TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/18 W135 2011035-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.01.2019
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Entscheidungsdatum

18.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §10
VOG §3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 10 heute
  2. VOG § 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 10 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  5. VOG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  6. VOG § 10 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. VOG § 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. VOG § 10 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  9. VOG § 10 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977
  1. VOG § 3 heute
  2. VOG § 3 gültig ab 01.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  3. VOG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. VOG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 741/1990

Spruch

W135 2011035-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.08.2016, GZ: 114-614372-000, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.08.2016, GZ: 114-614372-000, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 01.07.2013 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form des Ersatzes des Verdienstentganges wegen Verbrechen, die sich im Kinderheim XXXX ereignet haben sollen, ein und verwies hinsichtlich der konkreten Ereignisse auf die dem Antrag beigelegten Unterlagen.Der Beschwerdeführer brachte am 01.07.2013 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form des Ersatzes des Verdienstentganges wegen Verbrechen, die sich im Kinderheim römisch 40 ereignet haben sollen, ein und verwies hinsichtlich der konkreten Ereignisse auf die dem Antrag beigelegten Unterlagen.

Im Rahmen der Antragstellung legte der Beschwerdeführer unter anderem ein Schreiben des Weißen Ringes aus Jänner 2013, wonach dem Beschwerdeführer als Opfer von Gewalt in Heimen der Jugendwohlfahrt eine Entschädigung in Höhe von 15.000,-- Euro zuerkannt und eine Kostenübernahme für 40 Therapiestunden zugesprochen werden, ein dokumentiertes Gespräch mit dem Weißen Ring vom 31.10.2012, Fall Nr. 1280, ein vom Beschwerdeführer selbst verfasstes Schreiben zu seinen Erlebnissen im Kinderheim sowie Kopien der Heimunterlagen, welchen entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer vom 25.11.1971 bis 23.07.1973 im Kinderheim XXXX untergebracht war, vor.Im Rahmen der Antragstellung legte der Beschwerdeführer unter anderem ein Schreiben des Weißen Ringes aus Jänner 2013, wonach dem Beschwerdeführer als Opfer von Gewalt in Heimen der Jugendwohlfahrt eine Entschädigung in Höhe von 15.000,-- Euro zuerkannt und eine Kostenübernahme für 40 Therapiestunden zugesprochen werden, ein dokumentiertes Gespräch mit dem Weißen Ring vom 31.10.2012, Fall Nr. 1280, ein vom Beschwerdeführer selbst verfasstes Schreiben zu seinen Erlebnissen im Kinderheim sowie Kopien der Heimunterlagen, welchen entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer vom 25.11.1971 bis 23.07.1973 im Kinderheim römisch 40 untergebracht war, vor.

Die belangte Behörde forderte in weiterer Folge die bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) aufliegenden Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer an, welchen entnommen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer seit 01.10.2002 in Invaliditätspension befindet. Im ärztlichen Gesamtgutachten vom 15.09.2004 wurde als Hauptursache für die Minderung der Erwerbsfähigkeit M96.1 nach ICD-10 (Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 mit nachfolgenden Revisionsoperationen wegen Spondylodiscitis 1990; nachfolgende operative Verblockung L5/S1 (1991) mit Metallentfernung 1993; Postlaminektomiesyndrom, verbliebene Fußheberschwäche und Gefühlsstörung links) festgestellt. Im neurologisch psychiatrischen Sachverständigengutachten von DDr. G. W. vom 09.07.2003 wird unter Punkt 11. auszugsweise Folgendes festgehalten: "Bezüglich seiner psychischen Befindlichkeit befragt, gibt der Kläger an, dass es ihm diesbezüglich sehr schlecht ginge, er käme sich nutzlos vor, warte nur mehr aufs Sterben. Er sei jetzt ganz alleine, nachdem ihn seine Lebensgefährtin vor zwei Jahren verlassen hätte. Er halte sich den ganzen Tag nur zu Hause auf, könne wegen der Schmerzen nichts unternehmen." Im Gutachten von DDr. G. W. wird als neurologische Diagnose Lumbalgie (M 54.1 nach ICD-10) bei Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 1990, Zustand nach zweimaligen Revisionsoperationen sowie Zustand nach Versteifungsoperation L5/S1 1991 mit sensibler radikulärer Irritation L5/S1 links, ohne rezente neurologische Funktionsausfälle, angegeben. Als psychiatrische Diagnose wird ein reaktiv- depressiver Verstimmungszustand (F 34.1 nach ICD-10) angeführt. Dem Beschwerdeführer wurde die zunächst befristet zuerkannte Invaliditätspension für die weitere Dauer der Invalidität weitergewährt.

Im von der belangten Behörde weiters angeforderten Clearingbericht des Weißen Ringes, verfasst von Mag. F. Z. wird zusammenfassend und diagnostisch festgehalten, dass der Beschwerdeführer "in den Jahren" im Heim in XXXX verbale, psychische, physische und sexuelle Gewalt erlebt habe. Es sei zu schweren sexuellen Nötigungen durch Heimkollegen gekommen, was auf die mangelnde Aufsicht und das im Heim herrschende unterdrückende und sexistische Klima zurückgeführt werden könne. Beim Beschwerdeführer liege eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F 62.0) vor.Im von der belangten Behörde weiters angeforderten Clearingbericht des Weißen Ringes, verfasst von Mag. F. Z. wird zusammenfassend und diagnostisch festgehalten, dass der Beschwerdeführer "in den Jahren" im Heim in römisch 40 verbale, psychische, physische und sexuelle Gewalt erlebt habe. Es sei zu schweren sexuellen Nötigungen durch Heimkollegen gekommen, was auf die mangelnde Aufsicht und das im Heim herrschende unterdrückende und sexistische Klima zurückgeführt werden könne. Beim Beschwerdeführer liege eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F 62.0) vor.

Mit Bescheid vom 04.07.2014, GZ: 114-614372-000, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 3 und § 10 Abs. 1 VOG ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Ausmaß der laut Stellungnahme des Weißen Ringes beim Beschwerdeführer vorliegenden andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung keinen solchen Schweregrad erreicht hätte, dass von einer maßgeblichen und für einen Verdienstentgang im Sinne des § 3 VOG bzw. § 1325 ABGB relevanten Beeinflussung des beruflichen Werdeganges ausgegangen werden könnte. Arbeitsunfähigkeit liege jedenfalls aufgrund der Wirbelsäulenprobleme (Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 mit Komplikationen) vor. Diesbezüglich könne allerdings nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese auf eine Vorsatztat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG zurückzuführen sei. Dass dem Beschwerdeführer nur schlechte Matratzen und Betten zur Verfügung gestellt worden seien, wie vom Beschwerdeführer als Ursache angegeben, stelle keine anspruchsbegründende Straftat nach dem VOG dar.Mit Bescheid vom 04.07.2014, GZ: 114-614372-000, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 3 und Paragraph 10, Absatz eins, VOG ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Ausmaß der laut Stellungnahme des Weißen Ringes beim Beschwerdeführer vorliegenden andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung keinen solchen Schweregrad erreicht hätte, dass von einer maßgeblichen und für einen Verdienstentgang im Sinne des Paragraph 3, VOG bzw. Paragraph 1325, ABGB relevanten Beeinflussung des beruflichen Werdeganges ausgegangen werden könnte. Arbeitsunfähigkeit liege jedenfalls aufgrund der Wirbelsäulenprobleme (Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 mit Komplikationen) vor. Diesbezüglich könne allerdings nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese auf eine Vorsatztat im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG zurückzuführen sei. Dass dem Beschwerdeführer nur schlechte Matratzen und Betten zur Verfügung gestellt worden seien, wie vom Beschwerdeführer als Ursache angegeben, stelle keine anspruchsbegründende Straftat nach dem VOG dar.

Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde einen ambulanten Patientenbrief des XXXX, erstellt von Univ. Prof. Dr. T. W., vom 25.07.2014 vor, wonach in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Befund des behandelnden Psychotherapeuten, Mag. F. Z., beim Beschwerdeführer eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung nach vorhergehender posttraumatischer Belastungsstörung sowie ein reaktives depressives Zustandsbild diagnostiziert werden könnten. Wie im Rahmen der Definition vorgesehen, sei die andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) diagnostisch und in eindeutigem Kausalzusammenhang zu der aus den Vorakten bekannten Anamnese von Misshandlungen über mehrere Jahre während der Kindheit zu sehen. Ein anderer Auslöser sei nicht erkenntlich.Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde einen ambulanten Patientenbrief des römisch 40 , erstellt von Univ. Prof. Dr. T. W., vom 25.07.2014 vor, wonach in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Befund des behandelnden Psychotherapeuten, Mag. F. Z., beim Beschwerdeführer eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung nach vorhergehender posttraumatischer Belastungsstörung sowie ein reaktives depressives Zustandsbild diagnostiziert werden könnten. Wie im Rahmen der Definition vorgesehen, sei die andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) diagnostisch und in eindeutigem Kausalzusammenhang zu der aus den Vorakten bekannten Anamnese von Misshandlungen über mehrere Jahre während der Kindheit zu sehen. Ein anderer Auslöser sei nicht erkenntlich.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2015, Zl. W132 2011035-1/4E, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 04.07.2014 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden könne, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde letztlich ausgehe. Es seien keine Feststellungen getroffen worden, welche Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig der Entscheidung zugrunde gelegt bzw. welche als nicht glaubhaft erachtet werden. Der familiäre Hintergrund und die Umstände, welche zur Heimunterbringung geführt hätten sowie die Lebensumstände des Beschwerdeführers nach dem Heimaufenthalt bis zur Volljährigkeit und im Erwachsenenleben seien ebenfalls nur oberflächlich dargestellt worden. Insbesondere sei kein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt worden, obwohl die der Pensionszuerkennung zugrunde gelegten medizinischen Sachverständigengutachten auch auf den psychiatrischen Leidenszustand des Beschwerdeführers Bezug nehmen würden. Das Ergebnis des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens vermöge daher die angefochtene Entscheidung, dass der ungünstige Berufsverlauf und die vorzeitige Arbeitsunfähigkeit in keiner Weise auf die angeschuldigten Vorfälle zurückzuführen seien, nicht zu tragen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2015, Zl. W132 2011035-1/4E, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 04.07.2014 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden könne, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde letztlich ausgehe. Es seien keine Feststellungen getroffen worden, welche Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig der Entscheidung zugrunde gelegt bzw. welche als nicht glaubhaft erachtet werden. Der familiäre Hintergrund und die Umstände, welche zur Heimunterbringung geführt hätten sowie die Lebensumstände des Beschwerdeführers nach dem Heimaufenthalt bis zur Volljährigkeit und im Erwachsenenleben seien ebenfalls nur oberflächlich dargestellt worden. Insbesondere sei kein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt worden, obwohl die der Pensionszuerkennung zugrunde gelegten medizinischen Sachverständigengutachten auch auf den psychiatrischen Leidenszustand des Beschwerdeführers Bezug nehmen würden. Das Ergebnis des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens vermöge daher die angefochtene Entscheidung, dass der ungünstige Berufsverlauf und die vorzeitige Arbeitsunfähigkeit in keiner Weise auf die angeschuldigten Vorfälle zurückzuführen seien, nicht zu tragen.

Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.04.2015 aufgefordert anzugeben, wie oft es in welchem Zeitraum zu welcher Art von Übergriffen gekommen sei sowie seinen familiären Hintergrund und die Umstände, welche zur Heimunterbringung geführt hätten und die Lebensumstände nach dem Heimaufenthalt bis zur Volljährigkeit und im Erwachsenenalter bekannt zu geben.

Der Aufforderung der belangten Behörde kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.06.2015 nach. Zu den Vorfällen im Heim führte der Beschwerdeführer aus, dass er durch den damaligen Pfarrer des Kinderheimes, Prof. M. H., im Zeitraum von Dezember 1971 bis Juli 1973, insgesamt etwa fünf Mal in Form von Ohrfeigen und sehr schmerzhaften Quetschungen der Hoden im Rahmen der Beichte, misshandelt worden sei. Im April 1972 sei er durch mehrere, zum Teil namentlich genannte Mitzöglinge, brutal vergewaltigt worden; diesbezüglich habe der Beschwerdeführer Anzeige erstattet, es sei von den Strafverfolgungsbehörden kein Verfahren eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer sei während der gesamten Heimzeit von der Direktorin M. S. mit den bloßen Händen oder mit diversen Gegenständen wie Lineal, Hundeleine, Teppichklopfer, etc. geschlagen worden, vom Lehrer E. K. habe er etwa zwei Mal in der Woche mehrere "Kopfnüsse" bekommen, durch Frau E. H. habe er einmal pro Woche sexuell erniedrigende Handlungen im Zuge von "Kontrollen beim Warmbadetag" erlitten und von einer "Gruppentante" sei er zwei- bis drei Mal pro Woche verprügelt und gezwungen worden, stundenlang in einer Ecke oder in der prallen Sonne zu stehen oder zu knien. Zu seinem familiären Hintergrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater als Dachdecker gearbeitet habe und alkoholsüchtig, dem Beschwerdeführer gegenüber aber nie gewalttätig gewesen sei. Seine Mutter sei eine devote Frau gewesen. Im Jahr 1971 sei der Vater verurteilt worden, weil er eine Schwester des Beschwerdeführers vergewaltigt habe. Diese Schwester sei ins Lehrlingsheim gekommen. Weiters habe der Beschwerdeführer noch zwei ältere Brüder, die schon ausgezogen gewesen seien, einen älteren Bruder und zwei jüngere Geschwister gehabt. Das Jugendamt habe die Familie entlasten wollen und verfügt, dass der Beschwerdeführer ins Heim komme. Die Mutter habe sich dagegen gewehrt, dass auch seine jüngeren Schwestern ins Heim kommen. Vor dem Heimaufenthalt sei der Beschwerdeführer bei den Pfadfindern und in einem Fußballverein gewesen, er habe viele Freunde gehabt und sei ein ganz gewöhnliches glückliches Kind gewesen. Nach dem Heim sei der Beschwerdeführer in eine polytechnische Schule gekommen. Dort sei er vom Deutschlehrer T. sexuell missbraucht worden, was den Beschwerdeführer massiv traumatisiert habe. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage gewesen in die Schule zu gehen, weil er Angst gehabt habe, dass ihn Herr T. noch einmal missbrauchen würde. Wegen der vielen Fehlstunden sei sein Zeugnis denkbar miserabel gewesen und habe der Beschwerdeführer keine Chance auf eine Lehrstelle gehabt. Nach dem polytechnischen Jahr sei der Beschwerdeführer etwa für sieben Jahre nicht in der Lage gewesen, Vorstellungsgespräche wahrzunehmen. Bis zu seinem 22. Lebensjahr habe er die Befürchtung gehabt, dass ihn Höhergestellte missbrauchen könnten und er wehrlos sei. Der Beschwerdeführer wäre gerne Maschinenschlosser geworden, für diesen Beruf sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Geschicklichkeit prädestiniert gewesen. Durch die geschilderten Umstände sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, diesen Beruf zu erlernen. Hätte der Beschwerdeführer diesen Beruf ergriffen, hätte er ein wesentliches besseres Einkommen und eine höhere Pension bekommen. Ab seinem 22. Lebensjahr