Entscheidungsdatum
25.01.2019Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W154 2204980-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl:
IFA 534780804 / 180807430, über die weitere Anhaltung von XXXX alias XXXX alias XXXX XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, in Schubhaft zu Recht erkannt:IFA 534780804 / 180807430, über die weitere Anhaltung von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, in Schubhaft zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.römisch eins. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Mit Mandatsbescheid vom 27.08.2018, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.Mit Mandatsbescheid vom 27.08.2018, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in der gekürzten Ausfertigung des in der Verhandlung am 10.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses am 25.09.2018 Folgendes entschieden: Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.08.2018 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG aF iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 27.08.2018 bis 10.09.2018 für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 2a FPG idgF iVm § 76 Abs. 5 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt II).Das Bundesverwaltungsgericht hat in der gekürzten Ausfertigung des in der Verhandlung am 10.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses am 25.09.2018 Folgendes entschieden: Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.08.2018 wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG aF in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 27.08.2018 bis 10.09.2018 für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 5, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei).
Das Bundesverwaltungsgericht führte in den Entscheidungsgründen des mündlich verkündeten Erkenntnisses am 10.09.2018 Folgendes aus:
"Der BF stellte am 19.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Rechtsmittelwerber ist nach eigenen Angaben der Volksgruppe der Ibo zugehörig und Staatsangehöriger von Nigeria. Seine genaue Identität konnte mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden.
Im Rahmen seiner Erstbefragung vom 20.09.2010 gab der BF an, am XXXX in Harare/Simbabwe geboren worden und Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Er habe sein Land am 16.09.2010 schlepperunterstützt per Flugzeug verlassen und sei letztendlich mit dem Zug in Traiskirchen angekommen.Im Rahmen seiner Erstbefragung vom 20.09.2010 gab der BF an, am römisch 40 in Harare/Simbabwe geboren worden und Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Er habe sein Land am 16.09.2010 schlepperunterstützt per Flugzeug verlassen und sei letztendlich mit dem Zug in Traiskirchen angekommen.
Befragt nach seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er und sein Zwillingsbruder gezwungen worden seien, sich einer Gruppe anzuschließen. Nachdem sie erfahren hätten, dass diese Gruppe Leute kidnappe und für Geld töte, hätten sie versucht der Gruppe zu entkommen. Während der Beschwerdeführer nach Lagos fliehen hätte können, sei sein Bruder ermordet worden. In Lagos sei der Beschwerdeführer auf zwei Männer dieser Gruppe gestoßen und habe so seine Heimat verlassen müssen.
Aufgrund grober Zweifel hinsichtlich der vom Beschwerdeführer getätigten Altersangaben beauftragte die belangte Behörde am 24.09.2010 drei unterschiedliche Institute mit der Erstellung einer multifaktoriellen Altersdiagnose und Feststellung eines Mindestalters des Antragstellers.
Unter ergänzendem Miteinbezug der zuvor zitierten Untersuchungsergebnisse erfolgte die Erstellung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens durch das Ludwig Boltzmann Institut für Klinisch-Forensische Bildgebung in Graz vom 27.10.2010 und liess sich diesem ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von mindestens 21 Jahren entnehmen.
Dieses Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer am 17.11.2010 zur Kenntnis gebracht. Über Aufforderung, dazu eine Erklärung abzugeben, meinte der Genannte, seine Mutter habe ihm das Geburtsdatum weitergegeben.
Eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des BF erfolgte am 16.12.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt. Dabei führte der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme an und bestätigte seine bisher gemachten Angaben.
In weiterer Folge wies die Behörde den Asylantrag mit Bescheid vom 01.06.2011, Zl. 10 08.712-BAE, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab, sprach dem Genannten zugleich in Spruchpunkt II. gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. keinen internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria zu und wies zudem selbigen unter einem in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.In weiterer Folge wies die Behörde den Asylantrag mit Bescheid vom 01.06.2011, Zl. 10 08.712-BAE, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF ab, sprach dem Genannten zugleich in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. keinen internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria zu und wies zudem selbigen unter einem in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.
Subsidiärer Schutz sei nicht zu gewähren, weil keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK vorliege.Subsidiärer Schutz sei nicht zu gewähren, weil keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK vorliege.
Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. wurde angegeben, dass unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen weder ein schützenswertes Familien-, noch Privatleben festgestellt hätte werden können, sodass durch die Ausweisung auch nicht auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. wurde angegeben, dass unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen weder ein schützenswertes Familien-, noch Privatleben festgestellt hätte werden können, sodass durch die Ausweisung auch nicht auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.
In der am 16.06.2011 mittels anwaltlichen Vertreters fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde insbesondere festgehalten, dass das Bundesasylamt die persönliche (Un-) Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers falsch beurteilt habe. So sei sein Geburtsdatum auf die Angaben seiner Mutter zurückzuführen und habe er auf deren Richtigkeit vertraut. Seine persönliche Unglaubwürdigkeit könne ebenso wenig mit unterschiedlichen Angaben zu seinem Fluchtvorbringen begründet werden, da er in seinen Einvernahmen im Wesentlichen gleich bleibende Aussagen getätigt habe. Zudem habe der Umstand, dass sich Nigerianer häufig in Datumsangaben irren würden, mit der in Nigeria im Vergleich zu Österreich unterschiedlichen Bildung zu tun. Weiters könne für eine für das Bundesasylamt als oberflächlich empfundene Erzählung des Fluchtvorbringens auch ein Trauma verantwortlich sein.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2012, A13 419.869-1/2011/11E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2012, U 1007/12-3, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2012, A13 419.869-1/2011/11E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2012, U 1007/12-3, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Der BF weist in Österreich folgende rk. Verurteilungen auf:
01) LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 71/2011S vom 15.06.2011, RK 15.06.2011, PAR 15 StGB
PAR 27 ABS 1/1 (8. FALL) 27/3 SMG Datum der (letzten) Tat 07.05.2011
Freiheitsstrafe 10 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 21.09.2014
02) LG F.STRAFS.WIEN 043 HV 69/2013z vom 03.10.2013, RK 03.10.2013, § 27 (1) Z 1 8. Fall u (3) SMG § 27 (1) Z 1 1.2. Fall SMG § 229 (1) StGB02) LG F.STRAFS.WIEN 043 HV 69/2013z vom 03.10.2013, RK 03.10.2013, Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall u (3) SMG Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 1.2. Fall SMG Paragraph 229, (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 11.06.2013 Freiheitsstrafe 15 Monate Vollzugsdatum 11.09.2014
Am 16.01.2013 wurde gegen den BF wegen unrechtmäßigem Aufenthalt und rechtskräftiger Verurteilung eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde keine Folge gegeben und mittels Berufungsbescheid des UVS Wien vom 18.04.2013 der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Dauer des Einreiseverbotes 6 Jahre beträgt.Am 16.01.2013 wurde gegen den BF wegen unrechtmäßigem Aufenthalt und rechtskräftiger Verurteilung eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde keine Folge gegeben und mittels Berufungsbescheid des UVS Wien vom 18.04.2013 der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Dauer des Einreiseverbotes 6 Jahre beträgt.
Am 27.08.2018 sprach der BF in Begleitung seines rechtsfreundlichen Vertreters im Parteienverkehr beim BFA vor um einen Screenshot aus IFA zur behördlichen Meldung zu erlangen. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes und seines Untertauchens für den Zeitraum von 3,5 Jahren wurde ein Festnahmeauftrag erlassen und der BF ins PAZ-HG verbracht.
Mit Mandatsbescheid vom 27.08.2018 wurde über den BF gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.Mit Mandatsbescheid vom 27.08.2018 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.
Der BF wurde am 07.09.2018 der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Am 10.09.2018 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesagt.
Der BF stellte im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen Folgeantrag Internationaler Schutz.
(...)
Zu Spruchpunkt A.II.) Fortsetzung der Schubhaft
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen.
§ 76 FPG idgF lautet:Paragraph 76, FPG idgF lautet:
(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
In der mündlichen Verhandlung wurde seitens des BFA Folgendes vorgebracht:
"In Entsprechung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und zwecks Umsetzung der Vorgaben aus Art. 8 Abs. 3 lit. E Aufnahmerichtlinie, wurde mit dem FrÄG 2018 die Anordnung der Schubhaft gegen Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, dahingehend eingeschränkt, dass neben Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit als zusätzliche Haftvoraussetzung vorliegen muss. Eine Gefährdung der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung setzt voraus, dass eine tatsächliche gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und daher über die soziale Störung die jedem Gesetzesverstoß innewohnt, hinausgeht. Obwohl § 76 Absatz 2 Ziffer 1 FPG auf den strengen Gefährdungsmaßstab für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG verweist, können nach der hierzu ergangenen ständigen Rechtsprechung des VwGH sinngemäß auch die für Einreiseverbote iSd § 53 Abs 2 (VwGH 06.09.2012, 2012/18/0032; 07.11.2012, 2012/18/0098; 07.05.2014, 2013/21/0233; 30.09.2014, Ra 2013/22/0280; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349) und Abs 3 FPG (zB VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068 Rz 10) definierten Tatbestände herangezogen werden."In Entsprechung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und zwecks Umsetzung der Vorgaben aus Artikel 8, Absatz 3, lit. E Aufnahmerichtlinie, wurde mit dem FrÄG 2018 die Anordnung der Schubhaft gegen Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, dahingehend eingeschränkt, dass neben Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit als zusätzliche Haftvoraussetzung vorliegen muss. Eine Gefährdung der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung setzt voraus, dass eine tatsächliche gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und daher über die soziale Störung die jedem Gesetzesverstoß innewohnt, hinausgeht. Obwohl Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 FPG auf den strengen Gefährdungsmaßstab für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG verweist, können nach der hierzu ergangenen ständigen Rechtsprechung des VwGH sinngemäß auch die für Einreiseverbote iSd Paragraph 53, Absatz 2, (VwGH 06.09.2012, 2012/18/0032; 07.11.2012, 2012/18/0098; 07.05.2014, 2013/21/0233; 30.09.2014, Ra 2013/22/0280; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349) und Absatz 3, FPG (zB VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068 Rz 10) definierten Tatbestände herangezogen werden.
Der BF ist zweimal straffällig geworden und wurde zuletzt am 03.10.2013 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Eine solche Verurteilung fällt in den Kriterienkatalog § 53 Absatz 3 FPG. Die letzten dreieinhalb Jahre hat sich der BF zudem unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, war nicht gemeldet und für die Behörde nicht greifbar, hat keine Bemühungen gezeigt, seiner bekannten Ausreiseverpflichtung nachzukommen und hat zudem illegal gearbeitet. Auf Grund dessen können aus der Sicht des BFA die letzten dreieinhalb Jahre für den BF nicht positiv gewertet werden, weshalb immer noch von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und hinreichend erheblichen Gefahr auszugehen ist".Der BF ist zweimal straffällig geworden und wurde zuletzt am 03.10.2013 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Eine solche Verurteilung fällt in den Kriterienkatalog Paragraph 53, Absatz 3 FPG. Die letzten dreieinhalb Jahre hat sich der BF zudem unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, war nicht gemeldet und für die Behörde nicht greifbar, hat keine Bemühungen gezeigt, seiner bekannten Ausreiseverpflichtung nachzukommen und hat zudem illegal gearbeitet. Auf Grund dessen können aus der Sicht des BFA die letzten dreieinhalb Jahre für den BF nicht positiv gewertet werden, weshalb immer noch von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und hinreichend erheblichen Gefahr auszugehen ist".
Das persönliche Verhalten des BF stellt eine tatsächliche, gegenwärtige oder erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse an der Gesellschaft berührt. Das Gesamtverhalten des Fremden lässt diesen Schluss zu:
Der BF wurde 2 Mal rechtskräftig nach dem Suchtmittelgesetz (Heroin/Kokain) rechtskräftig verurteilt. Im Rahmen der zweiten Verurteilung vom 03.10.2013 wurde der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Im Anschluss an seine Strafhaft zeigte der BF keinerlei Anzeichen auszureisen, obwohl gegen ihn eine rechtskräftige Ausweisung bestand. Weiters bestand gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren vom 18.04.2013. Statt sich um eine Ausreise zu bemühen, war der BF für die Behörde nicht greifbar, er täuschte vielmehr weiterhin die Behörde über seine Identität sowie über seine Staatsangehörigkeit. Dadurch konnte die Behörde über einen langen Zeitraum kein Heimreisezertifikat erlangen. Zu Beginn des Asylverfahrens täuschte der BF die Behörden bereits über sein Alter. Der BF setzte seit seiner Haftentlassung - trotz Aufforderung - keine Bemühungen, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Wie vorhin erwähnt, war er für die Behörden nicht greifbar, arbeitete illegal und täuschte bis zum heutigen Tage die Behörden über seine Staatsangehörigkeit und Identität. Darüber hinaus verweigerte er mehrfach Unterschriften. Die Verurteilungen des BF nach dem Suchtmittelgesetz - Kokain/Heroin - berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft. Das Persönlichkeitsbild des BF bis zum heutigen Tage weist darauf hin, dass der BF mit allen Mitteln seine Abschiebung verhindern will und an einer Kooperation mit den österreichischen Behörden nicht interessiert ist.
Folgendes Verhalten des BF begründet Fluchtgefahr:
Die Sicherung des Verfahrens sowie der Abschiebung ist erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF:
davon auszugehen ist, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich für das Verfahren und eine Ausreise nach Nigeria zur Verfügung zu halten. Vor dem Hintergrund der oben angeführten Umstände - das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend - ist sohin von Fluchtgefahr auszugehen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Im gegenständlichen Fall ist bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) maßgeblich zu berücksichtigen, dass bereits ein Heimreisezertifikat zugesagt wurde. Unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens als erheblich.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus.
In einer Zusammenschau aller angeführten Umstände - insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF - ist davon auszugehen, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung des Verfahrens sowie der Überstellung besteht.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung des Verfahrens sowie der Überstellung) zu erreichen.Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG erweist sich als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung des Verfahrens sowie der Überstellung) zu erreichen.
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen, wie der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Möglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria steht (anders als in VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0014) tatsächlich im Raum, mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517). Die Sicherheit, dass es zur (erfolgreichen) Abschiebung kommt, ist für die Verhängung von Schubhaft nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008. 2006/21/0389).
Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des § 80 FPG erfolgen wird (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047).Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des Paragraph 80, FPG erfolgen wird vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047).
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens sowie der Überstellung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft das Verfahren sowie die Überstellung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung des Verfahrens sowie der Überstellung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.
Der BF verfügt über ein soziales Netz im Bundesgebiet, das ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Im Falle des Beschwerdeführers liegt aufgrund seines Vorverhaltens Fluchtgefahr vor; wegen seines Vorverhaltens kann auch mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer wird in der Haft medizinisch versorgt.
Der Beschwerdeführer ist haftfähig, die Schubhaft auch aus diesem Grund nicht unverhältnismäßig.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen."Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen."
Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 07.01.2019 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des §22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten und übermittelte das folgende Stellungnahme:Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 07.01.2019 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des §22a Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten und übermittelte das folgende Stellungnahme:
"Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beehrt sich beiliegende Aktenteile zur Prüfung der weiteren Anhaltung über vier Monate gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG vorzulegen."Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beehrt sich beiliegende Aktenteile zur Prüfung der weiteren Anhaltung über vier Monate gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vorzulegen.
Herr XXXX XXXX (BF) wurde am 15.06.2011 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur GZ: 162 Hv 71/2011s wegen §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 8 Monate bedingt, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.Herr römisch 40 römisch 40 (BF) wurde am 15.06.2011 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur GZ: 162 Hv 71/2011s wegen Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 8 Monate bedingt, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Das erste Asylverfahren des BF wurde mit 03.07.2012 gem. §§ 3 und 8 AsylG in 2. Instanz rechtskräftig negativ beschieden. Gleichzeitig wurde eine Ausweisung nach dem AsylG erlassen.Das erste Asylverfahren des BF wurde mit 03.07.2012 gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG in 2. Instanz rechtskräftig negativ beschieden. Gleichzeitig wurde eine Ausweisung nach dem AsylG erlassen.
Der BF hat sich vom 30.05.2012 bis 04.06.2012 in Schubhaft befunden. Er wurde aufgrund des Hungerstreiks haftunfähig entlassen.
Bereits am 04.06.2012 wurde erstmalig um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates angesucht. Der BF ist am 29.06.2012 persönlich bei der nigerianischen Delegation erschienen und gab an, dass er aus Simbabwe kommen würde.
Am 28.01.2013 wurde gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit einem 5-jährigen Einreiseverbot erlassen. Welches jedoch mit 02.05.2013 in Rechtskraft erwachsen ist und vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mit der Maßgabe, dass das Einreiseverbot 6 Jahre gültig ist bestätigt wurde.
Weiters wurde der BF am 03.10.2013 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur GZ: 043 Hv 69/2013z wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall und Abs. 3 SMG, 27 Abs. 1 Z. 1 1. Und 2. Fall SMG, 229 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.Weiters wurde der BF am 03.10.2013 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur GZ: 043 Hv 69/2013z wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3, SMG, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 1. Und 2. Fall SMG, 229 Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Der BF wurde am 27.08.2018 von Beamten der AFA 1.3 aufgrund des ausgeschriebenen Festnahmeauftrages gem. § 34 Abs. 3 Z. 2 iVm § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG um 11:00 Uhr festgenommen Anschließend wurde er ins PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.Der BF wurde am 27.08.2018 von Beamten der AFA 1.3 aufgrund des ausgeschriebenen Festnahmeauftrages gem. Paragraph 34, Absatz