Entscheidungsdatum
24.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W215 2013294-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über den Antrag auf internationalen Schutz vom 12.07.2014, Zahl 14-1025191300-14787116, von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über den Antrag auf internationalen Schutz vom 12.07.2014, Zahl 14-1025191300-14787116, von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
I. Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz vom 12.07.2014 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, abgewiesen.römisch eins. Der Antrag von römisch 40 auf internationalen Schutz vom 12.07.2014 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, abgewiesen.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz von XXXX wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz von römisch 40 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird dem Antragsteller gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, nicht erteilt. Gemäßrömisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird dem Antragsteller gemäß Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, nicht erteilt. Gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, wird gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, in die Bundesrepublik Somalia zulässig ist.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, wird gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, in die Bundesrepublik Somalia zulässig ist.
IV. Gemäß § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von XXXX 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch vier. Gemäß Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von römisch 40 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz,Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz,
BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 13.07.2014 erfolgte die Erstbefragung des Antragstellers, in der dieser zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst ausführte, dass ihn die al-Schabaab zwangsrekrutieren hätte wollen. Sie hätten ihn im Jänner 2014 entführt und ihn ca. drei Monate gefangen gehalten. Unmittelbar nach seiner Flucht von dort habe der Antragsteller die Bundesrepublik Somalia verlassen. Er habe Angst, von der al-Schabaab getötet zu werden.
Am 07.11.2016 brachte der Rechtsanwalt des Antragstellers eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.Am 07.11.2016 brachte der Rechtsanwalt des Antragstellers eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
2. Am 13.02.2017 langte die Aktenvorlage vom 08.02.2017 im Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2017 beauftragt, den Antragsteller gemäß
§ 19 Abs. 6 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, so rasch wie möglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung, niederschriftlich zu befragen.Paragraph 19, Absatz 6, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, so rasch wie möglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung, niederschriftlich zu befragen.
In der Folge wurde der Antragsteller am 21.03.2017 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Er gab nach seinem Fluchtgrund gefragt zusammengefasst an, dass ihn die Regierung beschuldigt habe, als Spion für die al-Schabaab zu dienen. Die
al-Schabaab habe ihn beschuldigt mit der Regierung zusammenzuarbeiten und zum Tode verurteilt. Als der Antragsteller auf die Vollstreckung gewartet habe, sei die al-Schabaab angegriffen worden und er habe flüchten können.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 27.02.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen der Antragsteller und sein Rechtsanwalt. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich mit Schreiben vom 05.10.2017 für die Verhandlung entschuldigt und die Übermittlung der Verhandlungsschrift beantragt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Der Antragsteller und sein Rechtsanwalt verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.
Mit Schreiben vom 05.07.2018 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller Parteiengehör zu seiner Situation in Österreich ein. Mit Stellungnahme vom 03.08.2018 führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass sich keine wesentlichen Änderungen in Bezug auf sein Leben in Österreich ergeben hätten. Er weise allerdings auf die schlechte Lage in der Bundesrepublik Somalia hin, wo ihm eine Art. 2 und 3 EMRK widersprechende Behandlung drohe und ersuche um die Zuerkennung von internationalem Schutz.Mit Schreiben vom 05.07.2018 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller Parteiengehör zu seiner Situation in Österreich ein. Mit Stellungnahme vom 03.08.2018 führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass sich keine wesentlichen Änderungen in Bezug auf sein Leben in Österreich ergeben hätten. Er weise allerdings auf die schlechte Lage in der Bundesrepublik Somalia hin, wo ihm eine Artikel 2 und 3 EMRK widersprechende Behandlung drohe und ersuche um die Zuerkennung von internationalem Schutz.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die Identität des Antragstellers kann nicht festgestellt werden. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Somalia, gehört dem Clan der Asharaf an und moslemischem (sunnitischen) Glaubens.
2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller von al-Schabaab zwangsrekrutiert werden sollte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller von der Regierung beschuldigt wurde, für die al-Schabaab als Spion zu dienen oder sonst Probleme mit somalischen Behörden hatte. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Antragsteller in der Bundesrepublik Somalia von al-Schabaab wegen des Vorwurfs der Zusammenarbeit mit der Regierung und Spionage für diese angehalten und zum Tode verurteilt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Antragstellers wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Asharaf ermordet wurde; ebenso wenig, dass der Vater von einem Nachbar aus Habgier ermordet wurde.
3. Der Antragsteller stammt aus XXXX , in Südsomalia. Er ist nach moslemischem Ritus verheiratet und lebte bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern, seiner Schwester und seiner Lebensgefährtin im Elternhaus in XXXX . Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Antragstellers, mit dem der Antragsteller immer im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ermordet wurde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Mutter die erste Ehefrau des Vaters ist, der Vater danach noch einmal geheiratet hat und der Antragsteller einen Halbbruder hat, der älter ist als er.3. Der Antragsteller stammt aus römisch 40 , in Südsomalia. Er ist nach moslemischem Ritus verheiratet und lebte bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern, seiner Schwester und seiner Lebensgefährtin im Elternhaus in römisch 40 . Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Antragstellers, mit dem der Antragsteller immer im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ermordet wurde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Mutter die erste Ehefrau des Vaters ist, der Vater danach noch einmal geheiratet hat und der Antragsteller einen Halbbruder hat, der älter ist als er.
Der Antragsteller besuchte sieben Jahre lang die Schule, wurde von seinen Eltern versorgt und lebte in guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Seine Mutter XXXX , in dem der Antragsteller bis zur Ausreise als XXXX arbeitete. Er ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter und es ist ihm möglich und zumutbar, im Fall einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt wieder durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken. Auch ist davon auszugehen, dass der Antragsteller wieder im XXXX seiner Mutter arbeiten kann. Der Antragsteller verließ problemlos die Bundesrepublik Somalia mit einem Flugzeug vom internationalen Flughafen in Mogadischu. Die Reisekosten in Höhe von US-$ 5000.- wurden von seiner Familie übernommen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller zu seinen Familienangehörigen keinen Kontakt hat.Der Antragsteller besuchte sieben Jahre lang die Schule, wurde von seinen Eltern versorgt und lebte in guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Seine Mutter römisch 40 , in dem der Antragsteller bis zur Ausreise als römisch 40 arbeitete. Er ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter und es ist ihm möglich und zumutbar, im Fall einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt wieder durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken. Auch ist davon auszugehen, dass der Antragsteller wieder im römisch 40 seiner Mutter arbeiten kann. Der Antragsteller verließ problemlos die Bundesrepublik Somalia mit einem Flugzeug vom internationalen Flughafen in Mogadischu. Die Reisekosten in Höhe von US-$ 5000.- wurden von seiner Familie übernommen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller zu seinen Familienangehörigen keinen Kontakt hat.
4. Der Antragsteller ist XXXX Jahre alt, kinderlos, hat seine Lebensgefährtin, mit der er nach moslemischem Ritus im Herkunftsstaat verheiratet ist, dort zurückgelassen und ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich gereist. Er hält sich nachweislich seit seinem Antrag auf internationalen Schutz vor mehr als vier Jahren im Bundesgebiet auf. In Österreich leben keine Verwandte des Antragstellers. Der Antragsteller hat von XXXX an einem A1.1 Deutschkurs teilgenommen, aber immer noch keine Deutschprüfung abgelegt. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnten sich der Antragsteller nur in gebrochenem Deutsch verständigen. Von XXXX übernahm er ehrenamtliche Tätigkeiten im Ausmaß von 60 Wochenstunden in einem XXXX , wobei in diesem Zusammenhang die kommunikativen und sozialen Kompetenzen sowie seine Bemühungen um eine Integration in Österreich hervorgehoben wurden. Des Weiteren war der Antragsteller von XXXX in einer XXXX als Hilfsarbeiter tätig und wurde in der Arbeitsbestätigung als verlässlich und hilfsbereit bezeichnet. Ferner spielt er seit Juni 2017 in einem Sportverein Fußball. Der Antragsteller war nie in der Lage seinen Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten; er lebt ausschließlich von der Grundversorgung.4. Der Antragsteller ist römisch 40 Jahre alt, kinderlos, hat seine Lebensgefährtin, mit der er nach moslemischem Ritus im Herkunftsstaat verheiratet ist, dort zurückgelassen und ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich gereist. Er hält sich nachweislich seit seinem Antrag auf internationalen Schutz vor mehr als vier Jahren im Bundesgebiet auf. In Österreich leben keine Verwandte des Antragstellers. Der Antragsteller hat von römisch 40 an einem A1.1 Deutschkurs teilgenommen, aber immer noch keine Deutschprüfung abgelegt. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnten sich der Antragsteller nur in gebrochenem Deutsch verständigen. Von römisch 40 übernahm er ehrenamtliche Tätigkeiten im Ausmaß von 60 Wochenstunden in einem römisch 40 , wobei in diesem Zusammenhang die kommunikativen und sozialen Kompetenzen sowie seine Bemühungen um eine Integration in Österreich hervorgehoben wurden. Des Weiteren war der Antragsteller von römisch 40 in einer römisch 40 als Hilfsarbeiter tätig und wurde in der Arbeitsbestätigung als verlässlich und hilfsbereit bezeichnet. Ferner spielt er seit Juni 2017 in einem Sportverein Fußball. Der Antragsteller war nie in der Lage seinen Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten; er lebt ausschließlich von der Grundversorgung.
5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers wird festgestellt:
Allgemein
In der Bundesrepublik Somalia leben schätzungsweise 15,09 Millionen Menschen (2018, World Population Review [AA Überblick Stand Oktober 2018 abgefragt am 17.01.2019]).
Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt:
a) In Süd- und Zentralsomalia, wo auch die Hauptstadt Mogadischu liegt, herrscht in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der vom VN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM (African Union Mission in Somalia) gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affiliierte al-Schabaab-Miliz. Die Gebiete sind nur teilweise unter der Kontrolle der Regierung, wobei zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der somalischen Bundesregierung und der Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete durch die Regierungen der föderalen Gliedstaaten Somalias, die der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen, unterschieden werden muss. Weite Gebiete stehen aber auch unter der Kontrolle der al-Schabaab-Miliz oder anderer Milizen. Diese anderen Milizen sind entweder entlang von Clan-Linien organisiert oder, im Falle der Ahlu Sunna Wal Jama'a, auf Grundlage einer bestimmten religiösen Ausrichtung. Zumindest den al-Schabaab-Kräften kommen als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu.
b) Der so genannte Puntland State of Somalia, der das Horn von Afrika im engeren Sinne umfasst, hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an und ist einer der fünf offiziellen föderalen Gliedstaaten Somalias, wenngleich mit größerer Autonomie. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden. Al-Schabaab kontrolliert hier keine Gebiete mehr, sondern ist nur noch in wenigen schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten, ebenso wie der somalische Ableger des sog. "Islamischen Staats". Stammesmilizen spielen im Vergleich zum Süden eine untergeordnete Rolle. Allerdings ist die Grenzziehung im Süden sowie im Nordwesten nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln, im Süden auch zu schwereren gewaltsamen Auseinandersetzungen führt.
c) Das Gebiet der früheren Kolonie Britisch-Somaliland im Nordwesten Somalias hat sich 1991 für unabhängig erklärt, wird aber bisher von keinem Staat anerkannt. Allerdings bemühen sich die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit. Das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft wurde durch die mehrfache Verschiebung der Parlamentswahlen und schwerwiegende Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Abkommen zum Betrieb des Hafens von Berbera auf die Probe gestellt. Mit der für Mitte November erwarteten Präsidentschaftswahl dürfte der demokratische Prozess jedoch wieder an Momentum gewinnen. Al-Schabaab kontrolliert in Somaliland keine Gebiete. Die Grenze zu Puntland ist allerdings umstritten.
Vor diesem Hintergrund ist zu beinahe allen folgenden Abschnitten eine Dreiteilung notwendig. Grundsätzlich gilt, dass die vorhanden staatlichen Strukturen sehr schwach sind und wesentliche Staatsfunktionen von ihnen nicht ausgeübt werden können. Von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt kann nicht gesprochen werden.
ad a) Süd- und Zentralsomalia
Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen, insbesondere Clan-Strukturen, vergeben. Traditionell benachteiligte Gruppen wie Frauen, Jugendliche, ethnische Minderheiten, LGBTI, Behinderte usw. sehen sich somit nicht oder nicht hinreichend vertreten Im November und Dezember 2016 wurde von über 14.000 Wahlmänner und -frauen ein 275-köpfiges Parlament gewählt. Dieser Prozess ist ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt, da noch bei der letzten "Wahl" die Mitglieder des Parlaments unmittelbar durch einzelne Clanälteste bestimmt worden waren. Die Präsidentschaftswahl fand am 08.02.2017 statt, als Gewinner ging der frühere Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo" hervor, am 29.03.2017 wurde die neue Regierung unter Premierminister Hassan Ali Khayre bestätigt und vereidigt (AA 07.03.2018).
Seit 2012 gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 01.08.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten, waren es 2016 über 14.000 Wahlleute. Allgemeine freie Wahlen bleiben das Ziel für 2020/21. Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed, genannt "Farmajo", zum Präsidenten, und im März bestätigte es Hassan Ali Khaire als Premierminister und das neue Kabinett. Die Regierung von Präsident Farmajo verfolgt eine intensive Reformagenda in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Sicherheit. Allerdings stehen mächtige Teile der Clan-Eliten der Regierung und ihrem Reformkurs kritisch gegenüber. Hinzu kommen immer wieder Spannungen in den Beziehungen Mogadischus zu den föderalen Gliedstaaten, die den politischen und wirtschaftlichen Fortschritt des Landes Lähmen (AA Innenpolitik Stand Oktober 2018 abgefragt 17.01.2019).
Die Wahl des relativ unerfahrenen Farmajo als Präsident markiert den vorläufigen Endpunkt eines somalischen Experimentes, das im Oktober 2016 mit der Wahl von erstmalig zwei Parlaments-Kammern begann. Eine allgemeine und freie Wahl ist in dem von Anarchie geprägten Land nach wie vor nicht möglich. Doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Auch die Gründung föderaler Verwaltungsregionen ist ein wichtiger Schritt. Schließlich konnten die Medien zur Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern - auch das ein gutes Zeichen (DW 09.02.201