TE Bvwg Beschluss 2018/12/21 W235 2191584-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2018
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Entscheidungsdatum

21.12.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W235 2191581-1/2E

W235 2191584-1/2E

W235 2191582-1/2E

W235 2191578-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 15.02.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/0689/2016, aufgrund der Vorlageanträge von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX, 3. mj. XXXX, geb. XXXX, und 4. mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Syrien,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 15.02.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/0689/2016, aufgrund der Vorlageanträge von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien,

3. und 4. gesetzlich vertreten durch: XXXX, über die Beschwerde gegen die Bescheide des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 15.11.2017, Zl. Istanbul-GK/KONS/0689/2017, beschlossen:3. und 4. gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , über die Beschwerde gegen die Bescheide des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 15.11.2017, Zl. Istanbul-GK/KONS/0689/2017, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde werden die angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde werden die angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige und stellten am 16.03.2017 unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG. Begründend führten sie aus, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die Eltern sowie der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer die Brüder des syrischen Staatsangehörigen XXXX, geb. XXXX, (= Bezugsperson) seien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2016, Zl. XXXX, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war.1.1. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige und stellten am 16.03.2017 unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG. Begründend führten sie aus, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die Eltern sowie der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer die Brüder des syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , (= Bezugsperson) seien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2016, Zl. römisch 40 , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war.

Mit den Anträgen wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) vorgelegt:

* Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt am XXXX2016 mit der Nummer XXXX;* Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt am XXXX2016 mit der Nummer römisch 40 ;

* Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vomXXXX2015;

* Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2016, Zl. XXXX, mit welchem der Bezugsperson der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war, samt Berichtigungsbescheid vom XXXX2016, Zl. XXXX, aus welchem hervorgeht, dass das Geburtsdatum der Bezugsperson statt "XXXX" richtig "XXXX" zu lauten hat;* Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2016, Zl. römisch 40 , mit welchem der Bezugsperson der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war, samt Berichtigungsbescheid vom XXXX2016, Zl. römisch 40 , aus welchem hervorgeht, dass das Geburtsdatum der Bezugsperson statt "XXXX" richtig "XXXX" zu lauten hat;

* Heiratsbestätigung ("Marriage Declaration"), aus welcher hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX1997 die Ehe geschlossen hätten, ausgestellt vom XXXX im XXXX am XXXX2015;* Heiratsbestätigung ("Marriage Declaration"), aus welcher hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX1997 die Ehe geschlossen hätten, ausgestellt vom römisch 40 im römisch 40 am XXXX2015;

* Auszug aus dem syrischen Familienstandregister ("Family Register Extract vom Civil Registry of Syrian Arab Citzens") vom XXXX2015, aus welchem die Namen, die Geburtsdaten, der jeweilige Familienstatus und die Namen der Eltern sämtlicher Beschwerdeführer sowie der Bezugsperson hervorgehen; ferner ist daraus ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer am XXXX2013 von XXXX geschieden worden sei und dieser Ehe ein Kind namens XXXX entstammt;* Auszug aus dem syrischen Familienstandregister ("Family Register Extract vom Civil Registry of Syrian Arab Citzens") vom XXXX2015, aus welchem die Namen, die Geburtsdaten, der jeweilige Familienstatus und die Namen der Eltern sämtlicher Beschwerdeführer sowie der Bezugsperson hervorgehen; ferner ist daraus ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer am XXXX2013 von römisch 40 geschieden worden sei und dieser Ehe ein Kind namens römisch 40 entstammt;

* Verzichtserklärung ("Approval of waiver"), in welcher XXXX erklärt, dass sie mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet gewesen sei, die Ehe am XXXX2013 geschieden worden sei und sie die Obsorge für ihr Kind XXXX dem Erstbeschwerdeführer überträgt;* Verzichtserklärung ("Approval of waiver"), in welcher römisch 40 erklärt, dass sie mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet gewesen sei, die Ehe am XXXX2013 geschieden worden sei und sie die Obsorge für ihr Kind römisch 40 dem Erstbeschwerdeführer überträgt;

