TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/9 W150 1423253-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W150 1423253-5/4E

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX 1989, StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, FN 272779 x, und die Volkshilfe Flüchtlings- und Migrant-Innenbetreuung GmbH, Stockhofstraße 40, 4020 Linz, FN 444937 w, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.09.2018, Verfahrens Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 1989, StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, FN 272779 x, und die Volkshilfe Flüchtlings- und Migrant-Innenbetreuung GmbH, Stockhofstraße 40, 4020 Linz, FN 444937 w, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.09.2018, Verfahrens Zl. römisch 40 :

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF") reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 17.08.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag, einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, afghanischer Staatsangehöriger, Moslem (Sunnit) zu sein, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören und in XXXX von 2008 bis 2010 als Lebensmittelhändler tätig gewesen zu sein. Seine Familie (Eltern, Ehefrau, vier erwachsene Brüder) würde noch in XXXX leben.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF") reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 17.08.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag, einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, afghanischer Staatsangehöriger, Moslem (Sunnit) zu sein, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören und in römisch 40 von 2008 bis 2010 als Lebensmittelhändler tätig gewesen zu sein. Seine Familie (Eltern, Ehefrau, vier erwachsene Brüder) würde noch in römisch 40 leben.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2011, Zahl: XXXX - BAG, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. wurde der BF zudem aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2011, Zahl: römisch 40 - BAG, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. wurde der BF zudem aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.09.2012, Zahl C14 423253-1/2011/5E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 als unbegründet abgewiesen. In Folge einer gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser mit Erkenntnis vom 06.06.2014, U 2105/2012-26, die in Punkt 4 bezeichnete Entscheidung des Asylgerichtshofes "soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan und gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan" aufgehoben; darüber hinaus - hinsichtlich der versagten Gewährung von Asyl - wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.09.2012, Zahl C14 423253-1/2011/5E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, als unbegründet abgewiesen. In Folge einer gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser mit Erkenntnis vom 06.06.2014, U 2105/2012-26, die in Punkt 4 bezeichnete Entscheidung des Asylgerichtshofes "soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan und gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan" aufgehoben; darüber hinaus - hinsichtlich der versagten Gewährung von Asyl - wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

4. Mit Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 10.06.2015, Zahl 14 Hv 127/14f, wurde der BF wegen verschiedener Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Bei der Festlegung des Strafmaßes wurden erschwerend (unter anderem) eine auf derselben schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe, die Tatbegehung innerhalb der offenen Probezeit sowie die verstärkte Tatbestandsmäßigkeit beurteilt. Mildernd wurden das reumütige Geständnis und der diesbezügliche Beitrag zur Wahrheitsfindung berücksichtigt.

5. Mit Schreiben der Justizanstalt Graz-Jakomini vom 16.06.2015 wurde dem Bundesamt (und in weiterer Folge dem Bundesverwaltungsgericht) eine "Verständigung von der allfälligen Begnadigung eines Fremden" übermittelt, wobei das errechnete Strafende mit 15.01.2017 angeführt wurde.

6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2016, GZ. W137 1423253-1/18E, wurde die Beschwerde gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen, sowie gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2016, GZ. W137 1423253-1/18E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen, sowie gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Asylgesetz das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2016 Zl. 563222607-1388279, wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage betrage.7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2016 Zl. 563222607-1388279, wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage betrage.

8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W 202 1423253-3/2E vom 08.09.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA gem. § 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und § 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 09.09.2016 in Rechtskraft.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W 202 1423253-3/2E vom 08.09.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraph 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 09.09.2016 in Rechtskraft.

9. Am 22.11.2016 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge der Erstbefragung durch die LPD Wien/AFA am 22.11.2016 hinsichtlich seiner neu entstandenen Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass er homosexuell wäre, dies aber nicht schon bereits während des 1. Asylantrages erwähnt hätte und jetzt Probleme mit seiner Familie in Afghanistan hätte.

