Entscheidungsdatum
04.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L512 2196062-1/37E
Schriftliche Ausfertigung des am 05.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2018 und 05.12.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2018 und 05.12.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57 und § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach illegaler Einreise am 11.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach illegaler Einreise am 11.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 11.09.2017 Folgendes vor: Er sei am XXXX geboren, sei ledig, Sunnit und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Der BF habe von XXXX bis XXXX die Grundschule besucht.Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 11.09.2017 Folgendes vor: Er sei am römisch 40 geboren, sei ledig, Sunnit und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Der BF habe von römisch 40 bis römisch 40 die Grundschule besucht.
Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, es würde seit XXXX Jahren zwischen seiner und einer anderen Familie eine Feindschaft bestehen. Es hätte immer wieder Streitigkeiten zwischen den Familien gegeben. Vor seiner Ausreise aus Pakistan hätte es eine Auseinandersetzung zwischen seinem Bruder und einem aus der anderen Familie gegeben. Dabei sei sein Bruder und die andere Person verletzt worden. Dieser wäre 2 Monate später an der Verletzung verstorben. Die Polizei hätte den Bruder des BF festgenommen. Nach dem BF sei gefahndet worden, obwohl dieser unschuldig gewesen wäre, da die Familie der Verstorbenen gegen sie alle eine Anzeige erstattet hätte. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe der BF Angst, dass er ohne Grund festgenommen und bestraft werde [Aktenseite (AS) 1 ff.].Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, es würde seit römisch 40 Jahren zwischen seiner und einer anderen Familie eine Feindschaft bestehen. Es hätte immer wieder Streitigkeiten zwischen den Familien gegeben. Vor seiner Ausreise aus Pakistan hätte es eine Auseinandersetzung zwischen seinem Bruder und einem aus der anderen Familie gegeben. Dabei sei sein Bruder und die andere Person verletzt worden. Dieser wäre 2 Monate später an der Verletzung verstorben. Die Polizei hätte den Bruder des BF festgenommen. Nach dem BF sei gefahndet worden, obwohl dieser unschuldig gewesen wäre, da die Familie der Verstorbenen gegen sie alle eine Anzeige erstattet hätte. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe der BF Angst, dass er ohne Grund festgenommen und bestraft werde [Aktenseite (AS) 1 ff.].
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz "BFA") gab, nachdem zwei Referenten des BFA das Alter des BF per Augenschein bewertet haben (AS 25), ein Sachverständigengutachten bezüglich einer Unterscheidung Minder- bzw. Volljährigkeitsbeurteilung bezüglich des BF in Auftrag. In dem entsprechenden Gutachten eines Sachverständigen wurde zusammengefasst erörtert, dass die Zusammenschau der erhobenen Befunde (Anamnese/klinische Untersuchung, Zahnpanorama, Handwurzelröntgen, radiologische Aufnahme Schlüsselbein) ergebe, dass das wahrscheinliche Alter des BF zum Untersuchungszeitpunkt XXXX Jahre betrage, zum Zeitpunkt der Antragstellung XXXX Jahre und ergebe sich daraus ein "fiktives" Geburtsdatum mit XXXX (AS 133 ff.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz "BFA") gab, nachdem zwei Referenten des BFA das Alter des BF per Augenschein bewertet haben (AS 25), ein Sachverständigengutachten bezüglich einer Unterscheidung Minder- bzw. Volljährigkeitsbeurteilung bezüglich des BF in Auftrag. In dem entsprechenden Gutachten eines Sachverständigen wurde zusammengefasst erörtert, dass die Zusammenschau der erhobenen Befunde (Anamnese/klinische Untersuchung, Zahnpanorama, Handwurzelröntgen, radiologische Aufnahme Schlüsselbein) ergebe, dass das wahrscheinliche Alter des BF zum Untersuchungszeitpunkt römisch 40 Jahre betrage, zum Zeitpunkt der Antragstellung römisch 40 Jahre und ergebe sich daraus ein "fiktives" Geburtsdatum mit römisch 40 (AS 133 ff.).
Vor einer Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl brachte der BF am 14.02.2018 im Wesentlichen Folgendes vor:
Er sei gesund und befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung oder in Therapie.
Zum Fluchtgrund ergänzte der BF, dass eine alte Feindschaft über eine Erbschaft bestehe. XXXX sei diese erneut aufgeflammt. Sie hätten tagtäglich Probleme mit den Feinden gehabt. Im XXXX hätten die Feinde sie mit Waffen angegriffen. Vor Ort sei der Bruder des BF und dessen Freund gewesen, mit denen gestritten wurde. Der Bruder des BF sei dabei angeschossen worden. Der BF sei zu diesem Zeitpunkt in der Schule gewesen. Die Familie des BF sowie die Gegner hätten deshalb bei der Polizei jeweils eine Anzeige erstattet. In der Anzeige der Gegner sei der Name des BF erwähnt worden. Der Bruder des BF sei verletzt und ins Spital gebracht worden. Nach zweimonatiger Behandlung sei dieser verstorben. Am Sterbetag seien ein anderer Bruder des BF sowie 2 Cousins zu den Feinden gegangen und hätten Rache nehmen bzw. streiten wollen. Die Männer seien aber nicht zuhause gewesen. Danach seien der Bruder des BF und die 2 Cousins geflüchtet. Der Vater des BF habe zum BF gesagt, er solle verschwinden, da der Name des BF in der Anzeige gestanden sei. Daraufhin sei der BF nach XXXX gegangen. In XXXX sei der BF von der Polizei festgenommen worden. Er sei 8 Monate lang in Untersuchungshaft gewesen und sei schuldig gesprochen worden. Zudem würden Punjabis mit Paschtunen in ganz Pakistan Probleme habe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat, habe der BF Angst, da die Gegner den BF noch immer suchen würden. Sie würden den BF töten oder neuerlich eine Anzeige erstatten. Der BF würde dann erneut ins Gefängnis kommen (AS 123 ff.).Zum Fluchtgrund ergänzte der BF, dass eine alte Feindschaft über eine Erbschaft bestehe. römisch 40 sei diese erneut aufgeflammt. Sie hätten tagtäglich Probleme mit den Feinden gehabt. Im römisch 40 hätten die Feinde sie mit Waffen angegriffen. Vor Ort sei der Bruder des BF und dessen Freund gewesen, mit denen gestritten wurde. Der Bruder des BF sei dabei angeschossen worden. Der BF sei zu diesem Zeitpunkt in der Schule gewesen. Die Familie des BF sowie die Gegner hätten deshalb bei der Polizei jeweils eine Anzeige erstattet. In der Anzeige der Gegner sei der Name des BF erwähnt worden. Der Bruder des BF sei verletzt und ins Spital gebracht worden. Nach zweimonatiger Behandlung sei dieser verstorben. Am Sterbetag seien ein anderer Bruder des BF sowie 2 Cousins zu den Feinden gegangen und hätten Rache nehmen bzw. streiten wollen. Die Männer seien aber nicht zuhause gewesen. Danach seien der Bruder des BF und die 2 Cousins geflüchtet. Der Vater des BF habe zum BF gesagt, er solle verschwinden, da der Name des BF in der Anzeige gestanden sei. Daraufhin sei der BF nach römisch 40 gegangen. In römisch 40 sei der BF von der Polizei festgenommen worden. Er sei 8 Monate lang in Untersuchungshaft gewesen und sei schuldig gesprochen worden. Zudem würden Punjabis mit Paschtunen in ganz Pakistan Probleme habe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat, habe der BF Angst, da die Gegner den BF noch immer suchen würden. Sie würden den BF töten oder neuerlich eine Anzeige erstatten. Der BF würde dann erneut ins Gefängnis kommen (AS 123 ff.).
I.2. Der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).römisch eins.2. Der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant (AS 205 ff.)römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant (AS 205 ff.)
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG wurde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Sc