TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/16 W154 2210700-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.01.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §34 Abs2
BFA-VG §40 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §35

Spruch

W154 2210700-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, gegen die Festnahme des Beschwerdeführers vom 20.11.2018 und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Z 2 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von €

426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 14.02.2018 gemäß § 66 Abs. 1 FPG i.V.m. § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) wobei ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt wurde (Spruchpunkt II.).

Am 13.03.2018 meldete sich der Beschwerdeführer von seinem in Österreich befindlichen Hauptwohnsitz ab.

Mit Schreiben vom 20.03.2018 übermittelte die österreichische Botschaft Pressburg dem Bundesamt die Bestätigung über die erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers.

Am 19.11.2018 wurde um 22:00 Uhr durch das Bundesamt, das Bundeskriminalamt sowie Polizeikräften des Bezirkes ein fremdenrechtlicher Schwerpunkt in dem Wohnhaus durchgeführt, in dem der Beschwerdeführer bis 13.03.2018 gemeldet war. Dieser wurde dort angetroffen und einer Identitätsfeststellung gemäß § 34 Abs. 1 FPG unterzogen.

Nach einer Befragung an Ort und Stelle erließ das Bundesamt am 20.11.2018 gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag (Zahl 1142664104 - 181107207) gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 BFA-VG. Dieser wurde damit begründet, es sei aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorlägen. Zudem habe der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden können. An der Adresse seiner Tante, an der der Beschwerdeführer nunmehr gemeldet sei, sei er nicht aufhältig, zudem seien keinerlei Barmittel vorhanden.

Um 0:40 Uhr wurde der Beschwerdeführer festgenommen und nach Belehrung und Ausfolgung des Infoblattes für Festgenommene in das zuständige Polizeianhaltezentrum überstellt.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zur Prüfung einer Sicherungsmaßnahme sowie zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen und in weiterer Folge mit Bescheid, Zahl 1142664104 - 181107207, gemäß § 66 Abs. 1 FPG i.V.m. 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.), wobei ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt wurde (Spruchpunkt II.). Mittels Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Noch am 20.11.2018 wurde um 17:25 Uhr ein Entlassungsschein ausgestellt, wobei als Entlassungsgrund die Übergabe an den Verein Menschenrechte Österreich (freiwillige Rückkehr) genannt wurde. Unter einem wurde der Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 8 BFA-VG widerrufen. Um 18:15 wurde der Beschwerdeführer aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen.

Am 04.12.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens des Bundesamtes ein Schreiben des Beschwerdeführers weitergeleitet, in welchem unter anderem Beschwerde gegen die "Verhaftung" und die "zweitägige Festhaltung" (gemeint wohl: die Festnahme und Anhaltung) des Beschwerdeführers erhoben wurde. Diese Beschwerde begründete der Beschwerdeführer damit, dass er sich im Jahr 2018 nie länger als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten habe.

Am 17.12.2018 reiste der Beschwerdeführer freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

Am 09.01.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Bundesamtes zur anhängigen Maßnahmenbeschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 20.11.2018 von Beamten der Bereitschaftseinheit einer Personenkontrolle unterzogen worden und in weiterer Folge ein Festnahmeauftrag nach den Bestimmungen des BFA-VG erlassen worden sei. Aus diesem sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an der Meldeadresse nicht aufhältig sei und das Unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen habe. Eine Erwerbstätigkeit habe er nicht ausgeübt und es habe festgestellt werden müssen, dass die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht vorgelegen wären, weshalb die Behörde ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 FPG beabsichtigt habe. Am 20.11.2018 sei der Beschwerdeführer um 13:10 Uhr niederschriftlich einvernommen worden. Ein Auszug aus der Wiener Gebietskrankenkasse habe ergeben, dass er immer nur kurzfristig erwerbstätig gewesen wäre und bereits längere Zeit nicht mehr gearbeitet hätte. Nach Erlassung der Ausweisung sei der Beschwerdeführer am 20.11.2018 um 18:15 Uhr aus der Haft entlassen worden und am 17.12.2018 freiwillig ausgereist.

Der Beschwerde müsse entgegengehalten werden, dass gegen den Beschwerdeführer bereits einmal eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen worden und er daraufhin am 20.03.2018 ausgereist sei. Im Bescheid vom 20.11.2018 sei dargelegt worden, warum der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für das Unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht erfülle. Im Rahmen der Anhaltung sei festgestellt worden, dass er dieses neuerlich in Anspruch genommen habe und offensichtlich an seiner Meldeadresse nicht aufhältig sei. Die Voraussetzungen gemäß § 51 NAG seien nicht vorgelegen und es habe ein Verfahren gemäß § 66 geführt werden müssen, zu dessen Sicherung der Festnahmeauftrag erlassen worden sei. Nach erfolgter Einvernahme und Zustellung des Bescheides sei der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden. Diese Zwangsmaßnahme habe im Hinblick auf die unklaren Wohnverhältnisse, unklaren Einkommensverhältnisse und der fehlenden Voraussetzungen gemäß § 51 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Sicherung des Verfahrens gesetzt werden müssen. Es habe Gefahr bestanden, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entziehen könne.

Somit wäre die Beschwerde aus Sicht der belangten Behörde abzuweisen.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückweisen

2. den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde von insgesamt € 426,20 verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Rumäniens, kein österreichischer Staatsbürger und somit Fremder im Sinne des FPG.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.02.2018 wurde er erstmals gemäß § 66 Abs. 1 FPG i.V.m. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. In weiterer Folge wurde mit Schreiben der österreichischen Botschaft in Pressburg am 20.03.2018 die Ausreise des Beschwerdeführers bestätigt.

Mit 13.03.2018 wurde der Beschwerdeführer von seinen in Österreich befindlichen damaligen Hauptwohnsitz abgemeldet und am späten Abend des 19.11.2018 im Rahmen einer fremdenrechtlichen Schwerpunktkontrolle ebendort wieder angetroffen.

Vom 29.03.2018 bis zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung lag eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers an einer anderen Wiener Adresse vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei- Vollzugsverwaltung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme

1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a leg.cit. die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt gemäß § 6 BFA-VG bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen gemäß §§ 36 bis 47 leg.cit. eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.

Das Bundesamt ist daher betreffend die Festnahme und Anhaltung gemäß § 40 BFA-VG die belangte Behörde (vgl. VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335).

2. Gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß § 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß Abs. 2 leg. cit ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Z 1), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 2), gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Z 3), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 4) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z 5).

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 5 Abs. 2 SPG Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei (Z 1), Angehörige der Gemeindewachkörper (Z 2), Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 3), und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 4).

Gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 kann das Bundesamt die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte. Gemäß Abs. 5 ergeht der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

Gemäß § 34 Abs. 1 FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie wäre als Fremder rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist oder hielte sich im Bundesgebiet rechtswidrig auf (Z 1). Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums, der Staatsangehörigkeit und der Wohnanschrift einer Person in deren Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen (Abs. 2). Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Personen, deren Identität festgestellt werden soll, hiervon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden (Abs. 3).

3. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 20.11.2018 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 BFA-VG erlassen und er wurde in weiterer Folge auf Basis dieses Festnahmeauftrages um 0:40 Uhr festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert.

Bereits einmal war gegen ihn - am 14.02.2018 - eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG i.V.m. § 55 Abs. 3 NAG ausgesprochen und seine Ausreise am 20.03.2018 bestätigt worden. Dementsprechend hatte sich der Beschwerdeführer auch am 13.03.2018 von seinem alten Wiener Hauptwohnsitz abgemeldet. Im Rahmen einer fremdenrechtlichen Schwerpunktkontrolle am späten Abend des 19.11.2018 wurde er jedoch ebendort wieder aufgegriffen und daraufhin einer Identitätsfeststellung gemäß § 34 FPG unterzogen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer seit über einem halben Jahr eine Hauptwohnsitzmeldung an einer anderen Wiener Adresse. Aufgrund dessen konnte zum Zeitpunkt der Identitätsfeststellung, und der Festnahme der Aufenthalt des Beschwerdeführers - und auch dessen Dauer im Sinne des vierten Hauptstückes des NAG - noch nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, sodass das Bundesamt den Festnahmeauftrag am 20.11.2018 zurecht erließ und auf § 34 Abs. 2 Z 2 BFA-VG stützte. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch die vorangegangene Amtshandlung (Identitätsfeststellung) unter den gegebenen Umständen auf keinerlei Bedenken stößt.

Noch am Tag der Festnahme wurde der Beschwerdeführer dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt. Nach dieser Einvernahme und Erlassung eines erneuten Bescheides über seine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG i.V.m. § 55 Abs. 3 NAG wurde der Beschwerdeführer um 18:15 Uhr aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. Somit stößt auch die Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers auf keinerlei Bedenken.

Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):

Das Bundesamt begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da es vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz dieser Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Anhaltung, Festnahme, Festnahmeauftrag, Identitätsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W154.2210700.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten