Entscheidungsdatum
11.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W215 2161923-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2017, Zahl 1050666307-150085840, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2017, Zahl 1050666307-150085840, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017,Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,,
§ 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz,Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz,
BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer war mit einem Zugticket von Venedig nach München unterwegs, als er am 23.01.2015 wegen seines illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet angehalten wurde. Daraufhin wies er sich mit einem gefälschten italienischen Fremdenpass aus, bei dem es sich um eine Totalfälschung handelt. Erst nachdem das gefälschte Dokument sichergestellt worden war, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers und dieser gab nach seinem Fluchtgrund gefragt zusammengefasst an, dass er aus einer extrem armen Familie stamme, welche keine Rechte in Somalia hätte. Der Beschwerdeführer werde von anderen Stämmen bedroht und geschlagen, sei deshalb zur Polizei gegangen, wo er ebenfalls misshandelt worden sei, wovon er sichtbare Verletzungen am linken Oberarm davongetragen, bevor man ihn rausgeschmissen, habe. Der Beschwerdeführer fürchte in Somalia von anderen Stämmen umgebracht zu werden. In Italien habe sich der Beschwerdeführer neun Tage aufgehalten, aber keinen Asylantrag gestellt, weil die dortige Lage sehr schlecht sei.
Der Beschwerdeführer wurde am 24.05.2017 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Er gab nach seinem Fluchtgrund gefragt zusammengefasst an, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil er als Angehöriger des Clans der Gabooye diskriminiert worden sei. Sein Vater sei nach einer körperlichen Auseinandersetzung mit zwei Männern Anfang Juni 2013, diese hätten dem Vater dessen Lohn nicht bezahlen wollen, auf dem Weg ins Krankenhaus an einem Asthmaanfall verstorben. Der Beschwerdeführer sei, nachdem er eine Anzeige bei der Polizei gemacht habe, dort körperlich misshandelt und einen Tag inhaftiert worden. Der Beschwerdeführer habe als Schuhputzer gearbeitet und andere Jugendliche hätte nichts mit ihm zu tun haben wollen. Er sei von anderen Jugendlichen geschlagen worden. Nachdem ihm Jugendliche am 08.06.2013 seine Tageseinnahmen weggenommen hätten, habe er einen davon mit einem Nagel gestochen, daraufhin sei der Beschwerdeführer in Haft genommen worden. Seine Mutter habe den Beschwerdeführer am nächsten Tag, nachdem sie US-$ 50.- bezahlt habe, aus dem Gefängnis geholt und ihm
US-$ 100.- gegeben; mit diesem Geld habe der Beschwerdeführer die Bundesrepublik Somalia verlassen.
Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB verurteilt und gemäß § 13 Abs. 1 JGG der Ausspruch einer zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten.Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB verurteilt und gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG der Ausspruch einer zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2017, Zahl 1050666307-150085840, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVmMit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2017, Zahl 1050666307-150085840, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somaliland/Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen, sowie dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäßParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somaliland/Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, sowie dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß
§ 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somaliland/Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somaliland/Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 01.06.2017, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 13.06.2017 die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sei und der Beschwerdeführer wegen seiner Clanzugehörigkeit im Herkunftsstaat verfolgt wird.
2. Die Beschwerdevorlage vom 16.06.2017 langte am 20.06.2017 im Bundesverwaltungsgericht ein.
Auf Grund eines Fristsetzungsantrages wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2018, Zahl
Fr 2018/20/0036-3, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2018, gemäß
§ 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen.Paragraph 38, Absatz 4, VwGG aufgetragen, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 18.12.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich mit Schreiben vom 29.10.2018 für die Verhandlung entschuldigt und die Übermittlung der Verhandlungsschrift beantragt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die Identität und das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers können nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Somalia, moslemischem (sunnitischen) Glaubens und stammt aus XXXX Somaliland.1. Die Identität und das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers können nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Somalia, moslemischem (sunnitischen) Glaubens und stammt aus römisch 40 Somaliland.
