TE Bvwg Beschluss 2018/10/16 L501 2003670-1

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Veröffentlicht am 16.10.2018
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Entscheidungsdatum

16.10.2018

Norm

ASVG §410
AVG §18
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L501 2003670-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die Appellator Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 02.04.2012, GZ. 046-Mag. XXXX/MP 43/12, zu Kto. Nr. XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 02.04.2012 wurde ausgesprochen, dass die in Anlage 1 namentlich angeführten Personen zu den dort angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit teils der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit.a AlVG, teils der Pflicht(Teil)versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG unterliegen.

Der mit Schriftsatz vom 25.04.2012 fristgerecht erhobene Einspruch wurde von der belangten Behörde mit Bericht vom 22.05.2012 der Landeshauptfrau von Salzburg als der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Rechtsmittelinstanz übermittelt. Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle ging die Zuständigkeit zur Entscheidung im Rechtsmittelverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die verfahrensgegenständliche mit dem Stempel "KOPIE" versehene Erledigung der belangten Behörde vom 02.04.2012, GZ. 046-Mag. XXXX/MP 43/12, weist an ihrem Ende als genehmigenden Organwalter Mag. XXXX (in der Folg Mag. K.) aus. Über diesen in Druckbuchstaben geschriebenen Namen findet sich die Unterschrift "i.V. [unleserlich]", darüber - gleichfalls in Druckbuchstaben - "Salzburger Gebietskrankenkasse Dienstgeberservice". Die Unterschrift stammt nicht von jener Person, deren Name in Druckbuchstaben angeführt ist.

Bei der im Akt einliegenden Erledigung GZ. 046-Mag. XXXX/MP 43/12 handelt es sich um eine Kopie des handsignierten, der bP zugesandten Originals.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt. Die Vorgehensweise der belangten Behörde, den Parteien die handsignierten Originale zuzusenden und Kopien davon im Akt zu belassen, ist aus den von ihr vorgelegten Verwaltungsakten ebenso amtsbekannt wie die Unterschrift von Herrn Mag. K.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 27 VwGVG grundsätzlich an die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit. gebunden, es sei denn es findet Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben. Die Frage der (eigenen) sachlichen und örtlichen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings in jeder Lage von Amts wegen wahrzunehmen (idS Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K10 unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG).

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht - im gegenständlichen Fall ob das angefochtene Schriftstück Bescheidqualität besitzt - und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, berührt die sachlichen Zuständigkeit.

Ein meritorischer Abspruch der Rechtsmittelinstanz über Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt - etwa weil die (interne) Erledigung, die Urschrift des Bescheides, einer Verwaltungsbehörde keine Genehmigung aufweist, oder die gesetzlichen Anforderungen an die (externe) Ausfertigung nicht erfüllt sind - überschreitet deren Kompetenz (für viele VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46) und verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH 25.11.1985, B219/85 mwN).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur dann gegeben ist, wenn die angefochtene Erledigung als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist.

Gemäß § 18 Abs. 3 AVG idgF sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Gemäß § 18 Abs. 4 leg.cit. hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

Gegenständlich ist die in einem einstufigen Vorgang (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I [2014]2, § 18 Rz 12 mit Hinweis auf VwGH 20.06.1991, 91/19/0085; 15.10.2003, 2003/08/0062; 20.07.2004, 2002/03/0130 ua) erstellte Erledigung nicht mit der Unterschrift des in Druckbuchstaben angeführten genehmigenden Organwalters versehen, sondern wurde sie vertretungsweise von einer anderen Person unterschrieben. Gemäß § 18 Abs. 4 AVG muss aber nicht nur eine Unterschrift der genehmigenden Person vorhanden sein, diese Unterschrift müsste überdies - da sich der Name nicht in anderer Weise aus der Erledigung ergibt - lesbar sein (vgl. VwGH vom 07.10.2016, Ra 2016/08/0147, mwN). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, sodass der Erledigung nicht klar und unmissverständlich der Name der genehmigenden physischen Person entnommen werden kann.

Da es der angefochtenen Erledigung sohin an der Qualität eines Bescheides im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mangelt, kann eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht begründet werden und ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung

Im Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde konnte von der Durchführung einer Verhandlung im Sinne von § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.

Schlagworte

Bescheidqualität, Genehmigung, Unterschrift, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L501.2003670.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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