10. Nach einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl EASt Ost am 30.01.2017 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien, vom 02.06.2017 der Antrag des BF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §57 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen Sie erlassen und Abschiebung für zulässig erklärt. Weiter wurde aufgrund der massiven Straffälligkeit ein Einreiseverbot von 10 Jahren gegen den BF Person erlassen.

11. Mit Erkenntnis des BVwG Zahl GZ: W202 1423253-4/10E vom 06.09.2017 wurde der Bescheid behoben und zur inhaltlichen Prüfung an das BFA zurückverwiesen.

12. Mit Schreiben der Dublin Unit Italien vom 11.05.2018 wurde dem BFA mitgeteilt, dass sich der BF in Italien aufhalte und am 21.03.2018 dort einen Asylantrag gestellt habe. Ebenso wurde um die Rückübernahme Ihrer Person gem. der Dublin-Verordnung angesucht. Mit Schreiben vom 17.05.2018 stimmte Österreich der Rückübernahme zu.

13. Die italienischen Behörden informierten am 16.10.2018, dass aufgrund vom BF ergriffener Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung die Überstellung zu verschieben ist.

14. Am 20.11.2018 wurde der BF in Wien von Beamten der LPD Wien im Zuge einer Personenkontrolle kontrolliert und es wurde dabei festgestellt, dass er zur Festnahme ausgeschrieben war. Daher wurde er in das Amtsgebäude, PAZ Hernalser Gürtel gebracht und dort einvernommen. Dabei gab er unter anderem Homosexualität als Fluchtgrund an.

10. Mit Bescheid vom 26.11.2018 - zugestellt am 27.11.2018 - wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I).10. Mit Bescheid vom 26.11.2018 - zugestellt am 27.11.2018 - wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).

Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Gemäß § 10 Absatz 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.).

Gemäß § 18 Absatz 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII) und erließ gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.).Gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht.).

Begründend führte das BFA zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant im Wesentlichen aus, dass die Identität des BF mangels vorgebrachter Personendokumente nicht feststünde, er Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen sei und sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekenne. Er sei verheiratet und hätte keine Kinder. Er habe Afghanistan im Sommer 2010 verlassen, sei im August 2011 illegal nach Österreich gekommen und habe am 17.08.2011 den ersten Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt, welcher bereits rechtskräftig (03.05.2016 hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz, 09.09.2016 hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung) in II. Instanz negativ entschieden worden sei. Der BF sei im Bundesgebiet mehrmals straffällig und rechtskräftig verurteilt worden.Begründend führte das BFA zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant im Wesentlichen aus, dass die Identität des BF mangels vorgebrachter Personendokumente nicht feststünde, er Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen sei und sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekenne. Er sei verheiratet und hätte keine Kinder. Er habe Afghanistan im Sommer 2010 verlassen, sei im August 2011 illegal nach Österreich gekommen und habe am 17.08.2011 den ersten Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt, welcher bereits rechtskräftig (03.05.2016 hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz, 09.09.2016 hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung) in römisch zwei. Instanz negativ entschieden worden sei. Der BF sei im Bundesgebiet mehrmals straffällig und rechtskräftig verurteilt worden.

• Mit Urteil vom 29.05.2013 zur Zahl 081 Hv 51/2013g des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sei er gem. § 27 (1) Z 1 1.2. Fall (2) SMG, § 27 (1) Z 1 8. Fall (3) SMG § 15 StGB rechtskräftig (29.05.2013) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Setzung einer Probezeit auf 3 Jahre, verurteilt worden. Im Zuge des nachfolgenden Urteils wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.• Mit Urteil vom 29.05.2013 zur Zahl 081 Hv 51/2013g des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sei er gem. Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 1.2. Fall (2) SMG, Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall (3) SMG Paragraph 15, StGB rechtskräftig (29.05.2013) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Setzung einer Probezeit auf 3 Jahre, verurteilt worden. Im Zuge des nachfolgenden Urteils wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.

