TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/15 W226 2143907-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §94 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  7. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

W226 2143907-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Lehofer & Lehofer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2017, Zl.: 750286204/160798355, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Lehofer & Lehofer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2017, Zl.: 750286204/160798355, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 94 Abs. 1 FPG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz eins, FPG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2007, Zahl: 0502.862-BAG, wurde ihm gemäß § 7 AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2007, Zahl: 0502.862-BAG, wurde ihm gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Im Akt befindet sich eine Beschuldigteneinvernahme vom 29.04.2014, wonach der BF als Beschuldigter zu den Tatbeständen des § 282a (Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten) und § 278b StGB (Terroristische Vereinigung) einvernommen wurde. Am XXXX wurde das Verfahren von der StA wieder eingestellt.Im Akt befindet sich eine Beschuldigteneinvernahme vom 29.04.2014, wonach der BF als Beschuldigter zu den Tatbeständen des Paragraph 282 a, (Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten) und Paragraph 278 b, StGB (Terroristische Vereinigung) einvernommen wurde. Am römisch 40 wurde das Verfahren von der StA wieder eingestellt.

Am 30.07.2015 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Asyl-Aberkennungsverfahren gegen den BF eingeleitet, welches bis dato beim BFA anhängig ist.

Während dieser Zeit wurden dem BF immer wieder Konventionsreisepässe, zuletzt vom BFA mit Gültigkeit vom 11.06.2014 bis 10.06.2016, ausgestellt.

2. Am 08.06.2016 beantragte der BF erneut die Ausstellung eines Konventionsreisepasses.

Am 01.07.2016 stellte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen "Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens". Es wurde ausgeführt, dass seit langer Zeit ein Asylaberkennungsverfahren anhängig sei, das Strafverfahren gegen den BF aber mit XXXX eingestellt worden sei, da kein tatsächlicher Grund zur Verfolgung des BF gefunden worden sei.Am 01.07.2016 stellte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen "Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens". Es wurde ausgeführt, dass seit langer Zeit ein Asylaberkennungsverfahren anhängig sei, das Strafverfahren gegen den BF aber mit römisch 40 eingestellt worden sei, da kein tatsächlicher Grund zur Verfolgung des BF gefunden worden sei.

In einem Aktenvermerk der LPD XXXX vom 05.07.2016 wurde ausgeführt, dass der BF im Jahr 2014 in Graz in der damaligen "XXXX" Moschee als Kassier fungiert habe, er im April 2014 als Beschuldigter einvernommen worden sei, ein Gerichtsverfahren den BF betreffend jedoch nicht anhängig sei. Aufgrund der engen Kontakte zu dem derzeit noch nicht rechtskräftig verurteilten radikal islamistischen Personenkreis rund um die XXXX Moschee, werde angeregt, aus dieser Sicht die Passausstellung zu verweigern.In einem Aktenvermerk der LPD römisch 40 vom 05.07.2016 wurde ausgeführt, dass der BF im Jahr 2014 in Graz in der damaligen "XXXX" Moschee als Kassier fungiert habe, er im April 2014 als Beschuldigter einvernommen worden sei, ein Gerichtsverfahren den BF betreffend jedoch nicht anhängig sei. Aufgrund der engen Kontakte zu dem derzeit noch nicht rechtskräftig verurteilten radikal islamistischen Personenkreis rund um die römisch 40 Moschee, werde angeregt, aus dieser Sicht die Passausstellung zu verweigern.

3. Am 24.08.2016 stellte das BFA eine Anfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz (im Folgenden: LV), ob hinsichtlich des BF stichhaltige Gründe vorliegen würden, dass dieser eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle; er ein dem öffentlichen Interesse widerstreitendes Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung habe; Tatsachen vorliegen würden, wonach er einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung angehöre bzw. terroristische Straftaten begangen habe; er durch sein Verhalten (insbesondere durch öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, den öffentlichen Aufruf zur Gewalt, hetzerische Aufforderung bzw. Aufreizungen) die nationale Sicherheit gefährde; er öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbaren Gewicht billige oder dafür werbe; er durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit Österreichs gefährden würde; er als Mitglied einer kriminellen Organisation oder krimineller oder terroristischer Vereinigung durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit Österreichs gefährden würde.

