TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/2 W209 2004431-1

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Veröffentlicht am 02.01.2019
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Entscheidungsdatum

02.01.2019

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W209 2004431-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch Dr. Rudolf SCHALLER, Rechtsanwalt in 7350 Oberpullendorf, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 13.03.2013, GZ: II-Mag.Eis-Sch-13, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in Höhe von € 2.800,00 sowie eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 ASVG in Höhe von € 183,40 wegen nicht fristgerechter Anmeldung der Dienstnehmer XXXX , XXXX , XXXX und XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit vier Bescheiden der Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Kasse) vom 12.03.2013 wurden die ungarischen Staatsangehörigen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX für den Zeitraum von 08.05.2012 bis 09.05.2012 rückwirkend als Dienstnehmer des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und nach dem AlVG einbezogen und der Beschwerdeführer zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von jeweils € 56,19 verpflichtet.

2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 13.03.2013 schrieb die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Kasse) dem Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von € 2.800,00 sowie gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von €

183,40 vor. Begründend führte die Kasse aus, dass im Rahmen einer am 09.05.2012 um 15:05 Uhr auf dem Privatgrundstück des Beschwerdeführers durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei festgestellt worden sei, dass für die oben angeführten Dienstnehmer vor Arbeitsantritt am 08.05.2012 keine Meldung zur Sozialversicherung erstattet worden sei. Der gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vorgeschriebene Beitragszuschlag setze sich aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von € 500,00 für jede nicht vor Arbeitsantritt gemeldete Person und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von € 800,00 zusammen. Gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 iVm § 33 Abs. 1 und 1a ASVG und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG nicht ausschließe, sei auch ein Beitragszuschlag in Höhe des der belangten Kasse entstandenen Mehraufwandes für die nicht binnen sieben Tagen erfolgte vollständige Anmeldung der Betretenen vorzuschreiben. Der Mehraufwand setze sich aus dem Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung der verspäteten Anmeldungen in Höhe von € 38,58 und den Kosten für den Versand des Bescheides in Höhe von € 7,27, in Summe also € 45,85 pro Betretenen, sohin insgesamt in Höhe von € 183,40 zusammen.

3. Mit Schriftsatz vom 11.04.2013 legte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Rechtsmittelfrist gegen die Bescheide vom 12.03.2013 sowie gegen den Bescheid vom 13.03.2013 Einspruch (nunmehr Beschwerde) ein, der im Wesentlichen damit begründet wird, dass der Beschwerdeführer mit einem gewissen XXXX , der sich als selbständiger Unternehmer vorgestellt habe, die Fertigstellung von Arbeiten auf der Baustelle des Beschwerdeführers vereinbart habe. Am vereinbarten Tag (09.05.2012) seien dann vier ungarisch sprechende Arbeiter, darunter der Betretene, auf der Baustelle erschienen. Diese hätten gegenüber dem Beschwerdeführer dargelegt, dass sie selbständige Unternehmer seien, und entsprechende Dokumente vorgezeigt. Der Beschwerdeführer habe keinen Grund gehabt, an den vorgelegten Dokumenten zu zweifeln, und sei daher davon ausgegangen, mit selbstständigen Unternehmern einen Werkvertrag zu schließen. Den im Verwaltungsverfahren getätigten Angaben des Beschwerdeführers sowie der Betretenen komme keine besondere Bedeutung zu, da diese auf Fangfragen basieren würden, die bewusst missverständlich formuliert seien und von den Befragten in ihrem tatsächlichen Gehalt gar nicht erfasst werden hätten können. Darüber hinaus sei es auch bei einem Werkvertrag so, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer sage, was zu tun sei, und werde das Werk nach Fertigstellung auf allfällige Mängel hin kontrolliert. Daraus könne kein Abhängigkeitsverhältnis abgeleitet werden. Darüber hinaus habe keine persönliche Arbeitspflicht bestanden. Es sei dem Beschwerdeführer, der die Arbeiter überhaupt nicht gekannt habe, vielmehr völlig egal gewesen, wer im Auftrag des XXXX die Werkleistungen erbringe. Des Weiteren sei vereinbarungsgemäß auch kein Werklohn fällig geworden, da die Fertigstellung des Werkes unterblieben sei. Zur herangezogenen Beitragsgrundlage wurde ausgeführt, dass die Betretenen lediglich Hilfstätigkeiten verrichtet hätten. Da die Baustelle dem beabsichtigten Betrieb einer Frühstückspension gedient habe, komme auch nur der entsprechende Kollektivvertrag (offenbar gemeint: für das Hotel- und Gastgewerbe) zur Anwendung. Somit hätte die belangte Kasse lediglich den Lohn einer ungelernten Hilfskraft für einen einzigen Arbeitstag als Grundlage für die Sozialversicherungsbeiträge heranziehen dürfen. Dadurch werde die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, sodass keine Sozialversicherungspflicht bestehe.

4. Am 18.06.2013 einlangend legte die belangte Kasse den Einspruch unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann für das Burgenland vor und legte in einer beigefügten Stellungnahme unter Verweis auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens noch einmal ihre Rechtsansicht dar, wonach es sich gegenständlich um ein der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem AlVG unterliegendes Dienstverhältnis handle.

5. Mit Bescheid des Landeshauptmanns für das Burgenland vom 28.06.2013 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf aufschiebende Wirkung des Einspruchs vom 11.04.2013 gegen den bekämpften Bescheid Folge gegeben und die Rechtswirksamkeit des Bescheides bis zur rechtskräftigen Entscheidung ausgesetzt.

6. Mit aufgetragener Stellungnahme vom 23.10.2013 bekräftigte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach fehlende persönliche Abhängigkeit und persönliche Arbeitspflicht seine Rechtsansicht, dass im gegenständlichen Fall - die Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG ausschließende - Werkverträge vorlägen.

7. In ihrer Stellungnahme zur aufgetragenen Stellungnahme vom 03.09.2013 verwies die belangte Kasse auf ihr bisheriges Vorbringen und verteidigte ihre Verfahrensführung, die vom Beschwerdeführer in der aufgetragenen Stellungnahme als inquisitorisch bezeichnet wurde.

8. Am 10.03.2014 einlangend legte der Landeshauptmann für das Burgenland, bei dem das Einspruchsverfahren seit 21.06.2013 anhängig war, die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses mit Wirkung vom 03.09.2018 der Gerichtsabteilung W209 neu zugewiesen wurde.

9. Mit zu W151 2003579-1/7E ergangenem Erkenntnis vom 09.01.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die rückwirkende Einbeziehung des XXXX in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG und die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von €

56,19 ab.

10. Mit zu W209 2003568-1/5E, W209 200356-1/3E und W209 2003565-1/5E ergangenen Erkenntnissen vom heutigen Tag wurden schließlich auch die Beschwerden gegen die rückwirkende Einbeziehung der Betretenen

XXXX , XXXX und XXXX in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG und die Verpflichtung zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von jeweils € 56,19 als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Im Zuge einer am 09.05.2012 gegen 15:05 Uhr durchgeführten Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei wurden die ungarischen Staatsangehörigen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX bei Pflasterungsarbeiten auf dem Privatgrundstück des Beschwerdeführers angetroffen, ohne vorher zur Pflichtversicherung gemeldet worden zu sein.

Die Dienstnehmereigenschaft der Betretenen sowie die Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers wurden jeweils mittels gesondertem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt.

Es handelt sich hierbei um den ersten gleichartigen Meldeverstoß des Beschwerdeführers.

Die Meldung wurde bis dato nicht nachgeholt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes für das Burgenland, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Im vorliegenden Fall stellt die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage dar und liegt somit eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages hat die Entscheidung jedoch mittels Einzelrichter zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Im vorliegenden Fall kommen folgende maßgebenden Rechtsvorschriften zur Anwendung:

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären (§ 113 Abs. 3 leg.cit).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Das Vorliegen meldepflichtiger Dienstverhältnisse zum Beschwerdeführer wurde mittels gesonderten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt.

Feststeht auch, dass vor Arbeitsantritt keine Meldung erstattet wurde und diese bis dato auch nicht nachgeholt wurde.

Der Beschwerdeführer hat es somit als Dienstgeber unterlassen, die beschwerdegegenständlichen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Er wurde dabei von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes betreten. Damit wurde der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG verwirklicht und erfolgte die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG daher dem Grunde nach zu Recht.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400 herabgesetzt werden.

In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann gemäß § 113 Abs. 2 letzter Satz ASVG auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Gegenständlich liegt zwar eine erstmalige verspätete Anmeldung vor. Im Hinblick auf die Beschäftigung von vier Dienstnehmern und den Umstand, dass die Meldung bis dato nicht nachgeholt wurde, ist jedoch nicht von unbedeutenden Folgen auszugehen (VwGH 29.04.2015, 2013/08/0141; 03.04.2017, Ra 2016/08/0098), weswegen die Vorschreibung auch der Höhe nach zu Recht erfolgte.

Die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG wegen nicht erstatteter bzw. nicht fristgerechter vollständiger Anmeldung wurde weder dem Grunde noch der Höhe nach bestritten. Da auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Vorschreibung nicht rechtmäßig gewesen wäre, ist die Beschwerde somit gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Der fehlende ausdrückliche Antrag in der von einem rechtskundigen Vertreter verfassten Beschwerde ist als impliziter Verzicht auf Abhaltung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu verstehen (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054).

Der erkennende Richter erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W209.2004431.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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