TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/12 W168 2182476-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2018
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Entscheidungsdatum

12.09.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W168 2182476-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 19.12.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/2322/2017, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Mag. (FH) Daniel Bernhart, 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 32, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17.08.2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, und stellte am 26.09.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: "ÖB Damaskus") unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß

§ 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, XXXX ,

geb. XXXX , StA Syrien, sei seit 28.04.2015 in Österreich aufhältig und habe am 24.05.2016 in Österreich Asyl erhalten. Mit diesem wolle sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.

1.2. Mit Schreiben vom 12.07.2017 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es wurde auf eine beiliegende Stellungnahme und Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Im Folgenden: BFA) vom 11.07.2017 verwiesen, in der ausgeführt wurde, dass die Ehe nach der Ausreise der Bezugsperson registriert worden sei und somit nicht von einer gültigen Ehe ausgegangen werden könne. Zwar würden die von Bezugsperson und Beschwerdeführerin angegebenen Heiratsdaten mit dem in der Heiratsurkunde angegebenen Heiratsdatum überein, dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass die vermeintliche Heirat erst zu einem Zeitpunkt eingetragen worden sei, als sich die Bezugsperson bereits seit Monaten in Österreich befunden habe. Die Ehe müsse jedenfalls vor der Einreise der EU geschlossen worden sein. Zudem müsse angeführt werden, dass die Beschwerdeführerin bei der Asylerstbefragung der Bezugsperson gänzlich unerwähnt geblieben sei. Bei der Frage nach Familienangehörigen im Heimatstaat sei die Beschwerdeführerin auch nicht erwähnt worden. Im vorliegenden Fall hätten sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben, weil die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe bzw. eine Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht habe nachgewiesen werden können. Im Zuge der Prüfung eines bestehenden Familienlebens hätten sich bei einer Gegenüberstellung der Angaben (Antrag, Zeugeneinvernahme, Angaben im Bezugsakt der Bezugsperson) gravierende Widersprüche ergeben. Aufgrund der angeführten Widersprüche und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel sei keineswegs vom Nachweis im Sinn eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen.

1.3. Mit Schriftsatz vom 20.07.2017 wurde von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass ihre Eheschließung vor Ausreise ihres Ehegatten mit einem außergerichtlichen Ehevertrag in Anwesenheit von Zeugen stattgefunden habe. Sie hätten die Eheschließung nicht vom Gericht bestätigen lassen, da der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht ins Gericht gelangen habe können und plötzlich ausreisen habe müssen. Die Gründe dafür habe er im zweiten Gespräch bei den Behörden vorgetragen. Nach der Ausreise ihres Ehemannes hätten sie mit ihrem bevollmächtigten Vertreter in seiner Anwesenheit diese Eheschließung bestätigt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe ihr versichert, dass er die Eheschließung im Rahmen seines Asylverfahrens erwähnt habe. Es könnte sein, dass der Übersetzer diese Information falsch übersetzt habe. Dem Schriftsatz wurde eine Übersetzung des islamischen Eheschließungsvertrages vom XXXX .07.2017 angeschlossen.