* Ehevertrag ("Marital Contract") aus welchem hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX1997 vor dem Gericht in XXXX einen Ehevertrag geschlossen hätten, ausgestellt vom syrischen Justizministerium am XXXX2016 und* Ehevertrag ("Marital Contract") aus welchem hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX1997 vor dem Gericht in römisch 40 einen Ehevertrag geschlossen hätten, ausgestellt vom syrischen Justizministerium am XXXX2016 und

* Scheidungsurteil betreffend die Ehe zwischen dem Erstbeschwerdeführer und XXXX vom XXXX2013, ausgestellt vom stellvertretenden Direktor des Verwaltungskonsulats inXXXX am XXXX2015* Scheidungsurteil betreffend die Ehe zwischen dem Erstbeschwerdeführer und römisch 40 vom XXXX2013, ausgestellt vom stellvertretenden Direktor des Verwaltungskonsulats inXXXX am XXXX2015

Den vom Generalkonsulat übermittelten Unterlagen lag auch eine vom Dokumentenberater unterfertigte "Checkliste für Dokumente" bei. Aus der "Checkliste" geht hervor, dass der Auszug aus dem Familienstandregister "vorgelegt und nicht in Ordnung" sei und findet sich in der Kategorie "Beanstandung" hinsichtlich dieser Urkunde der handschriftliche Vermerk "Fälschung". Die Heiratsurkunde sowie das Scheidungsurteil seien "vorgelegt und in Ordnung".

Weiters enthält der Akt einen Verbesserungsauftrag des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 16.03.2017, mit welchem der Erstbeschwerdeführer aufgefordert wurde, bis zum 15.07.2017 die Reisepässe sowie die Geburtsurkunden [aller vier Beschwerdeführer] vorzulegen. Andernfalls komme es zu erheblichen Verzögerungen bei der Weiterleitung an die zuständige Inlandsbehörde. Handschriftlich wurde vermerkt, dass die Beschwerdeführer die Entgegennahme des Verbesserungsauftrags verweigert hätten.

1.2. Im Zuge der Weiterleitung der Anträge samt Unterlagen teilte das Österreichische Generalkonsulat Istanbul dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 30.03.2017 mit, dass die Identifikation der Beschwerdeführer nicht möglich sei, da sie über keine Identitätsnachweise verfügen würden.

Ferner wurde dem Bundesamt mit Schreiben vom 18.05.2017 ein Prüfbericht des Dokumentenberaters des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 16.05.2017 übermittelt. Im Betreff des Prüfberichts sind unter anderem die Namen und Geburtsdaten des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers angeführt. Diesem Schreiben ist ferner entnehmen, dass es sich bei den vorgelegten syrischen Reisepässen XXXX und XXXX der "genannten Personen" [gemeint: Dritt- und Viertbeschwerdeführer] um Fälschungen handle, da die Datenseiten der Reisepässe mit den "RP Seiten" 47/48 ausgetauscht worden und mit einer im Tintenstrahldruck reproduzierten Datenseite und "RP Seite" ersetzt worden seien. In originalen syrischen Reisepässen sei die Datenseite im Schmutzmusterdruck im Offsetdruckverfahren ausgeführt.Ferner wurde dem Bundesamt mit Schreiben vom 18.05.2017 ein Prüfbericht des Dokumentenberaters des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 16.05.2017 übermittelt. Im Betreff des Prüfberichts sind unter anderem die Namen und Geburtsdaten des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers angeführt. Diesem Schreiben ist ferner entnehmen, dass es sich bei den vorgelegten syrischen Reisepässen römisch 40 und römisch 40 der "genannten Personen" [gemeint: Dritt- und Viertbeschwerdeführer] um Fälschungen handle, da die Datenseiten der Reisepässe mit den "RP Seiten" 47/48 ausgetauscht worden und mit einer im Tintenstrahldruck reproduzierten Datenseite und "RP Seite" ersetzt worden seien. In originalen syrischen Reisepässen sei die Datenseite im Schmutzmusterdruck im Offsetdruckverfahren ausgeführt.

1.3. Mit Schreiben vom 22.05.2017 brachten die Beschwerdeführer vor, dass die Reisepässe des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers vom Generalkonsulat Istanbul einbehalten worden seien und sie vom Konsulat ohne Vorlage der alten Reisepässe keine neuen Reisepässe erhalten würden. Ihre finanzielle Situation würde es nicht zulassen, neue Reisepässe ausstellen zu lassen. Daher werde die Behörde ersucht, die Visa zu erteilen. Bei Zweifeln an der Familienzusammengehörigkeit seien sie bereit, einen DNA-Test durchführen zu lassen.

1.4. Am 29.07.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Die Beschwerdeführer würden über keine Reisedokumente oder sonstige Urkunden verfügen, welche geeignet seien, ihre Identität nachzuweisen.1.4. Am 29.07.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Die Beschwerdeführer würden über keine Reisedokumente oder sonstige Urkunden verfügen, welche geeignet seien, ihre Identität nachzuweisen.

In diesem Zusammenhang führte das Bundesamt in einer beigelegten Stellungnahme zusammengefasst aus, dass laut Bericht des Dokumentenberaters des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul die Feststellung der Identitäten der Antragsteller nicht möglich sei, da diese über keine Dokumente verfügen würden, welche zum Nachweis der Identitäten dienen könnten. Die vorgelegten Dokumente seien geprüft und sei festgestellt worden, dass es sich bei den syrischen Reisepässen der Eltern sowie bei dem Auszug aus dem Familienregister um Fälschungen handle. Den Antragstellern sei ein Verbesserungsauftrag unter Setzung einer Frist bis zum 15.07.2017 erteilt worden, um Reisepässe und Geburtsurkunden nachzureichen. Die Antragsteller hätten die Entgegennahme des Verbesserungsauftrages verweigert und seien der Aufforderung zur Vorlage nicht nachgekommen. Ferner seien die Eltern laut Scheidungsurteil am XXXX2013 geschieden worden und müsse daher nicht mehr von einem gemeinsamen Familienleben ausgegangen werden.

Dies teilte das Österreichische Generalkonsulat Istanbul den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 31.07.2017 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf.

1.5. Mit Stellungnahme vom 15.09.2017 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertreterin im Zuge der Sachverhaltsdarstellung unter anderem vor, dass der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2010 eine zweite Ehe mitXXXX eingegangen sei und dieser Ehe das Kind XXXX entstamme. XXXX solle nach neuesten Informationen nicht mehr mit der Familie nach Österreich einreisen, da die biologische Kindesmutter damit nicht mehr einverstanden sei. Zur Angehörigeneigenschaft zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern wurde ausgeführt, aus dem beigelegten Schreiben der MA 11 gehe hervor, dass die Bezugsperson derzeit regelmäßig Kontakt mit ihrer Familie habe und die Wahrscheinlichkeit eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern sehr hoch sei, weshalb auch von der MA 11 eine DNA-Analyse angeregt werde, zumal eine Familienzusammenführung dem Kindeswohl dienlich sei.1.5. Mit Stellungnahme vom 15.09.2017 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertreterin im Zuge der Sachverhaltsdarstellung unter anderem vor, dass der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2010 eine zweite Ehe mitXXXX eingegangen sei und dieser Ehe das Kind römisch 40 entstamme. römisch 40 solle nach neuesten Informationen nicht mehr mit der Familie nach Österreich einreisen, da die biologische Kindesmutter damit nicht mehr einverstanden sei. Zur Angehörigeneigenschaft zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern wurde ausgeführt, aus dem beigelegten Schreiben der MA 11 gehe hervor, dass die Bezugsperson derzeit regelmäßig Kontakt mit ihrer Familie habe und die Wahrscheinlichkeit eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern sehr hoch sei, weshalb auch von der MA 11 eine DNA-Analyse angeregt werde, zumal eine Familienzusammenführung dem Kindeswohl dienlich sei.

Zur Einschätzung des Bundesamtes wurde festgehalten, dass es bei Zweifeln an der Echtheit der Dokumente geboten wäre, weitere Beweismittel heranzuziehen. Ferner sei das Erfordernis einer zweifelsfreien Feststellung der Identität der Antragsteller im Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG gesetzlich nicht näher festgeschrieben. In sinngemäßer Anwendung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse daher eine eindeutige Verfahrensidentität als ausreichend erachtet werden. Im gegenständlichen Verfahren komme es nicht so sehr auf die Identität der Antragsteller, sondern vielmehr auf deren Eigenschaft als Familienangehörige an. Hierfür stelle der Auszug aus dem Familienstandregister einen eindeutigeren Beweis als die Vorlage der Reisepässe dar. Sollte an den Dokumenten allgemein gezweifelt werden, stehe noch das Mittel einer DNA-Analyse gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG zur Verfügung. In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum damaligen § 18 Abs. 2 AsylG werde ausgeführt, dass die Vornahme einer DNA-Analyse nicht das amtswegige Ermittlungsverfahren ersetzen, sondern lediglich zur Anwendung kommen solle, wenn ein Verwandtschaftsverhältnis angezweifelt werde. Das Bundesamt habe die Beschwerdeführer über eine DNA-Analyse zu belehren und eine solche zu ermöglichen. Unter dem Begriff "ermöglichen" sei eine organisatorische Hilfestellung seitens der Behörde zu verstehen. Das Unterlassen einer Belehrung stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (vgl. BVwG vom 16.06.2016, W205 2109987, mwN). Die Beschwerdeführer würden hiermit ausdrücklich ihre Bereitschaft zur Vornahme einer DNA-Analyse bekunden und um entsprechende Belehrung nach § 13 Abs. 4 BFA-VG ersuchen. Weiters sei im gegenständlichen Fall das Parteiengehör verletzt worden, da die Bezugsperson in Österreich nicht einvernommen worden sei. Ferner habe die Bezugsperson in ihrer Erstbefragung am XXXX2015 sowie in ihrer Einvernahme am XXXX2016 ihre Familie erwähnt und habe die Familie auch bei der Antragstellung sämtliche Dokumente vorgelegt, welche die Familieneigenschaft sowie ihre Identitäten nachweisen würden.Zur Einschätzung des Bundesamtes wurde festgehalten, dass es bei Zweifeln an der Echtheit der Dokumente geboten wäre, weitere Beweismittel heranzuziehen. Ferner sei das Erfordernis einer zweifelsfreien Feststellung der Identität der Antragsteller im Einreiseverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG gesetzlich nicht näher festgeschrieben. In sinngemäßer Anwendung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse daher eine eindeutige Verfahrensidentität als ausreichend erachtet werden. Im gegenständlichen Verfahren komme es nicht so sehr auf die Identität der Antragsteller, sondern vielmehr auf deren Eigenschaft als Familienangehörige an. Hierfür stelle der Auszug aus dem Familienstandregister einen eindeutigeren Beweis als die Vorlage der Reisepässe dar. Sollte an den Dokumenten allgemein gezweifelt werden, stehe noch das Mittel einer DNA-Analyse gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG zur Verfügung. In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum damaligen Paragraph 18, Absatz 2, AsylG werde ausgeführt, dass die Vornahme einer DNA-Analyse nicht das amtswegige Ermittlungsverfahren ersetzen, sondern lediglich zur Anwendung kommen solle, wenn ein Verwandtschaftsverhältnis angezweifelt werde. Das Bundesamt habe die Beschwerdeführer über eine DNA-Analyse zu belehren und eine solche zu ermöglichen. Unter dem Begriff "ermöglichen" sei eine organisatorische Hilfestellung seitens der Behörde zu verstehen. Das Unterlassen einer Belehrung stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar vergleiche BVwG vom 16.06.2016, W205 2109987, mwN). Die Beschwerdeführer würden hiermit ausdrücklich ihre Bereitschaft zur Vornahme einer DNA-Analyse bekunden und um entsprechende Belehrung nach Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG ersuchen. Weiters sei im gegenständlichen Fall das Parteiengehör verletzt worden, da die Bezugsperson in Österreich nicht einvernommen worden sei. Ferner habe die Bezugsperson in ihrer Erstbefragung am XXXX2015 sowie in ihrer Einvernahme am XXXX2016 ihre Familie erwähnt und habe die Familie auch bei der Antragstellung sämtliche Dokumente vorgelegt, welche die Familieneigenschaft sowie ihre Identitäten nachweisen würden.

Zudem habe es das Bundesamt unterlassen, die Dokumente in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführer zu würdigen, zumal laut Dokumentenberater nicht alle Dokumente gefälscht seien. Weiters sei nicht konkretisiert worden, weshalb die Reisepässe und der Familienstandregisterauszug als gefälscht angesehen werden würden. Da nur die Reisepässe der Eltern als Fälschung qualifiziert worden seien, sei auch nur deren Identität in Zweifel zu ziehen und durch andere Dokumente zu bestätigen. Der Bericht des Dokumentenberaters sei als Sachverständigengutachten anzusehen und müsse sohin auch die an ein Gutachten gestellten Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofs erfüllen. Da verabsäumt worden sei, den Bericht beizulegen, könnten die Identität und die Qualifikationen des Dokumentenberaters nicht beurteilt werden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher konkreter Anhaltspunkte der Dokumentenberater von einer Fälschung ausgehe. Dies stelle eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Parteiengehörs dar.

Ferner sei die Ausführung des Bundesamtes, wonach der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin geschieden seien, nicht nachvollziehbar, zumal sowohl aus der Erstbefragung der Bezugsperson vom XXXX2015 als auch aus dem Familienstandregisterauszug ersichtlich sei, dass XXXX die zweite Ehefrau des Erstbeschwerdeführers sei und deren Ehe am XXXX2013 geschieden worden sei. Weiters habe das Bundesamt nicht geprüft, ob eine Einreise nach Art. 8 EMRK geboten erscheine und wäre das Ergebnis einer solchen Prüfung mit den Parteien zu erörtern gewesen. Auch eine Kindeswohlprüfung wäre geboten gewesen und habe das Bundesamt daher die Bezugsperson in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt und verschiedene internationale kinderrechtliche Standards betreffend das Recht auf Familie bzw. auf Familienzusammenführung missachtet.Ferner sei die Ausführung des Bundesamtes, wonach der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin geschieden seien, nicht nachvollziehbar, zumal sowohl aus der Erstbefragung der Bezugsperson vom XXXX2015 als auch aus dem Familienstandregisterauszug ersichtlich sei, dass römisch 40 die zweite Ehefrau des Erstbeschwerdeführers sei und deren Ehe am XXXX2013 geschieden worden sei. Weiters habe das Bundesamt nicht geprüft, ob eine Einreise nach Artikel 8, EMRK geboten erscheine und wäre das Ergebnis einer solchen Prüfung mit den Parteien zu erörtern gewesen. Auch eine Kindeswohlprüfung wäre geboten gewesen und habe das Bundesamt daher die Bezugsperson in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt und verschiedene internationale kinderrechtliche Standards betreffend das Recht auf Familie bzw. auf Familienzusammenführung missachtet.

Neben der Vertretungsvollmacht der ausgewiesenen Vertreterin sowie neben bereits vorgelegten Urkunden waren der Stellungnahme folgende verfahrensrelevante Unterlagen in Kopie beigelegt:

* Konvolut an ausgedruckten (Familien)fotos in schwarz-weiß;

* Protokoll der niederschriftlichen Erstbefragung der Bezugsperson vom XXXX2015 im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz, aus welchem hervorgeht, dass die Bezugsperson angab, die Beschwerdeführer seien ihre Angehörigen; ferner gab sie zu Protokoll, dass XXXX ihre Stiefmutter und XXXX ihre Schwester sei;* Protokoll der niederschriftlichen Erstbefragung der Bezugsperson vom XXXX2015 im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz, aus welchem hervorgeht, dass die Bezugsperson angab, die Beschwerdeführer seien ihre Angehörigen; ferner gab sie zu Protokoll, dass römisch 40 ihre Stiefmutter und römisch 40 ihre Schwester sei;

* Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme der Bezugsperson vom XXXX2016, welchem zu entnehmen ist, dass die Bezugsperson ihre Eltern und Geschwister, die sich in der Türkei befänden, gerne nach Österreich nachholen würde und sie mit ihren Angehörigen jeden Tag mittels Whatsapp in Kontakt stehe und

* Schreiben der MA 11, Magistrat für Jugend und Familie, vom 14.09.2017, in welchem eine Sozialpädagogin bestätigt, dass die Bezugsperson regelmäßig Kontakt zu ihrer Familie habe und ausführt, dass die Durchführung eines DNA-Tests zur Klärung der Familienzugehörigkeit im Sinne des Kindeswohls wäre

1.6. Mit Schreiben vom 30.10.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführern gemäß § 35 Abs. 4 AsylG erneut mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten unwahrscheinlich sei und führte neben den bereits in der Stellungnahme vom 29.07.2017 dargelegten Erwägungen begründend aus, dass es in der Verantwortung der Beschwerdeführer liege, geeignete Nachweise über ihre Identitäten und Familieneigenschaften zu erbringen. Es könne nicht Aufgabe des Bundesamtes sein, bei schweren Versäumnissen der Parteien amtswegig tätig zu werden. Kopien von Fotos, welche nicht identifizierte Personen zeigen, könnten nicht als Nachweis eines bestehenden Familienlebens anerkannt werden, zumal die Ehe der Eltern bereits im Jahr 2013 geschieden worden sei. Das Bundesamt halte daher an seiner Entscheidung vom 29.07.2017 fest.1.6. Mit Schreiben vom 30.10.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG erneut mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten unwahrscheinlich sei und führte neben den bereits in der Stellungnahme vom 29.07.2017 dargelegten Erwägungen begründend aus, dass es in der Verantwortung der Beschwerdeführer liege, geeignete Nachweise über ihre Identitäten und Familieneigenschaften zu erbringen. Es könne nicht Aufgabe des Bundesamtes sein, bei schweren Versäumnissen der Parteien amtswegig tätig zu werden. Kopien von Fotos, welche nicht identifizierte Personen zeigen, könnten nicht als Nachweis eines bestehenden Familienlebens anerkannt werden, zumal die Ehe der Eltern bereits im Jahr 2013 geschieden worden sei. Das Bundesamt halte daher an seiner Entscheidung vom 29.07.2017 fest.

2. Mit Bescheiden des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 15.11.2017, Zl. Istanbul-GK/KONS/0689/2017, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Begründend wurde auf die Stellungnahmen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2017 und vom 30.10.2017 verwiesen.2. Mit Bescheiden des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 15.11.2017, Zl. Istanbul-GK/KONS/0689/2017, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Begründend wurde auf die Stellungnahmen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2017 und vom 30.10.2017 verwiesen.

3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin am 11.12.2017 fristgerecht Beschwerde. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde zur Begründung im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass sich die abweisenden Bescheide in keiner Weise mit der eingebrachten Stellungnahme auseinandergesetzt hätten. Das Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft und mit Willkür belastet. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer seien weder eine DNA-Analyse, noch Ermittlungen im Hinblick auf Art. 8 EMRK oder bezüglich des Kindeswohls durchgeführt worden. Die Behörde gehe nach wie vor davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin geschieden seien. Daraus sei ersichtlich, dass sie sich in keiner Weise mit der Stellungnahme auseinandergesetzt habe. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten, Beweismitteln und Anträgen stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar. Den Anmerkungen in der Stellungnahme vom 30.10.2017 sei unter anderem entgegenzuhalten, dass die Familie bereits mehrfach die Bereitschaft zur Durchführung einer DNA-Analyse geäußert habe und eine Vielzahl der vorgelegten Dokumente nicht gewürdigt worden sei. Zum Nachweis der Identität und der Familieneigenschaft wurde ergänzend vorgebracht, dass unbedenkliche Dokumente zwar eine wesentliche Entscheidungsgrundlage darstellen, dennoch könne das Erfordernis der Vorlage von gültigen Reisepässen nicht ausnahmslos gelten und müsse auf die Verhältnismäßigkeit abgestellt werden.3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin am 11.12.2017 fristgerecht Beschwerde. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde zur Begründung im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass sich die abweisenden Bescheide in keiner Weise mit der eingebrachten Stellungnahme auseinandergesetzt hätten. Das Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft und mit Willkür belastet. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer seien weder eine DNA-Analyse, noch Ermittlungen im Hinblick auf Artikel 8, EMRK oder bezüglich des Kindeswohls durchgeführt worden. Die Behörde gehe nach wie vor davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin geschieden seien. Daraus sei ersichtlich, dass sie sich in keiner Weise mit der Stellungnahme auseinandergesetzt habe. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten, Beweismitteln und Anträgen stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar. Den Anmerkungen in der Stellungnahme vom 30.10.2017 sei unter anderem entgegenzuhalten, dass die Familie bereits mehrfach die Bereitschaft zur Durchführung einer DNA-Analyse geäußert habe und eine Vielzahl der vorgelegten Dokumente nicht gewürdigt worden sei. Zum Nachweis der Identität und der Familieneigenschaft wurde ergänzend vorgebracht, dass unbedenkliche Dokumente zwar eine wesentliche Entscheidungsgrundlage darstellen, dennoch könne das Erfordernis der Vorlage von gültigen Reisepässen nicht ausnahmslos gelten und müsse auf die Verhältnismäßigkeit abgestellt werden.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.02.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/0689/2016, wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde von der belangten Behörde hervorgehoben, dass den Beschwerdeführern im Rahmen ihrer Antragstellung am 16.03.2017 in Form eines Verbesserungsauftrages die Möglichkeit eingeräumt worden sei, Dokumente zum Nachweis ihrer Identitäten vorzulegen, sie jedoch die Entgegennahme dieser Aufforderung verweigert und keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt hätten. Der Nachweis der Identität stelle eine Formalvoraussetzung dar und könne nicht durch einen DNA-Test bewiesen werden. Zudem sei aus dem vorliegenden Gutachten des Dokumentenberaters ersichtlich, dass die von ihm begutachteten Dokumente als Fälschungen zu qualifizieren seien und wurde zur Qualifikation von Dokumentenberatern im Allgemeinen auf die Entscheidung des BVwG vom 23.08.2017, Zl. W242 2153483, verwiesen.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.02.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/0689/2016, wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde von der belangten Behörde hervorgehoben, dass den Beschwerdeführern im Rahmen ihrer Antragstellung am 16.03.2017 in Form eines Verbesserungsauftrages die Möglichkeit eingeräumt worden sei, Dokumente zum Nachweis ihrer Identitäten vorzulegen, sie jedoch die Entgegennahme dieser Aufforderung verweigert und keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt hätten. Der Nachweis der Identität stelle eine Formalvoraussetzung dar und könne nicht durch einen DNA-Test bewiesen werden. Zudem sei aus dem vorliegenden Gutachten des Dokumentenberaters ersichtlich, dass die von ihm begutachteten Dokumente als Fälschungen zu qualifizieren seien und wurde zur Qualifikation von Dokumentenberatern im Allgemeinen auf die Entscheidung des BVwG vom 23.08.2017, Zl. W242 2153483, verwiesen.

Ferner wurde ausgeführt, dass § 13 Abs. 4 BFA-VG im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden sei, da sich diese Bestimmung nur auf ein Verfahren des Bundesamtes selbst beziehe und nicht auf das Verfahren einer Vertretungsbehörde. Dies ergebe sich aus § 1 BFA-VG, wonach das BFA-VG das Verfahren der Vertretungsbehörden nur nach dem 11. Hauptstück des FPG - also nicht nach § 26 FPG (oder auch § 35 AsylG) - regle (vgl. VwGH vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005). Eine förmliche Belehrung habe auch im Hinblick darauf unterbleiben können, dass die Beschwerdeführer selbst auf die Möglichkeit einer DNA-Analyse hingewiesen hätten. Zudem hätten die Beschwerdeführer zwar ihre Bereitschaft zur Durchführung einer solchen Untersuchung gezeigt, weitere Schritte, wie etwa eine Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde zur Organisation der Entnahme und Übermittlung von DNA-Proben, seien jedoch, soweit aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, nicht gesetzt worden.Ferner wurde ausgeführt, dass Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden sei, da sich diese Bestimmung nur auf ein Verfahren des Bundesamtes selbst beziehe und nicht auf das Verfahren einer Vertretungsbehörde. Dies ergebe sich aus Paragraph eins, BFA-VG, wonach das BFA-VG das Verfahren der Vertretungsbehörden nur nach dem 11. Hauptstück des FPG - also nicht nach Paragraph 26, FPG (oder auch Paragraph 35, AsylG) - regle vergleiche VwGH vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005). Eine förmliche Belehrung habe auch im Hinblick darauf unterbleiben können, dass die Beschwerdeführer selbst auf die Möglichkeit einer DNA-Analyse hingewiesen hätten. Zudem hätten die Beschwerdeführer zwar ihre Bereitschaft zur Durchführung einer solchen Untersuchung gezeigt, weitere Schritte, wie etwa eine Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde zur Organisation der Entnahme und Übermittlung von DNA-Proben, seien jedoch, soweit aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, nicht gesetzt worden.

5. Am 16.02.2018 stellten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertreterin gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag, in welchem auf die Stellungnahme vom 15.09.2017 sowie auf die Beschwerde vom 11.12.2017 verwiesen und ergänzend vorgebracht wurde, durch einen DNA-Test könne sichergestellt werden, dass es sich um dieselben Personen handle. Folglich könne das Visum aufgrund der eindeutigen Verfahrensidentität ausgestellt werden.5. Am 16.02.2018 stellten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertreterin gemäß Paragraph 15, VwGVG einen Vorlageantrag, in welchem auf die Stellungnahme vom 15.09.2017 sowie auf die Beschwerde vom 11.12.2017 verwiesen und ergänzend vorgebracht wurde, durch einen DNA-Test könne sichergestellt werden, dass es sich um dieselben Personen handle. Folglich könne das Visum aufgrund der eindeutigen Verfahrensidentität ausgestellt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

2. Zu A)

2.1. Gesetzliche Grundlagen:

2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn2.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

2.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-VG lauten:

§ 13 Mitwirkung eines FremdenParagraph 13, Mitwirkung eines Fremden

(1) Der Fremde hat am Verfahren vor dem Bundesamt, insbesondere an einer erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.

[...]

(4) Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.(4) Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Ve

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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