4. In weiterer Folge langte die Anfragebeantwortung des LV (datiert mit 12.01.2017) beim BFA ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF Gründungsmitglied des islamischen Glaubensvereins XXXX (Moschee in einer Wohnung, in welcher von einem Imam das Freitagsgebet unter Teilnahme von 100-150 Tschetschenen abgehalten worden sei) gewesen sei und im Laufe der Zeit als Obmann, danach als Schriftführer und zuletzt als Kassier fungiert habe. Der Imam befinde sich seit 29.08.2015 in Untersuchungshaft und werde diesem vorgeworfen, Tschetschenen aus der Moscheegemeinschaft aufgefordert zu haben nach Syrien zu gehen um sich einer terroristischen Vereinigung anzuschließen. Der Glaubensverein sei Mitte 2014 geschlossen worden und in weiterer Folge, am XXXX der XXXX gegründet worden (tschetschenische Nachfolgemoschee). Der BF sei bei der Entstehung dieser Moschee in vorderer Front vertreten gewesen, eine Funktion als Obmann, Schriftführer oder Kassier habe er aber nicht angenommen. Der BF sei am 24.04. und 29.04.2014 als Beschuldigter einvernommen worden, zu einer Anklageschrift bei der StA sei es aber mangels weiterer Fakten nicht gekommen. Bei dem islamischen Glaubensverein XXXX und der Nachfolge-Moschee handle es sich um eine salafistisch ausgerichtete Moschee und sei die Ausrichtung dieser Einrichtung mit den rechtsstaatlichen Normen der Republik Österreich nicht vereinbar. Effektive Rückschlüsse auf die obigen Fragen des BFA (ob der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit Österreichs, ein Naheverhältnis zu extremistisch oder terroristischen Gruppierung habe; einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung angehöre; durch öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten; Aufruf zur Gewalt oder hetzerische Aufforderung oder Aufreizung die öffentliche Sicherheit gefährde; er in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbaren Gewicht billige oder dafür werbe; er durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit Österreichs gefährden würde; er als Mitglied einer kriminellen Organisation oder krimineller oder terroristischer Vereinigung durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit Österreichs gefährden würde) hätten jedoch nicht ermittelt werden können.4. In weiterer Folge langte die Anfragebeantwortung des LV (datiert mit 12.01.2017) beim BFA ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF Gründungsmitglied des islamischen Glaubensvereins römisch 40 (Moschee in einer Wohnung, in welcher von einem Imam das Freitagsgebet unter Teilnahme von 100-150 Tschetschenen abgehalten worden sei) gewesen sei und im Laufe der Zeit als Obmann, danach als Schriftführer und zuletzt als Kassier fungiert habe. Der Imam befinde sich seit 29.08.2015 in Untersuchungshaft und werde diesem vorgeworfen, Tschetschenen aus der Moscheegemeinschaft aufgefordert zu haben nach Syrien zu gehen um sich einer terroristischen Vereinigung anzuschließen. Der Glaubensverein sei Mitte 2014 geschlossen worden und in weiterer Folge, am römisch 40 der römisch 40 gegründet worden (tschetschenische Nachfolgemoschee). Der BF sei bei der Entstehung dieser Moschee in vorderer Front vertreten gewesen, eine Funktion als Obmann, Schriftführer oder Kassier habe er aber nicht angenommen. Der BF sei am 24.04. und 29.04.2014 als Beschuldigter einvernommen worden, zu einer Anklageschrift bei der StA sei es aber mangels weiterer Fakten nicht gekommen. Bei dem islamischen Glaubensverein römisch 40 und der Nachfolge-Moschee handle es sich um eine salafistisch ausgerichtete Moschee und sei die Ausrichtung dieser Einrichtung mit den rechtsstaatlichen Normen der Republik Österreich nicht vereinbar. Effektive Rückschlüsse auf die obigen Fragen des BFA (ob der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit Österreichs, ein Naheverhältnis zu extremistisch oder terroristischen Gruppierung habe; einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung angehöre; durch öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten; Aufruf zur Gewalt oder hetzerische Aufforderung oder Aufreizung die öffentliche Sicherheit gefährde; er in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbaren Gewicht billige oder dafür werbe; er durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit Österreichs gefährden würde; er als Mitglied einer kriminellen Organisation oder krimineller oder terroristischer Vereinigung durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit Österreichs gefährden würde) hätten jedoch nicht ermittelt werden können.

Am 12.01.2017 wurde der BF vom BFA vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurde darin ausgeführt, dass für die Behörde die im Sinne des "§ 92 iVm. 14 Abs. 5 PassG. 2 FPG" angeführten Tatsachen gegeben seien und beabsichtigt sei, den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abzuweisen. Zudem wurde dem BF eine Frist von zwei Wochen zur Einbringung einer Stellungnahme gewährt.Am 12.01.2017 wurde der BF vom BFA vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurde darin ausgeführt, dass für die Behörde die im Sinne des "§ 92 in Verbindung mit 14 Absatz 5, PassG. 2 FPG" angeführten Tatsachen gegeben seien und beabsichtigt sei, den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abzuweisen. Zudem wurde dem BF eine Frist von zwei Wochen zur Einbringung einer Stellungnahme gewährt.

5. Am 30.01.2017 langte eine Stellungnahme des BF ein. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF von der Behörde mitgeteilt worden sei, dass er offensichtlich nach wie vor engen Kontakt zu einem derzeit noch nicht rechtskräftig verurteilten radikalen islamistischen Personenkreis habe. Die Behörde plane offenbar die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Der BF habe allerdings keinesfalls engen Kontakt zu einem derzeit noch nicht rechtskräftig verurteilten radikal-islamischen Personenkreis. Die Personen seien nicht einmal rechtskräftig verurteilt (womit weiterhin die Unschuldsvermutung gelte), sondern würden sich in Untersuchungshaft befinden, sodass von einem "engen Kontakt" keine Rede sein könne. Richtigerweise habe der BF zu den von der Behörde genannten Personen überhaupt keinen Kontakt. Richtig sei, dass der BF in den letzten zwei Jahren eine Ausbildung als Mechatroniker positiv absolviert habe und ab sofort einer Beschäftigung bei einer Firma für Gastronomiegeräte nachgehen könne. Der BF habe keinerlei Funktion mehr im islamistischen Glaubensverein XXXX, zumal dieser gar nicht mehr existiere. Richtig sei lediglich, dass der BF gelegentlich in die tschetschenische Moschee gehe, er dort aber in keiner Weise Kontakt zu einem wir immer gearteten radikalen Personenkreis habe. Der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses werde daher ausdrücklich aufrecht gehalten.5. Am 30.01.2017 langte eine Stellungnahme des BF ein. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF von der Behörde mitgeteilt worden sei, dass er offensichtlich nach wie vor engen Kontakt zu einem derzeit noch nicht rechtskräftig verurteilten radikalen islamistischen Personenkreis habe. Die Behörde plane offenbar die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Der BF habe allerdings keinesfalls engen Kontakt zu einem derzeit noch nicht rechtskräftig verurteilten radikal-islamischen Personenkreis. Die Personen seien nicht einmal rechtskräftig verurteilt (womit weiterhin die Unschuldsvermutung gelte), sondern würden sich in Untersuchungshaft befinden, sodass von einem "engen Kontakt" keine Rede sein könne. Richtigerweise habe der BF zu den von der Behörde genannten Personen überhaupt keinen Kontakt. Richtig sei, dass der BF in den letzten zwei Jahren eine Ausbildung als Mechatroniker positiv absolviert habe und ab sofort einer Beschäftigung bei einer Firma für Gastronomiegeräte nachgehen könne. Der BF habe keinerlei Funktion mehr im islamistischen Glaubensverein römisch 40 , zumal dieser gar nicht mehr existiere. Richtig sei lediglich, dass der BF gelegentlich in die tschetschenische Moschee gehe, er dort aber in keiner Weise Kontakt zu einem wir immer gearteten radikalen Personenkreis habe. Der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses werde daher ausdrücklich aufrecht gehalten.

6. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.02.2017 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 und 5 iVm § 92 Abs. 1a Z 5 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.6. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.02.2017 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz eins und 5 in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins a, Ziffer 5, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abgewiesen.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Behörde im Zuge des Verfahrens davon Kenntnis erlangt habe, dass hinsichtlich des BF bei der StA wegen Verdachtes des § 282a und § 278b StGB eine Anzeige eingebracht worden sei und der BF in der Funktion eines Kassier des islamischen Glaubensvereines XXXX als Beschuldigter einvernommen worden sei. Dieses Verfahren sei von der StA mit XXXX eingestellt worden. Weiters hätten die Erhebungen ergeben, dass der BF beim islamistischen Glaubensverein XXXX Gründungsmitglied gewesen sei und im Laufe der Zeit als Obmann, danach als Schriftführer und zuletzt als Kassier für den Verein tätig gewesen sei. Der Glaubensverein sei Mitte des Jahres 2014 geschlossen worden und sei am XXXX das XXXX (tschetschenischer Kulturverein) eröffnet worden. Dabei handle es sich um die tschetschenische Nachfolgemoschee. Der BF sei bei der Entstehung dieser Moschee abermals in vorderer Front vertreten gewesen, habe aber keine Funktion angenommen. Bei dem ehemaligen Glaubensverein und der Nachfolgemoschee handle es sich um salafistisch ausgerichtete Moscheen. Die Ausrichtung dieser Glaubensrichtung sei mit den rechtsstaatlichen Normen der Republik Österreich nicht vereinbar. Es ergebe sich von alleine, dass der BF aufgrund seiner Funktionen und Gründungsbemühungen in der Nachfolgemoschee einen gewissen Einfluss gehabt habe und er auch Kontakt zu derzeit noch nicht rechtskräftig verurteilten radikalen islamistischen Personen habe. Richtig sei, dass derzeit kein Kontakt bestehen könne, da sich der Personenkreis noch in Haft befinde. Dass diese Personen noch nicht rechtskräftig verurteilt seien, sei für das gegenständliche Verfahren unerheblich. Alleine der Tatverdacht für sich sehe gesetzlich vor, dem BF die Ausstellung eines Reisedokumentes zu versagen. Es liege der Verdacht nahe, dass der BF das Reisedokument nützen könne, um seiner Gesinnung entsprechend, als Mitglied einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährde.In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Behörde im Zuge des Verfahrens davon Kenntnis erlangt habe, dass hinsichtlich des BF bei der StA wegen Verdachtes des Paragraph 282 a und Paragraph 278 b, StGB eine Anzeige eingebracht worden sei und der BF in der Funktion eines Kassier des islamischen Glaubensvereines römisch 40 als Beschuldigter einvernommen worden sei. Dieses Verfahren sei von der StA mit römisch 40 eingestellt worden. Weiters hätten die Erhebungen ergeben, dass der BF beim islamistischen Glaubensverein römisch 40 Gründungsmitglied gewesen sei und im Laufe der Zeit als Obmann, danach als Schriftführer und zuletzt als Kassier für den Verein tätig gewesen sei. Der Glaubensverein sei Mitte des Jahres 2014 geschlossen worden und sei am römisch 40 das römisch 40 (tschetschenischer Kulturverein) eröffnet worden. Dabei handle es sich um die tschetschenische Nachfolgemoschee. Der BF sei bei der Entstehung dieser Moschee abermals in vorderer Front vertreten gewesen, habe aber keine Funktion angenommen. Bei dem ehemaligen Glaubensverein und der Nachfolgemoschee handle es sich um salafistisch ausgerichtete Moscheen. Die Ausrichtung dieser Glaubensrichtung sei mit den rechtsstaatlichen Normen der Republik Österreich nicht vereinbar. Es ergebe sich von alleine, dass der BF aufgrund seiner Funktionen und Gründungsbemühungen in der Nachfolgemoschee einen gewissen Einfluss gehabt habe und er auch Kontakt zu derzeit noch nicht rechtskräftig verurteilten radikalen islamistischen Personen habe. Richtig sei, dass derzeit kein Kontakt bestehen könne, da sich der Personenkreis noch in Haft befinde. Dass diese Personen noch nicht rechtskräftig verurteilt seien, sei für das gegenständliche Verfahren unerheblich. Alleine der Tatverdacht für sich sehe gesetzlich vor, dem BF die Ausstellung eines Reisedokumentes zu versagen. Es liege der Verdacht nahe, dass der BF das Reisedokument nützen könne, um seiner Gesinnung entsprechend, als Mitglied einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährde.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass im Falle des BF § 94 Abs. 1 und 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 5 FPG/ § 92 Abs. 1a iVm § 14 Abs. 1 Z 5 Passgesetz 1992 zutreffen würden. Auch wenn im Falle des BF keine rechtskräftige Verurteilung vorliege, so sei dem Gesetz eindeutig zu entnehmen, dass eine solche nicht gefordert sei. Für die Versagung reiche der begründete Verdacht, welcher sich zweifelsfrei aus der Aktenlage ergebe. Laut den Erhebungen sei der BF ein Gründungsmitglied der bereits geschlossenen XXXX-Moschee sowie auch maßgeblich bei der Entstehung des tschetschenischen Kulturvereines beteiligt gewesen. Auch wenn der BF jetzt keine Funktion mehr ausübe, so ergebe sich schon auf Grund der vormaligen Funktionen sowie seiner Mitarbeit, dass er einen anderen Stellenwert in dieser Gesellschaft als ein einfaches Mitglied habe. Die Absolvierung einer Ausbildung (Mechatroniker) und seine beabsichtigte Arbeitsaufnahme hätten auf das Verfahren keinen Einfluss. Der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses sei wegen der Versagungsgründe des § 94 Abs. 5 iVm § 92 FPG abzuweisen.Rechtlich wurde ausgeführt, dass im Falle des BF Paragraph 94, Absatz eins und 5 in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG/ Paragraph 92, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, Passgesetz 1992 zutreffen würden. Auch wenn im Falle des BF keine rechtskräftige Verurteilung vorliege, so sei dem Gesetz eindeutig zu entnehmen, dass eine solche nicht gefordert sei. Für die Versagung reiche der begründete Verdacht, welcher sich zweifelsfrei aus der Aktenlage ergebe. Laut den Erhebungen sei der BF ein Gründungsmitglied der bereits geschlossenen XXXX-Moschee sowie auch maßgeblich bei der Entstehung des tschetschenischen Kulturvereines beteiligt gewesen. Auch wenn der BF jetzt keine Funktion mehr ausübe, so ergebe sich schon auf Grund der vormaligen Funktionen sowie seiner Mitarbeit, dass er einen anderen Stellenwert in dieser Gesellschaft als ein einfaches Mitglied habe. Die Absolvierung einer Ausbildung (Mechatroniker) und seine beabsichtigte Arbeitsaufnahme hätten auf das Verfahren keinen Einfluss. Der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses sei wegen der Versagungsgründe des Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, FPG abzuweisen.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Es wurde ausgeführt, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Der Beweiswürdigung der Behörde sei in keiner Weise zu entnehmen, woraus sich ein Tatverdacht gegen den BF ergebe. Der BF sei einmal als Beschuldigter einvernommen worden. Nachdem in keiner Weise ein Verdacht gegen ihn verblieben sei, sei das Strafverfahren eingestellt worden. Aus dem gesamten Strafakt ergebe sich keinerlei Tatverdacht gegen den BF und habe die Behörde auch nur pauschal auf den Inhalt des gesamten Aktes verwiesen. Dies entspreche in keiner Weise den Erfordernissen einer rechtsstaatlichen Beweiswürdigung. Weiters verweise die Behörde - ohne nähere Erklärung oder Definition - auf eine angeblich salafistische Ausrichtung der seitens der Behörde erwähnten Glaubensvereine. Der BF habe mit Salafismus nichts zu tun. Die Behörde habe auch nicht konkret begründet, worauf sich der Tatverdacht gründe und habe auch keine bestimmten Tatsachen genannt, auf welche sie ihre rechtliche Beurteilung stütze. Zudem sei der BF nicht mit konkret bestimmten Tatsachen konfrontiert worden, sondern lediglich mit pauschalen, unkonkreten Anschuldigungen und habe keine Möglichkeit gehabt diese zu entkräften. Abschließend wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist ein russischer Staatsangehöriger (Tschetschene), dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2007 gemäß § 7 AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.Der BF ist ein russischer Staatsangehöriger (Tschetschene), dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2007 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.

Er verfügte zuletzt über einen vom 11.06.2014 bis 10.06.2016 gültigen Konventionsreisepass.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, der Beschwerdeschrift sowie dem von Amts wegen eingeholten Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A):

Asylberechtigten ist gemäß § 94 Abs. 1 FPG 2005 grundsätzlich auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen. Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG 2005 sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen.Asylberechtigten ist gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG 2005 grundsätzlich auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen. Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG 2005 sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen.

Gemäß § 94 Abs. 5 FPG gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.Gemäß Paragraph 94, Absatz 5, FPG gelten die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

Gemäß § 92 Abs. 1 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassGemäß Paragraph 92, Absatz eins, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

Gemäß § 92 Abs. 1a gelten die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins a, gelten die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.

Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt. (§ 92 Abs. 2 FPG)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt. (Paragraph 92, Absatz 2, FPG)

Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992. (§ 92 Abs. 3 FPG)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992. (Paragraph 92, Absatz 3, FPG)

§ 14 Passgesetz 1992 lautet:Paragraph 14, Passgesetz 1992 lautet:

(1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn

1. der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert,

2. die Freizügigkeit des Paßwerbers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist und die Versagung zur Erreichung des Ziels dieser Beschränkung erforderlich ist,

3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um

a) sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen,

....

4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Paßwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde, oder

5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraphen 278 bis 278 b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 ist eine Ausnahme nur gemäß § 4a Abs. 1 Z 3 zulässig.(2) Von den Bestimmungen des Absatz eins, ist eine Ausnahme nur gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 3, zulässig.

(3) Liegen den in Abs. 1 Z 3 lit. b bis f und Z 4 und 5 angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach den §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.(3) Liegen den in Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis f und Ziffer 4 und 5 angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach den Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.

(4) Allein das Vorliegen eines voraussichtlich länger als drei Monate dauernden Hinderungsgrundes für die Abnahme von Papillarlinienabdrücken der Finger einer oder beider Hände steht der Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses oder eines Dienst- oder Diplomatenpasses nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die belangte Behörde im Spruch ihres Bescheides auf "§ 94 Abs. 1 und 5 iVm § 92 Abs. 1a Z 5 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005" stützt, während in der Bescheidbegründung ausgeführt wurde, dass im Falle des BF "§ 94 Abs. 1 und 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 5 FPG/ § 92 Abs. 1a iVm § 14 Abs. 1 Z 5 Passgesetz 1992" zutreffen würden.Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die belangte Behörde im Spruch ihres Bescheides auf "§ 94 Absatz eins und 5 in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins a, Ziffer 5, FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100/2005" stützt, während in der Bescheidbegründung ausgeführt wurde, dass im Falle des BF "§ 94 Absatz eins und 5 in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG/ Paragraph 92, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, Passgesetz 1992" zutreffen würden.

Soweit die belangte Behörde (in der Bescheidbegründung) ausführt, dass § 92 Abs. 1 Z 5 FPG bzw. § 92 Abs. 1a iVm § 14 Abs. 1 Z 5 Passgesetz 1992 erfüllt sind, so rechtfertigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Tatsachen, auf die sich das BFA stützt, jedenfalls nicht die Annahme, dass der BF durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde oder der BF als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden könnte. Dies aus folgenden Gründen:Soweit die belangte Behörde (in der Bescheidbegründung) ausführt, dass Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG bzw. Paragraph 92, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, Passgesetz 1992 erfüllt sind, so rechtfertigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Tatsachen, auf die sich das BFA stützt, jedenfalls nicht die Annahme, dass der BF durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde oder der BF als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraphen 278 bis 278 b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden könnte. Dies aus folgenden Gründen:

Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Begründung lediglich auf eine Beschuldigteneinvernahme aus dem Jahr 2014 (Einvernahme des BF wegen des Verdachtes auf § 282a und § 278b StGB nach einer Hausdurchsuchung im Vereinslokal des islamischen Glaubensvereins XXXX) sowie dem im Akt einliegenden Aktenvermerk einer LPD vom 05.07.2016 (in welcher die Verweigerung der Passausstellung angeregt wurde). Den gesamten Straf-Akt des BF hat die belangte Behörde jedoch nicht beigeschafft. Aus der Beschuldigteneinvernahme lassen sich keine konkreten Hinweise dafür ableiten, dass der BF, welcher zwar Gründungsmitglied des islamischen Glaubensvereines XXXX gewesen ist und im Laufe der Zeit als Obmann, Schriftführer und Kassier für den Verein tätig gewesen ist, von illegalen Vorkommnissen in der XXXX- Moschee (Aufruf nach Syrien zu reisen und sich dort einer terroristischen Vereinigung anzuschließen und gegen das syrische Regime zu kämpfen) gewusst hat bzw. selbst dazu beigetragen hat. Vielmehr wurde das Strafverfahren gegen den BF in weiterer Folge von der StA mangels weiterer Fakten wieder eingestellt und eine Anklage gegen den BF nicht erhoben. Das BFA gab in weiterer Folge zwar eine Anfrage an das LV in Auftrag, das LV kam in der Anfragebeantwortung allerdings zum Ergebnis, dass keine effektiven Rückschlüsse ermittelt werden konnten, ob der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit Österreichs darstelle, ein Naheverhältnis zu extremistisch oder terroristischen Gruppierung habe; einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung angehöre; durch öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten; Aufruf zur Gewalt oder hetzerische Aufforderung oder Aufreizung die öffentliche Sicherheit gefährde; er in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbaren Gewicht billige oder dafür werbe; er durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit Österreichs gefährden würde; er als Mitglied einer kriminellen Organisation oder krimineller oder terroristischer Vereinigung durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit Österreichs gefährden würde. Ein konkret begründeter Tatverdacht lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten und liegen auch - entgegen der Ansicht des BFA - keine Indizien dafür vor, dass der BF Kontakt zu (noch nicht) rechtskräftig verurteilten radikalen islamistischen Personen hat.Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Begründung lediglich auf eine Beschuldigteneinvernahme aus dem Jahr 2014 (Einvernahme des BF wegen des Verdachtes auf Paragraph 282 a und Paragraph 278 b, StGB nach einer Hausdurchsuchung im Vereinslokal des islamischen Glaubensvereins römisch 40 ) sowie dem im Akt einliegenden Aktenvermerk einer LPD vom 05.07.2016 (in welcher die Verweigerung der Passausstellung angeregt wurde). Den gesamten Straf-Akt des BF hat die belangte Behörde jedoch nicht beigeschafft. Aus der Beschuldigteneinvernahme lassen sich keine konkreten Hinweise dafür ableiten, dass der BF, welcher zwar Gründungsmitglied des islamischen Glaubensvereines römisch 40 gewesen ist und im Laufe der Zeit als Obmann, Schriftführer und Kassier für den Verein tätig gewesen ist, von illegalen Vorkommnissen in der XXXX- Moschee (Aufruf nach Syrien zu reisen und sich dort einer terroristischen Vereinigung anzuschließen und gegen das syrische Regime zu kämpfen) gewusst hat bzw. selbst dazu beigetragen hat. Vielmehr wurde das Strafverfahren gegen den BF in weiterer Folge von der StA mangels weiterer Fakten wieder eingestellt und eine Anklage gegen den BF nicht erhoben. Das BFA gab in weiterer Folge zwar eine Anfrage an das LV in Auftrag, das LV kam in der Anfragebeantwortung allerdings zum Ergebnis, dass keine effektiven Rückschlüsse ermittelt werden konnten, ob der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit Österreichs darstelle, ein Naheverhältnis zu extremistisch oder terroristischen Gruppierung habe; einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung angehöre; durch öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten; Aufruf zur Gewalt oder hetzerische Aufforderung oder Aufreizung die öffentliche Sicherheit gefährde; er in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbaren Gewicht billige oder dafür werbe; er durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit Österreichs gefährden würde; er als Mitglied einer kriminellen Organisation oder krimineller oder terroristischer Vereinigung durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit Österreichs gefährden würde. Ein konkret begründeter Tatverdacht lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten und liegen auch - entgegen der Ansicht des BFA - keine Indizien dafür vor, dass der BF Kontakt zu (noch nicht) rechtskräftig verurteilten radikalen islamistischen Personen hat.

Vielmehr ist der BF bis dato strafgerichtlich unbescholten und liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass er von illegalen Tätigkeiten in der damaligen XXXX-Moschee gewusst hat. Er übt auch - wie schon das BFA in ihrer Begründung ausführte - keine Funktion in der Nachfolgemoschee aus, sondern hat nach eigenen Angaben zwischenzeitig eine Ausbildung zum Mechatroniker absolviert.

Seit Aktenvorlage wurden dem erkennenden Gericht auch keinerlei Unterlagen nachgereicht, aus denen sich ein anderer, den BF belastender Sachverhalt zusätzlich ableiten ließe.

Insgesamt ist der Beschwerde somit Recht zu geben und kann der Annahme der belangten Behörde, wonach für die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses der begründete Verdacht reiche, welcher sich "zweifelsfrei aus der Aktenlage ergebe", nicht gefolgt werden.

Da auch kein anderer Versagungsgrund vorliegt, wird die belangte Behörde dem BF mit Rechtskraft der Entscheidung einen Konventionspass auszustellen haben.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtenen Bescheid aufzuheben ist.Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtenen Bescheid aufzuheben ist.

Schlagworte

Konventionsreisepass, Versagungsgrund, Wegfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W226.2143907.2.00

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten