Entscheidungsdatum
12.09.2018Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W168 2182476-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 19.12.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/2322/2017, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Mag. (FH) Daniel Bernhart, 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 32, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17.08.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 19.12.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/2322/2017, aufgrund des Vorlageantrags der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Mag. (FH) Daniel Bernhart, 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 32, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17.08.2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, und stellte am 26.09.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: "ÖB Damaskus") unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß
§ 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, XXXX ,Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, römisch 40 ,
geb. XXXX , StA Syrien, sei seit 28.04.2015 in Österreich aufhältig und habe am 24.05.2016 in Österreich Asyl erhalten. Mit diesem wolle sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.geb. römisch 40 , StA Syrien, sei seit 28.04.2015 in Österreich aufhältig und habe am 24.05.2016 in Österreich Asyl erhalten. Mit diesem wolle sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.
1.2. Mit Schreiben vom 12.07.2017 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es wurde auf eine beiliegende Stellungnahme und Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Im Folgenden: BFA) vom 11.07.2017 verwiesen, in der ausgeführt wurde, dass die Ehe nach der Ausreise der Bezugsperson registriert worden sei und somit nicht von einer gültigen Ehe ausgegangen werden könne. Zwar würden die von Bezugsperson und Beschwerdeführerin angegebenen Heiratsdaten mit dem in der Heiratsurkunde angegebenen Heiratsdatum überein, dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass die vermeintliche Heirat erst zu einem Zeitpunkt eingetragen worden sei, als sich die Bezugsperson bereits seit Monaten in Österreich befunden habe. Die Ehe müsse jedenfalls vor der Einreise der EU geschlossen worden sein. Zudem müsse angeführt werden, dass die Beschwerdeführerin bei der Asylerstbefragung der Bezugsperson gänzlich unerwähnt geblieben sei. Bei der Frage nach Familienangehörigen im Heimatstaat sei die Beschwerdeführerin auch nicht erwähnt worden. Im vorliegenden Fall hätten sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben, weil die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe bzw. eine Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht habe nachgewiesen werden können. Im Zuge der Prüfung eines bestehenden Familienlebens hätten sich bei einer Gegenüberstellung der Angaben (Antrag, Zeugeneinvernahme, Angaben im Bezugsakt der Bezugsperson) gravierende Widersprüche ergeben. Aufgrund der angeführten Widersprüche und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel sei keineswegs vom Nachweis im Sinn eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen.1.2. Mit Schreiben vom 12.07.2017 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es wurde auf eine beiliegende Stellungnahme und Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Im Folgenden: BFA) vom 11.07.2017 verwiesen, in der ausgeführt wurde, dass die Ehe nach der Ausreise der Bezugsperson registriert worden sei und somit nicht von einer gültigen Ehe ausgegangen werden könne. Zwar würden die von Bezugsperson und Beschwerdeführerin angegebenen Heiratsdaten mit dem in der Heiratsurkunde angegebenen Heiratsdatum überein, dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass die vermeintliche Heirat erst zu einem Zeitpunkt eingetragen worden sei, als sich die Bezugsperson bereits seit Monaten in Österreich befunden habe. Die Ehe müsse jedenfalls vor der Einreise der EU geschlossen worden sein. Zudem müsse angeführt werden, dass die Beschwerdeführerin bei der Asylerstbefragung der Bezugsperson gänzlich unerwähnt geblieben sei. Bei der Frage nach Familienangehörigen im Heimatstaat sei die Beschwerdeführerin auch nicht erwähnt worden. Im vorliegenden Fall hätten sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses ergeben, weil die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe bzw. eine Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht habe nachgewiesen werden können. Im Zuge der Prüfung eines bestehenden Familienlebens hätten sich bei einer Gegenüberstellung der Angaben (Antrag, Zeugeneinvernahme, Angaben im Bezugsakt der Bezugsperson) gravierende Widersprüche ergeben. Aufgrund der angeführten Widersprüche und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel sei keineswegs vom Nachweis im Sinn eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen.
1.3. Mit Schriftsatz vom 20.07.2017 wurde von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass ihre Eheschließung vor Ausreise ihres Ehegatten mit einem außergerichtlichen Ehevertrag in Anwesenheit von Zeugen stattgefunden habe. Sie hätten die Eheschließung nicht vom Gericht bestätigen lassen, da der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht ins Gericht gelangen habe können und plötzlich ausreisen habe müssen. Die Gründe dafür habe er im zweiten Gespräch bei den Behörden vorgetragen. Nach der Ausreise ihres Ehemannes hätten sie mit ihrem bevollmächtigten Vertreter in seiner Anwesenheit diese Eheschließung bestätigt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe ihr versichert, dass er die Eheschließung im Rahmen seines Asylverfahrens erwähnt habe. Es könnte sein, dass der Übersetzer diese Information falsch übersetzt habe. Dem Schriftsatz wurde eine Übersetzung des islamischen Eheschließungsvertrages vom XXXX .07.2017 angeschlossen.1.3. Mit Schriftsatz vom 20.07.2017 wurde von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass ihre Eheschließung vor Ausreise ihres Ehegatten mit einem außergerichtlichen Ehevertrag in Anwesenheit von Zeugen stattgefunden habe. Sie hätten die Eheschließung nicht vom Gericht bestätigen lassen, da der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht ins Gericht gelangen habe können und plötzlich ausreisen habe müssen. Die Gründe dafür habe er im zweiten Gespräch bei den Behörden vorgetragen. Nach der Ausreise ihres Ehemannes hätten sie mit ihrem bevollmächtigten Vertreter in seiner Anwesenheit diese Eheschließung bestätigt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe ihr versichert, dass er die Eheschließung im Rahmen seines Asylverfahrens erwähnt habe. Es könnte sein, dass der Übersetzer diese Information falsch übersetzt habe. Dem Schriftsatz wurde eine Übersetzung des islamischen Eheschließungsvertrages vom römisch 40 .07.2017 angeschlossen.
Am 01.08.2017 übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer gewillkürten Vertretung eine Stellungnahme. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das BFA die relevante Rechtslage in Syrien verkenne. Des Weiteren verletze es das Recht auf Parteiengehör, dass die Prognose und Stellungnahme nicht ausreichend konkretisiert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Antragstellung Dokumente eingereicht, die bestätigen würden, dass die Ehe zur Bezugsperson am XXXX .01.2014 geschlossen worden sei. Mit 22.06.2016 sei diese Ehe gerichtlich bewilligt und mit XXXX .08.2016 in das Zivilregister eingetragen worden. Werde eine Ehe in Syrien nach rein religiösen Regeln geschlossen, müsse diese, um staatliche Gültigkeit zu erlangen, gerichtlich bewilligt werden. Das Gericht prüfe, ob die Formvorschriften der Eheschließung eingehalten worden seien und erteile schließlich die Bewilligung der Ehe. Diese Bewilligung erfolge rückwirkend, das heiße, die Ehe sei ab religiöser Eheschließung als gültig anzusehen. Während bei der Eheschließung beide Ehepartner anwesend sein müssten, handle es sich bei der Registrierung lediglich um einen Formalakt und sei es möglich, sich bei diesem vertreten zu lassen. Diese Rechtsansicht werde auch durch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gestützt, welche am 05.05.2017 erstellt worden sei. Neben Ausführungen zur generellen Ehefähigkeit nach dem syrischen Personenstandsgesetz werde angeführt, dass jede in Syrien geschlossene Ehe der Eintragung in das Zivilregister bedürfe, um rechtliche Folgen auszulösen. Hinsichtlich der Eheschließung außerhalb der Gerichte werde angeführt, dass diese theoretisch in jeglicher Form erfolgen könne, in der Regel jedoch von einem Geistlichen durchgeführt werde. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe könne auch rückwirkend erfolgen. Nach dieser Bestätigung durch einen Richter müsse die Ehe im Zivilregister eingetragen werden, auch hier sei aber eine rückwirkende Eintragung notwendig. Schlussendlich werde ein Bericht der ÖB Damaskus angeführt, wonach das ursprüngliche Hochzeitsdatum im Urteil des Scharia-Gerichtes sowie im Auszug aus dem Zivilregister ersichtlich sei und als rechtsgültiges Hochzeitsdatum gelte. Diese Form sei im vorliegenden Fall gewählt worden, da die Beschwerdeführerin ihren Ehemann nach den religiösen Vorschriften geheiratet habe. Die Ehe sei später rückwirkend gerichtlich bewilligt und registriert worden. Den syrischen Vorschriften sei somit Rechnung getragen worden, weshalb es sich um eine in Syrien gültige Ehe handle, die bereits vor Ausreise der Bezugsperson bestanden habe. Das Bundesamt benenne als weiteren Grund, dass aufgrund "gravierender Widersprüche" das Familienverhältnis nicht hätte bewiesen werden können. Dabei bleibe es allerdings eine Konkretisierung dieser "gravierenden Widersprüche" schuldig. Einziger Anhaltspunkt sei die Angabe des Bundesamtes, die Beschwerdeführerin sei in der Erstbefragung der Bezugsperson im Asylverfahren nicht angeführt worden. In Zusammenhang mit den sonstigen Aussagen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sowie der eingereichten Dokumente-an deren Echtheit laut Bundesamt nicht gezweifelt werde-könne dieser Umstand alleine nicht zur Abweisung des Antrages führen.Am 01.08.2017 übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer gewillkürten Vertretung eine Stellungnahme. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das BFA die relevante Rechtslage in Syrien verkenne. Des Weiteren verletze es das Recht auf Parteiengehör, dass die Prognose und Stellungnahme nicht ausreichend konkretisiert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Antragstellung Dokumente eingereicht, die bestätigen würden, dass die Ehe zur Bezugsperson am römisch 40 .01.2014 geschlossen worden sei. Mit 22.06.2016 sei diese Ehe gerichtlich bewilligt und mit römisch 40 .08.2016 in das Zivilregister eingetragen worden. Werde eine Ehe in Syrien nach rein religiösen Regeln geschlossen, müsse diese, um staatliche Gültigkeit zu erlangen, gerichtlich bewilligt werden. Das Gericht prüfe, ob die Formvorschriften der Eheschließung eingehalten worden seien und erteile schließlich die Bewilligung der Ehe. Diese Bewilligung erfolge rückwirkend, das heiße, die Ehe sei ab religiöser Eheschließung als gültig anzusehen. Während bei der Eheschließung beide Ehepartner anwesend sein müssten, handle es sich bei der Registrierung lediglich um einen Formalakt und sei es möglich, sich bei diesem vertreten zu lassen. Diese Rechtsansicht werde auch durch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gestützt, welche am 05.05.2017 erstellt worden sei. Neben Ausführungen zur generellen Ehefähigkeit nach dem syrischen Personenstandsgesetz werde angeführt, dass jede in Syrien geschlossene Ehe der Eintragung in das Zivilregister bedürfe, um rechtliche Folgen auszulösen. Hinsichtlich der Eheschließung außerhalb der Gerichte werde angeführt, dass diese theoretisch in jeglicher Form erfolgen könne, in der Regel jedoch von einem Geistlichen durchgeführt werde. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe könne auch rückwirkend erfolgen. Nach dieser Bestätigung durch einen Richter müsse die Ehe im Zivilregister eingetragen werden, auch hier sei aber eine rückwirkende Eintragung notwendig. Schlussendlich werde ein Bericht der ÖB Damaskus angeführt, wonach das ursprüngliche Hochzeitsdatum im Urteil des Scharia-Gerichtes sowie im Auszug aus dem Zivilregister ersichtlich sei und als rechtsgültiges Hochzeitsdatum gelte. Diese Form sei im vorliegenden Fall gewählt worden, da die Beschwerdeführerin ihren Ehemann nach den religiösen Vorschriften geheiratet habe. Die Ehe sei später rückwirkend gerichtlich bewilligt und registriert worden. Den syrischen Vorschriften sei somit Rechnung getragen worden, weshalb es sich um eine in Syrien gültige Ehe handle, die bereits vor Ausreise der Bezugsperson bestanden habe. Das Bundesamt benenne als weiteren Grund, dass aufgrund "gravierender Widersprüche" das Familienverhältnis nicht hätte bewiesen werden können. Dabei bleibe es allerdings eine Konkretisierung dieser "gravierenden Widersprüche" schuldig. Einziger Anhaltspunkt sei die Angabe des Bundesamtes, die Beschwerdeführerin sei in der Erstbefragung der Bezugsperson im Asylverfahren nicht angeführt worden. In Zusammenhang mit den sonstigen Aussagen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sowie der eingereichten Dokumente-an deren Echtheit laut Bundesamt nicht gezweifelt werde-könne dieser Umstand alleine nicht zur Abweisung des Antrages führen.
1.4. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 14.08.2017 wurde vom BFA ausgeführt, dass anhand der beigefügten Unterlagen keine am XXXX .01.2014 geschlossene Ehe zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin ersichtlich sei. Für eine Eheschließung am XXXX .01.2014 würden der Behörde keine Beweise aufliegen. Dem Antrag sei eine Heiratsurkunde und eine Eheklagebestätigung, beide mit Ausstellungsdatum 22.06.2016, beigelegt worden. Da die Bezugsperson am 29.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe und die Registrierung am 22.09.2016 stattgefunden habe sei die Eheschließung nicht rechtgültig. Laut Artikel 38 des syrischen Zivilrechts müsse jede Eheschließung behördlich registriert werden. Traditionelle Eheschließungen würden nicht anerkannt werden. Überdies habe die Bezugsperson in der Erstbefragung angegeben, bislang keine Ehe geschlossen zu haben und ledig zu sein. Auch sei die Beschwerdeführerin bei der Frage nach Familienangehörigen im Heimatland nicht angegeben worden. Bezüglich der Angabe in der Stellungnahme des ÖRK möchte das BFA mitteilen, dass das Erstbefragungsprotokoll von der Bezugsperson unterschrieben worden sei und somit die Richtigkeit der Angaben bestätigt worden seien. Darüber hinaus seien keine Gründe ersichtlich, warum der Dolmetscher eine derartige Angabe nicht dokumentieren sollte. Für die Behörde stehe zweifellos fest, dass die Registrierung erfolgt sei, diese jedoch im Nachhinein und in Abwesenheit der Bezugsperson stattgefunden habe, weshalb die Voraussetzungen für ein Familienverfahren nicht gegeben seien. Hierbei wolle die Behörde nochmal auf das im syrischen Zivilrecht festgelegte Gesetz hinweisen. Seitens des BFA habe eine positive Stellungnahme nur dann zu ergehen, wenn die "Gewährung desselben Schutzes" wahrscheinlich sei. Diese Gewährung desselben Schutzes sei allerdings zwingend vom Bestehen eines Familienverhältnisses abhängig und setze den in § 35 AsylG definierten Familienbegriff voraus. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen feststehen, wobei somit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Dass ein Familienverhältnis lediglich als "wahrscheinlich" anzusehen sei, sei jedenfalls nicht ausreichend. Dieser Beweis sei nicht gelungen. Im Übrigen sei auf die bereits vom BFA erfolgte Stellungnahme vom 11.07.2017 zu verweisen.1.4. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 14.08.2017 wurde vom BFA ausgeführt, dass anhand der beigefügten Unterlagen keine am römisch 40 .01.2014 geschlossene Ehe zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin ersichtlich sei. Für eine Eheschließung am römisch 40 .01.2014 würden der Behörde keine Beweise aufliegen. Dem Antrag sei eine Heiratsurkunde und eine Eheklagebestätigung, beide mit Ausstellungsdatum 22.06.2016, beigelegt worden. Da die Bezugsperson am 29.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe und die Registrierung am 22.09.2016 stattgefunden habe sei die Eheschließung nicht rechtgültig. Laut Artikel 38 des syrischen Zivilrechts müsse jede Eheschließung behördlich registriert werden. Traditionelle Eheschließungen würden nicht anerkannt werden. Überdies habe die Bezugsperson in der Erstbefragung angegeben, bislang keine Ehe geschlossen zu haben und ledig zu sein. Auch sei die Beschwerdeführerin bei der Frage nach Familienangehörigen im Heimatland nicht angegeben worden. Bezüglich der Angabe in der Stellungnahme des ÖRK möchte das BFA mitteilen, dass das Erstbefragungsprotokoll von der Bezugsperson unterschrieben worden sei und somit die Richtigkeit der Angaben bestätigt worden seien. Darüber hinaus seien keine Gründe ersichtlich, warum der Dolmetscher eine derartige Angabe nicht dokumentieren sollte. Für die Behörde stehe zweifellos fest, dass die Registrierung erfolgt sei, diese jedoch im Nachhinein und in Abwesenheit der Bezugsperson stattgefunden habe, weshalb die Voraussetzungen für ein Familienverfahren nicht gegeben seien. Hierbei wolle die Behörde nochmal auf das im syrischen Zivilrecht festgelegte Gesetz hinweisen. Seitens des BFA habe eine positive Stellungnahme nur dann zu ergehen, wenn die "Gewährung desselben Schutzes" wahrscheinlich sei. Diese Gewährung desselben Schutzes sei allerdings zwingend vom Bestehen eines Familienverhältnisses abhängig und setze den in Paragraph 35, AsylG definierten Familienbegriff voraus. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen feststehen, wobei somit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Dass ein Familienverhältnis lediglich als "wahrscheinlich" anzusehen sei, sei jedenfalls nicht ausreichend. Dieser Beweis sei nicht gelungen. Im Übrigen sei auf die bereits vom BFA erfolgte Stellungnahme vom 11.07.2017 zu verweisen.
1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.08.2017 verweigerte die ÖB Damaskus - nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG; iVm §35 AsylG mit der Begründung, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinn des 4. Hauptstücks des Asylgesetzes 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005). Näheres ergebe sich aus der bereits ausgehändigten Stellungnahme und Mitteilung des BFA datiert mit 11.07.2017.1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.08.2017 verweigerte die ÖB Damaskus - nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG; in Verbindung mit §35 AsylG mit der Begründung, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinn des 4. Hauptstücks des Asylgesetzes 2005 sei (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005). Näheres ergebe sich aus der bereits ausgehändigten Stellungnahme und Mitteilung des BFA datiert mit 11.07.2017.
Der Bescheid wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin am 18.08.2017 zugestellt.
1.5. Gegen den Bescheid richtet sich die am 14.09.2017 eingebrachte Beschwerde, in welcher der Bescheid zur Gänze angefochten wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt in einer ergänzenden Stellungnahme vom 14.08.2017 auf das syrische Eherecht verweise, wonach traditionell geschlossene Ehen nicht anerkannt werden würden, sofern diese nicht gerichtlich bewilligt und in das Zivilregister eingetragen worden seien. Das Bundesamt übersehe aber, dass dies in der Beschwerde nicht bestritten worden sei. Ebenso werde übersehen, dass eine Registrierung der religiösen Eheschließung auch im Nachhinein erfolgen könne und dass dies in Syrien die übliche Vorgangsweise sei. Die Ehe werde dabei nicht erst mit dem Zeitpunkt der Registrierung, sondern bereits ab dem Zeitpunkt der Eheschließung gültig. Dies würden die Anfragebeantwortungen von ACCORD (20.11.2015) und der Staatendokumentation (5.5.2017) belegen, welche im Rahmen der Stellungnahme vom 1.8.2017 eingereicht worden seien. Auf diese sei hier verwiesen worden. Im Gegenzug könne das Bundesamt-abgesehen vom pauschalen Verweis auf das syrische Eherecht- keine Quellen anführen, die dem Gesagten widersprechen würden. Auf die eingereichten Anfragebeantwortungen werde auch in der ergänzenden Stellungnahme mit keinem Wort eingegangen. Der Schluss, dass die Ehe der Beschwerdeführerin nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hätte, sei somit denkunlogisch. Das Bundesamt und die Botschaft hätten es im Verfahren unterlassen, entsprechende Ermittlungen zu tätigen und Feststellungen zu treffen, die die Argumentation der Beschwerdeführerin entkräften würden. Sie seien außerdem nicht auf die durch die Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel eingegangen. Dies stelle eine Verletzung des Grundsatzes der amtswegigen Ermittlungspflicht sowie des Rechts des Parteiengehörs dar. Infolge dieser Verletzung von Verfahrensvorschriften würden das Bundesamt und die Botschaft schließlich zum inhaltlich rechtswidrigen Ergebnis gelangen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin nicht den Voraussetzungen des § 35 Abs. 5 AsylG entspreche. Das Bundesamt beharre darauf, dass die behauptete Eheschließung der Beschwerdeführerin vor allem deshalb nicht bewiesen werden habe können, da die Bezugsperson im Rahmen der Erstbefragung angegeben hätte, nicht verheiratet zu sein. Wie es zu dieser Aussage gekommen sei, sei bereits in der Stellungnahme vom 01.08.2014 sowie in der Darstellung des Sachverhaltes der vorliegenden Beschwerde erläutert worden. Insgesamt könne die Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht nachvollzogen werden. Der fälschlichen Angabe in der Erstbefragung würden die Angaben der Bezugsperson in der Einvernahme vom 4.5.2016 sowie in der Zeugenbefragung vom 29.06.2017 gegenüberstehen, welche sich umfassend, stimmig und widerspruchsfrei darstellen würden. Für die Angaben der Beschwerdeführerin würden auch die eingereichten Dokumente sprechen, deren Echtheit seitens der Botschaft und des Bundesamtes nicht bezweifelt werde. All dies werde durch die Behörde jedoch nicht ausreichend gewertet. Wenn das Bundesamt in seiner Stellungnahme anführe, dass eine Glaubhaftmachung der Familieneigenschaft für eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose nicht ausreiche, verkenne es zudem die relevante rechtliche Lage. In seinem Erkenntnis vom 1.2.2016 habe sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage der Beweisschwelle im Einreiseverfahren auseinandergesetzt. Dabei sei er zum Schluss gekommen, dass es sich nach dem Wortlaut des Gesetzes lediglich um eine Prüfung der Wahrscheinlichkeit einer Gewährung desselben Schutzes im Inland handle. Es handle sich also um die erheblich niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit, um die Einreise zu gewähren und den Antragstellern Zugang zu einem ordentlichen Asylverfahren in Österreich zu geben. Nur wenn eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen werden könne, dürfe eine negative Prognoseentscheidung ergehen. Im vorliegenden Fall könne die Behörde maximal Zweifel am Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses haben, es gebe aber keinerlei Beweise, die dies belegen würden. Es wäre folglich das Einreisevisum zu erteilen, um diese Zweifel in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren im Bundesgebiet zerstreuen zu können. Die Behörde lege somit einen unzulässigen Prüfungsmaßstab an das gegenständliche Verfahren an und belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit.1.5. Gegen den Bescheid richtet sich die am 14.09.2017 eingebrachte Beschwerde, in welcher der Bescheid zur Gänze angefochten wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt in einer ergänzenden Stellungnahme vom 14.08.2017 auf das syrische Eherecht verweise, wonach traditionell geschlossene Ehen nicht anerkannt werden würden, sofern diese nicht gerichtlich bewilligt und in das Zivilregister eingetragen worden seien. Das Bundesamt übersehe aber, dass dies in der Beschwerde nicht bestritten worden sei. Ebenso werde übersehen, dass eine Registrierung der religiösen Eheschließung auch im Nachhinein erfolgen könne und dass dies in Syrien die übliche Vorgangsweise sei. Die Ehe werde dabei nicht erst mit dem Zeitpunkt der Registrierung, sondern bereits ab dem Zeitpunkt der Eheschließung gültig. Dies würden die Anfragebeantwortungen von ACCORD (20.11.2015) und der Staatendokumentation (5.5.2017) belegen, welche im Rahmen der Stellungnahme vom 1.8.2017 eingereicht worden seien. Auf diese sei hier verwiesen worden. Im Gegenzug könne das Bundesamt-abgesehen vom pauschalen Verweis auf das syrische Eherecht- keine Quellen anführen, die dem Gesagten widersprechen würden. Auf die eingereichten Anfragebeantwortungen werde auch in der ergänzenden Stellungnahme mit keinem Wort eingegangen. Der Schluss, dass die Ehe der Beschwerdeführerin nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hätte, sei somit denkunlogisch. Das Bundesamt und die Botschaft hätten es im Verfahren unterlassen, entsprechende Ermittlungen zu tätigen und Feststellungen zu treffen, die die Argumentation der Beschwerdeführerin entkräften würden. Sie seien außerdem nicht auf die durch die Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel eingegangen. Dies stelle eine Verletzung des Grundsatzes der amtswegigen Ermittlungspflicht sowie des Rechts des Parteiengehörs dar. Infolge dieser Verletzung von Verfahrensvorschriften würden das Bundesamt und die Botschaft schließlich zum inhaltlich rechtswidrigen Ergebnis gelangen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin nicht den Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG entspreche. Das Bundesamt beharre darauf, dass die behauptete Eheschließung der Beschwerdeführerin vor allem deshalb nicht bewiesen werden habe können, da die Bezugsperson im Rahmen der Erstbefragung angegeben hätte, nicht verheiratet zu sein. Wie es zu dieser Aussage gekommen sei, sei bereits in der Stellungnahme vom 01.08.2014 sowie in der Darstellung des Sachverhaltes der vorliegenden Beschwerde erläutert worden. Insgesamt könne die Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht nachvollzogen werden. Der fälschlichen Angabe in der Erstbefragung würden die Angaben der Bezugsperson in der Einvernahme vom 4.5.2016 sowie in der Zeugenbefragung vom 29.06.2017 gegenüberstehen, welche sich umfassend, stimmig und widerspruchsfrei darstellen würden. Für die Angaben der Beschwerdeführerin würden auch die eingereichten Dokumente sprechen, deren Echtheit seitens der Botschaft und des Bundesamtes nicht bezweifelt werde. All dies werde durch die Behörde jedoch nicht ausreichend gewertet. Wenn das Bundesamt in seiner Stellungnahme anführe, dass eine Glaubhaftmachung der Familieneigenschaft für eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose nicht ausreiche, verkenne es zudem die relevante rechtliche Lage. In seinem Erkenntnis vom 1.2.2016 habe sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage der Beweisschwelle im Einreiseverfahren auseinandergesetzt. Dabei sei er zum Schluss gekommen, dass es sich nach dem Wortlaut des Gesetzes lediglich um eine Prüfung der Wahrscheinlichkeit einer Gewährung desselben Schutzes im Inland handle. Es handle sich also um die erheblich niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit, um die Einreise zu gewähren und den Antragstellern Zugang zu einem ordentlichen Asylverfahren in Österreich zu geben. Nur wenn eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen werden könne, dürfe eine negative Prognoseentscheidung ergehen. Im vorliegenden Fall könne die Behörde maximal Zweifel am Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses haben, es gebe aber keinerlei Beweise, die dies belegen würden. Es wäre folglich das Einreisevisum zu erteilen, um diese Zweifel in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren im Bundesgebiet zerstreuen zu können. Die Behörde lege somit einen unzulässigen Prüfungsmaßstab an das gegenständliche Verfahren an und belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit.
1.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.1.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab.
Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde unabhängig von der Bindungswirkung die Beurteilung des BFA teile. Die dem Einreiseantrag beigefügten Unterlagen würden keine am XXXX .01.2014 geschlossene Ehe zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin belegen. Ein Dokument, welches die tatsächliche Eheschließung am XXXX .01.2014 zweifelsfrei belegen könnte, sei nicht vorgelegt worden. Dem Antrag sei lediglich ein Beschluss des Schariagerichtes in XXXX mit Ausstellungsdatum XXXX .06.2016 beigelegt worden, worin eine Eheschließung am 01.01.2014 bestätigt werde. Da die Registratur am 22.06.2016 stattgefunden habe, als die Bezugsperson bereits in Österreich gelebt habe, sei die Eheschließung nicht rechtsgültig. Dabei sei auch auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2017 zu verweisen, wonach eine in Abwesenheit des Ehegatten registrierte Ehe alleine darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbestand habe, da diese wegen Ausreise der Bezugsperson vor Registrierung der Heirat nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und damit alleine aufgrund dieser nachträglichen Registrierung auch kein Familienleben im Sinne einer Wirtschaft-Lebens oder Geschlechtsgemeinschaft stattgefunden habe. Da sowohl ein Eheverhältnis der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson bereits im Herkunftsstaat nicht habe festgestellt werden können, als auch ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht als gegeben anzusehen sei, könne auch von einer "Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens" im Sinne des AsylG 2005 nicht gesprochen werden. Soweit eine Verletzung des Parteiengehörs behauptet werde, sei dies nicht nachvollziehbar. In der Beschwerde werde verkannt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung kein Parteiengehör gewahrt werden müsse. Wie aus der ergänzenden Stellungnahme vom 14.08.2017 ersichtlich sei, habe sich das BFA mit der Echtheit, der inhaltlichen Richtigkeit bzw. dem Wahrheitsgehalt der Dokumente aus dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Auch seien die im Verfahren aufgetretenen widersprüchlichen Angaben der genannten Bezugsperson ausreichend gewürdigt worden, weshalb dem BFA nicht entgegengetreten werden könne, wenn es zu dem Schluss komme, dass weder unbedenkliche Beweismittel vorliegen würden, noch das Bestehen einer gültigen Ehe habe bewiesen werden können.Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde unabhängig von der Bindungswirkung die Beurteilung des BFA teile. Die dem Einreiseantrag beigefügten Unterlagen würden keine am römisch 40 .01.2014 geschlossene Ehe zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin belegen. Ein Dokument, welches die tatsächliche Eheschließung am römisch 40 .01.2014 zweifelsfrei belegen könnte, sei nicht vorgelegt worden. Dem Antrag sei lediglich ein Beschluss des Schariagerichtes in römisch 40 mit Ausstellungsdatum römisch 40 .06.2016 beigelegt worden, worin eine Eheschließung am 01.01.2014 bestätigt werde. Da die Registratur am 22.06.2016 stattgefunden habe, als die Bezugsperson bereits in Österreich gelebt habe, sei die Eheschließung nicht rechtsgültig. Dabei sei auch auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2017 zu verweisen, wonach eine in Abwesenheit des Ehegatten registrierte Ehe alleine darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbestand habe, da diese wegen Ausreise der Bezugsperson vor Registrierung der Heirat nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und damit alleine aufgrund dieser nachträglichen Registrierung auch kein Familienleben im Sinne einer Wirtschaft-Lebens oder Geschlechtsgemeinschaft stattgefunden habe. Da sowohl ein Eheverhältnis der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson bereits im Herkunftsstaat nicht habe festgestellt werden können, als auch ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht als gegeben anzusehen sei, könne auch von einer "Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens" im Sinne des AsylG 2005 nicht gesprochen werden. Soweit eine Verletzung des Parteiengehörs behauptet werde, sei dies nicht nachvollziehbar. In der Beschwerde werde verkannt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung kein Parteiengehör gewahrt werden müsse. Wie aus der ergänzenden Stellungnahme vom 14.08.2017 ersichtlich sei, habe sich das BFA mit der Echtheit, der inhaltlichen Richtigkeit bzw. dem Wahrheitsgehalt der Dokumente aus dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Auch seien die im Verfahren aufgetretenen widersprüchlichen Angaben der genannten Bezugsperson ausreichend gewürdigt worden, weshalb dem BFA nicht entgegengetreten werden könne, wenn es zu dem Schluss komme, dass weder unbedenkliche Beweismittel vorliegen würden, noch das Bestehen einer gültigen Ehe habe bewiesen werden können.
1.7. Am 20.12.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Es wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdevorentscheidung von vornherein als unzulässig erweise, da diese zu spät ergangen sei. Gemäß § 14 VwGVG stehe es der Behörde im Verfahren über Beschwerden frei, die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten per Beschwerdevorentscheidung abzuweisen. Die Beschwerde sei der Behörde mit 14.9.2017 übermittelt worden, die Beschwerdevorentscheidung sei aber erst mit 19.12.2017 datiert und an diesem Tag zugestellt worden. Sie sei daher verspätet. Zur weiteren Begründung wurde auf die Beschwerde vom 1.8.2017 verwiesen.1.7. Am 20.12.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Es wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdevorentscheidung von vornherein als unzulässig erweise, da diese zu spät ergangen sei. Gemäß Paragraph 14, VwGVG stehe es der Behörde im Verfahren über Beschwerden frei, die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten per Beschwerdevorentscheidung abzuweisen. Die Beschwerde sei der Behörde mit 14.9.2017 übermittelt worden, die Beschwerdevorentscheidung sei aber erst mit 19.12.2017 datiert und an diesem Tag zugestellt worden. Sie sei daher verspätet. Zur weiteren Begründung wurde auf die Beschwerde vom 1.8.2017 verwiesen.
1.8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 08.01.2018, am 16.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 26.09.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005.Die Beschwerdeführerin stellte am 26.09.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz 2005.
Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.
Dem angeblichen Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2016 zu Zahl 1066529303/150439331, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Im gegenständlichen Verfahren konnte der Nachweis des Bestehens einer Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson und daher das Bestehen einer Familieneigenschaft insbesondere vor Antragstellung der Bezugsperson in Österreich nicht erbracht werden. Bei der Erstbefragung am 29.04.2015 hat die Bezugsperson angegeben und durch ihre Unterschrift bestätigt ledig zu sein, bzw. hat diese ausschließlich erstmalig bei der Einvernahme vor dem BFA am 04.05.2016 ausgeführt verheiratet zu sein. Sämtliche, die angegebene Eheschließung betreffenden Dokumente sind erst nachdem sich die Bezugsperson bereits in Österreich befunden hat in Syrien ausgestellt worden. Die Ehe wurde insbesondere vor der Ausreise der Bezugsperson nachweislich amtlich nicht eingetragen, bzw. konnten betreffend die Eheschließung insgesamt keine unzweifelhaften Urkunden vorgelegt werden. Auch weisen die übermittelten Unterlagen ausschließlich eine Klage auf Heiratsbestätigung einer zuvor traditionell erfolgten Eheschließung vor dem Schariagericht mit Datum 22.06.2016 aus, wobei daraus hervorgeht, dass die Bezugsperson die Registrierung der Ehe beim Standesamt verweigert hat. Zu diesem Zeitpunkt hat sich die Bezugsperson jedenfalls bereits seit über einen Jahr in Österreich befunden. Der Nachweis einer bereits vor dem Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Eheschließung der Bezugsperson mit der Antragstellerin konnte somit nicht erbracht werden. Auch konnte das in der vorgelegten Heiratsurkunde angeführte Datum des Heiratsvertrages vom 01.01.2014 letztlich nicht nachgewiesen werden, da hierzu erst nachträglich ein ohne amtliche Verifizierung aufzuweisender, ausschließlich handschriftlich und privat verfasster und somit inhaltlich als auch zeitlich nicht verifizierbarer islamischer Eheschließungsvertrag in Vorlage gebracht werden konnte. Rein traditionell erfolgte Eheschließungen sind weder in Syrien noch in Österreich rechtlich anerkannt.
Das Vorliegen eines besonders zu berücksichtigen Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson gem. Art. 8 EMRK konnte im gegenständlichen Verfahren nicht aufgezeigt und nachgewiesen werden, bzw. sind dem vorliegenden Verwaltungsakt diesbezüglich relevante Ausführungen nicht zu entnehmen.Das Vorliegen eines besonders zu berücksichtigen Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson gem. Artikel 8, EMRK konnte im gegenständlichen Verfahren nicht aufgezeigt und nachgewiesen werden, bzw. sind dem vorliegenden Verwaltungsakt diesbezüglich relevante Ausführungen nicht zu entnehmen.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäßParagraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß
§ 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) und
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."
§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
[....]
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
[....]
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzu