Entscheidungsdatum
22.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G306 2194510-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2018, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX.2018 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Verkehrskontrolle) im Bundesgebiet betreten und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Im Zuge dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass der BF nicht behördlich gemeldet ist, keine Barmittel besitzt und keinen Ausweis bei sich hatte.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2018 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Verkehrskontrolle) im Bundesgebiet betreten und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Im Zuge dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass der BF nicht behördlich gemeldet ist, keine Barmittel besitzt und keinen Ausweis bei sich hatte.
Der BF wurde erstmalig am XXXX.2011 im Bundesgebiet betreten und festgestellt, dass er sich illegal im Bundesgebiet aufhält. Mit Bescheid vom 28.10.2011 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung iVm einem 18-monatigen Einreiseverbot erlassen. Der BF wurde zur verpflichteten Ausreise verhalten. Den Nachweis über die österreichische Botschaft in Serbien - trotz Auftrag - wurde vom BF nie erbracht.Der BF wurde erstmalig am römisch 40 .2011 im Bundesgebiet betreten und festgestellt, dass er sich illegal im Bundesgebiet aufhält. Mit Bescheid vom 28.10.2011 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 18-monatigen Einreiseverbot erlassen. Der BF wurde zur verpflichteten Ausreise verhalten. Den Nachweis über die österreichische Botschaft in Serbien - trotz Auftrag - wurde vom BF nie erbracht.
Der BF wurde abermals am XXXX.2013 im Bundesgebiet betreten. Der BF hielt sich wiederum illegal im Bundesgebiet auf. Der BF wurde daraufhin in Schubhaft genommen und reiste - unter Unterstützung des XXXX - nachweislich am XXXX.2013 nach Serbien aus.Der BF wurde abermals am römisch 40 .2013 im Bundesgebiet betreten. Der BF hielt sich wiederum illegal im Bundesgebiet auf. Der BF wurde daraufhin in Schubhaft genommen und reiste - unter Unterstützung des römisch 40 - nachweislich am römisch 40 .2013 nach Serbien aus.
Der BF wurde dann - bereits zum dritten Mal - am XXXX.2016 wiederum bei einem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten. Beim BF wurde gem. § 39 BFA-VG der Reisepass sichergestellt. Dem BF wurde aufgetragen sich am nächsten Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, einzufinden. Dieser Aufforderung kam der BF nicht nach. Schließlich wurde der BF nunmehr am XXXX.2018 wiederum im Bundesgebiet angetroffen.Der BF wurde dann - bereits zum dritten Mal - am römisch 40 .2016 wiederum bei einem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten. Beim BF wurde gem. Paragraph 39, BFA-VG der Reisepass sichergestellt. Dem BF wurde aufgetragen sich am nächsten Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, einzufinden. Dieser Aufforderung kam der BF nicht nach. Schließlich wurde der BF nunmehr am römisch 40 .2018 wiederum im Bundesgebiet angetroffen.
Am 01.04.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA Regionaldirektion Wien, im Rückkehrentscheidungsverfahren samt Einreiseverbot statt. Im Wesentlichen zusammengefasst gab der BF an, im Jahr 2016, als er wieder aufgegriffen worden sei, zu seiner Tochter nach Frankreich und anschließend nach Deutschland gefahren zu sein. Er erst seit 8 Tagen in Österreich sei und letztmalig im Jahr 2013 sich in Serbien aufgehalten habe. Er habe sich an das Einreiseverbot gehalten und sei 18 Monate in Serbien geblieben. In Österreich habe er nun einmal dort und einmal da bei einem Freund geschlafen. Besitzen würde er nur das, was er am Körper trage. Er sei geschieden und habe keine Sorgepflichten. In Österreich habe er keine Verwandte und würden in Serbien noch weitschichtige Verwandte leben. Er besitze in Serbien ein Haus und könne er dort wohnen. Er gebe zu, in Österreich einen Diebstahl begangen zu haben.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Zustellung an den BF nicht ersichtlich, jedoch langte die Beschwerde am 30.04.2018 beim BFA ein sodass diese als rechtzeitig zu werten ist, wurde diesem ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß §§ 10 Abs. 2 AsylG iVm 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Zustellung an den BF nicht ersichtlich, jedoch langte die Beschwerde am 30.04.2018 beim BFA ein sodass diese als rechtzeitig zu werten ist, wurde diesem ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß Paragraphen 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Mit per Mail am 30.04.2018 bei der belangten Behörde eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF vermittels seines ausgewiesenen Vertreters, Beschwerde gegen den genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin wurden in eventu die Anträge gestellt das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben bzw. die Dauer herabzusetzen.
Die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen wurden vom BFA vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht am 07.05.2018 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) innehabende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses.Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) innehabende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF ist im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses.
Der BF ist geschieden und frei von Obsorgeverpflichtungen.
Wann der BF zuletzt in das Bundesgebiet einreiste konnte nicht festgestellt werden. Laut Angaben des BF war es in der letzten Februar Woche 2018. Der BF wurde am XXXX.2018 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Verkehrskontrolle betreten und festgestellt, dass er weder Barmittel noch im Bundesgebiet gemeldet ist. Auch konnte der BF zu diesem Zeitpunkt keine Dokumente vorweisen.Wann der BF zuletzt in das Bundesgebiet einreiste konnte nicht festgestellt werden. Laut Angaben des BF war es in der letzten Februar Woche 2018. Der BF wurde am römisch 40 .2018 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Verkehrskontrolle betreten und festgestellt, dass er weder Barmittel noch im Bundesgebiet gemeldet ist. Auch konnte der BF zu diesem Zeitpunkt keine Dokumente vorweisen.
Der BF weist im Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldungen auf.
Der Lebensmittelpunkt des BF lag bisher in Serbien, wo auch weiterhin Verwandte des BF wohnen. Der BF hielt sich auch in Frankreich und Deutschland auf.
Der BF weist keine strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet auf.
Der BF wurde mit rechtskräftigen Strafverfügungen wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1a FPG verwaltungsstrafrechtlich belangt.Der BF wurde mit rechtskräftigen Strafverfügungen wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG verwaltungsstrafrechtlich belangt.
Gegen den BF wurde bereits mit Bescheid der seinerzeitigen BPD XXXX vom XXXX.2011 ein in Rechtskraft erwachsenes, 18 - monatiges Einreiseverbot, erlassen. Die tatsächliche Ausreise wurde vom BF nie bestätigt.Gegen den BF wurde bereits mit Bescheid der seinerzeitigen BPD römisch 40 vom römisch 40 .2011 ein in Rechtskraft erwachsenes, 18 - monatiges Einreiseverbot, erlassen. Die tatsächliche Ausreise wurde vom BF nie bestätigt.
Dem erwähnten aufrechten Einreiseverbot zu wider reiste der BF wiederholt unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein von wo aus er am XXXX.2013 - diesmal nachweislich - in seinen Herkunftsstaat ausreiste (ab diesem Zeitpunkt begann das 18 - monatige Einreiseverbot zu laufen).Dem erwähnten aufrechten Einreiseverbot zu wider reiste der BF wiederholt unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein von wo aus er am römisch 40 .2013 - diesmal nachweislich - in seinen Herkunftsstaat ausreiste (ab diesem Zeitpunkt begann das 18 - monatige Einreiseverbot zu laufen).
Der BF hat sich jedoch nicht an das Einreiseberbot für den gesamten Schengenraum gehalten, sondern ist bereits wieder Mitte 2014 in den Schengenraum eingereist und hält sich seither durchgehend in diesem auf.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Auch sonst konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in wirtschaftlicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht festgestellt werden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF das Bundesgebiet verlassen hat und/oder aus diesem abgeschoben wurde.
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, Familienstand, Obsorgefreiheit, mangelndes Vermögen und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Zudem brachte der BF zum Beweis seiner Identität, einen gültigen, serbischen Reisepass, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind, in Vorlage.
Die fehlenden Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR. Die Unbescholtenheit aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
Den wiederholten unrechtmäßigen Aufenthalt, die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, die Außerlandesbringung, die verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisse ergeben sich aus dem Akteninhalt und hat der BF dies in seiner Beschwerde nicht widersprochen.
Die Feststellung, dass der Lebensmittelpunkt des BF bisher in Serbien gelegen ist, beruht auf den eigenen Angaben des BF vor der belangten Behörde, wonach er vermeinte den Großteil seines Lebens ebendort verbracht zu haben und sich dort weiterhin Verwandte aufhielten. Das sich der BF seit Mitte 2014 wieder im Schengenraum aufhält ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Niederschrift vor dem BFA.
Die fehlende Feststellbarkeit einer tiefgreifenden Integration im Bundesgebiet beruht auf dem Nichtvorbringen für das Vorliegen einer solchen sprechender substantiierter Sachverhalte.
Das nicht festgestellt werden konnte, dass der BF das Bundesgebiet verlassen hat, beruht auf dem Umstand, dass der BF bis dato keine für dessen Ausreise sprechenden Unterlagen, wie eine ihm von Seiten des BFA aufgetragene Bestätigung der österreichischen Botschaft in Serbien, in Vorlage gebracht hat, und ergibt sich die Nichtfeststellbarkeit einer erfolgten Abschiebung aus einem, keinen Hinweis dazu ersehen lassenden, aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
Wie der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor der belangten Behörde ersichtlich ist, hatte der BF hinreichend Möglichkeit sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde auch zur umfassenden und detaillierten Angabe von Gründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert.
Wenn der BF nunmehr in der gegenständlichen Beschwerde vermeint, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt alleine die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht in jedem Fall derart nachhaltig gefährdet, dass eine Rückkehrentscheidung stets mit einem Einreiseverbot verbunden werden müsse ist zu entgegnen, dass der BF sich bereits seit dem Jahre 2011 immer wieder illegal im Bundesgebiet und Schengenraum aufhielt und dies trotz bestehendem Einreiseverbot und zeigt der BF mit den nunmehrigen Aufgriff im Bundesgebiet erneut dessen fehlenden Respekt und fehlende Akzeptanz gegenüber der österreichischen Rechtsordnung sowie den österreichischen Behörden. Der BF gab selbst an einmal dort und einmal da zu schlafen. Keinen Wohnsitz zu haben und das Essen bei der Caritas einzunehmen. Der BF gab selbst an nur im Besitz von ca. 5 - 6 Euro zu sein und dass er am XXXX.2018 wegen eines Diebstahls von Kosmetik/Toilettenartikel zu Anzeige gebracht worden zu sein. Den Diebstahl begründet der BF mit der Aussage, dass ihm die Sachen gefallen hätten, aber er kein Geld dafür gehabt hätte. Also kommt zum illegalem Aufenthalt auch dazu, dass der BF nicht im Stande ist aus eigenem seinen Unterhalt zu finanzieren und die Wahrscheinlichkeit sehr groß ist, dass er wiederum - um seine Leben zu erhalten - strafrechtlich in Erscheinung treten wird.Wenn der BF nunmehr in der gegenständlichen Beschwerde vermeint, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt alleine die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht in jedem Fall derart nachhaltig gefährdet, dass eine Rückkehrentscheidung stets mit einem Einreiseverbot verbunden werden müsse ist zu entgegnen, dass der BF sich bereits seit dem Jahre 2011 immer wieder illegal im Bundesgebiet und Schengenraum aufhielt und dies trotz bestehendem Einreiseverbot und zeigt der BF mit den nunmehrigen Aufgriff im Bundesgebiet erneut dessen fehlenden Respekt und fehlende Akzeptanz gegenüber der österreichischen Rechtsordnung sowie den österreichischen Behörden. Der BF gab selbst an einmal dort und einmal da zu schlafen. Keinen Wohnsitz zu haben und das Essen bei der Caritas einzunehmen. Der BF gab selbst an nur im Besitz von ca. 5 - 6 Euro zu sein und dass er am römisch 40 .2018 wegen eines Diebstahls von Kosmetik/Toilettenartikel zu Anzeige gebracht worden zu sein. Den Diebstahl begründet der BF mit der Aussage, dass ihm die Sachen gefallen hätten, aber er kein Geld dafür gehabt hätte. Also kommt zum illegalem Aufenthalt auch dazu, dass der BF nicht im Stande ist aus eigenem seinen Unterhalt zu finanzieren und die Wahrscheinlichkeit sehr groß ist, dass er wiederum - um seine Leben zu erhalten - strafrechtlich in Erscheinung treten wird.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG idF. BGBl. I 70/2015 lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet wie folgt:
"(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
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