TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/8 W161 2208366-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.2018
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Entscheidungsdatum

08.11.2018

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W161 2208367-1/2E

W161 2208366-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , beide StA. Russische Föderation, beide vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2018, Zlen. 1.) 790625301-180682939, 2.) 1175697103-180682947, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , beide StA. Russische Föderation, beide vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2018, Zlen. 1.) 790625301-180682939, 2.) 1175697103-180682947, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPGA) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG

2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Beide sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.

2. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 27.05.2009 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid vom 16.10.2009 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.2. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 27.05.2009 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid vom 16.10.2009 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

3. Am 22.02.2010 stellte die Erstbeschwerdeführerin ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Am 15.03.2010 kehrte sie freiwillig in ihr Heimatland zurück und wurde der Antrag vom 22.02.2010 als gegenstandslos abgelegt.

4. Nach neuerlicher, illegaler Einreise nach Österreich stellte die Erstbeschwerdeführerin am 05.03.2017 einen dritten Antrag auf Asyl in Österreich. Im Zuge dieses Verfahrens wurde festgestellt, dass sie im Besitz eines Visums der Kategorie C, ausgestellt von der italienischen Vertretungsbehörde in der Russischen Föderation war. Nach Einleitung eines Konsultationsverfahrens ging die Zuständigkeit für die Prüfung dieses Antrages gemäß Art. 12 Abs. 2 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO auf Italien über.4. Nach neuerlicher, illegaler Einreise nach Österreich stellte die Erstbeschwerdeführerin am 05.03.2017 einen dritten Antrag auf Asyl in Österreich. Im Zuge dieses Verfahrens wurde festgestellt, dass sie im Besitz eines Visums der Kategorie C, ausgestellt von der italienischen Vertretungsbehörde in der Russischen Föderation war. Nach Einleitung eines Konsultationsverfahrens ging die Zuständigkeit für die Prüfung dieses Antrages gemäß Artikel 12, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO auf Italien über.

Mit Bescheid vom 25.06.2017 wurde der Antrag vom 05.03.2017 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde eine Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 02.08.2017 nach Italien überstellt.Mit Bescheid vom 25.06.2017 wurde der Antrag vom 05.03.2017 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde eine Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 02.08.2017 nach Italien überstellt.

5.1. In der Folge reiste sie neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.07.2018 den vierten (verfahrensgegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Gleichzeitig stellte sie auch für ihre minderjährige Tochter, geb. am 14.11.2017, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab vier Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung), und zwar zwei Treffer mit Deutschland (21.02.2017, 29.09.2017), einen Treffer mit Österreich (05.03.2017) und einen solchen mit Frankreich (29.11.2017).

5.2. Bei der Erstbefragung am 19.07.2018 gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Sie habe sich in Italien ca. 10 Tage aufgehalten, in Deutschland von September 2017 bis November 2017 und in Frankreich von November 2017 bis 17.07.2018. Befragt, warum sie einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe Probleme mit ihrem Mann, mit dem sie traditionell verheiratet sei. Nach der Abschiebung von Österreich nach Italien sei ihr Mann von Deutschland zu ihr nach Italien gekommen. Anschließend seien sie gemeinsam nach Deutschland gereist, wo sie sich ca. zwei Monate aufgehalten hätten und dann weiter nach Frankreich gereist wären. Dort seien sie ca. neun Monate gewesen. Ihr Mann habe begonnen, sehr viel Alkohol zu trinken und habe sie jeden Tag geschlagen. Er habe sich sehr verändert und sei zunehmend aggressiv geworden. Letztendlich habe er ihr gedroht, ihr die gemeinsame Tochter wegzunehmen und wegzufahren. Sie habe Angst bekommen und sei am 17.07.2018, gemeinsam mit ihrer Tochter, heimlich von ihm weggelaufen. Sie sei nach Österreich gekommen, um einen Schutz für sich und ihre Tochter zu beantragen. Sie habe Angst vor ihrem Mann und möchte nicht mehr mit ihm zusammenleben. Sie habe auch Angst vor seiner Familie, da diese ihr ebenfalls gedroht habe. Seine Familie lebe jedoch in Tschetschenien. Bei einer Rückkehr in die Heimat habe sie Angst vor der Familie ihres Mannes. Diese würde ihr ihre Tochter sofort wegnehmen.

5.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 24.07.2018 ein die Beschwerdeführer betreffendes Aufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Dublin III-VO) an Frankreich.5.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 24.07.2018 ein die Beschwerdeführer betreffendes Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Dublin III-VO) an Frankreich.

Mit Schreiben vom 27.07.2018 teilten die französischen Behörden mit, dass Italien das Aufnahmegesuch von Frankreich akzeptiert habe und Frankreich daher das Aufnahmegesuch von Österreich ablehne.

