Entscheidungsdatum
03.01.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W171 2211874-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit ungeklärt, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit ungeklärt, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG i.V.m. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG i.V.m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG i.V.m. Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 27.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Für den 24.10.2017 wurde eine Hauptverhandlung eines Landesgerichtes ausgeschrieben, bei welcher der BF nicht erschien. In weiterer Folge tauchte er unter.
1.3. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.06.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 15.11.2017, rechtskräftig am 06.02.2018 unter gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung hinsichtlich des Herkunftsstaates Afghanistan und unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (§ 18 BFA-VG), abgewiesen.1.3. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.06.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 15.11.2017, rechtskräftig am 06.02.2018 unter gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung hinsichtlich des Herkunftsstaates Afghanistan und unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Paragraph 18, BFA-VG), abgewiesen.
1.4. Am XXXX wurde bei der afghanischen Botschaft der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF gestellt, welchen die Vertretungsbehörde in weiterer Folge ablehnte.1.4. Am römisch 40 wurde bei der afghanischen Botschaft der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF gestellt, welchen die Vertretungsbehörde in weiterer Folge ablehnte.
Am XXXX wurde bei der pakistanischen Botschaft ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt, welcher in Folge abgelehnt wurde.Am römisch 40 wurde bei der pakistanischen Botschaft ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt, welcher in Folge abgelehnt wurde.
1.5. Am 18.04.2018 wurde der BF festgenommen und in eine Justizanstalt verbracht. Er befand sich daraufhin bis 20.12.2018 in Justizhaft.
1.6. Mit Parteiengehör vom 24.04.2018 wurde dem BF rechtliches Gehör eingeräumt. Dabei wurden die vorhandenen personenbezogenen Daten abgeglichen und vervollständigt.
Am XXXX wurde bei der iranischen Botschaft ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt. Dieser Antrag ist weiterhin offen.Am römisch 40 wurde bei der iranischen Botschaft ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt. Dieser Antrag ist weiterhin offen.
1.7. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 26.07.2018 wurde der BF rechtskräftig zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe, davon 16 Monate bedingt verurteilt.
Am XXXX erfolgte ein weiterer Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der pakistanischen Botschaft. Dabei wurden erweiterte Personaldaten des BF an die Botschaft übermittelt.Am römisch 40 erfolgte ein weiterer Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der pakistanischen Botschaft. Dabei wurden erweiterte Personaldaten des BF an die Botschaft übermittelt.
1.8. Mit behördlichem Schreiben vom 16.11.2018 wurde dem in Strafhaft befindlichen BF neuerlich Parteiengehör eingeräumt. Mit Stellungnahme vom 23.11.2018 äußerte sich der BF zur geplanten Verhängung der nun gegenständlichen Schubhaft.
1.9. Mit Schubhaftbescheid vom XXXX wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die gegenständliche Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung ausgesprochen. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege und eine Sicherung der Außerlandesbringung des BF lediglich durch die Verhängung von Schubhaft gewährleistet sei. Der BF habe sich einer für den 24.10.2017 angesetzten strafgerichtlichen Hauptverhandlung durch Untertauchen entzogen und sei zuvor straffällig geworden. Seitens der Behörde seien drei Anträge auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei den Botschaften von Afghanistan, Pakistan und dem Iran gestellt worden. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft sei das Verfahren vor der Botschaft des Irans und das neuerliche Ersuchen an die Botschaft Pakistans nach wie vor offen. Eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot gegen den BF sei seit 06.02.2018 rechtskräftig. Es werde darauf hingewiesen, dass seit dem XXXX ein HRZ-Verfahren mit erweiterten Personaldaten vor der pakistanischen Botschaft laufe und nunmehr eine Zustimmung seitens der Botschaft Pakistans nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Derartige Verfahren in Bezug auf Pakistan würden sich über drei bis vier Monate ziehen und sei daher spätestens Ende Februar 2019 mit einer definitiven Entscheidung zu rechnen. In manchen Fällen sei auch eine mehrfache Beantragung eines Heimreisezertifikates, wie im konkreten Fall bezüglich Pakistan, erforderlich, um doch eine Zustimmung zu erlangen.1.9. Mit Schubhaftbescheid vom römisch 40 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die gegenständliche Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung ausgesprochen. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege und eine Sicherung der Außerlandesbringung des BF lediglich durch die Verhängung von Schubhaft gewährleistet sei. Der BF habe sich einer für den 24.10.2017 angesetzten strafgerichtlichen Hauptverhandlung durch Untertauchen entzogen und sei zuvor straffällig geworden. Seitens der Behörde seien drei Anträge auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei den Botschaften von Afghanistan, Pakistan und dem Iran gestellt worden. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft sei das Verfahren vor der Botschaft des Irans und das neuerliche Ersuchen an die Botschaft Pakistans nach wie vor offen. Eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot gegen den BF sei seit 06.02.2018 rechtskräftig. Es werde darauf hingewiesen, dass seit dem römisch 40 ein HRZ-Verfahren mit erweiterten Personaldaten vor der pakistanischen Botschaft laufe und nunmehr eine Zustimmung seitens der Botschaft Pakistans nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Derartige Verfahren in Bezug auf Pakistan würden sich über drei bis vier Monate ziehen und sei daher spätestens Ende Februar 2019 mit einer definitiven Entscheidung zu rechnen. In manchen Fällen sei auch eine mehrfache Beantragung eines Heimreisezertifikates, wie im konkreten Fall bezüglich Pakistan, erforderlich, um doch eine Zustimmung zu erlangen.
Die Behörde erachte Sicherungsbedarf für gegeben, da die Tatbestände des § 76 Abs. 2 Z 3 und 9 vorlägen. Auf Grund des gänzlichen Fehlens von sozialen Kontakten und unter Berücksichtigung der Straffälligkeit des BF sei die Entscheidung zur Verhängung der Schubhaft auch verhältnismäßig. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung im gegenständlichen Fall ein höherer Stellenwert zu. Die gegenständlich verhängte Schubhaft sei eine ultima ratio Maßnahme und werde eine in Betracht zu ziehende Verhängung gelinderer Mittel als nicht ausreichend zur Sicherung der Außerlandesbringung des BF angesehen.Die Behörde erachte Sicherungsbedarf für gegeben, da die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3 und 9 vorlägen. Auf Grund des gänzlichen Fehlens von sozialen Kontakten und unter Berücksichtigung der Straffälligkeit des BF sei die Entscheidung zur Verhängung der Schubhaft auch verhältnismäßig. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung im gegenständlichen Fall ein höherer Stellenwert zu. Die gegenständlich verhängte Schubhaft sei eine ultima ratio Maßnahme und werde eine in Betracht zu ziehende Verhängung gelinderer Mittel als nicht ausreichend zur Sicherung der Außerlandesbringung des BF angesehen.
2.0. Der BF wurde am 20.12.2018 direkt aus der Strafhaft in die gegenständliche Schubhaft überstellt.
Am 28.12.2018 wurde gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid seitens der Rechtsvertretung des BF Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Sicherungszweck der Schubhaft sei nicht erreichbar. Trotz der bisher ergangenen Ablehnungen zur Ausstellung von Heimreisezertifikaten, insbesondere durch die pakistanische Botschaft, sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde sich die Behörde nunmehr bei einem zweiten Antrag bei der pakistanischen Vertretungsbehörde mehr Chancen ausrechnen würde, ein Heimreisezertifikat zu erhalten. Es werde weder ausgeführt, dass für den BF neue Urkunden hervorgekommen seien, noch, dass neue Ermittlungsergebnisse vorliegen würden, die eine Identifizierung des BF als Pakistani nahelegen würden. Der BF sei als staatenlose Person anzusehen und erscheine es daher höchst spekulativ von der Annahme auszugehen, für den BF werde in absehbarer Zeit ein Heimreisezertifikat erstellt werden. Mangels Aussicht auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei daher davon auszugehen, dass der Sicherungszweck nicht erreichbar sei. Die laufende Schubhaft sei daher rechtswidrig. Darüber hinaus habe die Behörde über ein halbes Jahr lang zugewartet, bevor ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der pakistanischen Botschaft eingebracht worden sei. Im Sinne der bestehenden Judikatur habe die Behörde tunlichst darauf hin zu wirken, dass Schubhaft gänzlich unterbleiben könne, bzw. diese möglichst kurz andauere. Dies habe die Behörde verabsäumt und führe dies zur Unverhältnismäßigkeit der gegenständlichen Schubhaft.
