TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/7 W209 2175689-1

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Veröffentlicht am 07.01.2019
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Entscheidungsdatum

07.01.2019

Norm

ASVG §122
BSVG §262
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W209 2175689-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, vom 30.06.2017, GZ: XXXX 2B1, betreffend Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die Krankenversicherung der Bauern ab 31.03.2017 bis laufend zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit bekämpftem Bescheid vom 30.06.2017 sprach die belangte Behörde (im Folgenden SVB) aus, dass die Beschwerdeführerin von 31.03.2017 bis laufend in der Krankenversicherung der Bauern pflichtversichert sei. Begründend führte die SVB aus, dass die Beschwerdeführerin bislang aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 262 Abs. 3 BSVG von der Pflichtversicherung in der bäuerlichen Krankenversicherung ausgenommen gewesen sei. Der Gatte der Beschwerdeführer habe von 01.04.2016 bis 30.03.2017 Arbeitslosengeld bezogen und beziehe nunmehr seit 01.04.2017 eine vorzeitige Alterspension. Eine Anfrage bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse habe ergeben, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Schutzfrist gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 ASVG und damit für die Annahme eines unveränderten Sachverhaltes im Sinne des § 262 Abs. 3 BSVG nicht gegeben seien. Damit seien die Voraussetzungen für das Weiterbestehen der Ausnahme von der Krankenversicherung nach dem BSVG weggefallen, weswegen die Beschwerdeführerin ab 31.03.2017 in die bäuerliche Krankenversicherung einzubeziehen sei.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die sie im Wesentlichen damit begründete, dass nach wie vor ein unveränderter Sachverhalt im Sinne des § 262 Abs. 3 BSVG vorliege, weil die Übergangsbestimmung des § 262 Abs. 3 BSVG klar normiere, dass der Anfall einer Pension nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhalts gelte. Zudem sei ihr Ehegatte mit dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung am 30.03.2017 erwerbslos geworden und sei die Erwerbslosigkeit mit 31.03.2017 binnen sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung eingetreten, weswegen ihr Ehegatte am 31.03.2017 gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 ASVG weiterhin einen Leistungsanspruch aus der Krankenversicherung gehabt habe. In einem solchen Fall sei gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht von einer maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne des § 262 Abs. 3 BSVG auszugehen.

3. Am 08.11.2017 einlangend legte die SVB die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin war bislang aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 262 Abs. 3 BSVG von der Pflichtversicherung in der bäuerlichen Krankenversicherung ausgenommen.

Sie bezieht seit 01.02.2017 eine Alterspension nach dem ASVG.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin war zuletzt bis 31.03.2016 aufgrund einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem ASVG pflichtversichert, bezog von 01.04.2016 bis 30.03.2017 Arbeitslosengeld und bezieht seit 01.04.2017 eine vorzeitige Alterspension nach dem ASVG.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 182 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich liegt zwar eine Angelegenheit vor, die eine Senatszuständigkeit begründen würde (Feststellung der Versicherungspflicht). Mangels entsprechenden Antrages hat die Entscheidung jedoch durch Einzelrichter zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Im vorliegenden Fall kommen folgende maßgebenden Rechtsvorschriften zur Anwendung:

Gemäß § 262 Abs. 3 BSVG bleiben Personen, die am 31. Dezember 1998 gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 BSVG oder als Ehegatten gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 BSVG von der Krankenversicherung ausgenommen waren, ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1997 maßgeblich war. Dabei gilt der Anfall einer Pension nach diesem Bundesgesetz bzw. der Bezug eines Arbeitslosengeldes nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin bislang aufgrund der Übergangs- und Ausnahmebestimmung des § 262 Abs. 3 BSVG infolge einer die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Erwerbstätigkeit und des darauffolgenden Arbeitslosengeldbezuges ihres Ehegatten sowie der daraus resultierenden Mitversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG bis 30.03.2017 von der Pflichtversicherung in der bäuerlichen Krankenversicherung ausgenommen war.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass mit dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges ihres Ehegatten am 30.03.2017 und dem Bezug einer vorzeitigen Alterspension ab 01.04.2017 keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des § 262 Abs. 3 BSVG eingetreten sei, und begründet dies damit, dass ihr Ehegatte (und somit auch sie als Angehörige) gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 ASVG weiterhin Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung nach dem ASVG habe und der Bezug einer Pension laut Gesetz ausdrücklich keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes darstelle.

Dem ist jedoch zunächst entgegenzuhalten, dass gegenständlich kein Fall des § 122 Abs. 2 Z 2 ASVG vorliegt. Den unbestrittenen Feststellungen zufolge bezog der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit 01.04.2016 Arbeitslosengeld und ist seitdem auch keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nachgegangen. Demnach ist die Erwerbslosigkeit bereits mit 01.04.2016 eingetreten (vgl. Windisch-Graetz in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm (20. Lfg.) § 122 Rz 9 und 17). Eine Verlängerung der Schutzfrist kommt jedoch gemäß §122 Abs. 2 Z 2 ASVG nur in den ersten sechs Wochen nach Eintritt der Erwerbslosigkeit in Betracht, weswegen das Fortbestehen eines Leistungsanspruches aus der Krankenversicherung des Ehegatten nach Ende des Arbeitslosengeldbezuges am 30.03.2017 zu verneinen ist.

Da der Ehegatte am 31.03.2017 somit weder krankenversichert noch für sich (und damit für seine Ehegattin) nach § 122 ASVG anspruchsberechtigt war, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des § 262 Abs. 3 ASVG eingetreten.

Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass der Anfall einer Pension keine Änderung des maßgebenden Sachverhalts darstellt, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein solcher Sachverhalt nach dem Gesetzeswortlaut nur bei Anfall einer Pension "nach diesem Bundesgesetz", somit einer Pension nach dem BSVG, und nicht wie im vorliegenden Fall bei Anfall einer Pension nach dem ASVG eintritt (vgl. Pacic, SV d. Bauern (69. Erg.-Lfg.) § 262 Anm. 2, mH auf VwGH 19.10.2005, Zl. 2005/08/0083).

Dementsprechend ist im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der im oben angeführten Erkenntnis mit dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges des Ehegatten den Eintritt einer Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes angenommen hat, auch im gegenständlichen Fall von einer Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des § 262 Abs. 3 ASVG am 31.03.2017 auszugehen und daher die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt in die Krankenversicherung nach dem BSVG einzubeziehen.

Soweit die Beschwerdeführerin das Fortbestehen einer Leistungsberechtigung aus der Krankenversicherung ihres Ehegatten mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.06.2005, Zl. 2001/08/0157, begründet, so ist darauf hinzuweisen, dass dieses auf eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit des Ehegatten an einem Wochenende sowie dem damit gemäß § 122 Abs. 1 (lit. b) ASVG verbundenen Fortbestehen der Leistungsberechtigung aus der Krankenversicherung abstellt, und damit im gegenständlichen Fall, in dem der Ehegatte nahezu ein Jahr nicht mehr erwerbstätig war, nicht einschlägig ist.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Der erkennende Richter erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Da somit keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch

Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Alterspension, Ausnahmebestimmung, Krankenversicherung,
Pflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W209.2175689.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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