Entscheidungsdatum
24.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W120 2119111-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Margret Kronegger als Beisitzerin und den Richter Mag. Walter Tolar als Beisitzer über die Beschwerde des Österreichischen Rundfunks gegen den Bescheid der KommAustria vom 30. November 2015, KOA 3.500/15-040, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 86/2015, in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 86/2015, fest, dass der Beschwerdeführer am 01.03.2015 im Rahmen der von ca. 19:18 Uhr bis ca. 19:50 Uhr im Fernsehprogramm ORF eins ausgestrahlten Sendung "Sport am Sonntag" durch fehlende Kennzeichnung der Produktplatzierung am Anfang der Sendung die Bestimmung des § 16 Abs. 5 Z 4 ORF-G verletzt hat, wonach Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten zu Sendungsbeginn und -ende sowie im Falle von Unterbrechungen gemäß § 5 bei Fortsetzung einer Sendung nach einer Werbeunterbrechung eindeutig zu kennzeichnen sind, um jede Irreführung des Konsumenten zu verhindern.1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 und Ziffer 9, KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015,, in Verbindung mit den Paragraphen 35, 36 und 37 ORF-Gesetz (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015,, fest, dass der Beschwerdeführer am 01.03.2015 im Rahmen der von ca. 19:18 Uhr bis ca. 19:50 Uhr im Fernsehprogramm ORF eins ausgestrahlten Sendung "Sport am Sonntag" durch fehlende Kennzeichnung der Produktplatzierung am Anfang der Sendung die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 4, ORF-G verletzt hat, wonach Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten zu Sendungsbeginn und -ende sowie im Falle von Unterbrechungen gemäß Paragraph 5, bei Fortsetzung einer Sendung nach einer Werbeunterbrechung eindeutig zu kennzeichnen sind, um jede Irreführung des Konsumenten zu verhindern.
2. Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, Spruchpunkt 1. in konkret umschriebener Art zu veröffentlichen und der belangten Behörde einen Nachweis binnen weiterer zwei Wochen zu übermitteln.
3. Zum Gang des Verfahrens führte die belangte Behörde aus, dass im Zuge der gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 86/2015, der belangte Behörde obliegenden Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes, BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 86/2015, ("Kommerzielle Kommunikation") sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Beschwerdeführer und seine Tochtergesellschaften, am 01.03.2015 von ca. 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr das Fernsehprogramm ORF eins ausgewertet worden sei. Aufgrund der Vermutung von Verletzungen von Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-G im Rahmen der von ca. 19:18 Uhr bis ca. 19:50 Uhr ausgestrahlten Sendung "Sport am Sonntag" sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.03.2015 zur Stellungnahme aufgefordert worden. Mit Schreiben vom 09.04.2015 habe der Beschwerdeführer zu den Ergebnissen der Auswertung durch die belangte Behörde Stellung genommen. Mit Schreiben vom 27.04.2015 sei zu einer ergänzenden Stellungnahme bzw. zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert worden. Mit Schreiben vom 13.05.2015 habe der Beschwerdeführer nochmals Stellung genommen. Mit Schreiben vom 23.06.2015 habe die belangte Behörde aufgrund des trotz der Stellungnahmen weiter bestehenden, begründeten Verdachts einer Verletzung von Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-G ein Verfahren zur Feststellung einer Rechtsverletzung eingeleitet. Dabei sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung binnen zwei Wochen eingeräumt worden. Mit Schreiben vom 08.07.2015 habe der Beschwerdeführer zur Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung von Rechtsverletzungen durch die belangte Behörde Stellung genommen.3. Zum Gang des Verfahrens führte die belangte Behörde aus, dass im Zuge der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015,, der belangte Behörde obliegenden Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015,, ("Kommerzielle Kommunikation") sowie der werberechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 9 b und 18 ORF-G durch den Beschwerdeführer und seine Tochtergesellschaften, am 01.03.2015 von ca. 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr das Fernsehprogramm ORF eins ausgewertet worden sei. Aufgrund der Vermutung von Verletzungen von Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-G im Rahmen der von ca. 19:18 Uhr bis ca. 19:50 Uhr ausgestrahlten Sendung "Sport am Sonntag" sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.03.2015 zur Stellungnahme aufgefordert worden. Mit Schreiben vom 09.04.2015 habe der Beschwerdeführer zu den Ergebnissen der Auswertung durch die belangte Behörde Stellung genommen. Mit Schreiben vom 27.04.2015 sei zu einer ergänzenden Stellungnahme bzw. zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert worden. Mit Schreiben vom 13.05.2015 habe der Beschwerdeführer nochmals Stellung genommen. Mit Schreiben vom 23.06.2015 habe die belangte Behörde aufgrund des trotz der Stellungnahmen weiter bestehenden, begründeten Verdachts einer Verletzung von Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-G ein Verfahren zur Feststellung einer Rechtsverletzung eingeleitet. Dabei sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung binnen zwei Wochen eingeräumt worden. Mit Schreiben vom 08.07.2015 habe der Beschwerdeführer zur Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung von Rechtsverletzungen durch die belangte Behörde Stellung genommen.