Das BFA richtete in der Folge am 06.08.2018 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom selben Tag ersuchten die italienischen Behörden um weiterführende Informationen zu dem von der Erstbeschwerdeführerin genannten Ehegatten XXXX . Am 16.08.2018 wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, dass dieser nach Deutschland überstellt worden sei.Das BFA richtete in der Folge am 06.08.2018 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom selben Tag ersuchten die italienischen Behörden um weiterführende Informationen zu dem von der Erstbeschwerdeführerin genannten Ehegatten römisch 40 . Am 16.08.2018 wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, dass dieser nach Deutschland überstellt worden sei.

Italien antwortete nicht fristgerecht, daher ging mit Wirkung vom 06.09.2018 die Zuständigkeit zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO auf Italien über.Italien antwortete nicht fristgerecht, daher ging mit Wirkung vom 06.09.2018 die Zuständigkeit zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin-III-VO auf Italien über.

5.4. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, EASt OST am 27.09.2018, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie habe eine Rechtsberatung erhalten. Sie sei gesund, sie habe keine Angehörigen in Österreich. Sie dürfe auf keinen Fall nach Italien. Die Verwandten Ihres Exmannes würden in Italien leben. Es bestehe die Gefahr, dass diese ihr ihr Kind wegnehmen würden. Ihr Mann sei vermutlich in Syrien. Sie sei sicher, dass er dort sei. Er habe sie damals nach Syrien mitnehmen wollen, das sei nicht gelungen, aber seine Verwandten würden ihr das Kind wegnehmen wollen. Als Beweismittel, dass ihr Mann sich in Syrien aufhalte, habe sie WhatsApp-Nachrichten, in denen er schreibe, er gehe nach Syrien. Als er diese Nachrichten geschrieben hätte, sei er noch in Europa gewesen. Jetzt habe sie keinen Kontakt mehr mit ihm. Sie könne nur erklären, was er ihr geschrieben habe. Er sei dort wie die anderen, um zu kämpfen. Sie wisse, dass es den islamischen Staat gäbe, für diesen Staat habe er kämpfen wollen. Über Vorhalt ihrer Angaben bei der Erstbefragung, wonach die Familie ihres Ex-Mannes in Tschetschenien leben würde, gab die Erstbeschwerdeführerin an, ja das stimme, seine Verwandten würden in Tschetschenien leben. Aber ihre Ex-Schwiegermutter habe ihr Geschäft verkauft und reise öfters nach Italien. Sie habe ein Multivisum, mit dem sie das dürfe. Die Verwandten ihres Ex-Mannes würden wissen, dass die Erstbeschwerdeführerin ein italienisches Visum gehabt hätte und bereits einmal dorthin abgeschoben worden wäre. Sie sei im August 2017 schon einmal nach Italien abgeschoben worden. Sie sei damals im siebenten Monat schwanger gewesen. Sie habe dort keine Unterkunft bekommen und sei gezwungen gewesen, zwei Mal im Flughafen zu übernachten. Danach habe sie für eine Woche eine Unterkunft bekommen, etwas wie eine Wohnung. Ihr sei erklärt worden, dass sie Essen bekomme und für alle dort lebenden Personen gemeinsam eingekauft werde und alle essen, trinken und übernachten können. Nach einer weiteren Woche sei ihr erklärt worden, sie könne dort nicht bleiben und müsse sich etwas suchen. Ihr Asylantrag sei abgelehnt worden. Sie sei zu einer Polizeistelle gebracht worden und habe einen Asylantrag stellen wollen, sie habe aber keine Möglichkeit dazu bekommen. Ihr sei gesagt worden, es gäbe eine XXXX , da dürfe sie hingehen, aber sie sei schwanger gewesen, mit dem Gepäck sei das für sie ganz schwer gewesen. Über Vorhalt, wonach sie in der Erstbefragung angegeben habe, sie hätte sich überhaupt nur 10 Tage in Italien aufgehalten, gab die Erstbeschwerdeführerin an, ja, es seien ungefähr 10 Tage gewesen, einen Asylantrag habe sie auch nicht stellen können. Befragt, was sie konkret bei einer Rückkehr nach Italien befürchte, gab sie an, sie befürchte erstens, dass ihr ihr Kind weggenommen werde und es gäbe niemanden, der sie dort unterstützen könne. Ihr sei auch gesagt worden, wenn sie zuerst in Italien eingereist wäre, dann hätte sie einen Asylantrag stellen können, das habe man ihr auch gesagt. Sie habe keinen Kontakt zu ihrem Ex-Mann. Sie ersuche darum, ihrem Kind und ihr eine Chance zu geben, hier gemeinsam zu leben. Sie möchte sich in Österreich schneller integrieren und sei sicher, dass sie hier eine Stelle bekomme. In Italien sei sie sicher, dass sie nichts bekomme.5.4. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, EASt OST am 27.09.2018, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie habe eine Rechtsberatung erhalten. Sie sei gesund, sie habe keine Angehörigen in Österreich. Sie dürfe auf keinen Fall nach Italien. Die Verwandten Ihres Exmannes würden in Italien leben. Es bestehe die Gefahr, dass diese ihr ihr Kind wegnehmen würden. Ihr Mann sei vermutlich in Syrien. Sie sei sicher, dass er dort sei. Er habe sie damals nach Syrien mitnehmen wollen, das sei nicht gelungen, aber seine Verwandten würden ihr das Kind wegnehmen wollen. Als Beweismittel, dass ihr Mann sich in Syrien aufhalte, habe sie WhatsApp-Nachrichten, in denen er schreibe, er gehe nach Syrien. Als er diese Nachrichten geschrieben hätte, sei er noch in Europa gewesen. Jetzt habe sie keinen Kontakt mehr mit ihm. Sie könne nur erklären, was er ihr geschrieben habe. Er sei dort wie die anderen, um zu kämpfen. Sie wisse, dass es den islamischen Staat gäbe, für diesen Staat habe er kämpfen wollen. Über Vorhalt ihrer Angaben bei der Erstbefragung, wonach die Familie ihres Ex-Mannes in Tschetschenien leben würde, gab die Erstbeschwerdeführerin an, ja das stimme, seine Verwandten würden in Tschetschenien leben. Aber ihre Ex-Schwiegermutter habe ihr Geschäft verkauft und reise öfters nach Italien. Sie habe ein Multivisum, mit dem sie das dürfe. Die Verwandten ihres Ex-Mannes würden wissen, dass die Erstbeschwerdeführerin ein italienisches Visum gehabt hätte und bereits einmal dorthin abgeschoben worden wäre. Sie sei im August 2017 schon einmal nach Italien abgeschoben worden. Sie sei damals im siebenten Monat schwanger gewesen. Sie habe dort keine Unterkunft bekommen und sei gezwungen gewesen, zwei Mal im Flughafen zu übernachten. Danach habe sie für eine Woche eine Unterkunft bekommen, etwas wie eine Wohnung. Ihr sei erklärt worden, dass sie Essen bekomme und für alle dort lebenden Personen gemeinsam eingekauft werde und alle essen, trinken und übernachten können. Nach einer weiteren Woche sei ihr erklärt worden, sie könne dort nicht bleiben und müsse sich etwas suchen. Ihr Asylantrag sei abgelehnt worden. Sie sei zu einer Polizeistelle gebracht worden und habe einen Asylantrag stellen wollen, sie habe aber keine Möglichkeit dazu bekommen. Ihr sei gesagt worden, es gäbe eine römisch 40 , da dürfe sie hingehen, aber sie sei schwanger gewesen, mit dem Gepäck sei das für sie ganz schwer gewesen. Über Vorhalt, wonach sie in der Erstbefragung angegeben habe, sie hätte sich überhaupt nur 10 Tage in Italien aufgehalten, gab die Erstbeschwerdeführerin an, ja, es seien ungefähr 10 Tage gewesen, einen Asylantrag habe sie auch nicht stellen können. Befragt, was sie konkret bei einer Rückkehr nach Italien befürchte, gab sie an, sie befürchte erstens, dass ihr ihr Kind weggenommen werde und es gäbe niemanden, der sie dort unterstützen könne. Ihr sei auch gesagt worden, wenn sie zuerst in Italien eingereist wäre, dann hätte sie einen Asylantrag stellen können, das habe man ihr auch gesagt. Sie habe keinen Kontakt zu ihrem Ex-Mann. Sie ersuche darum, ihrem Kind und ihr eine Chance zu geben, hier gemeinsam zu leben. Sie möchte sich in Österreich schneller integrieren und sei sicher, dass sie hier eine Stelle bekomme. In Italien sei sie sicher, dass sie nichts bekomme.

5.5. Mit Bescheiden vom 08.10.2018 hat das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 15 Abs. 2der Dublin III Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie gemäß § 61 Abs. 1 FPG eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführerinnen angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Italien zulässig sei.5.5. Mit Bescheiden vom 08.10.2018 hat das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 2 d, e, r, Dublin römisch drei Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführerinnen angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Italien zulässig sei.

Die Feststellungen zur Lage in Italien wurden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Allgemeines zum Asylverfahren

In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 21.3.2018; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).

Laut offizieller italienischer Statistik wurden 2018 bis zum 21. September 42.613 Asylanträge in Italien gestellt. Mit selbem Datum waren 2018 38.512 Anträge negativ erledigt (inkl. unzulässige),

4.756 erhielten Flüchtlingsstatus, 2.838 erhielten subsidiären Schutz, 17.728 erhielten humanitären Schutz. 5.433 Antragsteller waren nicht mehr auffindbar (MdI 21.9.2018).

Die Asylverfahren nehmen je nach Region sechs bis fünfzehn Monate in Anspruch. Wenn Rechtsmittel ergriffen werden, kann sich diese Dauer auf bis zu zwei Jahren erstrecken (USDOS 20.4.2018).

Am 24.9.2018 hat Italiens Regierung ein Dekret verabschiedet, das Verschärfungen im Asylrecht vorsieht. Der Schutz aus humanitären Gründen würde weitgehend abgeschafft werden, besetzte Häuser sollen geräumt werden und deren Bewohnern drohen Haftstrafen. Auch die Regelungen für den Verlust des Schutzanspruchs würden verschärft werden. Das vom Kabinett einstimmig verabschiedete Dekret bleibt unter Juristen jedoch umstritten. Es muss nun vom Präsidenten unterzeichnet und dann innerhalb von 60 Tagen auch noch vom Parlament verabschiedet werden, bevor es in Kraft treten kann. In Anbetracht der umstrittenen Materie, kann es also noch zu einer Abschwächung des Dekrets kommen (NZZ 25.9.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (21.3.2018): Italian Council for Refugees (CIR) / Association for Legal Studies on Immigration (ASGI): Country Report: Italy,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 3.8.2018

  • -Strichaufzählung
    MdI - Ministero dell'Interno (21.9.2018): Commissione Nazionale per il Diritto di Asilo, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    NZZ - Neue Zürcher Zeitung (25.9.2018): Italien verschärft sein Asylrecht: Der Schutz aus humanitären Gründen wird abgeschafft, https://www.nzz.ch/international/italien-verschaerft-sein-asylrecht-ld.1422862, Zugriff 25.9.2018

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430262.html, Zugriff 24.9.2018

Dublin-Rückkehrer

Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Quästuren sind oft weit von den Ankunftsflughäfen entfernt und die Asylwerber müssen auf eigene Faust und zumeist auch auf eigene Kosten innerhalb weniger Tage dorthin reisen, was bisweilen problematisch sein kann(AIDA 21.3.2018).

Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:

1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 21.3.2018).

2. Ist das Verfahren des Rückkehrers in der Zwischenzeit positiv ausgegangen, hat er eine Aufenthaltserlaubnis erhalten (AIDA 21.3.2018).

3. Ist das Verfahren des Rückkehrers noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere Asylwerber auch (AIDA 21.3.2018).

4. Wenn das Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).4. Wenn das Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).

5. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, nachdem der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vgl. AIDA 21.3.2018).5. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, nachdem der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vergleiche AIDA 21.3.2018).

6. Wurde der Rückkehrer beim ersten Aufenthalt in Italien von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt und hat dagegen nicht berufen, kann er zur Außerlandesbringung in ein Schubhaftlager gebracht werden (AIDA 21.3.2018).

7. Hat sich der Rückkehrer dem persönlichen Interview nicht gestellt und sein Antrag wurde daher negativ beschieden, kann er nach Rückkehr ein neues Interview beantragen (AIDA 21.3.2018).

(Für weitere Informationen, siehe Kapitel 6.3. Dublin-Rückkehrer.)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (21.3.2018): Italian Council for Refugees (CIR) / Association for Legal Studies on Immigration (ASGI): Country Report: Italy,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 3.8.2018

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (12.2015): Quality Matrix Report: Dublin procedure, per E-Mail

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

In Italien gelten folgende Personenkreise als vulnerabel:

Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Schwangere, alleinstehende Eltern mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Opfer von Genitalverstümmelung und ernsthaft physisch oder psychisch Kranke sowie Alte, Behinderte, und Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt. In Italien ist kein eigener Identifizierungsmechanismus für Vulnerable vorgegeben. Es gibt lediglich Leitfäden des Gesundheitsministeriums. Die Identifizierung ist in jeder Phase des Verfahrens durch am Verfahren beteiligte Personen, Beamte oder Betreuer möglich. Die zuständige erstinstanzliche Asylbehörde kann zur Absicherung eine medizinische Untersuchung verlangen. Wenn im Zuge des Interviews ein Vertreter der Behörde den Verdacht hat, es mit einer vulnerablen Person zu tun zu haben, kann er diese speziellen Diensten zuweisen. Wenn die Vulnerabilität eines Antragstellers festgestellt wurde, ist dessen Zugang zu angemessener medizinischer und psychologischer Versorgung und Betreuung sicherzustellen. Vulnerable werden im Verfahren prioritär behandelt (AIDA 21.3.2018).

Beim Schutz von Minderjährigen sind deren Reifegrad und Entwicklung zu berücksichtigen und es ist im besten Interesse des Kindes zu handeln. Der Schutz asylwerbender Minderjähriger wurde durch Gesetz 47/2017 gestärkt, das auch Regeln für die Altersfeststellung festlegt. Es besagt, dass in Ermangelung von Ausweispapieren und bei Zweifeln am Alter des Antragstellers, die Staatsanwaltschaft am Jugendgericht eine sozialmedizinische Untersuchung anordnen kann. Die Untersuchung wird im multidisziplinären Ansatz von entsprechend geschulten Fachkräften durchgeführt, mit möglichst nicht-invasiven Methoden und unter Achtung der Integrität der Person (AIDA 21.3.2018; vgl. CoE/GoI 10.4.2018).Beim Schutz von Minderjährigen sind deren Reifegrad und Entwicklung zu berücksichtigen und es ist im besten Interesse des Kindes zu handeln. Der Schutz asylwerbender Minderjähriger wurde durch Gesetz 47/2017 gestärkt, das auch Regeln für die Altersfeststellung festlegt. Es besagt, dass in Ermangelung von Ausweispapieren und bei Zweifeln am Alter des Antragstellers, die Staatsanwaltschaft am Jugendgericht eine sozialmedizinische Untersuchung anordnen kann. Die Untersuchung wird im multidisziplinären Ansatz von entsprechend geschulten Fachkräften durchgeführt, mit möglichst nicht-invasiven Methoden und unter Achtung der Integrität der Person (AIDA 21.3.2018; vergleiche CoE/GoI 10.4.2018).

Derzeit wird NGOs zufolge Gesetz 47/2017 aber nicht effektiv umgesetzt und das Alter lediglich mittels Handwurzelröntgen festgestellt und auch keine Schwankungsbreite berücksichtigt. Bis zum Ergebnis dauert es oft Monate und in dieser Zeit wird der Betroffene oft als Erwachsener behandelt. Für medizinische Untersuchungen ist jedenfalls die Zustimmung des Minderjährigen bzw. dessen Vormunds einzuholen (AIDA 21.3.2018). .

Wird den Behörden die Existenz eines unbegleiteten Minderjährigen bekannt, ist dies umgehend dem Staatsanwalt am Jugendgericht zur Kenntnis zu bringen, damit das Jugendgericht einen Vormund bestimmen kann, der für Schutz und Wohlergehen des Minderjährigen während des gesamten Asylverfahrens und danach zuständig ist. In der Zwischenzeit kann der Leiter der Unterbringung den UM beim Stellen eines Asylantrags unterstützen, aber der Vormund muss den UM auf den folgenden Stufen des Verfahrens vertreten. Derzeit ist die gebräuchlichste Vorgehensweise, dass der Bürgermeister der Gemeinde, in der der UM untergebracht ist, als Vormund eingesetzt wird und diese Aufgabe an Personen innerhalb der Gemeinde delegiert, die mit sozialen Aufgaben betraut sind. Ein Vormund kann maximal drei Minderjährige betreuen. Die Jugendgerichte führen zu diesem Zweck ein Register freiwilliger Vormunde, die von Amts wegen entsprechend geprüft und geschult werden (AIDA 21.3.2018).

Laut italienischen Gesetzen ist bei der Unterbringung auf spezifische Bedürfnisse der Asylwerber Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere für Vulnerable. Legislativdekret 142/2015 sieht einen Gesundheitscheck in der Erstaufnahme vor, um auch spezielle Unterbringungsbedürfnisse erkennen zu können. Diese speziellen Unterbringungsmöglichkeiten sind auch in den SPRAR-Strukturen sicherzustellen. Die Bewertung spezieller Bedürfnisse wird in den Unterbringungseinrichtungen vorgenommen, allerdings nicht systematisch und je nach Qualität und Finanzlage des jeweiligen Zentrums unterschiedlich. Bei Familien ist auf jeder Unterbringungsstufe die Familieneinheit zu berücksichtigen. In der Praxis kann es vorkommen, dass der Familienvater bei den Männern untergebracht wird und die Mutter mit den Kindern bei den Frauen. Es ist auch möglich, dass eine Aufteilung auf verschiedene Zentren stattfindet, wobei die Kinder üblicherweise bei der Mutter bleiben. Familien können aus temporären Strukturen auf freie Plätze in SPRAR transferiert werden, da diese besser für Familien geeignet sind. Solche Transfers sind abhängig von der Zusammensetzung der Familie, Vorliegen von Vulnerabilität bzw. Gesundheitsproblemen und der Warteliste für SPRAR-Plätze (AIDA 21.3.2018).

Bei UMA ist bei der Unterbringung das beste Interesse des Kindes durch Gespräche zu evaluieren und zu berücksichtigen. In Erstaufnahmeeinrichtungen (etwa 60 mit zusammen 950 Plätzen sind für UMA geeignet) dürfen diese nur für begrenzte Zeit untergebracht werden. Laut Gesetz sind UM binnen zehn Tagen zu identifizieren und binnen 30 Tagen in eine SPRAR-Unterbringung zu verlegen. In dieser Zeit soll die Feststellung des Alters und der individuellen Bedürfnisse geschehen. Im Feber 2018 gab es landesweit 3.488 speziell für UMA gewidmete Plätze im SPRAR. Für UM gibt es, zum Unterschied von erwachsenen Asylwerbern, keinen zentralen Verteilungsmechanismus zwischen den Regionen. Folglich konzentrieren sich UM besonders in Sizilien, Kalabrien und der Lombardei (AIDA 21.3.2018; vgl. FMR 2.2018).Bei UMA ist bei der Unterbringung das beste Interesse des Kindes durch Gespräche zu evaluieren und zu berücksichtigen. In Erstaufnahmeeinrichtungen (etwa 60 mit zusammen 950 Plätzen sind für UMA geeignet) dürfen diese nur für begrenzte Zeit untergebracht werden. Laut Gesetz sind UM binnen zehn Tagen zu identifizieren und binnen 30 Tagen in eine SPRAR-Unterbringung zu verlegen. In dieser Zeit soll die Feststellung des Alters und der individuellen Bedürfnisse geschehen. Im Feber 2018 gab es landesweit 3.488 speziell für UMA gewidmete Plätze im SPRAR. Für UM gibt es, zum Unterschied von erwachsenen Asylwerbern, keinen zentralen Verteilungsmechanismus zwischen den Regionen. Folglich konzentrieren sich UM besonders in Sizilien, Kalabrien und der Lombardei (AIDA 21.3.2018; vergleiche FMR 2.2018).

Bei einer Verknappung der Unterbringungsplätze in der Erstaufnahme können UM notfalls auch in CAS untergebracht werden (Ende 2017 gab es 77 CAS für UM in Italien), was von NGOs kritisiert wird. UM dürfen nicht in Zentren für Erwachsene oder Schubhaftzentren untergebracht werden, trotzdem gab es 2017 Fälle in denen Minderjährige in Zentren für Erwachsene oder gar nicht untergebracht wurden. UM werden jedenfalls bis sechs Monate nach Erreichen der Volljährigkeit untergebracht (AIDA 21.3.2018).

Es gibt Berichte über Probleme bei der Überweisung Vulnerabler und unbegleiteter Minderjähriger an geeignete Einrichtungen (USDOS 20.4.2018).

Unbegleitete Minderjährige dürfen nicht in CPR untergebracht werden. Behauptet ein Insasse eines CPR minderjährig zu sein, wird eine Altersfeststellung angeordnet und der Betreffende bis zum Vorliegen des Ergebnisses in einer Unterbringungseinrichtung für Minderjährige untergebracht (CoE/GoI 10.4.2018).

In Italien herrscht Schulpflicht bis zum Alter von 16 Jahren, das gilt auch für Fremde, die sich in Italien aufhalten, selbst wenn dieser Aufenthalt illegal ist. Diese Kinder haben Zugang zu öffentlichen Schulen wie italienische Kinder und haben dieselben Rechte auf Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse. Einige Schulen zögern jedoch, eine hohe Zahl ausländischer Kinder zuzulassen. Die Schulen nahe den Aufnahmezentren haben oft nicht genug Plätze zur Verfügung und bisweilen verhindern auch die Eltern der ausländischen Kinder, oder die Kinder selbst, den Schulbesuch (AIDA 21.3.2018).

Laut offizieller italienischer Statistik wurden 2018 bis 21. September 3.286 unbegleitete minderjährige Asylwerber im Land registriert. Mit selbem Datum waren 2018 1.453 Anträge negativ erledigt (inkl. unzulässige), 329 erhielten Flüchtlingsstatus, 135 erhielten subsidiären Schutz, 4.798 erhielten humanitären Schutz. 183 Antragsteller waren nicht mehr auffindbar (MdI 21.9.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (21.3.2018): Italian Council for Refugees (CIR) / Association for Legal Studies on Immigration (ASGI): Country Report: Italy,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 3.8.2018

  • -Strichaufzählung
    CoE - Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (10.4.2018): Response of the Italian Government to the report of the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) on its visit to Italy from 7 to 13 June 2017,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1428939/1226_1523350752_2018-14-inf-eng-pdf.pdf, Zugriff 25.9.2018

  • -Strichaufzählung
    FMR - Forced Migration Review (2.2018) Joseph Lelliott: Italy's 'Zampa' law: increasing protection for unaccompanied children, https://www.ecoi.net/en/file/local/1433697/1226_1527598501_lelliott.pdf, Zugriff 21.9.2018

  • -Strichaufzählung
    - CoE - Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (10.4.2018): Response of the Italian Government to the report of the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) on its visit to Italy from 7 to 13 June 2017,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1428939/1226_1523350752_2018-14-inf-eng-pdf.pdf, Zugriff 25.9.2018

  • -Strichaufzählung
    MdI - Ministero dell'Interno (21.9.2018): Commissione Nazionale per il Diritto di Asilo, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430262.html, Zugriff 24.9.2018

Non-Refoulement

Das italienische Innenministerium hat explizit bestätigt, dass alle Migranten das Recht haben, vor Refoulement geschützt zu werden und keine Ausweisungen zu erhalten, ohne zuvor korrekt darüber informiert worden zu sein. Die italienische Kooperation mit Libyen im Kampf gegen die Migration über das Mittelmeer ist Gegenstand starker Kritik durch Menschenrechtsorganisationen. Es gibt Berichte über sogenannte Push-backs an der österreichischen Grenze (AIDA 21.3.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (21.3.2018): Italian Council for Refugees (CIR) / Association for Legal Studies on Immigration (ASGI): Country Report: Italy,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 3.8.2018

Versorgung

Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten (AIDA 21.3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten (AIDA 21.3.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018).

