TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/11 L517 2186356-1

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Veröffentlicht am 11.12.2018
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Entscheidungsdatum

11.12.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L517 2186356-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXXals Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den vom Sozialministeriumservice, XXXX mit 01.09.2017XXXXausgestellten Bescheid/Behindertenpass, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter römisch 40 als Vorsitzenden und den Richter römisch 40 und den fachkundigen Laienrichter XXXXals Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den vom Sozialministeriumservice, römisch 40 mit 01.09.2017XXXXausgestellten Bescheid/Behindertenpass, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

01.09.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, XXXX(belangte Behörde, "bB")

01.02.2018 - Erstellung eines neurologischen Sachverständigengutachtens, GdB 50 v.H., Dauerzustand

06.02.2018 - Schreiben der bB / Ausstellung des Behindertenpasses mit einem GdB von 50 v.H. und der Zusatzeintragung "Trägerin von Osteosynthesematerial"

10.02.2018 - Beschwerde der bP

16.02.2018 - Beschwerdevorlage am BVwG

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen Adresse wohnhaft. Am 01.09.2018 stellte die bP erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der bB unter Vorlage folgender Befunde: Entlassungsbrief XXXX 21.07.2016 (Incipienter Morbus Parkinson), Befund XXXX vom 07.12.2016 (Incipienter Morbus Parkinson), Befund Dr. XXXX vom 07.12.2016 (Parkinsonerkrankung), Dekurs XXXX vom 03.01.2017 (Migräne), Befund XXXX vom 31.03.2017 (Axiale Hiatushernie), Befund XXXX vom 27.04.2017 (Akute Migräneattacke), Befund XXXX vom 26.05.2017 (Migräneanfall), Ärztlicher Entlassungsbrief Neurologisches Therapiezentrum XXXX vom 26.07.2017 (Incipienter Morbus Parkinson, Migräne, Osteoporose), sowie unter Beilegung einer Bestätigung der Erwerbsminderung 70 v.H. vom September 2000.Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen Adresse wohnhaft. Am 01.09.2018 stellte die bP erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der bB unter Vorlage folgender Befunde: Entlassungsbrief römisch 40 21.07.2016 (Incipienter Morbus Parkinson), Befund römisch 40 vom 07.12.2016 (Incipienter Morbus Parkinson), Befund Dr. römisch 40 vom 07.12.2016 (Parkinsonerkrankung), Dekurs römisch 40 vom 03.01.2017 (Migräne), Befund römisch 40 vom 31.03.2017 (Axiale Hiatushernie), Befund römisch 40 vom 27.04.2017 (Akute Migräneattacke), Befund römisch 40 vom 26.05.2017 (Migräneanfall), Ärztlicher Entlassungsbrief Neurologisches Therapiezentrum römisch 40 vom 26.07.2017 (Incipienter Morbus Parkinson, Migräne, Osteoporose), sowie unter Beilegung einer Bestätigung der Erwerbsminderung 70 v.H. vom September 2000.

Ein daraufhin im Auftrag der bB am 01.02.2018 nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, erstelltes Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie weist zusammengefasst Folgendes aus:Ein daraufhin im Auftrag der bB am 01.02.2018 nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, erstelltes Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie weist zusammengefasst Folgendes aus:

"...

Anamnese:

  • -Strichaufzählung
    die Probandin leidet seit dem Jahr 2016 unter einem Morbus Parkinson;

  • -Strichaufzählung
    11/2017 Diagnosestellung einer rein sensiblen Polyneuropathie im Bereich der unteren

Extremitäten;

  • -Strichaufzählung
    regelmäßige neurologische Betreuung bei Herrn XXXX;regelmäßige neurologische Betreuung bei Herrn römisch 40 ;

  • -Strichaufzählung
    die hausärztliche Versorgung erfolgt durch Herrn XXXX;die hausärztliche Versorgung erfolgt durch Herrn römisch 40 ;

Vorerkrankungen: übliche Kinderkrankheiten;

Schien- und Wadenbeinfraktur rechts (Gipsversorgung) 1961;

Schien- und Wadenbeinfraktur links (operativ versorgt) 1968;