4. In der rechtlichen Beurteilung habe die belangte Behörde sowohl in ihrer Aufforderung zur Stellungnahme vom 24.03.2015, als auch im Einleitungsschreiben zum Rechtsverletzungsverfahren vom 23.06.2015 die begründete Vermutung geäußert, dass die Sendung "Sport am Sonntag" Produktplatzierungen im Sinne von § 1a Z 10 iVm § 16 Abs. 5 ORF-G enthalte.4. In der rechtlichen Beurteilung habe die belangte Behörde sowohl in ihrer Aufforderung zur Stellungnahme vom 24.03.2015, als auch im Einleitungsschreiben zum Rechtsverletzungsverfahren vom 23.06.2015 die begründete Vermutung geäußert, dass die Sendung "Sport am Sonntag" Produktplatzierungen im Sinne von Paragraph eins a, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 5, ORF-G enthalte.
5. Der Beschwerdeführer habe zu der vermuteten Verletzung im Wesentlichen vorgebracht, dass die von der belangten Behörde als Produktplatzierung bezeichneten Einblendungen nicht gegen Entgelt oder ähnliche Gegenleistung iSd § 1a Z 10 ORF-G vorgenommen worden seien und in keiner Weise einen ausschließlich für den konkreten Einsatz im Rahmen dieser Sendung hergestellten Sachverhalt darstellten. Ebenso wenig seien die in der Sendung auftretenden Sportler in einem Vertragsverhältnis zum Beschwerdeführer gestanden, sodass auch insofern keine Entgeltleistung vorläge. Die Logopräsenz auf der Bekleidung von XXXX , XXXX und XXXX und der interviewten Betreuer basiere möglicherweise auf Vereinbarungen zwischen den Unternehmen und den Sportlern/Betreuern bzw. deren Verbänden; in keinem der Fälle aber bestünde ein unmittelbares oder mittelbares Vertragsverhältnis zum Beschwerdeführer. Eine möglicher Weise der jeweiligen Logopräsenz auf der Bekleidung zugrundeliegende Vereinbarung zwischen den Unternehmen und den Sportlern/Betreuern liege dem Beschwerdeführer nicht vor bzw. sei ihm auch nicht zugänglich. Dies treffe auch auf eine allfällige Vereinbarung zwischen XXXX und " XXXX " zu. Sollten solche Vereinbarungen bestehen, läge deren Zweck nicht allein darin, die Logos gerade in der Sendung zur Geltung kommen zu lassen, sondern beinhalte das Sponsorenverhältnis das sichtbare Tragen der Logos jedenfalls beim Wettkampf und bei in deren unmittelbarem Anschluss geleisteten Interviews. Weiters würden Sportler bei öffentlichen Auftritten oftmals die Logos ihrer Sponsoren tragen. All diese Logos würden keinen ausschließlich für den konkreten Einsatz im Rahmen der Sendung hergestellten Sachverhalt darstellen, vielmehr könnten sie durch eine übliche Praxis von Seiten aktiver oder ehemaliger Sportler oder deren Sponsoren gerechtfertigt werden. Ebenso seien die gegenständlich aufgegriffenen Sachverhalte nicht mit dem Fall des Tragens von Logos durch einen Co-Moderator vergleichbar, wie sie in den Feststellungen des Bescheides KOA 18.10.2011, 3.500/11-025, enthalten seien. Die Funktionen und Aufgaben des Co-Moderators im Ablauf einer Sendung unterschieden sich gänzlich von der Art der Mitwirkung eines Interviewpartners oder Studiogastes an einer Sendung, die zu aktuellen Ereignissen oder Fragen um Wortspenden oder Erörterungen gebeten würden. Aus diesen Gründen bestehe mit dem Co-Moderator ein, die verschiedensten Aspekte der Zusammenarbeit regelndes, Vertragsverhältnis, während ein solches in keinem der gegenständlichen Fälle vorliege. Der Produktplatzierungshinweis am Ende der Sendung sei in der zum Zeitpunkt ihrer Ausstrahlung am 01.03.2015 vertretbaren Rechtsansicht begründet, dass auf Grund des Schutzzwecks des Kennzeichnungsgebotes die Kennzeichnung einer Sendung, die keine Produktplatzierung enthält, unschädlich sei. Die nach Ausstrahlung der Sendung entwickelte Spruchpraxis der belangte Behörde (KOA 04.03.2015, 2.250/14-011) habe nicht berücksichtigt werden können. Daraus folge für den gegenständlichen Fall, dass mangels objektiver oder tatsächlicher Entgeltlichkeit der Logoeinbindungen nicht von zu kennzeichnender Produktplatzierung auszugehen sei, und damit keine Verletzungen von Bestimmungen des ORF-G vorlägen.5. Der Beschwerdeführer habe zu der vermuteten Verletzung im Wesentlichen vorgebracht, dass die von der belangten Behörde als Produktplatzierung bezeichneten Einblendungen nicht gegen Entgelt oder ähnliche Gegenleistung iSd Paragraph eins a, Ziffer 10, ORF-G vorgenommen worden seien und in keiner Weise einen ausschließlich für den konkreten Einsatz im Rahmen dieser Sendung hergestellten Sachverhalt darstellten. Ebenso wenig seien die in der Sendung auftretenden Sportler in einem Vertragsverhältnis zum Beschwerdeführer gestanden, sodass auch insofern keine Entgeltleistung vorläge. Die Logopräsenz auf der Bekleidung von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 und der interviewten Betreuer basiere möglicherweise auf Vereinbarungen zwischen den Unternehmen und den Sportlern/Betreuern bzw. deren Verbänden; in keinem der Fälle aber bestünde ein unmittelbares oder mittelbares Vertragsverhältnis zum Beschwerdeführer. Eine möglicher Weise der jeweiligen Logopräsenz auf der Bekleidung zugrundeliegende Vereinbarung zwischen den Unternehmen und den Sportlern/Betreuern liege dem Beschwerdeführer nicht vor bzw. sei ihm auch nicht zugänglich. Dies treffe auch auf eine allfällige Vereinbarung zwischen römisch 40 und " römisch 40 " zu. Sollten solche Vereinbarungen bestehen, läge deren Zweck nicht allein darin, die Logos gerade in der Sendung zur Geltung kommen zu lassen, sondern beinhalte das Sponsorenverhältnis das sichtbare Tragen der Logos jedenfalls beim Wettkampf und bei in deren unmittelbarem Anschluss geleisteten Interviews. Weiters würden Sportler bei öffentlichen Auftritten oftmals die Logos ihrer Sponsoren tragen. All diese Logos würden keinen ausschließlich für den konkreten Einsatz im Rahmen der Sendung hergestellten Sachverhalt darstellen, vielmehr könnten sie durch eine übliche Praxis von Seiten aktiver oder ehemaliger Sportler oder deren Sponsoren gerechtfertigt werden. Ebenso seien die gegenständlich aufgegriffenen Sachverhalte nicht mit dem Fall des Tragens von Logos durch einen Co-Moderator vergleichbar, wie sie in den Feststellungen des Bescheides KOA 18.10.2011, 3.500/11-025, enthalten seien. Die Funktionen und Aufgaben des Co-Moderators im Ablauf einer Sendung unterschieden sich gänzlich von der Art der Mitwirkung eines Interviewpartners oder Studiogastes an einer Sendung, die zu aktuellen Ereignissen oder Fragen um Wortspenden oder Erörterungen gebeten würden. Aus diesen Gründen bestehe mit dem Co-Moderator ein, die verschiedensten Aspekte der Zusammenarbeit regelndes, Vertragsverhältnis, während ein solches in keinem der gegenständlichen Fälle vorliege. Der Produktplatzierungshinweis am Ende der Sendung sei in der zum Zeitpunkt ihrer Ausstrahlung am 01.03.2015 vertretbaren Rechtsansicht begründet, dass auf Grund des Schutzzwecks des Kennzeichnungsgebotes die Kennzeichnung einer Sendung, die keine Produktplatzierung enthält, unschädlich sei. Die nach Ausstrahlung der Sendung entwickelte Spruchpraxis der belangte Behörde (KOA 04.03.2015, 2.250/14-011) habe nicht berücksichtigt werden können. Daraus folge für den gegenständlichen Fall, dass mangels objektiver oder tatsächlicher Entgeltlichkeit der Logoeinbindungen nicht von zu kennzeichnender Produktplatzierung auszugehen sei, und damit keine Verl