TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/25 L524 2133818-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2018
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Entscheidungsdatum

25.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

(1.) L524 2133821-1/7E

(2.) L524 2133818-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von (1.) XXXX, geb. XXXX, StA Türkei, und (2.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA Türkei, beide vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte GmbH, Friedrichgasse 31, 8010 Graz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom (1.) 05.08.2016, Zl. 1110918202-160503851/BMI-BFA_STM_RD und vomDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von (1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, und (2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, beide vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte GmbH, Friedrichgasse 31, 8010 Graz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom (1.) 05.08.2016, Zl. 1110918202-160503851/BMI-BFA_STM_RD und vom

(2.) 05.08.2016, Zl. 1108195206-160371734/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer, am 09.12.2015 mit einem ungarischen Touristenvisum in den Schengenraum ein. Über ihren rechtsfreundlichen Vertreter stellte sie für sich und ihren Sohn mit Schreiben vom Februar 2016 einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz. Nach erfolgter Belehrung durch das BFA stellte sie am 08.04.2016 persönlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 08.04.2016 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie Kurdin und Alewitin sei. Bis Juli 2015 habe sie als Technikerin in einem Krankenhaus gearbeitet. Ihre Eltern, eine Schwester und ein Bruder würden in XXXX in der Türkei leben. In Österreich lebe sie mit ihrem Sohn bei ihrem Ehemann. Den Entschluss zur Ausreise habe sie im November 2015 gefasst. Sie habe nach Österreich gewollt, weil ihr Ehmann seit zwölf Jahren hier lebe. Hinsichtlich ihres Fluchtgrundes brachte sie vor, dass die alewitischen Kurden vor dem IS hätten flüchten müssen. Die IS-Kämpfer würden besonders die alewitischen Kurden in ihrer Region töten. Auch ihr Leben sei in Gefahr gewesen. Der zweite Grund sei, dass sie mit ihrem Sohn bei ihrem Mann leben wolle. Ihr Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe.1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer, am 09.12.2015 mit einem ungarischen Touristenvisum in den Schengenraum ein. Über ihren rechtsfreundlichen Vertreter stellte sie für sich und ihren Sohn mit Schreiben vom Februar 2016 einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz. Nach erfolgter Belehrung durch das BFA stellte sie am 08.04.2016 persönlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 08.04.2016 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie Kurdin und Alewitin sei. Bis Juli 2015 habe sie als Technikerin in einem Krankenhaus gearbeitet. Ihre Eltern, eine Schwester und ein Bruder würden in römisch 40 in der Türkei leben. In Österreich lebe sie mit ihrem Sohn bei ihrem Ehemann. Den Entschluss zur Ausreise habe sie im November 2015 gefasst. Sie habe nach Österreich gewollt, weil ihr Ehmann seit zwölf Jahren hier lebe. Hinsichtlich ihres Fluchtgrundes brachte sie vor, dass die alewitischen Kurden vor dem IS hätten flüchten müssen. Die IS-Kämpfer würden besonders die alewitischen Kurden in ihrer Region töten. Auch ihr Leben sei in Gefahr gewesen. Der zweite Grund sei, dass sie mit ihrem Sohn bei ihrem Mann leben wolle. Ihr Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe.