Im SPRAR gibt es die Möglichkeit an Jobtrainigsprogrammen teilzunehmen und es werden auch standardisierte Integrationsprogramme für Asylwerber und Schutzberechtigte angeboten. Dazu gehören auch Ausbildungen und Praktika. Diese Art von Integrationsmaßnahmen wird nur im SPRAR angeboten, allerdings auch hier mit regionalen Unterschieden. Berufliche Schulungen oder andere Integrationsprogramme können auch mit nationalen Mitteln (8xmille) oder mit Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) über das Innenministerium und NGOs bereitgestellt werden. Die im Rahmen von AMIF finanzierten Projekte sind jedoch in Bezug auf die Dauer der Aktivität und die Anzahl der Projekte sehr begrenzt. Kommunen können auch Berufsausbildungen, Praktika und spezielle Beschäftigungsstipendien finanzieren (borse lavoro), die sowohl Italienern als auch Ausländern offenstehen, einschließlich Asylsuchenden. Die Möglichkeit, an Berufsausbildungen oder Praktika teilzunehmen, ist im Falle von Asylsuchenden, die in Regierungszentren untergebracht sind, erheblich begrenzt. In der Praxis haben Asylwerber Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die anhaltende Wirtschaftskrise, die Sprachbarriere, Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (AIDA 21.3.2018).

Es gibt Berichte über Diskriminierung und Ausbeutung von Migranten durch Arbeitgeber. Die hohe Arbeitslosigkeit schmälert die Chancen von Migranten auf legale Anstellung (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (21.3.2018): Italian Council for Refugees (CIR) / Association for Legal Studies on Immigration (ASGI): Country Report: Italy,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 3.8.2018

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430262.html, Zugriff 24.9.2018

Unterbringung

Grundsätzlich sind Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht dieses Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Asylwerber können überall in Italien untergebracht werden, je nach Verfügbarkeit von Plätzen und ohne Einspruchsmöglichkeit. Gemäß der Praxis in den Jahren 2016 und 2017 erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione) anstatt sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento). Zwischen diesen beiden Schritten sind, abhängig von Region und Antragszahlen, Wartezeiten bis zu mehreren Monaten möglich, in denen Betroffene Probleme beim Zugang zu alternativer Unterbringung haben können. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. In ganz Italien gibt es auch informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben (AIDA 21.3.2018).

Schätzungen der NGO Médecins sans Frontières (MSF) zufolge, waren im Feber 2018 im ganzen Land mindestens 10.000 Personen von der Unterbringung faktisch ausgeschlossen, darunter Asylwerber und Schutzberechtigte. Sie leben nicht selten in besetzen Gebäuden, von denen mittlerweile durch Involvierung von Regionen oder Gemeinden aber auch viele legalisiert wurden (MSF 8.2.2018). Vertreter des UNHCR, von IOM und anderer humanitärer Organisationen und NGOs, berichteten ebenfalls über tausende von legalen und illegalen Migranten und Flüchtlingen, die in verlassenen Gebäuden und in unzulänglichen und überfüllten Einrichtungen in Rom und anderen Großstädten leben und nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen haben (USDOS 20.4.2018).

Von den in Aufnahmestellen der Regierung untergebrachten Migranten ist ein kleiner Prozentsatz in Zentren untergebracht, die direkt von lokalen Behörden geführt werden und deren Qualität allgemein als hoch gilt, während der Rest in Zentren mit sehr unterschiedlicher Qualität untergebracht ist, unter anderem in alten Schulen, Kasernen und Wohnungen (USDOS 20.4.2018).

Das italienische Unterbringungssystem ist in drei Phasen eingeteilt:

die Phase der unmittelbaren Notversorgung in sogenannten CPSA/Hotspots in den Hauptankunftsorten von Bootsflüchtlingen; die Erstaufnahmephase in großen Zentren (CARA bzw. CDA) bzw. in temporären Strukturen (CAS), wenn keine Plätze verfügbar sind; und schließlich die Zweitaufnahmephase in den sogenannten SPRAR-Unterkünften. Gemäß Gesetz muss die Unterbringung in der Erstaufnahme lediglich grundlegenden Bedürfnissen Rechnung tragen, während sie im SPRAR die individuelle Integration im Fokus haben soll:

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(AIDA 21.3.2018)

Grundsätzlich sollten Antragsteller dieses System "so schnell als möglich" durchlaufen und in SPRAR-Strukturen untergebracht werden. Platzmangel hat aber dazu geführt, dass dies nicht immer eingehalten wird (AIDA 21.3.2018).

Mit Stand 31.8.2018 waren 155.619 Migranten in staatlichen italienischen Unterbringungseinrichtungen untergebracht. (VB 24.9.2018).

CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots

Im Zuge der zunehmenden Migrationsbewegungen in Richtung Europa hat die Europäische Kommission im Mai 2015 zur besseren Steuerung der Migration den sogenannten "Hotspot approach" eingeführt, um in den Hauptankunftsstaaten für Migranten (Griechenland und Italien) eine rasche Identifizierung und Registrierung der ankommenden Migranten zu gewährleisten und die Effektivität der EU-Relocationprogramme zu erhöhen (GDP 18.1.2018).

Personen, die - vor allem auf dem Seeweg - illegal nach Italien gelangen, kommen zunächst in die großen Zentren (CPSA, derzeit formell als Hotspots operativ) in Pozzallo, Trapani und Messina (Lampedusa und Taranto wurden im März 2018 vorläufig geschlossen) und werden dort formell erkennungsdienstlich behandelt und in Asylwerber und Migranten getrennt und entsprechend weiter behandelt - also wenn möglich außer Landes gebracht (eventuell verbunden mit Schubhaft in einem CPR) bzw. in Asylwerberunterkünfte verlegt. Kritiker bezeichnen die Art und Weise wie diese Gruppen identifiziert werden, als oberflächlich (AIDA 21.3.2018).

Der Aufenthalt in den Hotspots soll so kurz als möglich sein und 48 bis 72 Stunden nicht überschreiten, was aber oft nicht eingehalten wird. Kritiker sprechen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Hotspots von Haft ohne ausreichende gesetzliche Basis und richterliche Anordnung (AIDA 21.3.2018; vgl. GDP 18.1.2018). Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, dürfen nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento) die Hotspots in der Regel zwar ungehindert verlassen und betreten, es wurden in der Vergangenheit aber Verzögerungen bei der Einbringung von Asylanträgen beobachtet, wodurch Antragsteller für Monate in Hotspots bleiben mussten (AIDA 21.3.2018).Der Aufenthalt in den Hotspots soll so kurz als möglich sein und 48 bis 72 Stunden nicht überschreiten, was aber oft nicht eingehalten wird. Kritiker sprechen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Hotspots von Haft ohne ausreichende gesetzliche Basis und richterliche Anordnung (AIDA 21.3.2018; vergleiche GDP 18.1.2018). Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, dürfen nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento) die Hotspots in der Regel zwar ungehindert verlassen und betreten, es wurden in der Vergangenheit aber Verzögerungen bei der Einbringung von Asylanträgen beobachtet, wodurch Antragsteller für Monate in Hotspots bleiben mussten (AIDA 21.3.2018).

Die Gesamtkapazität der Hotspot-Zentren lag im Juli 2017 bei ca.

1.600 Plätzen (GDP 18.1.2018).

CDA (Centri di accoglienza) / CARA (Centri d'accoglienza richiedenti asilo) / CAS (Centri di accoglienza straordinaria)

Zum Unterschied von der Phase der ersten Hilfe und Unterstützung an den Hauptanlandungspunkten von Migration über das Mittelmeer (siehe oben) findet die klassische Erstaufnahme in kollektiven Zentren und - wenn nötig - in temporären Strukturen statt. CDA und CARA sind kollektive Erstaufnahmezentren (AIDA 21.3.2018).

Wenn in anderen Unterbringungsstrukturen temporäre Engpässe herrschen, können CAS als Notunterkünfte, solange als unbedingt notwendig, von den Präfekturen zur Verfügung gestellt werden. Von den CAS sollen die Unterzubringenden im Idealfall dann in SPRAR weitervermittelt werden. Ende August 2017 gab es 9.150 CAS in Italien, 77 davon reserviert für unbegleitete Minderjährige. Anfang Dezember 2017 lebten 151.239 Personen in CAS, das waren 81% des gesamten italienischen Aufnahmesystems (AIDA 21.3.2018).

Erstaufnahmestrukturen sind große Zentren mit sehr vielen Unterbringungsplätzen und bieten eine eher grundlegende Versorgung mit Nahrung, Kleidung, Basisinformation, Rechtsberatung und medizinischer Notversorgung. Es handelt sich um. Die Qualität der Leistungen, insbesondere bei juristischer und psycho-sozialer Unterstützung, ist jedoch regional unterschiedlich. Die Identifizierung und Betreuung von Vulnerablen lassen oft zu wünschen übrig. In diesen Strukturen ist auf die persönlichen Bedürfnisse der Antragsteller (Alter, Geschlecht, Familienverhältnisse, Vulnerabilität) Rücksicht zu nehmen. In CDA, CARA und CAS gibt es in der Regel ein Taschengeld. Ende November 2017 gab es 15 Erstaufnahmezentren in sieben Regionen Italiens, mit damals 10.738 Untergebrachten (AIDA 21.3.2018).

SPRAR (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati)

Das SPRAR bietet Unterbringung, Unterstützung und Integration für Asylwerber und Schutzberechtigte. Finanziert wird dieses System durch das italienische Innenministerium und die Gemeinden. In

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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