2. Es kann weder festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen hat und auf welcher Reiseroute der Beschwerdeführer tatsächlich mit welchen Verkehrsmitteln nach Europa reisen konnte noch, wie lange die Reise tatsächlich gedauert hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer für sein Zugticket von Venedig nach München und den verwendeten gefälschten italienischen Fremdenpass nichts bezahlen musste. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der Bundesrepublik Somalia als Schuhputzer und/oder Schuhmacher gearbeitet hat und ebenso wenig, dass er Schuhe repariert hat. Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dem Clan der Gabooye angehört noch, dass er die Bundesrepublik Somalia verlassen hat, weil er wegen seiner Clanzugehörigkeit von Jugendlichen und/oder der Polizei diskriminiert und misshandelt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Somaliland zwei Mal von der Polizei inhaftiert wurde. Ebenso wenig, dass die Mutter des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer aus einer polizeilichen Haftaufenthalte für US $ 50.- freigekauft hat.
3. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter, der in der Bundesrepublik Somalia immer in Somaliland gelebt hat. Der Beschwerdeführer hat vor der Ausreise im Elternhaus gelebt, ist in Somaliland zur Schule gegangen und alle Familienangehörigen leben nach wie vor dort. Der Beschwerdeführer konnte mit Hilfe seiner Familie immer seinen Lebensunterhalt erwirtschaften und sogar die Reise nach Österreich finanzieren.
4. Der ledige, kinderlose Beschwerdeführer wurde am 23.01.2015 wegen seines illegal Aufenthaltes in Österreich aufgegriffen. In Österreich leben keine Angehörigen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Schulabschluss und konnte sich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.12.2018 in Deutsch verständlich machen. Der Beschwerdeführer macht derzeit XXXX.4. Der ledige, kinderlose Beschwerdeführer wurde am 23.01.2015 wegen seines illegal Aufenthaltes in Österreich aufgegriffen. In Österreich leben keine Angehörigen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Schulabschluss und konnte sich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.12.2018 in Deutsch verständlich machen. Der Beschwerdeführer macht derzeit römisch 40 .
5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Allgemein
Somalia entstand im Jahr 1960 aus dem Zusammenschluss von Britischund
Italienisch-Somaliland. 1969 kam Mohamed Siad Barre mittels eines Putsches an die Macht, bis er 1991 von bewaffneten oppositionellen Gruppen gestürzt wurde. Darauf folgte ein jahrzehntelanger Bürgerkrieg zwischen rivalisierenden Clan-Warlords. Kurz nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs erklärte Somaliland einseitig seine Unabhängigkeit, die aber von keiner ausländischen Regierung anerkannt wurde. Puntland erklärte sich im Jahr 1998 zu einem autonomen Staat, strebt aber in Gegensatz zu Somaliland keine Unabhängigkeit an (Accord 31.10.2018).
Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt:
a) In Süd- und Zentralsomalia, wo auch die Hauptstadt Mogadischu liegt, herrscht in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der vom VN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM (African Union Mission in Somalia) gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affiliierte al-Schabaab-Miliz. Die Gebiete sind nur teilweise unter der Kontrolle der Regierung, wobei zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der somalischen Bundesregierung und der Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete durch die Regierungen der föderalen Gliedstaaten Somalias, die der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen, unterschieden werden muss. Weite Gebiete stehen aber auch unter der Kontrolle der al-Schabaab-Miliz oder anderer Milizen. Diese anderen Milizen sind entweder entlang von Clan-Linien organisiert oder, im Falle der Ahlu Sunna Wal Jama'a, auf Grundlage einer bestimmten religiösen Ausrichtung. Zumindest den al-Schabaab-Kräften kommen als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu.
b) Der so genannte Puntland State of Somalia, der das Horn von Afrika im engeren Sinne umfasst, hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an und ist einer der fünf offiziellen föderalen Gliedstaaten Somalias, wenngleich mit größerer Autonomie. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden. Al-Schabaab kontrolliert hier keine Gebiete mehr, sondern ist nur noch in wenigen schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten, ebenso wie der somalische Ableger des sog. "Islamischen Staats". Stammesmilizen spielen im Vergleich zum Süden eine untergeordnete Rolle. Allerdings ist die Grenzziehung im Süden sowie im Nordwesten nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln, im Süden auch zu schwereren gewaltsamen Auseinandersetzungen führt.
c) Das Gebiet der früheren Kolonie Britisch-Somaliland im Nordwesten Somalias hat sich 1991 für unabhängig erklärt, wird aber bisher von keinem Staat anerkannt. Allerdings bemühen sich die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit. Das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft wurde durch die mehrfache Verschiebung der Parlamentswahlen und schwerwiegende Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Abkommen zum Betrieb des Hafens von Berbera auf die Probe gestellt. Mit der für Mitte November erwarteten Präsidentschaftswahl dürfte der demokratische Prozess jedoch wieder an Momentum gewinnen. Al-Schabaab kontrolliert in Somaliland keine Gebiete. Die Grenze zu Puntland ist allerdings umstritten.
Vor diesem Hintergrund ist zu beinahe allen folgenden Abschnitten eine Dreiteilung notwendig. Grundsätzlich gilt, dass die vorhanden staatlichen Strukturen sehr schwach sind und wesentliche Staatsfunktionen von ihnen nicht ausgeübt werden können. Von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt kann nicht gesprochen werden.
ad c) Somaliland
Somaliland setzt sich weiterhin für Demokratie ein, aber es gibt nach wie vor erhebliche Herausforderungen. Während Süd- und Zentralsomalia zeitweilig von gewalttätigen Konflikten betroffen sind, hat sich Nordsomalia anders entwickelt. Im Nordwesten erklärte die Republik Somaliland im Mai 1991 die Unabhängigkeit und hat nach und nach grundlegende staatlichen Strukturen wiederaufgebaut. Obwohl Somaliland einfache Regierungsstrukturen entwickelt und den Weg in Richtung Demokratisierung fortgeführt hat, erhält es keine internationale Anerkennung (BTI 2018).
Somaliland hat seit der Erklärung der Unabhängigkeit 1991 mehrere allgemeine Wahlen erlebt. Aufgrund dieser Wahlen gab es friedliche Machtwechsel, zuletzt 2010. Die eigentlich für 2015 vorgesehenen Parlamentswahlen wurden mehrfach verschoben und waren für Herbst 2018 vorgesehen. Das Oberhaus, die Guurti, geht damit in das zwölfte Amtsjahr, ohne wiedergewählt zu sein. Auch die Präsidentschaftswahl hatte sich mehrfach verzögert, bevor sie Mitte November 2017 stattfand. Die Kulmiye Partei bleibt demnach führende Partei, jedoch stellte Amtsinhaber Silanyo sich nicht erneut zur Wahl und wurde von Muse Bihi Abdi abgelöst. Obwohl in der Vergangenheit alle Wahlen international begleitet wurden, war im Vorfeld regelmäßig eine Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit zu beobachten (AA 07.03.2018).
Das Verhältnis zwischen dem im Nordwesten gelegenen Somaliland, das sich 1991 für unabhängig erklärt hat, und dem Rest des Landes ist problematisch. Der in Somaliland etablierten de facto-Regierung ist es gelungen, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen - selbst wenn es an der Grenze zu Puntland immer wieder kleinere Scharmützel mit dort beheimateten Milizen und in letzter Zeit demokratische Rückschritte festzustellen gibt. Am 13.11.2017 erfolgten nach zweijähriger Verzögerung Präsidentschaftswahlen, die von Beobachtern als weitgehend frei und fair eingeschätzt wurden. Für März 2019 sind außerdem - zum ersten Mal seit 2005 - Parlamentswahlen geplant.
Somaliland hat trotz eines entsprechenden Antrags bei der Afrikanischen Union die angestrebte Anerkennung als unabhängiger Staat nicht erreichen können. Von einer Aussöhnung mit der Regierung in Mogadischu im Kontext einer friedlichen und definitiven Lösung der Statusfrage sind beide Seiten noch weit entfernt. Bei dem von der Türkei unterstützten "Istanbuler Dialog" konnten atmosphärische Fortschritte zwischen den beiden Verhandlungsteams aus Hargeisa und Mogadischu erreicht werden. Der nach den letzten Präsidentschaftswahlen in 2017 erhoffte neue Dialog zum Status von Somaliland liegt derzeit wieder auf Eis nicht zuletzt im Zuge einer Vereinbarung Somaliland mit den Vereinigten Arabischen Emiraten und Äthiopien über den Ausbau des Hafens von Berbera, die zu erheblichen Spannungen mit der somalischen Bundesregierung in Mogadischu führte (AA Innenpolitik Stand Oktober 2018 abgefragt 08.01.2019).