Am 30.04.2018 sei der BF in Haft gewesen und sei ihm daher keine Verletzung der Meldeverpflichtung vorzuwerfen. Die weiteren zum Bestehen von Sicherungsbedarf genannten Umstände (der rechtswidrige Aufenthalt, fehlende finanzielle Mittel, fehlende Möglichkeit der legalen Erwerbsausübung, fehlende soziale Integration, fehlende gesicherte Unterkunft) seien durchwegs Umstände, die im Fall von ehemaligen Asylwerbern typischer Weise vorliegen würden. Bemerkt werde auch, dass im Gegensatz zur Ansicht der Behörde, die Straffälligkeit kein Kriterium für Fluchtgefahr darstelle.
Beantragt wurde der Ersatz der gesetzlich vorgesehenen Aufwendungen sowie sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen.
2.1. Die Behörde legte die Verwaltungsakte am 28.12.2018 vor und erstattete eine diesbezügliche Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I. beschriebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Zur Person:
1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Seine Staatsangehörigkeit ist derzeit unbekannt. Er ist jedoch jedenfalls Fremder i.S.d. Diktion des FPG.
1.2. Er stellte am 27.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Entscheidung vom 15.1.2017 rechtskräftig abgewiesen wurde. Es besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach Afghanistan.
1.3. Der BF leidet an keinen nennenswerten Erkrankungen.
Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Seit dem 06.02.2018 besteht gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.
2.2. Derzeit sind zwei Anträge auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates in Bearbeitung.
2.3. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist ist aus Sicht des Gerichts zum Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Entscheidung möglich.
2.4. Der BF ist haftfähig.
Zum Sicherungsbedarf:
3.1. Gegen den BF liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
3.2. Der BF ist während des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme untergetaucht und war für die Behörde nicht greifbar
3.3. Er ist nicht vertrauenswürdig.
3.4. Er ist nicht rückreisewillig und nicht kooperativ.
3.5. Er war seit seiner Einreise bisher nachweislich vier Mal über längere Zeit melderegistermäßig nicht erfasst und daher als untergetaucht anzusehen.
Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. Der BF verfügt im Inland über keine Angehörigen, keine nennenswerten Freunde und hat im Verfahren keine wesentlichen Merkmale für seine Integration darlegen können.
4.2. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine Familienangehörigen im Inland.
4.3. Der BF verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.
4.4. Er hat keinen gesicherten Wohnsitz.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.3.):
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die bisher unbekannte Staatsangehörigkeit ergibt sich aus den im Akt einliegenden Informationen über die bisherigen Anträge auf Erlangung eines Heimreisezertifikates. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes steht die Staatsangehörigkeit des BF noch nicht fest. Auf Grund der Angaben des BF scheint jedoch eine pakistanische Staatsangehörigkeit angezeigt (1.1.). Die Feststellung zu 1.2. hinsichtlich des Bestehens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus sind keine nennenswerten Erkrankungen des BF aktenmäßig erfasst (1.3.) und wurde auch ein diesbezügliches Vorbringen nicht erstattet. Das Gericht konnte daher davon ausgehen, dass der BF im Wesentlichen gesund ist.
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.):
Die Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurde seitens des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen (2.1.). Die Feststellungen zu zwei offenen Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der iranischen und pakistanischen Botschaft und die Feststellung über die Wahrscheinlichkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikates (2.2. und 2.3.) begründen sich auf das durch eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen bereits bestehende Amtswissen, sowie auf die aktenkundige Auskunft des BFA, dass ein Heimreisezertifikat oftmals erst aufgrund der zweiten Antragstellung ausgestellt wird. Daraus ergibt sich, dass, bei Zutreffen der Staatsangehörigkeit des BF, innerhalb einer angemessenen Frist mit Erstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen ist. Für den BF wurde zu Beginn aus gutem Grunde eine afghanische Staatsangehörigkeit angenommen. Aufgrund der Ablehnung der Botschaft war es daher legitim, auch bei anderen in Frage kommenden Botschaften die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu beantragen. Nach Ansicht des Gerichtes liegt zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt die notwendige Wahrscheinlichkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates vor, sodass es dem BF jedenfalls zumutbar ist, bis zur Beendigung der beiden offenen Verfahren in Gewahrsam zu verbleiben. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit (2.4.) ergeben sich aus den Angaben im Akt und liegen diesbezüglich dem Gericht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine anderslautenden Informationen vor. Es war daher von einer bestehenden Haftfähigkeit auszugehen.
2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.5.):
Das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich, wie bereits erwähnt, aus den Angaben im vorliegenden Verwaltungsakt und wurde dies auch nicht bestritten (3.1.).
Die Feststellung zu 3.2. und 3.5. ergeben sich im Wesentlichen aus dem Einblick in das zentrale Melderegister. Daraus ist zu entnehmen, dass der BF insgesamt viermal über relevante Zeiträume in Österreich nicht aufrecht gemeldet war. Dies waren folgende Zeiträume:
I. 31.12.2016 bis 17.01.2017römisch eins. 31.12.2016 bis 17.01.2017
II. 03.11.2017 bis 28.11.2017römisch zwei. 03.11.2017 bis 28.11.2017
III. 17.01.2018 bis 01.02.2018römisch drei. 17.01.2018 bis 01.02.2018
IV. 23.02.2018 bis 06.03.2018.römisch vier. 23.02.2018 bis 06.03.2018.
Daraus ergibt sich, dass der BF auch während des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung bzw. während des Asylverfahrens untergetaucht und daher für die Behörde nicht greifbar gewesen ist. Da es sich bei den Abwesenheiten um keine geringfügigen Zeiträume handelt und sich diese aus dem zentralen Melderegister objektivieren ließen, sieht das Gericht dadurch das Vorliegen von Sicherungsbedarf stark indiziert. Der BF ist daher auch nicht als vertrauenswürdig anzusehen (3.3.), da das mehrmalige Untertauchen klar keine Vertrauensbasis begründen kann. Er ist auch nicht kooperativ (3.4.), da er etwa zu der Hauptverhandlung am 24.10.2017 nicht erschienen ist, obwohl er innerhalb dieses Zeitraums über eine aufrechte Meldeadresse verfügte und ihm die Ladung auch rechtsgültig zugestellt wurde.
Schließlich ergibt sich aus der Stellungnahme des BF vom 03.05.2018 klar, dass er jedenfalls in Österreich verbleiben möchte und nicht rückreisewillig ist (3.4.).
2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.4.):
Sämtliche Feststellungen zu diesem Punkt basieren auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 03.05.2018 und vom 23.11.2018. Hinsichtlich der Feststellung zu 4.3. wurden ergänzend Informationen aus der Anhaltedatei herangezogen, aus welchen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung lediglich über Geldmittel von Euro 200,-- im Rahmen seiner Effekten verfügte. Einen gesicherten Wohnsitz konnte der BF im Verfahren nicht glaubhaft machen.
2.5. Die geplante Abschiebung ist daher rechtlich als auch faktisch durchführbar.
2.6. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:
Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043&SkipToDocumentPage=True&Suc">