Entscheidungsdatum
13.09.2018Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W168 2179880-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 31.10.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/0808/2016, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 23.05.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 31.10.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/0808/2016, aufgrund des Vorlageantrags der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 23.05.2017, zu Recht erkannt:
A.)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 03.03.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: "ÖB Islamabad ") unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, sei seit 2012 in Österreich aufhältig und habe am 21.11.2014 in Österreich Asyl erhalten. Mit diesem wolle sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 03.03.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: "ÖB Islamabad ") unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, sei seit 2012 in Österreich aufhältig und habe am 21.11.2014 in Österreich Asyl erhalten. Mit diesem wolle sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.
1.2. Mit Stellungnahme vom 27.02.2017 wurde vom BFA ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine Heiratsurkunde von 1999 vorgelegt habe, auf welcher andere Familiennamen angeführt seien als in den Pässen der Eheleute. Die Beschwerdeführerin gebe an, bei der Hochzeit 14 oder 15 Jahre alt gewesen zu sein, die Person auf der vorgelegten Urkunde sei zum Zeitpunkt der Trauung bereits 17. Ein angeblicher Zeuge sei zu Zeitpunkt der Eheschließung erst 12 Jahre alt gewesen. Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, da keine glaubhaften Dokumente zum Beweis einer tatsächlich im Herkunftsstaat bestandenen Ehe vorgelegt worden seien. Aufgrund der angeführten Widersprüche und mangels vorgelegter relevanter und unbedenklicher Beweismittel sei keineswegs vom Nachweis im Sinn eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.05.2017 verweigerte die ÖB Islamabad - nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG; iVm §35 AsylG mit der Begründung, dass die Stattgebung des Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Mitteilung und Stellungnahme des BFA datiert vom 27.02.2017 entnehmen.1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.05.2017 verweigerte die ÖB Islamabad - nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG; in Verbindung mit §35 AsylG mit der Begründung, dass die Stattgebung des Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Mitteilung und Stellungnahme des BFA datiert vom 27.02.2017 entnehmen.
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 15.06.2017 zugestellt.
1.4. Gegen den Bescheid richtet sich die am 17.07.2017 eingebrachte Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass die Eheschließung der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson im Jahre 1999 in Afghanistan stattgefunden habe. Die Eheleute hätten nach religiösem Ritus geheiratet und diese Ehe sei im Nachhinein gerichtlich bewilligt worden, was in einem Heiratsdokument, welches der Beschwerde angeschlossen sei, bestätigt werde. Die Personen, welche als Zeugen bei der Verehelichung anwesend gewesen seien, seien laut Aussage der Bezugsperson alle volljährig gewesen. Hierbei müsse es sich bezüglich des angeführten Zeugen, welcher angeblich bei der Heirat erst zwölf Jahre alt gewesen sei, um einen Irrtum handeln. Die Durchführung der Eheschließung stimme im gegenständlichen Fall stimme mit den Vorschriften für eine gültige Ehe in Afghanistan überein. Die Nichtigkeit der Ehe komme grundsätzlich nur bei schweren Verstößen gegen die Vorschriften zustande (etwa fehlende Einwilligung der Ehegatten). Bei sonstigen Verstößen gegen Formvorschriften gelte die Ehe zwar als fehlerhaft, der Mangel werde aber durch die Vollziehung der Ehe saniert. Es handle sich im vorliegenden Fall somit im eine nach afghanischem Recht rechtsgültige Ehe. Die traditionell geschlossene Ehe sei vorerst nicht staatlich registriert. Dies sei in Afghanistan durchaus üblich und ändere nichts an der Gültigkeit der Ehe. Die Ehe sei im vorliegenden Fall lediglich registriert worden, um die seitens der ÖB geforderte Heiratsurkunde vorweisen zu können. Auch dies stimme mit der tatsächlichen Praxis in Afghanistan überein und sei durchaus nachvollziehbar. Die Ehe sei somit dem afghanischem Recht und Praxis in Afghanistan gemäß geschlossen und im Nachhinein registriert worden. Bei den auf der Heiratsurkunde angegebenen Namen handle es sich sowohl bei Ehemann als auch Ehefrau um einerseits die Vornamen der beiden Personen, welche auch korrekt in den Reisepässen angegeben worden seien, andererseits um die Vornamen der Väter bzw. Großväter der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson. Der Familienname " XXXX " sei jener des Ehemannes, Herrn XXXX , welcher im Zuge der Hochzeit auch von der Beschwerdeführerin als Familienname angenommen worden sei. Aus diesen Gründen lasse sich die unterschiedliche Namensführung auf der vorgelegten Heiratsurkunde und den Reisepässen schlüssig erklären. Sowohl das Bundesamt als die ÖB Islamabad hätten als Ablehnungsgrund angeführt, dass sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunde ergeben hätten. Es lasse sich hierbei weder nachvollziehen, wie die Behörden die Echtheit des Dokumentes überprüft hätten noch welche Anhaltspunkte herangezogen worden seien, um Zweifel an der Echtheit der Heiratsurkunde heranzuziehen. Weiters sei hierbei festzuhalten, dass der Aufforderung zur Stellungnahme weder ein Bericht eines Dokumentenberaters noch dessen Ergebnis vorgelegt worden seien. Dies stelle eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Parteiengehör dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse die Prognoseentscheidung des Bundesamtes ausreichend begründet sein, um den Beschwerdeführern die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Dies stelle einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Die Prognoseentscheidung des Bundesamtes müsse ausreichend begründet sein, um in geeigneter Weise zum Vorwurf, dass Zweifel bezüglich der Echtheit der Heiratsurkunde bestehen würden, Stellung nehmen zu können. Überdies sei der Judikatur des BVwG zu entnehmen, dass sofern die vorgelegten Unterlagen an sich fraglich seien, zur Beurteilung andere Nachweise heranzuziehen seien, etwa eine Befragung beider Eheleute, welche nicht erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe vor der ÖB angegeben, bei der Heirat vierzehn oder fünfzehn Jahre alt gewesen zu sein. Aufgrund des auf der Heiratsurkunde angegebenen Geburtsdatums könne man jedoch schließen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Verehelichung siebzehn Jahre alt gewesen sei. Dies bestätige sich auch durch die Angabe desselben Geburtsdatums auf dem Identitätsausweis und dem Reisepass der Beschwerdeführerin. Dies Dokumente seien der Beschwerde angeschlossen. Die widersprüchliche Altersangabe der Beschwerdeführerin lasse sich auch mit ihrem Analphabetismus und der wie im ACCORD-Bericht dokumentierten unterschiedlichen Handhabung der Zeitangaben in Afghanistan begründen. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass die Familieneigenschaft der Beschwerdeführerin gemäß § 35 AsylG jedenfalls bewiesen worden sei. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bezugsperson hätten im gesamten Verfahren ihre Familienmitglieder angegeben. Die Heirat sei unzweifelhaft im Herkunftsstaat erfolgt es habe lange Zeit vor der Flucht der Bezugsperson ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsstaat bestanden, dass nun in Österreich fortgesetzt werden solle.1.4. Gegen den Bescheid richtet sich die am 17.07.2017 eingebrachte Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass die Eheschließung der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson im Jahre 1999 in Afghanistan stattgefunden habe. Die Eheleute hätten nach religiösem Ritus geheiratet und diese Ehe sei im Nachhinein gerichtlich bewilligt worden, was in einem Heiratsdokument, welches der Beschwerde angeschlossen sei, bestätigt werde. Die Personen, welche als Zeugen bei der Verehelichung anwesend gewesen seien, seien laut Aussage der Bezugsperson alle volljährig gewesen. Hierbei müsse es sich bezüglich des angeführten Zeugen, welcher angeblich bei der Heirat erst zwölf Jahre alt gewesen sei, um einen Irrtum handeln. Die Durchführung der Eheschließung stimme im gegenständlichen Fall stimme mit den Vorschriften für eine gültige Ehe in Afghanistan überein. Die Nichtigkeit der Ehe komme grundsätzlich nur bei schweren Verstößen gegen die Vorschriften zustande (etwa fehlende Einwilligung der Ehegatten). Bei sonstigen Verstößen gegen Formvorschriften gelte die Ehe zwar als fehlerhaft, der Mangel werde aber durch die Vollziehung der Ehe saniert. Es handle sich im vorliegenden Fall somit im eine nach afghanischem Recht rechtsgültige Ehe. Die traditionell geschlossene Ehe sei vorerst nicht staatlich registriert. Dies sei in Afghanistan durchaus üblich und ändere nichts an der Gültigkeit der Ehe. Die Ehe sei im vorliegenden Fall lediglich registriert worden, um die seitens der ÖB geforderte Heiratsurkunde vorweisen zu können. Auch dies stimme mit der tatsächlichen Praxis in Afghanistan überein und sei durchaus nachvollziehbar. Die Ehe sei somit dem afghanischem Recht und Praxis in Afghanistan gemäß geschlossen und im Nachhinein registriert worden. Bei den auf der Heiratsurkunde angegebenen Namen handle es sich sowohl bei Ehemann als auch Ehefrau um einerseits die Vornamen der beiden Personen, welche auch korrekt in den Reisepässen angegeben worden seien, andererseits um die Vornamen der Väter bzw. Großväter der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson. Der Familienname " römisch 40 " sei jener des Ehemannes, Herrn römisch 40 , welcher im Zuge der Hochzeit auch von der Beschwerdeführerin als Familienname angenommen worden sei. Aus diesen Gründen lasse sich die unterschiedliche Namensführung auf der vorgelegten Heiratsurkunde und den Reisepässen schlüssig erklären. Sowohl das Bundesamt als die ÖB Islamabad hätten als Ablehnungsgrund angeführt, dass sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunde ergeben hätten. Es lasse sich hierbei weder nachvollziehen, wie die Behörden die Echtheit des Dokumentes überprüft hätten noch welche Anhaltspunkte herangezogen worden seien, um Zweifel an der Echtheit der Heiratsurkunde heranzuziehen. Weiters sei hierbei festzuhalten, dass der Aufforderung zur Stellungnahme weder ein Bericht eines Dokumentenberaters noch dessen Ergebnis vorgelegt worden seien. Dies stelle eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Parteiengehör dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse die Prognoseentscheidung des Bundesamtes ausreichend begründet sein, um den Beschwerdeführern die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Dies stelle einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Die Prognoseentscheidung des Bundesamtes müsse ausreichend begründet sein, um in geeigneter Weise zum Vorwurf, dass Zweifel bezüglich der Echtheit der Heiratsurkunde bestehen würden, Stellung nehmen zu können. Überdies sei der Judikatur des BVwG zu entnehmen, dass sofern die vorgelegten Unterlagen an sich fraglich seien, zur Beurteilung andere Nachweise heranzuziehen seien, etwa eine Befragung beider Eheleute, welche nicht erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe vor der ÖB angegeben, bei der Heirat vierzehn oder fünfzehn Jahre alt gewesen zu sein. Aufgrund des auf der Heiratsurkunde angegebenen Geburtsdatums könne man jedoch schließen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Verehelichung siebzehn Jahre alt gewesen sei. Dies bestätige sich auch durch die Angabe desselben Geburtsdatums auf dem Identitätsausweis und dem Reisepass der Beschwerdeführerin. Dies Dokumente seien der Beschwerde angeschlossen. Die widersprüchliche Altersangabe der Beschwerdeführerin lasse sich auch mit ihrem Analphabetismus und der wie im ACCORD-Bericht dokumentierten unterschiedlichen Handhabung der Zeitangaben in Afghanistan begründen. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass die Familieneigenschaft der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 35, AsylG jedenfalls bewiesen worden sei. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bezugsperson hätten im gesamten Verfahren ihre Familienmitglieder angegeben. Die Heirat sei unzweifelhaft im Herkunftsstaat erfolgt es habe lange Zeit vor der Flucht der Bezugsperson ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsstaat bestanden, dass nun in Österreich fortgesetzt werden solle.
1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2017 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2017 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab.
Begründend wurde ausgeführt, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass die in den Dokumenten angeführten unterschiedlichen Namen von ihr schlüssig erklärt worden seien, sich sogar in der Beschwerde sowohl Vor-als auch Familiennamen von anderen vorgelegten Dokumenten unterscheiden würden. Aufgrund dieser Widersprüche könne die belangte Behörde nicht von derselben Identität von Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ausgegangen werden. Deshalb wäre für die Beschwerdeführerin auch mit einer dokumententechnischen Überprüfung nichts zu gewinnen. Somit sei eine Familienangehörigkeit im Sinne des § 35 AsylG nicht nachgewiesen. Ausufernde Interpretationen wie im gegenständlichen Beschwerdefall würde jede Identitätskontrolle ad absurdum führen. Selbst bei Außerachtlassung der Indizien wäre eine Familienzugehörigkeit zu verneinen. Die angebliche Bezugsperson habe am 13.03.2012 in Österreich einen Asylantrag gestellt, die gerichtliche Registrierung der behaupteten Ehe mit der Beschwerdeführerin vor dem "Surpreme Court" sei am 30.12.2015 erfolgt, also nachweislich nach der Ankunft der angeblichen Bezugsperson in Österreich. Das Vorliegen einer staatlich anerkannten Ehe vor der Ausreise der angeblichen Bezugsperson mit der Beschwerdeführerin habe somit jedenfalls nicht vor Ausreise der angeblichen Bezugsperson mit der Beschwerdeführerin bestanden bzw. habe durch die Vorlage des Heiratsnachweises nicht erbracht werden können. Den in der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen fehle es somit an der Wesentlichkeit und sei ergänzend auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu verweisen, wonach eine in Abwesenheit des/der Ehegatten registrierte Ehe allein darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbestand habe.Begründend wurde ausgeführt, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass die in den Dokumenten angeführten unterschiedlichen Namen von ihr schlüssig erklärt worden seien, sich sogar in der Beschwerde sowohl Vor-als auch Familiennamen von anderen vorgelegten Dokumenten unterscheiden würden. Aufgrund dieser Widersprüche könne die belangte Behörde nicht von derselben Identität von Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ausgegangen werden. Deshalb wäre für die Beschwerdeführerin auch mit einer dokumententechnischen Überprüfung nichts zu gewinnen. Somit sei eine Familienangehörigkeit im Sinne des Paragraph 35, AsylG nicht nachgewiesen. Ausufernde Interpretationen wie im gegenständlichen Beschwerdefall würde jede Identitätskontrolle ad absurdum führen. Selbst bei Außerachtlassung der Indizien wäre eine Familienzugehörigkeit zu verneinen. Die angebliche Bezugsperson habe am 13.03.2012 in Österreich einen Asylantrag gestellt, die gerichtliche Registrierung der behaupteten Ehe mit der Beschwerdeführerin vor dem "Surpreme Court" sei am 30.12.2015 erfolgt, also nachweislich nach der Ankunft der angeblichen Bezugsperson in Österreich. Das Vorliegen einer staatlich anerkannten Ehe vor der Ausreise der angeblichen Bezugsperson mit der Beschwerdeführerin habe somit jedenfalls nicht vor Ausreise der angeblichen Bezugsperson mit der Beschwerdeführerin bestanden bzw. habe durch die Vorlage des Heiratsnachweises nicht erbracht werden können. Den in der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen fehle es somit an der Wesentlichkeit und sei ergänzend auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu verweisen, wonach eine in Abwesenheit des/der Ehegatten registrierte Ehe allein darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbestand habe.
1.6. Am 13.11.2017 langte bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein. Begründend wurde auf die Beschwerde vom 17.07.2017 verwiesen. Die gemäß § 11 a Abs. 1 FPG erforderlichen Unterlagen seien gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegt bzw. nach Ergehen eines Verbesserungsauftrages durch die ÖB Islamabad vom 31.07.2017, am 17.08.2017 an die ÖB Islamabad gesendet.1.6. Am 13.11.2017 langte bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG ein. Begründend wurde auf die Beschwerde vom 17.07.2017 verwiesen. Die gemäß Paragraph 11, a Absatz eins, FPG erforderlichen Unterlagen seien gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegt bzw. nach Ergehen eines Verbesserungsauftrages durch die ÖB Islamabad vom 31.07.2017, am 17.08.2017 an die ÖB Islamabad gesendet.
1.7. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 14.12.2017, am 18.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 03.03.2016 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005.Die Beschwerdeführerin stellte am 03.03.2016 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz 2005.
Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.
Dem angegebenen Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2014 zu Zahl W109 1430726-1/13E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Der Beweis des Vorliegens einer Ehe, bzw. eines rechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor dessen Ausreise konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden.
Das Bestehen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor dessen Ausreise konnte im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft gemacht werden.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen betreffend des Verfahrensganges ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Islamabad und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Die Feststellung hinsichtlich des Nichterbringens eines Beweises betreffend das Vorliegen eines rechtlichen relevanten Verwandtschaftsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor dessen Ausreise aus Afghanistan gründet sich auf die Tatsache, dass der vorgelegte Heiratsnachweis aus dem Zivilregister und damit die staatliche Anerkennung und Registrierung jedenfalls erst mit 30.12.2015, also nachweislich erst über drei Jahre nach der Ankunft der Bezugsperson in Österreich im März 2012, erfolgt ist. Die Nachregistrierung der Ehe selbst wurde in Abwesenheit der Bezugsperson durch eine Vertretung vorgenommen. Das Vorliegen einer staatlich anerkannten Ehe der Bezugsperson mit der Antragstellerin hat somit jedenfalls nicht vor der Ausreise der Bezugsperson bestanden, bzw. konnte durch die Vorlage des Heiratsnachweises aus dem Zivilregister mit Datum 30.12.2015 der Nachweis des Bestehens einer Ehe vor der Ausreise der Bezugsperson mit der Beschwerdeführerin nicht erbracht werden. Die beschwerdeführende Partei hat in Visaverfahren den vollen Beweis hinsichtlich sämtlicher verfahrensrelevanter Tatsachen zu liefern, bzw. hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren den vollen Beweis hinsichtlich des Bestehens eines Verwandtschaftsverhältnisses vor der Ausreise der Bezugsperson zu führen. Dies ist der Beschwerdeführerin durch die in Vorlage gebrachten Beweismittel nicht gelungen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass bereits betreffend der angegebenen Ehe nach muslimischen Ritus divergierende Angaben erstattet worden sind. So gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, im Zeitpunkt der Eheschließung 14 oder 15 Jahre alt gewesen zu sein, wohingegen der vorgelegten und in Abwesenheit der Bezugsperson -nachbeurkundeten- Heiratsurkunde zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Eheschließung bereits 17 Jahre alt gewesen sei. Auch aufgrund dieser divergierenden Angaben zum Zeitpunkt der Schließung der Ehe ist der Beschwerdeführerin nicht der Beweis des Bestehens einer Ehe, bzw. eines Familienlebens gelungen, bzw. konnten insgesamt unzweifelhafte Unterlagen die angegebene Eheschließung betreffend nicht in Vorlage gebracht werden.
Auch ist festzuhalten, dass im Verfahren divergierende Angaben betreffend der Familienverhältnisse angegeben worden sind, die durch sämtliche weiteren Ausführungen nicht aufzuklären waren. Wird seitens der Bezugsperson im Rahmen seiner Einvernahmen im Asylverfahren angegeben, dass er verheiratet sei und zwei Kinder habe, so ist der vorgelegten, ausschließlich nachbeurkundenden, Heiratsurkunde zu entnehmen, dass die genannten Eheleute keine gemeinsamen Kinder haben. Diese Ausführungen widersprechen wiederum den Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahme vor der Botschaft, bei der sie zu Protokoll gegeben hat, dass sie und die genannte Bezugsperson eine Tochter hätten, die bereits verheiratet sei. Auch unterscheiden sich die in der nachbeurkundenden Heiratsurkunde angeführten Namen von den sonst in dem Verfahren zur Vorlage gebrachten Dokumenten sowohl hinsichtlich des Vor- als auch des Nachnamens. Dieserart jedenfalls wesentliche Divergenz konnte durch die Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren insgesamt schlüssig und nachvollziehbar nicht aufgeklärt werden. Sonstige valide Dokumente die das Vorliegen einer muslimischen Ehe bescheinigen könnten konnten insgesamt nicht in Vorlage gebracht werden.
Ferner wurden im gegenständlichen Verfahren auch keine nachvollziehbar glaubwürdigen Ausführungen erstattet wonach im gegenständlichen Verfahren vom Vorliegen eines besonders zu berücksichtigungswürdigen Familienlebens auszugehen wäre. Auch diesbezüglich hat der Antragsteller entsprechend nachvollziehbare Ausführungen substantiiert zu erstatten und ein diesbezügliches Vorbringen entsprechend substantiiert darzulegen. Der Beschwerdeführerin wurde im erstinstanzlichen Verfahren nachweislich die Möglichkeit eingeräumt hierzu ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten und ihr die Gelegenheit eingeräumt die Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Hiervon hat die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist jedoch keinen Gebrach gemacht. Auch hat die gewillkürt vertretene Beschwerdeführerin im fortgesetzten Beschwerdeverfahren keinerlei diesbezüglich substantiierten und nachvollziehbaren Ausführungen erstattet. Aufgrund der Allgemeinheit und Unbestimmtheit sämtlicher diesbezüglicher Angaben konnte das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens nachweislich glaubhaft nicht dargelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) und
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."
§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
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(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
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Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
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Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."
Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:
Form der Eheschließung:
§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16, (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
Vorbehaltsklausel (ordre public)
§ 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:
§ 17 Form der EheschließungParagraph 17, Form der Eheschließung
(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.
§ 21 Mangel der FormParagraph 21, Mangel der Form
(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch
§ 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.Paragraph 17, vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.
(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz internationales Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. § 9 Abs. 3 IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5 IPRG) ist unbeachtlich. Gemäß § 12 IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen. Gemäß § 16 Abs. 2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz internationales Privatrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Paragraph 9, Absatz 3, IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (Paragraph 5, IPRG) ist unbeachtlich. Gemäß Paragraph 12, IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
Im vorliegenden Fall ist also die Gültigkeit der behaupteten Ehe nach afghanischem Recht zu beurteilen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des afghanischen Zivilgesetzbuches (Madani Qanun) vom 05.01.1977, Amtsblatt der Republik Afghanistan Band 19 (1977) Nr. 353, lauten in der unverändert in Geltung stehenden Stammfassung folgendermaßen:
"Art. 61""Art". 61
(1) Der Eheschließungsvertrag wird in einer öffentlichen Heiratsurkunde von der zuständigen Behörde in drei Kopien ausgefertigt und registriert; das Original wird bei der zuständigen Behörde verwahrt, und jeder der Vertragsparteien wird eine Kopie übergeben. Der Eheschließungsvertrag wird nach der Registrierung der in Art. 46 dieses Gesetzes vorgesehenen zuständigen Personenstandsbehörde mitgeteilt.(1) Der Eheschließungsvertrag wird in einer öffentlichen Heiratsurkunde von der zuständigen Behörde in drei Kopien ausgefertigt und registriert; das Original wird bei der zuständigen Behörde verwahrt, und jeder der Vertragsparteien wird eine Kopie übergeben. Der Eheschließungsvertrag wird nach der Registrierung der in Artikel 46, dieses Gesetzes vorgesehenen zuständigen Personenstandsbehörde mitgeteilt.
(2) Wenn die Registrierung des Eheschließungsvertrages in dieser Weise nicht möglich ist, findet sie in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise statt.
...
Art. 66Artikel 66
Der Eheschließungsvertrag wird in einer einzigen Zusammenkunft durch ausdrückliches Angebot und ausdrückliche Annahme, welche Unverzüglichkeit und Dauerhaftigkeit, aber keine Zeitbegrenzung beinhalten, geschlossen.
...
Art. 77Artikel 77
Für die Ordnungsgemäßheit und Gültigkeit der Eheschließung sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
1. Ordnungsgemäße Abgabe von Angebot und Annahme durch die Vertragsparteien oder durch ihre Vormünder bzw. Vertreter,
2. die Anwesenheit zweier geschäftsfähiger Zeugen,
3. das Nichtvorhandensein von dauerhaften oder zeitweiligen Ehehindernissen zwischen den Eheschließenden."
Nach Art. 61 Abs. 2 afghanisches Zivilgesetzbuch ist also für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages seine Registrierung vorgeschrieben, und zwar zumindest "in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise". Ohne den Nachweis durch eine öffentliche Urkunde ist die Ehe nach staatlichem afghanischem Recht ungültig (vgl. Bergman/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Afghanistan, 1990, S. 16).Nach Artikel 61, Absatz 2, afghanisches Zivilgesetzbuch ist also für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages seine Registrierung vorgeschrieben, und zwar zumindest "in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise". Ohne den Nachweis durch eine öffentliche Urkunde ist die Ehe nach staatlichem afghanischem Recht ungültig vergleiche Bergman/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Afghanistan, 1990, Sitzung 16).
In der Praxis registriert allerdings die große Mehrheit der afghanischen Bevölkerung die Eheschließung nicht bei den staatlichen Behörden, weil die Form der Ehe nach islamischem Recht (Scharia-Familienrecht) für alltägliche Angelegenheiten ausreichend ist, sodass in Afghanistan eine gültige Ehe nach staatlichem Recht die Ausnahme darstellt (vgl. Rights & Democracy, A Woman's Place:In der Praxis registriert allerdings die große Mehrheit der afghanischen Bevölkerung die Eheschließung nicht bei den staatlichen Behörden, weil die Form der Ehe nach islamischem Recht (Scharia-Familienrecht) für alltägliche Angelegenheiten ausreichend ist, sodass in Afghanistan eine gültige Ehe nach staatlichem Recht die Ausnahme darstellt vergleiche Rights & Democracy, A Woman's Place:
Perspectives on Afghanistan's Evolving Legal Framework, 2010, S. 27-36; Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Family Structures and Family Law in Afghanistan - A Report of the Fact-Finding Mission to Afghanistan January - March 2005, S. 19-20).Perspectives on Afghanistan's Evolving Legal Framework, 2010, Sitzung 27-36; Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Family Structures and Family Law in Afghanistan - A Report of the Fact-Finding Mission to Afghanistan January - March 2005, Sitzung 19-20).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf d