TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/20 W224 2210210-1

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Veröffentlicht am 20.12.2018
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Entscheidungsdatum

20.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
PrivSchG §27a
PrivSchG §5 Abs1 litd
PrivSchG §5 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W224 2210210-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Heinz EDELMANN, Windmühlgasse 30, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 21.09.2018, Zl. 600.904520/0172-RPS/2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Schulerhalter des XXXX Konservatoriums des Herrn XXXX . Am 19.9.2018 stellte er den Antrag, näher bezeichneten Lehrkräften des XXXX Konservatoriums "für den Nachweis für die Kenntnisse der deutschen Sprache Nachsicht zu erteilen".

2. Mit Bescheid vom 21.09.2018, Zl. 600.904520/0172-RPS/2018, wies der Stadtschulrat für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Verwendung sämtlicher vom Antrag des Beschwerdeführers umfassten Lehrkräfte vom Schulerhalter ab September 2018 angezeigt worden sei, womit diese am 31.08.2018 (vgl. § 27a Privatschulgesetz) noch nicht in Verwendung hätten stehen können. Es könne aus diesem Grund von dem im Gesetz eingeräumten Ermessen der Nachsichtserteilung nicht Gebrauch gemacht werden. Eine näher bezeichnete vom Antrag des Beschwerdeführers umfasste Lehrkraft stehe bereits vor dem 31.08.2018 am XXXX Konservatorium des Herrn XXXX als Lehrer in Verwendung, jedoch würden betreffend diese Lehrkraft Nachweise über das ausreichende Beherrschen der deutschen Sprache bei der belangten Behörde aufliegen, womit der Antrag auf Nachsichtserteilung ins Leere gehe.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte dabei vor, die vom Antrag des Beschwerdeführers umfassten Lehrkräfte seien vor dem 31.08.2018 bei anderen Konservatorien, im Wesentlichen beim XXXX der Frau XXXX , als Lehrkräfte angezeigt gewesen. Aus dem Wortlaut des § 27a Privatschulgesetz und den dazu ergangenen Erläuterungen leitet der Beschwerdeführer ab, dass eine Beschäftigung bei anderen Konservatorien die Voraussetzungen des § 27a Privatschulgesetz auch erfüllt. Im Hinblick jene Lehrkraft, wo Nachweise über das ausreichende Beherrschen der deutschen Sprache bei der belangten Behörde aufliegen, machte der Beschwerdeführer geltend, dass "keine spruchmäßige Entscheidung getroffen" worden sei.

4. Mit Schreiben vom 23.11.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2018, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht getroffen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Verwendung der Lehrkräfte XXXX , XXXX wurde vom Schulerhalter des XXXX Konservatoriums des Herrn XXXX im September 2018 angezeigt. Diese Lehrkräfte waren am 31.08.2018 nicht als Lehrkräfte des XXXX Konservatoriums des Herrn XXXX in Verwendung.

Der Nachweis der ausreichenden Beherrschung der deutschen Sprache betreffend die Lehrkraft XXXX ist unstrittig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem verwaltungsbehördlichen Verfahren und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 27a des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz), BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2018, lautet:

"§ 27a. Die zuständige Schulbehörde kann auf Antrag des jeweiligen Schulerhalters für am 31. August 2018 in Verwendung stehende Leiterinnen und Leiter bzw. Lehrerinnen und Lehrer vom Erfordernis des Nachweises der Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache (§ 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 4) Nachsicht erteilen, wenn öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen. Solche Nachsichterteilungen sind auf längstens vier Jahre zu befristen."

Zu A)

1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Gemäß § 27a Privatschulgesetz kann die zuständige Schulbehörde auf Antrag des jeweiligen Schulerhalters für am 31.08.2018 in Verwendung stehende Leiterinnen und Leiter bzw. Lehrerinnen und Lehrer vom Erfordernis des Nachweises der Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache (§ 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 4) Nachsicht erteilen, wenn öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen. Unstrittig ist, dass die vom Antrag des Beschwerdeführers umfassten Lehrkräfte (mit Ausnahme des Herrn XXXX ) am 31.08.2018 nicht als Lehrkräfte des XXXX Konservatoriums des Herrn XXXX in Verwendung gestanden sind. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 27a Privatschulgesetz liegt sohin nicht vor.

§ 27a Privatschulgesetz ist unzweifelhaft so zu verstehen, dass die Lehrkräfte bei einer Privatschule jenes Schulerhalters in Verwendung zu stehen haben, der den Antrag auf Nachsichtserteilung stellt. Eine andere Auslegung, wonach die Lehrkräfte an "irgendeiner Privatschule in Verwendung stehen können", ist dem Wortlaut des § 27a Privatschulgesetz (arg: "vom jeweiligen Schulerhalter") nicht zuzusinnen und steht den Intentionen dieser Bestimmung entgegen.

Weil die vom Antrag des Beschwerdeführers umfassten Lehrkräfte (mit Ausnahme des Herrn XXXX ) am 31.08.2018 nicht als Lehrkräfte des XXXX Konservatoriums des Herrn XXXX in Verwendung gestanden sind, ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Es ist der belangten Behörde auch im Hinblick auf die Abweisung des Antrags betreffend XXXX nicht entgegen zu treten, weil der Nachweis der ausreichenden Beherrschung der deutschen Sprache betreffend diese Lehrkraft offenbar unstrittig ist.

Insgesamt ist keine Rechtswidrigkeit im angefochtenen Bescheid zu erblicken und die Beschwerde ist daher abzuweisen.

2. Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Beide Verfahrensparteien stellten den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

Schlagworte

Deutschkenntnisse, Kenntnisnachweis, Lehrer, Nachsichterteilung,
Privatschule, Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W224.2210210.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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