2. Am 21.07.2016 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie bei ihren Eltern in XXXX gelebt habe. Seit Dezember 2014 sei sie verheiratet und ihr Ehemann lebe in XXXX. Ihren Ehemann habe sie im Jänner 2014 kennengelernt, als dieser auf Urlaub in der Türkei gewesen sei. Ihr Mann lebe seit ca. 13 oder 14 Jahren in Österreich. Er sei türkischer Staatsangehöriger und habe einen Aufenthaltstitel für Österreich. Sie habe mit ihrem Ehemann einen Sohn und sei wieder schwanger. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, dass sie mit ihrem Sohn in Österreich eingereist sei und beim Anwalt gewesen sei, um einen Asylantrag zu stellen. Der Anwalt habe ihr erklärt, dass sie einen Asylantrag stellen müsse, um hier einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Auf Nachfrage, ob sie oder ihr Sohn sonst irgendwelche Probleme gehabt hätten, gab sie an, dass sie zu ihrem Mann gezogen sei, da sie kurdische Alewitin sei und die Alewiten vor dem IS flüchten würden. Man lebe ständig in Angst um sein Leben. Es könnte ständig jemand an die Türe klopfen und es könnte etwas passieren. Man könne in der Türkei derzeit nicht sicher leben. Die Erstbeschwerdeführerin habe in der Türkei Zwillinge geboren und ihre Tochter sei im Krankenhaus gestorben. Angeblich sei eine Infektion schuld gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin wiederholte, dass ihr Mann in Österreich lebe und sie zu ihm gekommen sei, um mit ihm zusammen zu leben. Sie habe ihren Mann in der Türkei geheiratet und sie hätten so schnell wie möglich zusammen sein wollen. Sie habe nicht gewollt, dass es sich in die Länge ziehe und sei daher illegal nach Österreich gekommen.2. Am 21.07.2016 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie bei ihren Eltern in römisch 40 gelebt habe. Seit Dezember 2014 sei sie verheiratet und ihr Ehemann lebe in römisch 40 . Ihren Ehemann habe sie im Jänner 2014 kennengelernt, als dieser auf Urlaub in der Türkei gewesen sei. Ihr Mann lebe seit ca. 13 oder 14 Jahren in Österreich. Er sei türkischer Staatsangehöriger und habe einen Aufenthaltstitel für Österreich. Sie habe mit ihrem Ehemann einen Sohn und sei wieder schwanger. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, dass sie mit ihrem Sohn in Österreich eingereist sei und beim Anwalt gewesen sei, um einen Asylantrag zu stellen. Der Anwalt habe ihr erklärt, dass sie einen Asylantrag stellen müsse, um hier einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Auf Nachfrage, ob sie oder ihr Sohn sonst irgendwelche Probleme gehabt hätten, gab sie an, dass sie zu ihrem Mann gezogen sei, da sie kurdische Alewitin sei und die Alewiten vor dem IS flüchten würden. Man lebe ständig in Angst um sein Leben. Es könnte ständig jemand an die Türe klopfen und es könnte etwas passieren. Man könne in der Türkei derzeit nicht sicher leben. Die Erstbeschwerdeführerin habe in der Türkei Zwillinge geboren und ihre Tochter sei im Krankenhaus gestorben. Angeblich sei eine Infektion schuld gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin wiederholte, dass ihr Mann in Österreich lebe und sie zu ihm gekommen sei, um mit ihm zusammen zu leben. Sie habe ihren Mann in der Türkei geheiratet und sie hätten so schnell wie möglich zusammen sein wollen. Sie habe nicht gewollt, dass es sich in die Länge ziehe und sei daher illegal nach Österreich gekommen.

3. Mit Bescheiden des BFA vom (1.) 05.08.2016, Zl. 1110918202-160503851/BMI-BFA_STM_RD, und (2.) vom 05.08.2016, Zl. 1108195206-160371734/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheiden des BFA vom (1.) 05.08.2016, Zl. 1110918202-160503851/BMI-BFA_STM_RD, und (2.) vom 05.08.2016, Zl. 1108195206-160371734/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass mangels glaubhaft gemachter Verfolgung von asylrelevanter Intensität das Asylbegehren abzuweisen gewesen sei. Auch die Gewährung von subsidiärem Schutz sei nicht angezeigt gewesen. Eine Interessenabwägung ergebe die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung.

4. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der wiederholt wird, dass die Erstbeschwerdeführerin die drohenden Übergriffe durch den IS und die prekäre Sicherheitslage in der Türkei schlüssig geschildert habe. Zudem werden Berichte zur Lage in der Türkei aus den Jahren 2015 und 2016 zitiert.

5. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 16.05.2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur die Beschwerdeführer als Parteien teilnahmen. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass sie die Türkei verlassen habe, weil sie gemeinsam mit ihrem Mann habe leben wollen. Sie habe ein Visum beantragt, aber nicht bekommen. Sie habe einen Asylantrag gestellt, weil sie in Österreich bleiben wolle und ihr Sohn krank sei und die erforderlichen Behandlungen benötige. Die Erstbeschwerdeführerin legte auch Dokumente betreffend ihren Sohn vor. Zu den mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung verschickten Länderberichten gab die Erstbeschwerdeführerin keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Kurden an und sind Alewiten. Die Erstbeschwerdeführerin hat sieben Jahre die Grundschule in der Türkei besucht. Danach hat sie eine vierjährige Zahngesundheitsausbildung gemacht, aber nicht abgeschlossen. Die Erstbeschwerdeführerin hat anschließend im Bereich der Zahnreinigung gearbeitet.

Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin leben in XXXX und sind Pensionisten. Die Erstbeschwerdeführerin hat bis zur Ausreise aus der Türkei bei ihren Eltern gelebt. Die Erstbeschwerdeführerin hat drei Geschwister. Eine ältere Schwester lebt in Deutschland. Ihr Bruder und ihre weitere Schwester sind verheiratet und leben in XXXX. Der Bruder ist berufstätig. Die Schwester wird von ihrem Ehemann versorgt.Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin leben in römisch 40 und sind Pensionisten. Die Erstbeschwerdeführerin hat bis zur Ausreise aus der Türkei bei ihren Eltern gelebt. Die Erstbeschwerdeführerin hat drei Geschwister. Eine ältere Schwester lebt in Deutschland. Ihr Bruder und ihre weitere Schwester sind verheiratet und leben in römisch 40 . Der Bruder ist berufstätig. Die Schwester wird von ihrem Ehemann versorgt.

Die Erstbeschwerdeführerin be

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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