Nierensteinoperation rechts 1968;

Knie-TEP links 2006;

Arthrodese linkes Sprunggelenk 2003 und 2016;

Strumektomie 2014;

  • -Strichaufzählung
    Osteoporose;

  • -Strichaufzählung
    Migräne ohne Aura;

Derzeitige Beschwerden:

XXXX XXXX berichtet, sie leide seit 50 Jahren unter einer Migräne mit halbseitigen stechenden Kopfschmerzen. Seit ungefähr 20 Jahren plage sie ein täglicher Kopfschmerz, weshalb sie regelmäßig Schmerzmedikamente einnehme. Vor eineinhalb Jahren sei bei ihr ein Morbus Parkinson diagnostiziert worden, seither nehme sie Parkinsonmedikamente ein. Sie habe einen Ruhetremor an der rechten Hand und müsse beim Gehen aufpassen, dass sie nicht mit dem rechten Fuß stolpere. In ihren Bewegungen sei sie insgesamt etwas langsamer geworden. Weiters plage sie ein Schmerz in beiden Oberarmen, rechtsseitig betont. Außerdem schmerze das linke Sprunggelenk, wo sie bereits zweimal operiert worden sei. Die letzte Operation im Jahr 2016 habe aber zu keiner Schmerzreduktion geführt. Das Kreuz schmerze ebenfalls, ursächlich seien Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule. In der Nacht schlafe sie schlecht, weil sie immer wieder aufwache.römisch 40 römisch 40 berichtet, sie leide seit 50 Jahren unter einer Migräne mit halbseitigen stechenden Kopfschmerzen. Seit ungefähr 20 Jahren plage sie ein täglicher Kopfschmerz, weshalb sie regelmäßig Schmerzmedikamente einnehme. Vor eineinhalb Jahren sei bei ihr ein Morbus Parkinson diagnostiziert worden, seither nehme sie Parkinsonmedikamente ein. Sie habe einen Ruhetremor an der rechten Hand und müsse beim Gehen aufpassen, dass sie nicht mit dem rechten Fuß stolpere. In ihren Bewegungen sei sie insgesamt etwas langsamer geworden. Weiters plage sie ein Schmerz in beiden Oberarmen, rechtsseitig betont. Außerdem schmerze das linke Sprunggelenk, wo sie bereits zweimal operiert worden sei. Die letzte Operation im Jahr 2016 habe aber zu keiner Schmerzreduktion geführt. Das Kreuz schmerze ebenfalls, ursächlich seien Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule. In der Nacht schlafe sie schlecht, weil sie immer wieder aufwache.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Neupro TTS 8mg / 24 Stunden, Madopar 100/25mg lösliche Tablette 1/2 - 0 - 0, Saroten 25mg 0 - 0 - 1, Candam 8/5mg 1 - 0 - 0, Euthyrox 175mcg 1 - 0 - 0, Femoston conti 1/2 - 0 - 0, Magnonorm 365mg 1 - 0 - 0, Daflon 500mg 0 - 0 - 1, Cal-D-Vita 1 - 0 - 0, Dronabinol-Tr. bei Bedarf, Eumitan 2,5mg bei Bedarf

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Auszug aus der Befundinformation der Privatklinik XXXX vom 26.05.2017: Aufnahmegrund:Auszug aus der Befundinformation der Privatklinik römisch 40 vom 26.05.2017: Aufnahmegrund:

Die stationäre Akutaufnahme erfolgte aufgrund folgender Beschwerden:

Seit Tagen starke Kopfschmerzen im Sinne von Migräneanfällen mit Lokalisation rechts frontal, Leistungsabfall, massive Gelenksschmerzen, Kreuzschmerzen, Übelkeit und Erbrechen. Die Patientin nehme seit 3 Wochen 1 - 2 Schmerztabletten täglich. Leistungsabfall, Energielosigkeit. Stark eingeschränkte Belastbarkeit im Rahmen des vorbestehenden Morbus Parkinson.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Die Probandin zeigt sich in einem altersentsprechenden Allgemeinzustand, der Visus ist mit einer Brille korrigiert. XXXX kommt selbstständig mit dem PKW zur UntersuchungDie Probandin zeigt sich in einem altersentsprechenden Allgemeinzustand, der Visus ist mit einer Brille korrigiert. römisch 40 kommt selbstständig mit dem PKW zur Untersuchung

Ernährungszustand:

Die Probandin zeigt sich in einem adipösen Ernährungszustand.

Klinischer Status - Fachstatus:

NEUROLOGISCHER BEFUND:

CAPUT: kein Meningismus, HNAP frei, Pupillo- und Oculomotorik unauffällig, Sensibilität wird seitengleich angegeben, kein Facialisdefizit, caudale HN frei;

OBERE EXTREMITÄTEN: Trophik, Tonus, grobe Kraft seitengleich unauffällig, diskreter Rigor beidseits, MER seitengleich mittellebhaft auslösbar, im AVV kein Absinken, kein Pronieren, FNV beidseits zielsicher, Bradydiadocchokinese beidseits, Ruhetremor rechts;

STAMM: kein sensibles Niveau, BHR in allen Etagen auslösbar;

UNTERE EXTREMITÄTEN: Trophik, Tonus, Sensibilität, grobe Kraft seitengleich unauffällig, MER: PSR links und ASR beidseits fehlend, KHV beidseits eumetrisch, fehlendes Vibrationsempfinden beidseits, Lageempfinden beidseits erhalten, Beweglichkeit im linken Sprunggelenk nach Arthrodese etwas eingeschränkt, Babinksy beidseits negativ; Romberg-Stehversuch: unauffällig;

Gesamtmobilität - Gangbild:

Gesamtmobilität: kurze Wegstrecken frei gehfähig;

Gangbild: zum Untersuchungszeitpunkt normale Schrittlänge, etwas eingeschränktes Mitpendeln des rechten Armes;

Status Psychicus:

lucide, zeitlich, örtlich, zur eigenen Person und situativ gut orientiert, die Stimmung situationsangepaßt, in Antrieb und Affekt unauffällig, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen explorierbar, kein Hinweis auf Ängste, Zwänge oder Phobien, keine Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsstörungen in der Untersuchungssituation, keine akute Suizidalität, Durchschlafstörungen;

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Morbus Parkinson Die Position 04.09.01 wird mit 40% eingestuft. Die Wahl des oberen Rahmensatzes ergibt sich aus einer diskreten Steifigkeit beider oberen Extremitäten, einem Ruhetremor der rechten Hand sowie einer Bewegungsverlangsamung beider Hände für rasche Bewegungsabläufe. Die Schrittlänge ist zum Untersuchungszeitpunkt normal, das Mitpendeln des rechten Armes etwas eingeschränkt. Die Probandin ist frei gehfähig, sodass ein höherer Grad der Behinderung nicht zu begründen ist.

04.09.01

40

2

Migräne ohne Aura, Schmerzen im linken Sprunggelenk bei Zustand nach Arthrodese sowie Kreuzschmerzen Die Position 04.11.02 wird mit 30% eingestuft. Die Wahl des unteren Rahmensatzes ergibt sich aus der langjährigen Kopfschmerzanamnese mit nahezu täglicher Einnahme einer Schmerztablette. Eine medikamentöse Migräneprophylaxe besteht jedoch nicht. Beklagt werden weiters chronische Kreuzschmerzen bei fehlender radikulärer Symptomatik sowie Schmerzen im linken Sprunggelenk nach zweimaliger Operation. Die Probandin findet mit herkömmlichen Schmerzmitteln das Auslangen, sodass eine höhere Einstufung nicht zu rechtfertigen ist.

04.11.02

30

3

chronisch erosiver Reflux Die Position 07.03.05 wird mit 10% eingestuft.

07.03.05

10

4

Hiatushernie Die Position 07.03.03 wird mit 10% eingestuft.

07.03.03

10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die Position 04.09.01 wird als führende Position angegeben und mit 50% eingestuft. Die Position 04.11.01 wird mit 30% angegeben und führt aufgrund einer weiteren relevanten Funktionsbeeinträchtigung zu einer Anhebung des Grades der Behinderung um 1 Stufe.

Die Positionen 07.03.05 und 07.03.03 werden jeweils mit 10% eingestuft, führen jedoch bei fehlender Relevanz zu keiner weiteren Anhebung des Grades der Behinderung.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Incipiente sensible Polyneuropathie im Bereich beider unteren Extremitäten bei zum Untersuchungszeitpunkt unauffälliger Oberflächensensibilität;

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: kein Vorgutachten vorliegend;

[x] Dauerzustand

[x] Ist Trägerin von Osteosynthesematerial

..."

Mit Schreiben vom 06.02.2018 wurde der bP der beantragte Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H., Zusatzeintragung: "Trägerin von Osteosynthesematerial" ausgestellt und übersandt.

Am 10.02.2018 brachte die bP dagegen Beschwerde ein und führte inhaltlich zusammengefasst aus:

Sie habe zu ihrer großen Überraschung feststellen müssen, dass ihre Behinderung trotz massiver Beschwerden und neuerlicher Erkrankungen von Morbus Parkinson, Polyneuropathie und schwerer Osteoporose von bisher 70 % auf 50 % herabgestuft worden sei.

Am 16.02.2018 erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister bzw. den im Akt befindlichen sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten vom 01.02.2018 (Facharzt für Neurologie) schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das Gutachten die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Es wurde den beschriebenen Leiden der bP entsprechend von der bB zur Gutachtenserstellung eine neurologische Sachverständige herangezogen. In ihrem Gutachten berücksichtigt die Sachverständige sämtliche in den Befunden ersichtlichen Gesundheitsschädigungen und Funktionseinschränkungen der bP. Vor allem die in der Beschwerde erwähnten Leiden Parkinson, Polyneuropathie und schwere Osteoporose finden sich im Gutachten wieder. Auch die Einordnung unter die jeweiligen Positionsnummern und die Abgrenzung zur nächsthöheren erfolgte schlüssig und wird ausführlich begründet.

So wären für die höhere Einstufung des führenden Parkinson-Leidens zusätzlich zunehmende Demenzzeichen, eine depressive Stimmungslage, eine zunehmend verminderte Mobilität, sowie klinische Fluktuation und off-Perioden notwendig. Die Sachverständige führt demgegenüber aber an mehreren Stellen im Gutachten aus, dass die bP an einer geringen Steifigkeit der oberen Extremitäten leidet, ein Ruhetrumor rechts vorliegt und insgesamt eine etwas verlangsamte Bewegung (auch bedingt durch die Beweglichkeit des Sprunggelenkes und Schmerzen) gegeben ist. Der Gesundheitszustand entspricht dabei der von der Sachverständigen gewählten Positionsnummer 04.09.01. "Leichte Symptomatik bei generell verlangsamter Mobilität"

Auch hinsichtlich der Positionsnummer 04.11.02 wird die Wahl des unteren Rahmensatzes eingehend begründet. Die Wahl erscheint im Hinblick auf den Reha Bericht aus 2017 auch mehr als nachvollziehbar.

Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen im Hinblick auf die Positionsnummer und den Rahmensatz.

Es lagen keine Gründe vor, von den Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

In dem angeführten Gutachten wurde von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.

Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).

Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. vorliegt, zu entkräften. Neue fachärztliche Aspekte wurden nicht vorgebracht.

Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5).

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziebaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.

Die Sachverständigengutachten wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Gemäß den vorliegenden Gutachten ist übereinstimmend von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. auszugehen.

Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde (durch Nichtvorhalten des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens), ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall - bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren - durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass durch diese Feststellung die bB nicht generell vom ihrer Obliegenheit das Parteiengehör zu wahren, entbunden wird.Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde (durch Nichtvorhalten des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens), ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall - bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren - durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass durch diese Feststellung die bB nicht generell vom ihrer Obliegenheit das Parteiengehör zu wahren, entbunden wird.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • -Strichaufzählung
    Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgFBundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF

  • -Strichaufzählung
    Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgFEinschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen,

BGBl II Nr. 495/2013 idgFBundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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