Am 01.08.2017 übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer gewillkürten Vertretung eine Stellungnahme. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das BFA die relevante Rechtslage in Syrien verkenne. Des Weiteren verletze es das Recht auf Parteiengehör, dass die Prognose und Stellungnahme nicht ausreichend konkretisiert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Antragstellung Dokumente eingereicht, die bestätigen würden, dass die Ehe zur Bezugsperson am XXXX .01.2014 geschlossen worden sei. Mit 22.06.2016 sei diese Ehe gerichtlich bewilligt und mit XXXX .08.2016 in das Zivilregister eingetragen worden. Werde eine Ehe in Syrien nach rein religiösen Regeln geschlossen, müsse diese, um staatliche Gültigkeit zu erlangen, gerichtlich bewilligt werden. Das Gericht prüfe, ob die Formvorschriften der Eheschließung eingehalten worden seien und erteile schließlich die Bewilligung der Ehe. Diese Bewilligung erfolge rückwirkend, das heiße, die Ehe sei ab religiöser Eheschließung als gültig anzusehen. Während bei der Eheschließung beide Ehepartner anwesend sein müssten, handle es sich bei der Registrierung lediglich um einen Formalakt und sei es möglich, sich bei diesem vertreten zu lassen. Diese Rechtsansicht werde auch durch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gestützt, welche am 05.05.2017 erstellt worden sei. Neben Ausführungen zur generellen Ehefähigkeit nach dem syrischen Personenstandsgesetz werde angeführt, dass jede in Syrien geschlossene Ehe der Eintragung in das Zivilregister bedürfe, um rechtliche Folgen auszulösen. Hinsichtlich der Eheschließung außerhalb der Gerichte werde angeführt, dass diese theoretisch in jeglicher Form erfolgen könne, in der Regel jedoch von einem Geistlichen durchgeführt werde. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe könne auch rückwirkend erfolgen. Nach dieser Bestätigung durch einen Richter müsse die Ehe im Zivilregister eingetragen werden, auch hier sei aber eine rückwirkende Eintragung notwendig. Schlussendlich werde ein Bericht der ÖB Damaskus angeführt, wonach das ursprüngliche Hochzeitsdatum im Urteil des Scharia-Gerichtes sowie im Auszug aus dem Zivilregister ersichtlich sei und als rechtsgültiges Hochzeitsdatum gelte. Diese Form sei im vorliegenden Fall gewählt worden, da die Beschwerdeführerin ihren Ehemann nach den religiösen Vorschriften geheiratet habe. Die Ehe sei später rückwirkend gerichtlich bewilligt und registriert worden. Den syrischen Vorschriften sei somit Rechnung getragen worden, weshalb es sich um eine in Syrien gültige Ehe handle, die bereits vor Ausreise der Bezugsperson bestanden habe. Das Bundesamt benenne als weiteren Grund, dass aufgrund "gravierender Widersprüche" das Familienverhältnis nicht hätte bewiesen werden können. Dabei bleibe es allerdings eine Konkretisierung dieser "gravierenden Widersprüche" schuldig. Einziger Anhaltspunkt sei die Angabe des Bundesamtes, die Beschwerdeführerin sei in der Erstbefragung der Bezugsperson im Asylverfahren nicht angeführt worden. In Zusammenhang mit den sonstigen Aussagen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sowie der eingereichten Dokumente-an deren Echtheit laut Bundesamt nicht gezweifelt werde-könne dieser Umstand alleine nicht zur Abweisung des Antrages führen.

1.4. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 14.08.2017 wurde vom BFA ausgeführt, dass anhand der beigefügten Unterlagen keine am XXXX .01.2014 geschlossene Ehe zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin ersichtlich sei. Für eine Eheschließung am XXXX .01.2014 würden der Behörde keine Beweise aufliegen. Dem Antrag sei eine Heiratsurkunde und eine Eheklagebestätigung, beide mit Ausstellungsdatum 22.06.2016, beigelegt worden. Da die Bezugsperson am 29.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe und die Registrierung am 22.09.2016 stattgefunden habe sei die Eheschließung nicht rechtgültig. Laut Artikel 38 des syrischen Zivilrechts müsse jede Eheschließung behördlich registriert werden. Traditionelle Eheschließungen würden nicht anerkannt werden. Überdies habe die Bezugsperson in der Erstbefragung angegeben, bislang keine Ehe geschlossen zu haben und ledig zu sein. Auch sei die Beschwerdeführerin bei der Frage nach Familienangehörigen im Heimatland nicht angegeben worden. Bezüglich der Angabe in der Stellungnahme des ÖRK möchte das BFA mitteilen, dass das Erstbefragungsprotokoll von der Bezugsperson unterschrieben worden sei und somit die Richtigkeit der Angaben bestätigt worden seien. Darüber hinaus seien keine Gründe ersichtlich, warum der Dolmetscher eine derartige Angabe nicht dokumentieren sollte. Für die Behörde stehe zweifellos fest, dass die Registrierung erfolgt sei, diese jedoch im Nachhinein und in Abwesenheit der Bezugsperson stattgefunden habe, weshalb die Voraussetzungen für ein Familienverfahren nicht gegeben seien. Hierbei wolle die Behörde nochmal auf das im syrischen Zivilrecht festgelegte Gesetz hinweisen. Seitens des BFA habe eine positive Stellungnahme nur dann zu ergehen, wenn die "Gewährung desselben Schutzes" wahrscheinlich sei. Diese Gewährung desselben Schutzes sei allerdings zwingend vom Bestehen eines Familienverhältnisses abhängig und setze den in § 35 AsylG definierten Familienbegriff voraus. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen feststehen, wobei somit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Dass ein Familienverhältnis lediglich als "wahrscheinlich" anzusehen sei, sei jedenfalls nicht ausreichend. Dieser Beweis sei nicht gelungen. Im Übrigen sei auf die bereits vom BFA erfolgte Stellungnahme vom 11.07.2017 zu verweisen.

1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.08.2017 verweigerte die ÖB Damaskus - nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG; iVm §35 AsylG mit der Begründung, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinn des 4. Hauptstücks des Asylgesetzes 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005). Näheres ergebe sich aus der bereits ausgehändigten Stellungnahme und Mitteilung des BFA datiert mit 11.07.2017.

Der Bescheid wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin am 18.08.2017 zugestellt.

1.5. Gegen den Bescheid richtet sich die am 14.09.2017 eingebrachte Beschwerde, in welcher der Bescheid zur Gänze angefochten wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt in einer ergänzenden Stellungnahme vom 14.08.2017 auf das syrische Eherecht verweise, wonach traditionell geschlossene Ehen nicht anerkannt werden würden, sofern diese nicht gerichtlich bewilligt und in das Zivilregister eingetragen worden seien. Das Bundesamt übersehe aber, dass dies in der Beschwerde nicht bestritten worden sei. Ebenso werde übersehen, dass eine Registrierung der religiösen Eheschließung auch im Nachhinein erfolgen könne und dass dies in Syrien die übliche Vorgangsweise sei. Die Ehe werde dabei nicht erst mit dem Zeitpunkt der Registrierung, sondern bereits ab dem Zeitpunkt der Eheschließung gültig. Dies würden die Anfragebeantwortungen von ACCORD (20.11.2015) und der Staatendokumentation (5.5.2017) belegen, welche im Rahmen der Stellungnahme vom 1.8.2017 eingereicht worden seien. Auf diese sei hier verwiesen worden. Im Gegenzug könne das Bundesamt-abgesehen vom pauschalen Verweis auf das syrische Eherecht- keine Quellen anführen, die dem Gesagten widersprechen würden. Auf die eingereichten Anfragebeantwortungen werde auch in der ergänzenden Stellungnahme mit keinem Wort eingegangen. Der Schluss, dass die Ehe der Beschwerdeführerin nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hätte, sei somit denkunlogisch. Das Bundesamt und die Botschaft hätten es im Verfahren unterlassen, entsprechende Ermittlungen zu tätigen und Feststellungen zu treffen, die die Argumentation der Beschwerdeführerin entkräften würden. Sie seien außerdem nicht auf die durch die Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel eingegangen. Dies stelle eine Verletzung des Grundsatzes der amtswegigen Ermittlungspflicht sowie des Rechts des Parteiengehörs dar. Infolge dieser Verletzung von Verfahrensvorschriften würden das Bundesamt und die Botschaft schließlich zum inhaltlich rechtswidrigen Ergebnis gelangen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin nicht den Voraussetzungen des § 35 Abs. 5 AsylG entspreche. Das Bundesamt beharre darauf, dass die behauptete Eheschließung der Beschwerdeführerin vor allem deshalb nicht bewiesen werden habe können, da die Bezugsperson im Rahmen der Erstbefragung angegeben hätte, nicht verheiratet zu sein. Wie es zu dieser Aussage gekommen sei, sei bereits in der Stellungnahme vom 01.08.2014 sowie in der Darstellung des Sachverhaltes der vorliegenden Beschwerde erläutert worden. Insgesamt könne die Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht nachvollzogen werden. Der fälschlichen Angabe in der Erstbefragung würden die Angaben der Bezugsperson in der Einvernahme vom 4.5.2016 sowie in der Zeugenbefragung vom 29.06.2017 gegenüberstehen, welche sich umfassend, stimmig und widerspruchsfrei darstellen würden. Für die Angaben der Beschwerdeführerin würden auch die eingereichten Dokumente sprechen, deren Echtheit seitens der Botschaft und des Bundesamtes nicht bezweifelt werde. All dies werde durch die Behörde jedoch nicht ausreichend gewertet. Wenn das Bundesamt in seiner Stellungnahme anführe, dass eine Glaubhaftmachung der Familieneigenschaft für eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose nicht ausreiche, verkenne es zudem die relevante rechtliche Lage. In seinem Erkenntnis vom 1.2.2016 habe sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage der Beweisschwelle im Einreiseverfahren auseinandergesetzt. Dabei sei er zum Schluss gekommen, dass es sich nach dem Wortlaut des Gesetzes lediglich um eine Prüfung der Wahrscheinlichkeit einer Gewährung desselben Schutzes im Inland handle. Es handle sich also um die erheblich niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit, um die Einreise zu gewähren und den Antragstellern Zugang zu einem ordentlichen Asylverfahren in Österreich zu geben. Nur wenn eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen werden könne, dürfe eine negative Prognoseentscheidung ergehen. Im vorliegenden Fall könne die Behörde maximal Zweifel am Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses haben, es gebe aber keinerlei Beweise, die dies belegen würden. Es wäre folglich das Einreisevisum zu erteilen, um diese Zweifel in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren im Bundesgebiet zerstreuen zu können. Die Behörde lege somit einen unzulässigen Prüfungsmaßstab an das gegenständliche Verfahren an und belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

1.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.

Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde unabhängig von der Bindungswirkung die Beurteilung des BFA teile. Die dem Einreiseantrag beigefügten Unterlagen würden keine am XXXX .01.2014 geschlossene Ehe zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin belegen. Ein Dokument, welches die tatsächliche Eheschließung am XXXX .01.2014 zweifelsfrei belegen könnte, sei nicht vorgelegt worden. Dem Antrag sei lediglich ein Beschluss des Schariagerichtes in XXXX mit Ausstellungsdatum XXXX .06.2016 beigelegt worden, worin eine Eheschließung am 01.01.2014 bestätigt werde. Da die Registratur am 22.06.2016 stattgefunden habe, als die Bezugsperson bereits in Österreich gelebt habe, sei die Eheschließung nicht rechtsgültig. Dabei sei auch auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2017 zu verweisen, wonach eine in Abwesenheit des Ehegatten registrierte Ehe alleine darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbestand habe, da diese wegen Ausreise der Bezugsperson vor Registrierung der Heirat nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und damit alleine aufgrund dieser nachträglichen Registrierung auch kein Familienleben im Sinne einer Wirtschaft-Lebens oder Geschlechtsgemeinschaft stattgefunden habe. Da sowohl ein Eheverhältnis der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson bereits im Herkunftsstaat nicht habe festgestellt werden können, als auch ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht als gegeben anzusehen sei, könne auch von einer "Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens" im Sinne des AsylG 2005 nicht gesprochen werden. Soweit eine Verletzung des Parteiengehörs behauptet werde, sei dies nicht nachvollziehbar. In der Beschwerde werde verkannt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung kein Parteiengehör gewahrt werden müsse. Wie aus der ergänzenden Stellungnahme vom 14.08.2017 ersichtlich sei, habe sich das BFA mit der Echtheit, der inhaltlichen Richtigkeit bzw. dem Wahrheitsgehalt der Dokumente aus dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Auch seien die im Verfahren aufgetretenen widersprüchlichen Angaben der genannten Bezugsperson ausreichend gewürdigt worden, weshalb dem BFA nicht entgegengetreten werden könne, wenn es zu dem Schluss komme, dass weder unbedenkliche Beweismittel vorliegen würden, noch das Bestehen einer gültigen Ehe habe bewiesen werden können.

1.7. Am 20.12.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Es wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdevorentscheidung von vornherein als unzulässig erweise, da diese zu spät ergangen sei. Gemäß § 14 VwGVG stehe es der Behörde im Verfahren über Beschwerden frei, die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten per Beschwerdevorentscheidung abzuweisen. Die Beschwerde sei der Behörde mit 14.9.2017 übermittelt worden, die Beschwerdevorentscheidung sei aber erst mit 19.12.2017 datiert und an diesem Tag zugestellt worden. Sie sei daher verspätet. Zur weiteren Begründung wurde auf die Beschwerde vom 1.8.2017 verwiesen.

1.8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 08.01.2018, am 16.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 26.09.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005.

Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.

Dem angeblichen Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2016 zu Zahl 1066529303/150439331, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Im gegenständlichen Verfahren konnte der Nachweis des Bestehens einer Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson und daher das Bestehen einer Familieneigenschaft insbesondere vor Antragstellung der Bezugsperson in Österreich nicht erbracht werden. Bei der Erstbefragung am 29.04.2015 hat die Bezugsperson angegeben und durch ihre Unterschrift bestätigt ledig zu sein, bzw. hat diese ausschließlich erstmalig bei der Einvernahme vor dem BFA am 04.05.2016 ausgeführt verheiratet zu sein. Sämtliche, die angegebene Eheschließung betreffenden Dokumente sind erst nachdem sich die Bezugsperson bereits in Österreich befunden hat in Syrien ausgestellt worden. Die Ehe wurde insbesondere vor der Ausreise der Bezugsperson nachweislich amtlich nicht eingetragen, bzw. konnten betreffend die Eheschließung insgesamt keine unzweifelhaften Urkunden vorgelegt werden. Auch weisen die übermittelten Unterlagen ausschließlich eine Klage auf Heiratsbestätigung einer zuvor traditionell erfolgten Eheschließung vor dem Schariagericht mit Datum 22.06.2016 aus, wobei daraus hervorgeht, dass die Bezugsperson die Registrierung der Ehe beim Standesamt verweigert hat. Zu diesem Zeitpunkt hat sich die Bezugsperson jedenfalls bereits seit über einen Jahr in Österreich befunden. Der Nachweis einer bereits vor dem Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Eheschließung der Bezugsperson mit der Antragstellerin konnte somit nicht erbracht werden. Auch konnte das in der vorgelegten Heiratsurkunde angeführte Datum des Heiratsvertrages vom 01.01.2014 letztlich nicht nachgewiesen werden, da hierzu erst nachträglich ein ohne amtliche Verifizierung aufzuweisender, ausschließlich handschriftlich und privat verfasster und somit inhaltlich als auch zeitlich nicht verifizierbarer islamischer Eheschließungsvertrag in Vorlage gebracht werden konnte. Rein traditionell erfolgte Eheschließungen sind weder in Syrien noch in Österreich rechtlich anerkannt.

Das Vorliegen eines besonders zu berücksichtigen Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson gem. Art. 8 EMRK konnte im gegenständlichen Verfahren nicht aufgezeigt und nachgewiesen werden, bzw. sind dem vorliegenden Verwaltungsakt diesbezüglich relevante Ausführungen nicht zu entnehmen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß

§ 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."

§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

[....]

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

[....]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

[....]

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:

Form der Eheschließung:

§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Vorbehaltsklausel (ordre public)

§ 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:

§ 17 Form der Eheschließung

(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

(2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.

§ 21 Mangel der Form

(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch

§ 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.

(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz internationales Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. § 9 Abs. 3 IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5 IPRG) ist unbeachtlich. Gemäß § 12 IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen. Gemäß § 16 Abs. 2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Gemäß Art. 1 syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig. (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.12.2014 zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).

Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).

Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:

Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX , geb. XXXX , als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.

Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei sie mit ihrem Mann noch vor seiner Flucht am XXXX .01.2014 eine islamische Ehe eingegangen und dieser wurde jedoch erst über zwei Jahre später in Abwesenheit beider Eheleute registriert. Die Bezugsperson gab in der Erstbefragung an, dass sie ledig sei und erst im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme brachte sie vor, verheiratet zu sein. Der bloße Einwand in der Stellungnahme, dass es im Rahmen der Erstbefragung Verständigungsprobleme mit dem aus Ägypten stammenden Dolmetscher gegeben habe, reicht nicht aus, ihre offensichtlichen Widersprüche innerhalb beider Einvernahmen zu widerlegen, da das Protokoll der Erstbefragung der Bezugsperson rückübersetzt und es in weiterer Folge auch durch deren Unterschrift bestätigt wurde.

Der Antrag auf internationalen Schutz der Bezugsperson erfolgte am 29.04.2015, also bereits über ein Jahr vor Ausstellung der Heiratsurkunde und des Heiratsnachweises aus dem Zivilregister am 03.08.2016. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am 24.05.2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, erst am 03.08.2016 erfolgte ohne persönliche Anwesenheit beider Eheleute eine nachträgliche Registrierung der Ehe.

Zum Nachweis der Eheschließung wurden im Rahmen der Antragstellung nachstehende Urkunden von der Beschwerdeführerin vorgelegt:

• -ein Auszug aus dem Familienstandesregister vom 03.08.2016. Hier handelt es sich um eine Urkunde des Generaldirektorats für Personenstandeswesen in Damaskus-Land.

• -eine "Heiratsurkunde" vom XXXX .08.2016. Hier handelt es sich ebenfalls um eine Urkunde des Generaldirektorats für Personenstandeswesen in Damaskus-Land. Es wurde mit einer Stampiglie bestätigt, dass die Eheleute am XXXX .01.2014 einen Ehevertrag geschlossen haben.

• -eine Klage auf Heiratsbestätigung vom 22.06.2016, da der Beklagte die Registrierung der Ehe beim Standesamt verweigert habe. Hier handelt es sich ebenfalls um einen Beschluss des Schariagerichtes in XXXX , der mit einer Stampiglie unterfertigt wurde.

• -islamischer Eheschließungsvertrag eines Scheiches vom 01.01.2014.

Die Argumentation der Botschaft Damaskus und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach die Angaben der Bezugsperson hinsichtlich ihrer Eheschließung in beiden Einvernahmen widersprüchlich seien, sämtliche die Eheschließung nachweisenden Dokumente erst ausgestellt worden seien, als sich die Bezugsperson bereits in Österreich befunden habe und aus den vorgelegten Urkunden ersichtlich sei, dass auch bei der nachträglichen Registrierung keiner der Eheleute persönlich vor Ort anwesend gewesen und die Ehe somit nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, ist zutreffend. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend von den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden die Familieneigenschaft des Paares somit zu Recht verneint.

Der Beschwerdeführerin wurde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und sie wurde ausdrücklich auf die bestehenden Bedenken hingewiesen. Auch die vorgebrachten Rechtfertigungsversuche der Beschwerdeführerin im Rahmen der Stellungnahme, wonach der Übersetzer den Umstand der Eheschließung unerwähnt gelassen und die nachträgliche Registrierung eine rückwirkende Gültigkeit der Ehe bewirke, können die vorliegenden Bedenken gegen die Erteilung eines Visums nicht zerstreuen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in seiner bisherigen Rechtsprechung vom traditionellen Bild der Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts aus (vgl. EGMR 24.01.1986. Rees, Serie A 106, Z 49 f.; EGMR 27.09.1990, Cossey, Serie A 184, Z 43; EGMR 11.07.2002 [GK], Christine Goodwin, RJD 2002-VI, Z 98). Es entspricht damit dem Ehebegriff aller europäischen Rechtsordnungen, in denen übereinstimmend unter "Ehe" eine auf Dauer angelegte, unter Beachtung bestimmter staatlicher Formvorschriften geschlossene Bindung eines Mannes und einer Frau verstanden wird. Die Regelung der Ausübung der Eheschließungsfreiheit muss durch Gesetz erfolgen. Anerkannte Ehehindernisse sind beispielsweise Blutsverwandtschaft, Geschäftsfähigkeit und auch die fehlende freie Zustimmung.

Eine Ehe wird dadurch geschlossen, dass beide Verlobte vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, aus freiem Wille die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

Es ist daher im gegenständlichen Verfahren festzuhalten, dass die in Abwesenheit beider Ehegatten und aufgrund der nachträglichen Registrierung durch zwei Vertreter in Syrien registrierte Ehe alleine darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbestand hat. Aufgrund der nachweislich vor der Registrierung erfolgten Ausreise der Bezugsperson hat die Ehe somit nicht vor der Ausreise der Bezugsperson bestanden.

Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des eines Antrages auf internationalen Schutz oder des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.

Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen).

Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.

Im gegenständlichen Verfahren wurden Ausführungen, wonach zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ein besonders schützenswertes Familienleben bestanden hat, glaubwürdig und nachvollziehbar insgesamt nicht dargelegt. Das Vorliegen eines iSd Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens ist somit aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, als auch aus dem sonstigen Akteninhalt selbst nicht ableitbar und kann somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden.

Die Vertretungsbehörden im Ausland wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. I 33/2013, FABL 3/2013, 17 ff).

Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Angehörigeneigenschaft, Ehe, Einreisetitel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W168.2182476.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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