sei der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Wien als Bademeister tätig und ab seinem 31. Lebensjahr sei er wegen seiner Bandscheiben nicht mehr berufstätig gewesen.Der Aufforderung der belangten Behörde kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.06.2015 nach. Zu den Vorfällen im Heim führte der Beschwerdeführer aus, dass er durch den damaligen Pfarrer des Kinderheimes, Prof. M. H., im Zeitraum von Dezember 1971 bis Juli 1973, insgesamt etwa fünf Mal in Form von Ohrfeigen und sehr schmerzhaften Quetschungen der Hoden im Rahmen der Beichte, misshandelt worden sei. Im April 1972 sei er durch mehrere, zum Teil namentlich genannte Mitzöglinge, brutal vergewaltigt worden; diesbezüglich habe der Beschwerdeführer Anzeige erstattet, es sei von den Strafverfolgungsbehörden kein Verfahren eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer sei während der gesamten Heimzeit von der Direktorin M. Sitzung mit den bloßen Händen oder mit diversen Gegenständen wie Lineal, Hundeleine, Teppichklopfer, etc. geschlagen worden, vom Lehrer E. K. habe er etwa zwei Mal in der Woche mehrere "Kopfnüsse" bekommen, durch Frau E. H. habe er einmal pro Woche sexuell erniedrigende Handlungen im Zuge von "Kontrollen beim Warmbadetag" erlitten und von einer "Gruppentante" sei er zwei- bis drei Mal pro Woche verprügelt und gezwungen worden, stundenlang in einer Ecke oder in der prallen Sonne zu stehen oder zu knien. Zu seinem familiären Hintergrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater als Dachdecker gearbeitet habe und alkoholsüchtig, dem Beschwerdeführer gegenüber aber nie gewalttätig gewesen sei. Seine Mutter sei eine devote Frau gewesen. Im Jahr 1971 sei der Vater verurteilt worden, weil er eine Schwester des Beschwerdeführers vergewaltigt habe. Diese Schwester sei ins Lehrlingsheim gekommen. Weiters habe der Beschwerdeführer noch zwei ältere Brüder, die schon ausgezogen gewesen seien, einen älteren Bruder und zwei jüngere Geschwister gehabt. Das Jugendamt habe die Familie entlasten wollen und verfügt, dass der Beschwerdeführer ins Heim komme. Die Mutter habe sich dagegen gewehrt, dass auch seine jüngeren Schwestern ins Heim kommen. Vor dem Heimaufenthalt sei der Beschwerdeführer bei den Pfadfindern und in einem Fußballverein gewesen, er habe viele Freunde gehabt und sei ein ganz gewöhnliches glückliches Kind gewesen. Nach dem Heim sei der Beschwerdeführer in eine polytechnische Schule gekommen. Dort sei er vom Deutschlehrer T. sexuell missbraucht worden, was den Beschwerdeführer massiv traumatisiert habe. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage gewesen in die Schule zu gehen, weil er Angst gehabt habe, dass ihn Herr T. noch einmal missbrauchen würde. Wegen der vielen Fehlstunden sei sein Zeugnis denkbar miserabel gewesen und habe der Beschwerdeführer keine Chance auf eine Lehrstelle gehabt. Nach dem polytechnischen Jahr sei der Beschwerdeführer etwa für sieben Jahre nicht in der Lage gewesen, Vorstellungsgespräche wahrzunehmen. Bis zu seinem 22. Lebensjahr habe er die Befürchtung gehabt, dass ihn Höhergestellte missbrauchen könnten und er wehrlos sei. Der Beschwerdeführer wäre gerne Maschinenschlosser geworden, für diesen Beruf sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Geschicklichkeit prädestiniert gewesen. Durch die geschilderten Umstände sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, diesen Beruf zu erlernen. Hätte der Beschwerdeführer diesen Beruf ergriffen, hätte er ein wesentliches besseres Einkommen und eine höhere Pension bekommen. Ab seinem 22. Lebensjahr sei der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Wien als Bademeister tätig und ab seinem 31. Lebensjahr sei er wegen seiner Bandscheiben nicht mehr berufstätig gewesen.

Am 09.07.2015 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der belangten Behörde einen ambulanten Patientenbrief des XXXX, Univ. Prof. T. W., vom 03.07.2015, mit der Diagnose komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit begleitenden schweren bis mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10: F33.2 bzw. F33.3), im Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0). Als Ursache der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung seien die schweren, insbesondere sexuellen Misshandlungen bzw. der sexuelle Missbrauch im HeimXXXX anzunehmen.Am 09.07.2015 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der belangten Behörde einen ambulanten Patientenbrief des römisch 40 , Univ. Prof. T. W., vom 03.07.2015, mit der Diagnose komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit begleitenden schweren bis mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10: F33.2 bzw. F33.3), im Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0). Als Ursache der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung seien die schweren, insbesondere sexuellen Misshandlungen bzw. der sexuelle Missbrauch im HeimXXXX anzunehmen.

Die belangte Behörde holte nach Feststellung des wesentlichen Sachverhaltes (die Angaben des Beschwerdeführers zu den körperlichen und verbalen Misshandlungen wie Köpfnüsse, Schläge, Beschimpfungen, etc. wurden als glaubhaft angesehen; hinsichtlich der übrigen Angaben im Zusammenhang mit sexueller Belästigung und Vergewaltigung wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass diese nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könnten) ein auf einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 09.12.2015 ein, in welchem wie folgt festgehalten wird:

"Erlernter Beruf: kein erlernter Beruf, nach Heimentlassung im 14. U; anschließend Polytechnischer Lehrgang, div. Gelegenheitsjobs, 6 bis 7 Jahre zu Hause, Bademeister von 1981 für etwa 10 Jahre,

Wirbelsäulenerkrankung, bis dato 5 Wirbelsäulenoperationen von 1991 bis 1993, Arbeitsunfähigkeit seit ca. dem 30. Lebensjahr, in Pension seit 2005;

Herr XXXX ist in unbefristeter Invaliditätspension;Herr römisch 40 ist in unbefristeter Invaliditätspension;

Familienstand/Kinder: geschieden 1984, Lebensgemeinschaft, 1 gemeinsamer Sohn 26 Jahre alt;

Führerschein: B, ist selbst mit dem PKW zur Untersuchung erschienen;

Wann in nervenfachärztlicher Behandlung: sei bei Prof.XXXX seit ca. 1 1/2

Jahren; Kontrollen bedarfsweise aufgrund der laufenden Psychotherapie,

Keine Vorstrafen, keine Schulden, monatliches Einkommen: ca. 947 Euro;

Grund für Antrag auf Invaliditätspension: WS Leiden

Medikamentöse Therapie: Rasilez 300/12,5, Tenormin, PantoJoc, TASS, Sortis, Durogesic Pflaster in 2 verschiedenen Stärken;

Psychotherapie: im Jahre 2014 bei Mag. XXXX sporadisch, ca. 20 Stunden konsumiert, seit Nov. 2014 abermalige Psychotherapie ca. 40 Stunden;Psychotherapie: im Jahre 2014 bei Mag. römisch 40 sporadisch, ca. 20 Stunden konsumiert, seit Nov. 2014 abermalige Psychotherapie ca. 40 Stunden;

KGW/KG: 177 cm bei 95 KG; Alkohol. Verneint; Nikotin: ca. 20 Zig/Tag;

An Hobbies wird angegeben: Hund, Garten;

Neuerlicher Befundbericht wird vorgelegt; KH XXXX, stat. Aufenthalt vom 10.10.bis 14.10.2015 aufgrund einer TIA;Neuerlicher Befundbericht wird vorgelegt; KH römisch 40 , stat. Aufenthalt vom 10.10.bis 14.10.2015 aufgrund einer TIA;

Auf die Frage: Worin fühlen Sie sich am meisten benachteiligt? Wird sinngemäß angegeben: Schlafstörungen, Alpträume, Flash Backs, Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule; bis dato wurde keine Rehabilitation, weder psychiatrisch noch physikalisch, durchgeführt;

Familie: leibliche Eltern verstorben, mit den Geschwistern (7) besteht Kontakt; Bezüglich der Heimaufnahme wird angegeben: die Heimaufnahme erfolgte im 12. LJ nachdem der Vater die Schwester vergewaltigt habe und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde, die Heimaufnahme vom 12. bis zum 14. U; anschließend habe er das Haus nicht verlassen können, er habe Maschinenschlosser werden wollen, das sei ihm nicht möglich gewesen;

Die Beste Zeit in seinem Leben wird mit der Geburt des Sohnes angegeben, der sei 1989 geboren; Wichtig ist Herrn XXXX die Anerkennung der Schädigung, weil er sich als Heimkind als Abschaum bezeichnet fühle und "abgestempelt" sei;Die Beste Zeit in seinem Leben wird mit der Geburt des Sohnes angegeben, der sei 1989 geboren; Wichtig ist Herrn römisch 40 die Anerkennung der Schädigung, weil er sich als Heimkind als Abschaum bezeichnet fühle und "abgestempelt" sei;

Gesamteindruck: 57-jähriger Pat. in gutem AZ und adipösem EZ, erscheint pünktlich zur

Untersuchung, die Kleidung der Witterung entsprechend, gepflegt, das Denken scharf, Sprache und Auffassungsgabe entwickelt, die Auskunftsbereitschaft gegeben, freundlich gestimmt;

Psychiatrischer Status:

Bewusstsein: wach, gut kontaktierbar, allseits orientiert; im Duktus kohärent und zielgerichtet, kein Hinweis auf eine formale oder inhaltliche Denkstörung; Stimmungslage: subdepressiv; Affekt:

eingeschränkt mitschwingend, die Affizierbarkeit in allen Skalenbereichen herabgesetzt; die Psychomotorik; angepasst;

Merkfähigkeit, Konzentration und Gedächtnisleistung:

unbeeinträchtigt; Wahn: kein Hinweis auf produktive Symptomatik;

Biorhythmus: Durchschlafstörung; keine suizidale Einengung.

Diagnose: Dysthymie

STELLUNGNAHME

1. Welche Gesundheitsschädigung liegen beim dem AW vor?

Herr XXXX wurde am 3.12.2015 untersucht und dabei eine Dysthymie (länger anhaltende depressive Störung) diagnostiziert.Herr römisch 40 wurde am 3.12.2015 untersucht und dabei eine Dysthymie (länger anhaltende depressive Störung) diagnostiziert.

Falls klar von einander trennbare psvchiatrische Krankheitsbilder vorliegen. wird um entsprechende Berücksichtigung gebeten.

Als "Dysthymie" (ICD F34.1) wird eine länger anhaltende (mehr als 2 Jahre) depressive Stimmungslage mit Fluktuationen bezeichnet, die in ihrer gegenwärtigen klinischen Ausprägung als leicht zu bezeichnen ist. Es wird zudem auf die Tatsache verwiesen, dass eine medikamentöse Therapie zur Zeit nicht verordnet ist (Arztbrief Entlassung KH XXXX Oktober 2015).Als "Dysthymie" (ICD F34.1) wird eine länger anhaltende (mehr als 2 Jahre) depressive Stimmungslage mit Fluktuationen bezeichnet, die in ihrer gegenwärtigen klinischen Ausprägung als leicht zu bezeichnen ist. Es wird zudem auf die Tatsache verwiesen, dass eine medikamentöse Therapie zur Zeit nicht verordnet ist (Arztbrief Entlassung KH römisch 40 Oktober 2015).

Die in diversen fachärztlichen Stellungnahmen festgehaltene Diagnose wie komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit begleitenden schweren bis mittelschweren depressiven Episoden im Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung kann gegenwärtig nicht bestätigt werden und sind als Stellungnahme des behandelnden Arztes mit der damit verbundenen Befangenheit zu relativieren.

3. Welche der feststellten (psychiatrischen) Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit

a) Kausal auf das Verbrechen zurückzuführen (Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges bedeutet nach der Judikatur, dass wesentlich mehr für einen Kausalzusammenhang spricht als dagegen)?

Ein Kausalzusammenhang mit dem Verbrechen ist nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

Es muss zudem auf die Tatsache verwiesen werden, dass anlässlich eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens 2003 ein "reaktivdepressiver Verstimmungszustand" (reaktiv bezüglich Wirbelsäulenleiden und rezenter Trennung von Lebensgefährtin) festgestellt wird. Eine posttraumatische Belastungsreaktion findet keine Erwähnung.

b) Akausal, somit nicht auf die oben angeführten Verbrechen zurückzuführen also z.B. durch anlage- und umweltbedingte Faktoren verursacht)? Warum werden diese Gesundheitsschädigungen als akausal bewertet?

Es muss davon ausgegangen werden, dass bereits vor Heimaufnahme traumatisierende Erfahrungen gemacht wurden, u.a. Alkoholkrankheit des Vaters, Inzest mit Haftstrafe. Überforderung der Mutter, Erziehungsnotstand und mangelnde Schulleistungen haben zur Heimaufnahme geführt.

2. Falls das Verbrechen nicht alleinige Ursache ist wird um Beurteilung ersucht. ob das Verbrechen als wesentliche Ursache zum derzeitigen psychiatrischen Leidenszustand beigetragen hat.

Es wird ersucht ausführlich darzulegen was für den wesentlichen Einfluss vorzeitige Auslösung und/oder Verschlimmerung des Verbrechens spricht und was dagegen.

Anhaltspunkte für einen wesentlichen Einfluss des Verbrechens auf das psychische Zustandsbild können lediglich als möglich bezeichnet werden.

Gegen einen wesentlichen Einfluss des Verbrechens ist anzuführen, dass in der Biographie mehrere belastende Lebensereignisse bekannt sind, Inzest des Vaters mit Verurteilung zu einer Haftstrafe, Heimaufnahme an sich (Trennung von Familie und Freuden), Wirbelsäulenerkrankung mit früher Arbeitsunfähigkeit, Behinderung und chronischen Schmerzen (gegenwärtig laufende Therapie mit Morphinderivat), Pensionierung und damit verbunden prekäre finanzielle Verhältnisse etc. Es ist nicht möglich, aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht die einzelnen traumatischen Lebensereignisse in ihrem Einfluss auf das psychische Zustandsbild zu gewichten, zumal Ereignisse teilweise mehr als 40 Jahre zurückliegen.

Falls die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit durch kausale und akausale Ursachen herbeigeführt worden ist. wird ersucht zu Folgendem Stellung zu nehmen:Bild kann nicht dargestellt werden

a) Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit- vorzeitig (erheblich früherer Zeitpunkt} ausgelöst, oder Bild kann nicht dargestellt werden

wäre diese auch ohne die angeschuldigten Ereignisse im - annähernd - selben Zeitraum entstanden?

Das erlittene Trauma ist nicht mit Wahrscheinlichkeit alleinig für das gegenwärtige psychische Zustandsbild zu verantworten.

b) Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit verschlimmert? Wenn ja in welchem Ausmaß?Bild kann nicht dargestellt werden

Ein negativer Einfluss des Traumas auf den psychischen Gesundheitszustand ist möglich.

c) Welche Gesundheitsschädigung läge ohne die angeschuldigten Ereignisse vor?

Welche psychische Gesundheitsschädigung ohne die angeschuldigten Ereignisse vorliegen würden kann aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht nicht beantwortet werden, da die einzelnen Lebensereignisse nicht voneinander getrennt werden können.

Bezüglich physischer Krankheit ist mit Sicherheit anzunehmen, dass das Wirbelsäulenleiden auch ohne die angeschuldigten Ereignisse aufgetreten wäre.

5.) Liegt bei dem AW Arbeitsunfähigkeit vor (sh Abl. 88. 104)?

a) a. Wenn ja, wegen der kausalen Gesundheitsschädigungen?

b b. Wenn ja. wegen der akausalen Gesundheitsschädigungen?

Herr XXXX ist seit 30.8.2005 aufgrund des Wirbelsäulenleidens als dauernd invalid eingestuft.Herr römisch 40 ist seit 30.8.2005 aufgrund des Wirbelsäulenleidens als dauernd invalid eingestuft.

Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit in einem Ausmaß verschlimmert,

a) dass Herr XXXX ohne die angeschuldigten Ereignisse arbeitsfähig wäre, in dem Bild kann nicht dargestellt werdena) dass Herr römisch 40 ohne die angeschuldigten Ereignisse arbeitsfähig wäre, in dem Bild kann nicht dargestellt werden

Sinne. dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in deutlichen geringeren Ausmaß bestünden?

Herr XXXX ist aufgrund der Wirbelsäulenerkrankung arbeitsunfähig. Ein Einfluss des Verbrechens auf das Wirbelsäulenleiden ist auszuschließen.Herr römisch 40 ist aufgrund der Wirbelsäulenerkrankung arbeitsunfähig. Ein Einfluss des Verbrechens auf das Wirbelsäulenleiden ist auszuschließen.

b) oder wäre Herr XXXX ohne die angeschuldigten Ereignisse ebenfalls arbeitsunfähig, in dem Sinne, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ohne die angeschuldigten Ereignisse in annähernd gleichem Ausmaß bestünden?b) oder wäre Herr römisch 40 ohne die angeschuldigten Ereignisse ebenfalls arbeitsunfähig, in dem Sinne, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ohne die angeschuldigten Ereignisse in annähernd gleichem Ausmaß bestünden?

Wie oben.

6. Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, ob die kausalen Gesundheitsschädigungen maßgebliche/überwiegende Ursachen für Zeiten sind in denen der AV nicht gearbeitet hat?

(Dazu wird angemerkt, dass die Pensionierung ausschließlich aufgrund physischer Leiden erfolgte und im neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten aus 2003 - trotz eingehender Untersuchung und Begutachtung - eine allfällige Traumatisierung während der Heimunterbringung keinerlei Erwähnung findet)

Als Ursachen für die Krankenstände ist lediglich das Wirbelsäulenleiden bekannt.

7. Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, dass Herr XXXX aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigungen an einem kontinuierlichen Berufsverlauf /einer - besseren - Ausbildung gehindert war?7. Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, dass Herr römisch 40 aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigungen an einem kontinuierlichen Berufsverlauf /einer - besseren - Ausbildung gehindert war?

Es gibt keine Hinweise, die für einen wahrscheinlichen Einfluss auf die weitere Berufsausbildung sprechen. Es ist zudem nicht möglich, 40 Jahre zurückblickend Fähigkeiten, Neigungen, Interessen und Möglichkeiten - auch finanzieller Natur, zu beurteilen. Es ist auch anzunehmen, dass Herr XXXX in die sozialen Verhältnisse vor Heimaufnahme zurückgekehrt ist - der Befund Heerespital XXXX zum Zeitpunkt der Musterung spricht von Verwahrlosung!Es gibt keine Hinweise, die für einen wahrscheinlichen Einfluss auf die weitere Berufsausbildung sprechen. Es ist zudem nicht möglich, 40 Jahre zurückblickend Fähigkeiten, Neigungen, Interessen und Möglichkeiten - auch finanzieller Natur, zu beurteilen. Es ist auch anzunehmen, dass Herr römisch 40 in die sozialen Verhältnisse vor Heimaufnahme zurückgekehrt ist - der Befund Heerespital römisch 40 zum Zeitpunkt der Musterung spricht von Verwahrlosung!

Wenn ja: in welchem Ausmaß kann das festgestellt werden und welche Anhaltspunkte sprechen aus medizinischer Sicht dafür?

Wie oben."

Mit angefochtenem Bescheid vom 24.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verdiententganges gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 VOG erneut abgewiesen. Die belangte Behörde stellte fest, dass mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Kinderheim XXXX regelmäßig körperlichen Züchtigungen, psychischen Demütigungen bzw. unangemessenen Strafen sowie ständiger Überwachung ausgesetzt gewesen sei und zudem in Betten mangelnder Qualität habe schlafen müssen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vergewaltigung durch Mitzöglinge im April 1972 und die Hodenquetschungen durch den ehemaligen Religionslehrer und die sexuellen Belästigungen durch den Deutschlehrer in der polytechnischen Schule hätten hingegen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer leide an massiven physischen Beschwerden, welche rein akausal seien. Weiters leide der Beschwerdeführer an einer Dysthemie - einer länger anhaltenden depressiven Stimmungslage mit Fluktuationen -, welche nicht mit Wahrscheinlichkeit iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG auf die genannten Misshandlungen zurückzuführen sei. Selbst bei hypothetischer Annahme, das psychische Leiden sei mit Wahrscheinlichkeit auf die Misshandlungen im Kinderheim zurückzuführen, könne das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges bei weiterer Annahme eines fiktiven schadensfreien Verlaufes nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.Mit angefochtenem Bescheid vom 24.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verdiententganges gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 3, sowie Paragraph 10, Absatz eins, VOG erneut abgewiesen. Die belangte Behörde stellte fest, dass mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Kinderheim römisch 40 regelmäßig körperlichen Züchtigungen, psychischen Demütigungen bzw. unangemessenen Strafen sowie ständiger Überwachung ausgesetzt gewesen sei und zudem in Betten mangelnder Qualität habe schlafen müssen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vergewaltigung durch Mitzöglinge im April 1972 und die Hodenquetschungen durch den ehemaligen Religionslehrer und die sexuellen Belästigungen durch den Deutschlehrer in der polytechnischen Schule hätten hingegen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer leide an massiven physischen Beschwerden, welche rein akausal seien. Weiters leide der Beschwerdeführer an einer Dysthemie - einer länger anhaltenden depressiven Stimmungslage mit Fluktuationen -, welche nicht mit Wahrscheinlichkeit iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG auf die genannten Misshandlungen zurückzuführen sei. Selbst bei hypothetischer Annahme, das psychische Leiden sei mit Wahrscheinlichkeit auf die Misshandlungen im Kinderheim zurückzuführen, könne das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges bei weiterer Annahme eines fiktiven schadensfreien Verlaufes nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Anwaltsschriftsatz vom 10.10.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Vorgebracht wird darin im Wesentlichen, dass das im fortgesetzten Verfahren eingeholte nervenfachärztliche Sachverständigengutachten mangelhaft sei und die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen vermag.

Am 12.10.2018 fand vor Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie der von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren beigezogene ärztliche Sachverständige teilnahmen. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer erneut zu den vorgebrachten Erlebnissen im Heim befragt und es fand eine umfassende Erörterung des Gutachtens des beigezogenen Sachverständigen vom 09.12.2015 statt. Weiters wurde entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers vom 05.09.2018 Univ. Prof. Dr. T. W. von der Uniklinik für Psychiatrie und Psychotherapie am XXXX, als Zeuge befragt.Am 12.10.2018 fand vor Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie der von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren beigezogene ärztliche Sachverständige teilnahmen. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer erneut zu den vorgebrachten Erlebnissen im Heim befragt und es fand eine umfassende Erörterung des Gutachtens des beigezogenen Sachverständigen vom 09.12.2015 statt. Weiters wurde entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers vom 05.09.2018 Univ. Prof. Dr. T. W. von der Uniklinik für Psychiatrie und Psychotherapie am römisch 40 , als Zeuge befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er wurde am XXXX als eines von acht Kindern in Wien geboren. Er wuchs in ärmlichen und ungepflegten Wohnverhältnissen gemeinsam mit seinen Geschwistern bei seinen leiblichen Eltern auf. Der Vater war alkoholkrank und wurde wegen der Vergewaltigung einer Schwester des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Mutter des Beschwerdeführers war im Haushalt tätig und der Erziehung der acht Kinder nicht gewachsen.Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er wurde am römisch 40 als eines von acht Kindern in Wien geboren. Er wuchs in ärmlichen und ungepflegten Wohnverhältnissen gemeinsam mit seinen Geschwistern bei seinen leiblichen Eltern auf. Der Vater war alkoholkrank und wurde wegen der Vergewaltigung einer Schwester des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Mutter des Beschwerdeführers war im Haushalt tätig und der Erziehung der acht Kinder nicht gewachsen.

Der Beschwerdeführer wurde am 25.11.1971, nach der Inhaftierung seines Vaters und im Alter von fast 13 Jahren, im Kinderheim XXXX untergebracht. Die Heimunterbringung des Beschwerdeführers erfolgte wegen Erziehungsschwierigkeiten und mangelnder Einflussmöglichkeit der Mutter auf den Beschwerdeführer. Er machte seine Schularbeiten schlampig und mangelhaft und hatte eine gleichgültige Einstellung zur Schule. In der Freizeit mangelte es an entsprechender Aufsicht und positivem Einfluss. Der Beschwerdeführer wurde am 23.07.1973, sohin nach etwa einem Jahr und acht Monaten, aus dem Kinderheim in die Obhut seiner Eltern entlassen.Der Beschwerdeführer wurde am 25.11.1971, nach der Inhaftierung seines Vaters und im Alter von fast 13 Jahren, im Kinderheim römisch 40 untergebracht. Die Heimunterbringung des Beschwerdeführers erfolgte wegen Erziehungsschwierigkeiten und mangelnder Einflussmöglichkeit der Mutter auf den Beschwerdeführer. Er machte seine Schularbeiten schlampig und mangelhaft und hatte eine gleichgültige Einstellung zur Schule. In der Freizeit mangelte es an entsprechender Aufsicht und positivem Einfluss. Der Beschwerdeführer wurde am 23.07.1973, sohin nach etwa einem Jahr und acht Monaten, aus dem Kinderheim in die Obhut seiner Eltern entlassen.

Festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer während der Heimunterbringung seitens der Erzieher bzw. Aufsichtspersonen regelmäßig körperlichen Züchtigungen, psychischen Demütigungen, unangemessenen Strafen sowie ständiger Überwachung ausgesetzt war und der Beschwerdeführer in Betten mangelnder Qualität schlafen musste.

Es kann nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer während der Heimunterbringung von Mitzöglingen vergewaltigt, zum Oralsex gezwungen oder sexuellen Übergriffen seitens des Religionslehrers ausgesetzt war. Es kann weiters nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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