RS OGH 2019/7/24 9Ob68/18t, 6Ob126/19a

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Veröffentlicht am 28.11.2018
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Norm

ASVG §330a
  1. ASVG § 330a heute
  2. ASVG § 330a gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017

Rechtssatz

Vom Verbot des Pflegeregresses nach § 330a ASVG ist nicht die Verpflichtung der Eltern eines nach dem K-KJHG im Rahmen der vollen Erziehung untergebrachten Kindes umfasst, dem Land die Kosten der vollen Erziehung, soweit durch diese Leistungen der Unterhalt tatsächlich gewährt wurde, zu ersetzen.Vom Verbot des Pflegeregresses nach Paragraph 330 a, ASVG ist nicht die Verpflichtung der Eltern eines nach dem K-KJHG im Rahmen der vollen Erziehung untergebrachten Kindes umfasst, dem Land die Kosten der vollen Erziehung, soweit durch diese Leistungen der Unterhalt tatsächlich gewährt wurde, zu ersetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132417

Im RIS seit

01.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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