• Mit Urteil vom 09.02.2015 zur Zahl 162 HV 145/2014b des Landesgericht für Strafsachen Wien sei er gem. §§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG, §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (2) Z 2, 28a (4) Z 3 SMG rechtskräftig (10.06.2015) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden.• Mit Urteil vom 09.02.2015 zur Zahl 162 HV 145/2014b des Landesgericht für Strafsachen Wien sei er gem. Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG, Paragraphen 28 a, (1) 5. Fall, 28a (2) Ziffer 2, 28 a, (4) Ziffer 3, SMG rechtskräftig (10.06.2015) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden.

Der BF habe sich wissentlich in europäischen Staaten seinen Verfahren auf Internationalen Schutz entzogen.

Dem BF sei die persönliche Glaubwürdigkeit in jeglicher Hinsicht abzusprechen.

Zu den Fluchtgründen führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sein Vorbringen bezüglich seiner neu vorgebrachten Gründe zum Verlassen seines Herkunftsstaats, wie auch das Vorbringen in Ihrem Erstverfahren, nicht glaubhaft sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass seine Angaben betreffend seiner sexuellen Orientierung wahr seien und es habe folglich auch nicht festgestellt werden können, dass er aufgrund dessen einer Gefährdung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention im Herkunftsland ausgesetzt gewesen wäre bzw. sei.

Die belangte Behörde führte weiter zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr aus, dass der BF über familiäre und soziale Bezugspunkte in Afghanistan verfüge, zumal seine Eltern, Geschwister und weitere Familienangehörige, in Afghanistan leben. Er sei gesund und leide an keinen Krankheiten. Er sei im arbeitsfähigen Alter und verfüge über umfangreiche Arbeitserfahrung. Er sei dazu imstande, sich, wie bereits vor seiner Ausreise, mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung seiner Angehörigen den Lebensunterhalt in Afghanistan zu sichern. Er habe den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht und habe immer für seine Familie gut sorgen können. Er habe mit seiner Familie keine Probleme und stehe in gutem Kontakt. Gemäß seinen Angaben gehe es seiner Familie für afghanische Verhältnisse entsprechend gut. Es sei aufgrund der obigen Umstände in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr nach Afghanistan, nicht in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art 3 EMRK gelangen würde.Die belangte Behörde führte weiter zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr aus, dass der BF über familiäre und soziale Bezugspunkte in Afghanistan verfüge, zumal seine Eltern, Geschwister und weitere Familienangehörige, in Afghanistan leben. Er sei gesund und leide an keinen Krankheiten. Er sei im arbeitsfähigen Alter und verfüge über umfangreiche Arbeitserfahrung. Er sei dazu imstande, sich, wie bereits vor seiner Ausreise, mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung seiner Angehörigen den Lebensunterhalt in Afghanistan zu sichern. Er habe den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht und habe immer für seine Familie gut sorgen können. Er habe mit seiner Familie keine Probleme und stehe in gutem Kontakt. Gemäß seinen Angaben gehe es seiner Familie für afghanische Verhältnisse entsprechend gut. Es sei aufgrund der obigen Umstände in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr nach Afghanistan, nicht in eine Notlage entsprechend Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK gelangen würde.

Die belangte Behörde führte danach weiter zu seinem Privat- und Familienlaben aus, dass er in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige i. S. d. Art. 8 EMRK habe und auch keine Lebensgemeinschaft führen würde. Es bestünden keine besonders engen Freundschaften oder Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich. Er verfüge über geringe Sprachkenntnisse in Deutsch. Er gehöre in Österreich keinem Verein bzw. keiner sonstigen Organisation an. In Österreich sei er vor allem durch die Begehung von strafbaren Handlungen in Erscheinung getreten. Er verfüge in Österreich über kein legales Einkommen. Es bestünde kein entsprechendes Privat- und Familienleben, oder eine integrative Bindung zu Österreich.Die belangte Behörde führte danach weiter zu seinem Privat- und Familienlaben aus, dass er in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige i. Sitzung d. Artikel 8, EMRK habe und auch keine Lebensgemeinschaft führen würde. Es bestünden keine besonders engen Freundschaften oder Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich. Er verfüge über geringe Sprachkenntnisse in Deutsch. Er gehöre in Österreich keinem Verein bzw. keiner sonstigen Organisation an. In Österreich sei er vor allem durch die Begehung von strafbaren Handlungen in Erscheinung getreten. Er verfüge in Österreich über kein legales Einkommen. Es bestünde kein entsprechendes Privat- und Familienleben, oder eine integrative Bindung zu Österreich.

Zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbotes führte die belangte Behörde aus, dass der BF in Österreich bereits mehrfach gerichtlich verurteilt worden sei und sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Zur Lage im Herkunftsstaat verwies die belangte Behörde auf das LIB-Afghanistan, letzte KI vom 23.09.2018.

Die Entscheidung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend stützte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung auf § 18 Abs. 1 BFA-VG, nämlich auf schwerwiegende Gründe, welche die Annahme rechtfertigten, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle und dass das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.Die Entscheidung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend stützte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung auf Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG, nämlich auf schwerwiegende Gründe, welche die Annahme rechtfertigten, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle und dass das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.

Als gesetzliche Folge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG sei gemäß § 55 Abs. 1a FPG auszusprechen gewesen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe. Als weitere gesetzlich vorgesehene Folge sei nach § 13 Abs. 4 AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG auszusprechen gewesen.Als gesetzliche Folge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG sei gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG auszusprechen gewesen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe. Als weitere gesetzlich vorgesehene Folge sei nach Paragraph 13, Absatz 4, AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG auszusprechen gewesen.

Zum Einreiseverbot führte die belangte Behörde aus, dass die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indizierten. Im Falle des BF sei zu berücksichtigen gewesen, dass er keine Akzeptanz und auch keinen Respekt vor der hiesigen Rechtsordnung gezeigt habe und seine Verurteilungen eine Steigerung seiner kriminellen Energie zeigten. Zudem hätte er auch in seinem Asylverfahren keine Mitwirkung gezeigt und er könne ein gewisses Desinteresse ebenfalls erkannt werden. So habe er sich nicht nur in Österreich sondern auch in einem weiteren europäischen Staat (Italien) dem Verfahren entzogen. Aus diesen soeben ausgeführten Gründen stehe daher aus Sicht der Behörde ohne Zweifel fest, dass er auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Private Anknüpfungspunkte in Österreich des BF seien nicht vorhanden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit sein persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege.

11. Mit Verfahrensanordnungen vom 26.11.2018 - zugestellt am 27.11.2018, wurde dem BF als Rechtsberater die "ARGE-Rechtberatung - Diakonie und Volkshilfe" amtswegig zur Seite gestellt und ihm ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch aufgetragen.

12. Gegen den Bescheid vom 26.11.2018 richtete sich die am 27.12.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der der Bescheid zur Gänze angefochten wurde und auch explizit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde. Dabei wurde eingehend auf das Urteil des EUGH vom 19.06.2018, zur Zahl C-181/16 (RS Gnandi) Bezug genommen.

12. Mit Schreiben vom 28.12.2018, eingelangt am 02.11.2019, legte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang, wobei im vorliegenden Verfahren nach § 18 Abs. 5 BFA-VG den in den vorgelegten Akten dokumentierten noch ungeprüften Angaben des BF wesentliche Bedeutung zukommt.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt römisch eins. dargestellten Verfahrensgang, wobei im vorliegenden Verfahren nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG den in den vorgelegten Akten dokumentierten noch ungeprüften Angaben des BF wesentliche Bedeutung zukommt.

2. Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

3.1.1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1 Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

3.2. Die maßgeblichen Paragraphen des BFA-VG lauten wie folgt

"Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden

§ 16. (1) - (3) [...]Paragraph 16, (1) - (3) [...]

(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

(5) - (6) [...]

[...]

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar."

3.3. § 55 FPG lautet auszugsweise:3.3. Paragraph 55, FPG lautet auszugsweise:

"Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) - (3) [...]

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5) [...]"

3.4. Der Gesetzgeber novellierte § 18 BFA-VG zuletzt mit BGBl. I Nr. 145/2017 entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen gemäß dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) erging: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs. 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 VwGVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten