RS OGH 2020/6/29 3Ob183/18k, 3Ob206/18t, 3Ob167/18g, 3Ob208/18m, 3Ob168/18d, 2Ob150/19a

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Veröffentlicht am 24.10.2018
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Norm

ASVG §330a
ASVG §707a
  1. ASVG § 330a heute
  2. ASVG § 330a gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  1. ASVG § 707a heute
  2. ASVG § 707a gültig ab 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017

Rechtssatz

Die vom Verfassungsgerichtshof vorgenommene Auslegung der außergewöhnlichen Verfassungsbestimmung des § 330a ASVG lässt es konsequent erscheinen, in der Anordnung in § 707a ASVG, dass laufende Verfahren einzustellen sind, (auch) die Schaffung eines selbständigen, von den in der EO normierten unabhängigen Exekutionseinstellungsgrund zu erblicken, der mit einem Antragsrecht des Verpflichteten einhergeht.Die vom Verfassungsgerichtshof vorgenommene Auslegung der außergewöhnlichen Verfassungsbestimmung des Paragraph 330 a, ASVG lässt es konsequent erscheinen, in der Anordnung in Paragraph 707 a, ASVG, dass laufende Verfahren einzustellen sind, (auch) die Schaffung eines selbständigen, von den in der EO normierten unabhängigen Exekutionseinstellungsgrund zu erblicken, der mit einem Antragsrecht des Verpflichteten einhergeht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132418

Im RIS seit

04.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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