(Accord, Sicherheitslage in Somalia, veröffentlicht 31.10.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1448378.html
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018
BTI, Bertelsmann Stiftung, County Report, Somalia 2018, https://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/som/ity/2018/itr/esa
AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand Oktober 2018, abgefragt am 08.01.2019,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162)
Parteiensystem
ad c) Somaliland
Gemäß der 2001 angenommenen Verfassung durften politische Parteien gegründet werden und an den Kommunalwahlen 2002 teilnehmen. Allerdings durften nur die drei in diesen Kommunalwahlen stärksten Parteien dauerhaft etabliert werden. Diese Vorgabe ist inspiriert vom nigerianischen Modell, um einer Zersplitterung der Parteienlandschaft vorzubeugen. Zunächst erhielten die UDUB (Ururka Dimuqraadiga Ummadda Bahawday, Union der Demokraten) sowie Kulmiye (Solidarität) und UCID (Ururka Caddaalada iyo Daryeelka, Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) die dauerhafte Zulassung. Nach den Wahlen 2010 verlor die UDUB die Zulassung, stattdessen wurde die Waddani-Partei im Rahmen eines festgelegten Verfahrens zugelassen. Politisches Engagement im Rahmen anderer Gruppen wird staatlicherseits beobachtet. Ggf. werden strafrechtliche Maßnahmen ergriffen (AA 07.03.2018).
Die Organisation politischer Parteien auf clanbasierter Ebene ist in Somaliland verfassungsrechtlich verboten, aber die Clanzugehörigkeit dominiert weiterhin Politik und Entscheidungsfindung. In Somaliland funktionieren die traditionellen Normen und Institutionen zusammen mit demokratischen Institutionen. Auch wenn staatliche Gesetzgebung und traditionelle Regeln einander widersprechen können (zum Beispiel bei Rechten der Frauen), werden sie nicht als widerstreitend, sondern eher als ergänzend wahrgenommen. Das Bekenntnis zur Demokratie in Somaliland ist hoch, aber das demokratische System bleibt anfällig für Einmischung und Clan-Politik (BTI 2018). Das Beispiel eines friedlichen demokratischen Übergangs in Somaliland deutet auf eine allgemeine Akzeptanz demokratischer Prinzipien hin (BTI 2018).
Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung, Clan-Zugehörigkeit spielt jedoch eine große Rolle. Repressiv gehen die Sicherheitsorgane gegen die Bürger vor, die die Unabhängigkeit Somalilands ablehnen AA 07.03.2018).
Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans. Clans sind auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit einer bis zu siebenstelligen Zahl von Angehörigen. Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und der Clanverbund der Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Issaq und Digil-Mirifle stellen wohl je 20 bis 25 Prozent der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger. Über 95 Prozent aller Somalier fühlen sich einem Sub-Clan zugehörig, der genealogisch zu einem der Clans gehört. Auch diese Sub-Clans teilen sich wiederum in Untereinheiten auf. Die Zugehörigkeit zu einem Clan bzw. Sub-Clan ist ein wichtiges Identifikationsmerkmal und bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Die Issaq leben im Nordwesten des Landes (Somaliland). Die Dir leben vor allem im Nordwesten Somalias an der Grenze zu Djibouti (Somaliland) und im Süden des Landes (Jubaland [AA Innenpolitik Stand Oktober 2018 abgefragt 08.01.2019]).
(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018
BTI, Bertelsmann Stiftung, County Report, Somalia 2018, https://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/som/ity/2018/itr/esa
AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand Oktober 2018, abgefragt am 08.01.2019,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162)
Gabooye/Gaboye/"Midgan"
Das kanadische Immigration and Refugee Board (IRB) erwähnt in einer Anfragebeantwortung vom Oktober 2013, dass nur wenige Informationen zu Unterscheidungsmerkmalen der Gabooye gefunden werden konnten. Das IRB bezieht sich auf die Angaben verschiedener Quellen. Die Quellen würden angegeben, dass die Gabooye über keine physischen Unterscheidungsmerkmale verfügen würden. Die Gabooye könnten physisch den Samaal, einer ethnisch dominanten Gruppe in Somalia, ähneln. Laut Angaben eines Mitarbeiters des Max-Planck-Instituts für ethnologische Forschung würden sich die Gabooye aufgrund ihrer Genealogie unterscheiden. Sie könnten in vier Untergruppen unterteilt werden: Madhiban, Muuse Deriyo, Tumaal, und Yibir. Der Mitarbeiter habe zudem angegeben, dass die Gabooye oftmals in bestimmten Wohngegenden leben würden, etwa dem Stadtteil Dhami in Hargeysa, in Somaliland, entfernt von den Mehrheitsclans, welche die Gabooye als "schmutzig" einstufen würden (Accord 27.11.2014).
"Midgan" oder Gabooye sind traditionell Jäger und arbeiten mit Leder, so zum Beispiel Schuhmacher (ARC 25.01.2018).
Es gibt es auch innerhalb der Berufsgruppen-Clans stärkere und schwächere Abstammungslinien, die schwächeren seien marginalisiert. Vertreter einer Nichtregierungsorganisation, die sich für Minderheiten einsetzt, widersprachen aber dieser Darstellung. Einer anderen Quelle zufolge sind die urbanen Gabooye generell bessergestellt als andere Berufsgruppen. Heute hat sich die Situation für die Gabooye im Vergleich zurzeit um die Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert (EJPD 31.05.2017).
Im Norden setzen sich die Gobooye aus den Tumaal (Schmiede), "Midgan" (Schuster, Jäger und Sammler, Giftmacher und Haarschneider) sowie den Yibir zusammen. Der Clan der Gabooye bezeichnet sich selbst als Gabooye, während andere Clans den "unhöflichen" Begriff "Midgan" verwenden. Die Gabooye sind primär im Norden Somalias (Somaliland) beheimatet, obwohl einige Mitglieder in Mogadischu leben. Das kanadische Immigration and Refugee Board (IRB) zitiert in einer Anfragebeantwortung vom Dezember 2012 die Vorsitzende der Gabooye Minority Organisation for Europe and North America. Diese habe angegeben, die Gabooye würden "nicht wirklich" mit Hauptclans verbündet sein, jedoch würden sie Berichten zufolge gut mit anderen Minderheitengruppen auskommen. Im Süden des Landes gebe es Diskriminierung von Gabooye, jedoch sei die "allgemeine Unsicherheit" eine größere Bedrohung als "gezielte Verfolgung". Obwohl die Regierung von Somaliland behaupte, dass sich die Lage gebessert habe, komme es weiterhin zu Diskriminierung von und Gewalt gegen Gabooye. Die Medien in Somaliland würden nur selten über Diskriminierung oder Gewalt gegen Mitglieder der Gabooye berichten, da sie nicht in Konflikt mit Mitgliedern des Hauptclans geraten wollten, die die Regierung und Gerichte dominieren würden. Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Jahresbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014, dass unter anderem die Madhiban und Gabooye zu den Minderheitengruppen zählen würden. Minderheitengruppen, die oft über keine bewaffneten Milizen verfügen würden, seien unverhältnismäßig oft von Tötung, Folter, Vergewaltigung, Entführung und Plünderung durch Milizen und Angehörige von Hauptclans betroffen, die von diesen ungestraft verübt würden. Viele Minderheiten würden in großer Armut leben und von zahlreichen Formen von Diskriminierung und Ausgrenzung betroffen sein. Die Minority Rights Group International (MRG), die sich für die Rechte von ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten und indigenen Völkern weltweit einsetzt, erwähnt in einem Bericht vom Jänner 2015, dass eine von der Organisation interviewte Person angegeben habe, dass sich die gesellschaftliche Integration und Inklusion von Angehörigen der Gabooye in Somaliland im Vergleich zu ihrer Lage früher gebessert habe. 25 weitere interviewte Personen hätten jedoch angegeben, dass es weiterhin Ungleichheiten gebe und es zu Diskriminierung komme. Eine Organisation hätte beispielsweise angegeben, dass von insgesamt bis zu 10.000 Gabooye in Hargeisa nur zwischen 30 und 40 Angehörige der Gabooye an einer Universität studieren würden oder studiert hätten. Die Norwegian Organisation for Asylum Seekers (NOAS), eine NGO, die sich für die Interessen von Asylwerbern in Norwegen einsetzt, erwähnt in einem Bericht zu einer Fact-Finding-Mission vom April 2014, mehrere Quellen hätten angegeben, dass unter anderem die Gabooye zu den besonders gefährdeten Minderheiten ("particularly vulnerable minorities") in Somalia zählen würden. Die MRG berichtet im Juni 2012, dass Minderheitengruppen, wie etwa die Gabooye und Madhiban, zu Tausenden in Binnenvertriebenenlager in Somaliland, Puntland und Kenia ziehen würden, wo sie erneut von Diskriminierung betroffen seien. Minderheitengruppen würden außerhalb der traditionellen somalischen Clanstruktur stehen und deshalb über kein Schutzsystem verfügen. Aufgrund sozialer Segregation, Existenznot und politischer Manipulation seien Minderheitengruppen in größerem Ausmaß von Vergewaltigung, Angriffen, Entführung, Beschlagnahmung von Eigentum und den Kon