TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/8 G307 2205610-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2019
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Entscheidungsdatum

08.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G307 2205610-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Deutschland, vertreten durch RA Mag. Kurt JELINEK in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Deutschland, vertreten durch RA Mag. Kurt JELINEK in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2018, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 22.06.2018 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) anlässlich seiner Verurteilung über den in Aussicht genommenen Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde der zur dahingehenden Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert.

Mit am 10.07.2018 sowie am 09.08.2018 beim BFA eingelangten Schreiben nahm der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) dazu Stellung.Mit am 10.07.2018 sowie am 09.08.2018 beim BFA eingelangten Schreiben nahm der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage dazu Stellung.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem RV des BF zugestellt am 13.08.2018, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem Regierungsvorlage des BF zugestellt am 13.08.2018, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

3. Mit per E-Mail am 06.09.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).3. Mit per E-Mail am 06.09.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen Regierungsvorlage Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurden neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die ersatzlose Behebung des Bescheides und Einstellung des Fremdenrechtsverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Befristung des Aufenthaltsverbotes, beantragt.

4. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt und sind am 13.09.2018 bei diesem eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), und ist Staatsangehöriger der Republik Deutschland.

Der BF hält sich seit Februar 2016 durchgehend in Österreich auf.

Beginnend mit 04.02.2016 weist der BF durchgehende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf und kehrte am XXXX.2018 freiwillig nach Deutschland zurück.Beginnend mit 04.02.2016 weist der BF durchgehende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf und kehrte am römisch 40 .2018 freiwillig nach Deutschland zurück.

Der BF weist soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, insbesondere zu XXXX, geb. XXXX, StA.: Österreich, auf. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass mit dieser ein gemeinsamer Haushalt oder zu ihr ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden hat. Darüber hinausgehende familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich konnten nicht festgestellt werden.Der BF weist soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, insbesondere zu römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Österreich, auf. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass mit dieser ein gemeinsamer Haushalt oder zu ihr ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden hat. Darüber hinausgehende familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich konnten nicht festgestellt werden.

Während seines Aufenthaltes in Österreich ging der BF durchgehend Erwerbstätigkeiten nach und war er auch zuvor in Deutschland wiederholt beschäftigt. Zuletzt bezog der BF vom XXXX.2017 bis XXXX.2018 eine Unfallrente.Während seines Aufenthaltes in Österreich ging der BF durchgehend Erwerbstätigkeiten nach und war er auch zuvor in Deutschland wiederholt beschäftigt. Zuletzt bezog der BF vom römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2018 eine Unfallrente.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig und besuchte in Deutschland die Schule.

Am 10.01.2018 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung "Arbeitnehmer" ausgestellt, und ist seit 31.10.2017 mit Hauptwohnsitz in XXXX alleine gemeldet.Am 10.01.2018 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung "Arbeitnehmer" ausgestellt, und ist seit 31.10.2017 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 alleine gemeldet.

Mit Urteil des LG XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2018, wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1 und 84 Abs. 4 StGB zu einer bedingt auf drei Jahre nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2018, wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins und 84 Absatz 4, StGB zu einer bedingt auf drei Jahre nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt.

Der Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF einen Gast einer Bar nach einer Auseinandersetzung mit dem Barbesitzer aus den Barräumlichkeiten hinausgetragen und im Anschluss daran auf diesen mehrmals (insgesamt sechsmal mit der Faust) - eingeschlagen hat, wodurch dieser eine Prellmarke beim linken Jochbeinbogen und eine Prellung im linken Gesichtsbereich erlitten hat. Der BF zeigte sich im Verfahren geständig und bekannte, überreagiert zu haben.

Es wird festgestellt, dass der BF die oben geschilderte Straftat begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt hat.

Zudem weist der BF zwei Verurteilungen in Deutschland durch das AG XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2013 wegen Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 dt. StGB, zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je € 50,00 sowie des AG XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2015, wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 deutsches StGB, zu einer Geldstrafe von 20 Tagsätzen zu je €Zudem weist der BF zwei Verurteilungen in Deutschland durch das AG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2013 wegen Bedrohung gemäß Paragraph 241, Absatz eins, dt. StGB, zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je € 50,00 sowie des AG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2015, wegen Betruges gemäß Paragraph 263, Absatz eins, deutsches StGB, zu einer Geldstrafe von 20 Tagsätzen zu je €

30,00 auf.

Ferner wurde der BF wegen § 4 Abs. 1 lit. a StVO und § 99 Abs. 1b iVm. § 5 Abs. 1 StVO mit einer Geldstrafe € 2.000,00 belangt. Die letzte vom BF bekanntgegebene Wohnadresse in Deutschland lautete XXXX und hält sich die Familie des BF weiterhin in Deutschland auf.Ferner wurde der BF wegen Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO und Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO mit einer Geldstrafe € 2.000,00 belangt. Die letzte vom BF bekanntgegebene Wohnadresse in Deutschland lautete römisch 40 und hält sich die Familie des BF weiterhin in Deutschland auf.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich, Gesundheitszustand, Besitz einer Anmeldebescheinigung, Nichtbestehen eines gemeinsamen Wohnsitzes mit XXXX sowie zur letzten Wohnadresse in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich, Gesundheitszustand, Besitz einer Anmeldebescheinigung, Nichtbestehen eines gemeinsamen Wohnsitzes mit römisch 40 sowie zur letzten Wohnadresse in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Zudem sind die letzte Wohnsitzmeldung des BF in Österreich sowie das Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes mit XXXX durch den Datenbestand des ZMR sowie der Besitz einer Anmeldebescheinigung durch den Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters, gedeckt.Zudem sind die letzte Wohnsitzmeldung des BF in Österreich sowie das Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes mit römisch 40 durch den Datenbestand des ZMR sowie der Besitz einer Anmeldebescheinigung durch den Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters, gedeckt.

Der Aufenthalt des BF in Österreich erschließt sich aus dessen konsistenten Vorbringen sowie dem Datenbestand des ZMR und folgt die freiwillige Rückkehr des BF nach Deutschland einer in Vorlage gebrachten Bestätigung der Polizeiinspektion XXXX, wonach der BF sich dort am XXXX.2018 eingefunden habe.Der Aufenthalt des BF in Österreich erschließt sich aus dessen konsistenten Vorbringen sowie dem Datenbestand des ZMR und folgt die freiwillige Rückkehr des BF nach Deutschland einer in Vorlage gebrachten Bestätigung der Polizeiinspektion römisch 40 , wonach der BF sich dort am römisch 40 .2018 eingefunden habe.

Die sozialen Anknüpfungspunkte des BF in Österreich beruhen ebenfalls auf seinem gleichbleibenden Vorbringen sowie den verifizierbaren Personalien seiner Freundin. In Ermangelung einer im Datenbestand des ZMR abgebildeten gemeinsamen Wohnsitzmeldung war eine Haushaltsführung mit der besagten Freundin nicht feststellbar. Auch hat der BF einen solchen nicht konkret behauptet und lassen sich gegenteilige Anhaltspunkte nicht feststellen.

Einem Sozialversicherungsauszug kann entnommen werden, dass der BF im oben genannten Zeitraum erwerbstätig war, was vor dem Hintergrund seines Gesundheitszustandes auf dessen Arbeitsfähigkeit und in weiterer Folge auf das Fehlen finanzieller und körperlicher Abhängigkeit schließen lässt. Zudem hat der BF ein Abhängigkeitsverhältnis zu einer anderen Person auch nicht konkret vorgebracht, sondern vielmehr insofern in seiner Stellungnahme vor der belangten Behörde verneint, als er eine finanzielle Unterstützung durch andere ausschloss. Ebenso ergibt sich der Bezug einer Unfallrente aus dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges.

Auf die - nicht in Frage zu stellenden - Angaben des BF vor der belangten Behörde stützen sich die Feststellungen, dass dieser in Deutschland die Schule besucht hat, dort erwerbstätig war, zuletzt in Freilassing gewohnt habe und seine Familie weiterhin in Deutschland aufhältig sei.

Die Verurteilung des BF in Österreich beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und folgen die näheren Ausführungen zur Tat sowie die Feststellung, dass der BF diese begangen hat, einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteiles samt Verhandlungsprotokolls. Ferner erschließt sich diese Feststellung aus dem Inhalt des polizeilichen Abschlussberichtes, welchem der BF in der Strafverhandlung nicht entgegengetreten ist.

Einer ECRIS-Abfrage sowie dem oben zitierten Strafurteil können zudem die Vorverurteilungen des BF in Deutschland entnommen werden und wurde die Verwaltungsstrafe des BF durch das Strafamt der LPD-XXXX bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides.:

3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.3.1.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF als Staatsangehöriger von Deutschland ist sohin EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF als Staatsangehöriger von Deutschland ist sohin EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

3.1.2. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.1.2. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet wie folgt:

"§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen."§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat."

Aufenthaltsverbote knüpfen tatbestandsmäßig nicht an einen (aktuellen) Inlandsaufenthalt an und sind somit auch dann möglich, wenn sich der betreffende Fremde (schon) im Ausland befindet. (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237)Aufenthaltsverbote knüpfen tatbestandsmäßig nicht an einen (aktuellen) Inlandsaufenthalt an und sind somit auch dann möglich, wenn sich der betreffende Fremde (schon) im Ausland befindet. vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237)

3.1.3. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Da vom BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als 5 noch 10 Jahren erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 1. und 2. Satz FPG für Unionsbürger zu Anwendung.Da vom BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als 5 noch 10 Jahren erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, 1. und 2. Satz FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG sohin nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG sohin nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

"Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom 21. Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN)." (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039)"Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche - noch zu Paragraph 86, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67, FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom 21. Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN)." (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039)

Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.1.4. Der BF wurde unbestritten wegen des Vergehens der Nötigung sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt.

Diese Taten - insbesondere Gewaltdelikte - stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043).Diese Taten - insbesondere Gewaltdelikte - stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043).

Die widerholte Delinquenz des BF, welcher bereits zwei Vorverurteilungen in Deutschland aufweist, lässt nicht erkennen, dass dieser sich rechtsstaatlich geschützten Werten verbunden fühlt. Selbst das zweimalige Erfahren strafgerichtlicher Sanktionen vermochten den BF nicht davon abzuhalten, erneut teilweise einschlägig, zu delinquieren. Die strafgerichtliche Historie des BF lässt zudem eine Steigerung seines rechtsverletzenden Verhaltens erkennen. So hat er sein Verhalten von einer Bedrohung über einen Betrug hin zu einer Nötigung und letztlich schweren Körperverletzung gesteigert. Dies, aber auch die teilweise Einschlägigkeit seiner Vorverurteilung wegen Bedrohung, lässt zudem erkennen, dass er zu Gewalt neigt. Diesen Umstand hat der BF zudem mit seinem Eingeständnis vor dem Strafgericht insofern bestätigt, als er angab, überreagiert zu haben. Auch der Tathergang, insbesondere das wiederholte Einschlagen auf sein Opfer mit der Faust, lässt Züge eines gewaltbereiten Charakters mit einer herabgesetzten Affektkontrolle erkennen.

Das Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten, insbesondere gültiger Rechtsnormen und Interessen anderer, wird zudem durch den Umstand unterstrichen, dass der BF wegen eines die Gesundheit oder Leben von Personen gefährdenden Verhaltens im Straßenverkehr, konkret durch Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem von Alkohol oder Drogen beeinflussten Zustand (vgl. § 99 Abs. 1b StVO) verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung trat.Das Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten, insbesondere gültiger Rechtsnormen und Interessen anderer, wird zudem durch den Umstand unterstrichen, dass der BF wegen eines die Gesundheit oder Leben von Personen gefährdenden Verhaltens im Straßenverkehr, konkret durch Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem von Alkohol oder Drogen beeinflussten Zustand vergleiche Paragraph 99, Absatz eins b, StVO) verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung trat.

Wenn der BF sich auch vor dem Strafgericht geständig zeigte und in der gegenständlichen Beschwerde eine Läuterung betont, kann ihm vor dem Hintergrund seiner wiederholten Delinquenz aus aktueller Sicht dennoch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Der BF hat bisher zusätzlich zu einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung in regelmäßigen Abständen von ca. 2 Jahren wiederholt in strafrechtlicher Hinsicht agiert, weshalb eine bloße Beteuerung von Reue und eine freiwillige Ausreise allein eine tatsächliche Läuterung des BF nicht zu vermitteln vermögen. Vielmehr wird einem nachweislichen Wohlverhalten des BF über einen längeren Zeitraum hinweg eine große Bedeutung beizumessen sein. Gegenwärtig kann der BF jedoch einen berücksichtigungswürdigen Zeitraum des Wohlverhaltens nicht nachweisen, liegt dessen letzte Verurteilung erst rund 9 Monate zurück (vgl. VwGH 13.07.2011, 2007/18/0785:Wenn der BF sich auch vor dem Strafgericht geständig zeigte und in der gegenständlichen Beschwerde eine Läuterung betont, kann ihm vor dem Hintergrund seiner wiederholten Delinquenz aus aktueller Sicht dennoch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Der BF hat bisher zusätzlich zu einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung in regelmäßigen Abständen von ca. 2 Jahren wiederholt in strafrechtlicher Hinsicht agiert, weshalb eine bloße Beteuerung von Reue und eine freiwillige Ausreise allein eine tatsächliche Läuterung des BF nicht zu vermitteln vermögen. Vielmehr wird einem nachweislichen Wohlverhalten des BF über einen längeren Zeitraum hinweg eine große Bedeutung beizumessen sein. Gegenwärtig kann der BF jedoch einen berücksichtigungswürdigen Zeitraum des Wohlverhaltens nicht nachweisen, liegt dessen letzte Verurteilung erst rund 9 Monate zurück vergleiche VwGH 13.07.2011, 2007/18/0785:

wonach es zur Beurteilung einer Wesensänderung einer gewissen Zeitspanne des Wohlverhaltens in Freiheit bedarf), sodass es letztlich für die Erstellung einer positiven Zukunftsprognose an hinreichender Substanz mangelt.

Ferner konnte im Hinblick auf § 9 BFA-VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.Ferner konnte im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.

Der BF verfügt zwar über soziale, jedoch in Ermangelung eines gemeinsamen Haushaltes oder besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zu XXXX, über keine berücksichtigungswürdigen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860). Die bloße Absichtsbekundung, seine Freundin heiraten zu wollen, vermag daran nichts zu ändern. Mit dem Vorbringen einer in der Zukunft gelegenen - sohin aktuell nicht realisierten - Eventualität gelingt es dem BF vor dem Hintergrund des bisherigen Fehlens eines Nachweises einer Lebensgemeinschaft nicht, ein aktuell aufrechtes Familienleben zu begründen.Der BF verfügt zwar über soziale, jedoch in Ermangelung eines gemeinsamen Haushaltes oder besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zu römisch 40 , über keine berücksichtigungswürdigen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860). Die bloße Absichtsbekundung, seine Freundin heiraten zu wollen, vermag daran nichts zu ändern. Mit dem Vorbringen einer in der Zukunft gelegenen - sohin aktuell nicht realisierten - Eventualität gelingt es dem BF vor dem Hintergrund des bisherigen Fehlens eines Nachweises einer Lebensgemeinschaft nicht, ein aktuell aufrechtes Familienleben zu begründen.

Letztlich haben die Beziehungen des BF sowie seine gesetzten Integrationsschritte, wie dessen Erwerbstätigkeiten, angesichts des von ihm gezeigten Verhaltens eine Einschränkung hinzunehmen. Dieses steht im krassen Wiederspruch zu einer gewollten Integration und lässt einen nachhaltigen Integrationswollen nicht erkennen. Trotz des Wissens um die Möglichkeit, sein Aufenthaltsrecht in Österreich, und damit allfällig die Möglichkeit zur Pflege seiner Beziehungen in Österreich, zu verwirken, hat der BF seinen Aufenthalt in Österreich zur Begehung - weiterer Straftaten - missbraucht.

Unter Berücksichtigung des an sich kurzen Aufenthaltes des BF in Österreich sowie der weiterhin bestehenden Möglichkeit, seiner sozialen Kontakte im Bundesgebiet über die Nutzung moderner Kommunikationsmittel sowie Besuchsfahrten seiner Freundin - beispielsweise - nach Deutschland, weiterhin pflegen zu können, ist angesichts des besagten und - insbesondere - in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen den BF gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Dieses ist zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich der Gewaltdelikte und damit einhergehendem Schutz der körperlichen Unversehrtheit von in Österreich lebenden Menschen, dringend geboten. So sieht auch der VwGH ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 22.11.2017,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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