TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/28 W150 2209837-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.11.2018
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Entscheidungsdatum

28.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W150 2209837-1/4E

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX 2000, StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, FN 272779 x, und die Volkshilfe Flüchtlings- und Migrant-Innenbetreuung GmbH, Stockhofstraße 40, 4020 Linz, FN 444937 w, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 09.10.2018, Verfahrens Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 2000, StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, FN 272779 x, und die Volkshilfe Flüchtlings- und Migrant-Innenbetreuung GmbH, Stockhofstraße 40, 4020 Linz, FN 444937 w, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 09.10.2018, Verfahrens Zl. römisch 40 :

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der zum damaligen Zeitpunkt noch mj. Beschwerdeführer (in der Folge: "BF") reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 09.07.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am gleichen Tage wurde der BF in der Landespolizeidirektion Wien (in der Folge: "LPDion Wien"), Competence Center Eisenstadt, durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu erstbefragt;

Verständnisprobleme dazu gab er keine an. Dabei gab er zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant an, afghanischer Staatsangehöriger, am XXXX 2000 in XXXX , Afghanistan, geboren und dort auch wohnhaft gewesen zu sein, Moslem (Sunnit) und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen zu sein sowie über neun Jahre Grundschulausbildung in XXXX zu verfügen. Er sei unvertreten und einverstanden, dass die Befragung ohne Vertreter durchgeführt werde. Weiter führte er aus, dass er zuletzt Berufsschüler gewesen sei, Paschtu spreche (Wort und Schrift) und er ledig sei; Kinder gab er keine an. Seine Eltern, sowie zwei Brüder und drei Schwestern (Alter jeweils ihm unbekannt) befänden sich im Herkunftsland, in der EU hätte er keine Verwandte. Den Entschluss zur Ausreise auch seinem Herkunftsland habe er vor ca. 2 1/2 Monaten gefasst, Ziel hätte er keines gehabt. Er sei illegal ohne Reisedokument ausgereist, er hätte nie eines besessen, auch sonst keinen Identitätsnachweis. Er könne aber seine Geburtsurkunde besorgen. Die Route hätte zunächst mit dem Bus von XXXX über Pakistan (8 Tage), den Iran (12 Tage) und die Türkei (10 Tage) nach Bulgarien (22 Tage) geführt, wo er erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Von dort sei er über Serbien (17 Tage) nach Ungarn (9 Tage) gelangt, wo er ebenfalls erkennungsdienstlich behandelt worden sei. In Bulgarien und Ungarn sei er zur Beantragung von Asyl gezwungen worden; vom Stand der jeweiligen Verfahren wisse er nichts. Dort seien die Zustände und die Versorgung sehr schlecht, er wolle dorthin nicht mehr zurück. Sein Vater hätte die schlepperunterstützte Reise organisiert. Die Kosten hätten 6.000 USD betragen. Von Ungarn nach Österreich sei er zu Fuß gekommen. Als Fluchtgrund gab er an: "Aufgrund der Taliban habe ich meine Heimat verlassen müssen. Sie haben mir verboten, mich weiterzubilden und bedrohten meinen Vater, mir was anzutun. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe." Bezüglich seiner Rückkehrbefürchtungen: "Ich habe Angst dass die Taliban mich töten."Verständnisprobleme dazu gab er keine an. Dabei gab er zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant an, afghanischer Staatsangehöriger, am römisch 40 2000 in römisch 40 , Afghanistan, geboren und dort auch wohnhaft gewesen zu sein, Moslem (Sunnit) und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen zu sein sowie über neun Jahre Grundschulausbildung in römisch 40 zu verfügen. Er sei unvertreten und einverstanden, dass die Befragung ohne Vertreter durchgeführt werde. Weiter führte er aus, dass er zuletzt Berufsschüler gewesen sei, Paschtu spreche (Wort und Schrift) und er ledig sei; Kinder gab er keine an. Seine Eltern, sowie zwei Brüder und drei Schwestern (Alter jeweils ihm unbekannt) befänden sich im Herkunftsland, in der EU hätte er keine Verwandte. Den Entschluss zur Ausreise auch seinem Herkunftsland habe er vor ca. 2 1/2 Monaten gefasst, Ziel hätte er keines gehabt. Er sei illegal ohne Reisedokument ausgereist, er hätte nie eines besessen, auch sonst keinen Identitätsnachweis. Er könne aber seine Geburtsurkunde besorgen. Die Route hätte zunächst mit dem Bus von römisch 40 über Pakistan (8 Tage), den Iran (12 Tage) und die Türkei (10 Tage) nach Bulgarien (22 Tage) geführt, wo er erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Von dort sei er über Serbien (17 Tage) nach Ungarn (9 Tage) gelangt, wo er ebenfalls erkennungsdienstlich behandelt worden sei. In Bulgarien und Ungarn sei er zur Beantragung von Asyl gezwungen worden; vom Stand der jeweiligen Verfahren wisse er nichts. Dort seien die Zustände und die Versorgung sehr schlecht, er wolle dorthin nicht mehr zurück. Sein Vater hätte die schlepperunterstützte Reise organisiert. Die Kosten hätten 6.000 USD betragen. Von Ungarn nach Österreich sei er zu Fuß gekommen. Als Fluchtgrund gab er an: "Aufgrund der Taliban habe ich meine Heimat verlassen müssen. Sie haben mir verboten, mich weiterzubilden und bedrohten meinen Vater, mir was anzutun. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe." Bezüglich seiner Rückkehrbefürchtungen: "Ich habe Angst dass die Taliban mich töten."

EURODAC-Treffer wurden hinsichtlich des BF von der BPDion Wien zu Ungarn (29.06.2016) und Bulgarien (13.06.2016) festgetellt.

3. Am 09.07.2016 wurde dem BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge:"BFA") mitgeteilt, dass Konsultationen mit Bulgarien geführt würden und daher die gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 definierte 20-Tagesfrist nicht mehr gelte. Dies wurde dem BF dann auch am 25.07.2016 mittels Verfahrensanordnung (unmittelbar ausgefolgt) mitgeteilt und gleichzeitig mittels Verfahrensanordnung ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch beim Verein Menschenrechte Österreich (in der Folge: "VMÖ") auferlegt.3. Am 09.07.2016 wurde dem BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge:"BFA") mitgeteilt, dass Konsultationen mit Bulgarien geführt würden und daher die gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 definierte 20-Tagesfrist nicht mehr gelte. Dies wurde dem BF dann auch am 25.07.2016 mittels Verfahrensanordnung (unmittelbar ausgefolgt) mitgeteilt und gleichzeitig mittels Verfahrensanordnung ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch beim Verein Menschenrechte Österreich (in der Folge: "VMÖ") auferlegt.

4. Das BFA leitete am 23.08.2016 mit Ungarn und Bulgarien das "Dublin-Verfahren" hinsichtlich des BF ein, woraufhin am 01.09.2016 Bulgarien seine Zuständigkeit erklärte und um Transfer des BF ersuchte.

5. Da das BFA Zweifel am tatsächlichen Alter des BF hegte, wurde dieser zwecks Altersfeststellung für den 10.09.2016 zu einer ärztlichen Untersuchung geladen.

6. Am 21.09.2016 legte der BF im Wege der Volkshilfe OÖ Fotokopien seiner Tazkira und einer Schulbesuchsbestätigung vor.

7. Aufgrund der Ergebnisse eines medizinischen Sachverständigengutachtens wurde dem BF am 04.11.2016 (zugestellt am 16.11.2016) mittels Verfahrensanordnung das amtlich festgestellte Geburtsdatum 17.04.2000 zugewiesen.

8. Mit Beschluss des BG Perg wurde am 15.02.2017, dem Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch die BH-Perg, die Obsorge übertragen.

9. Mittels Vereinbarung mit der "Volkshilfe OÖ" (Stampiglie bei der Fertigungsklausel: "volkshilfe. FLÜCHTLINGS- UND MIGRANTINNENBETREUUNG GMBH") vom 13.10.2017 übertrug das Land Oberösterreich, vertreten durch den Magistrat der Stadt Linz, der "Volkshilfe OÖ" die Ausübung der Pflege und Erziehung, die rechtliche Vertretung sowie die Vermögensverwaltung. Dieses Schriftstück langte erst am 06.11.2017 beim BFA ein.

10. Am 24.01.2018 erstattete der BF im Wege der "Volkshilfe OÖ. FMB GmbH - Rechtsberatung" als gesetzliche Vertretung, Stockhofstraße 40, 4020 Linz, eine Stellungnahme, in der zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant angegeben wurde, dass der BF von Taliban bedroht und gefoltert worden sei. Dazu wurde ein Datenträger mit einer Videoaufnahme beigelegt, die dies belegen soll. Weiters wurden Garantieschreiben, ein Zeugnis, ein genehmigter Antrag für eine Prüfung an der Polizeischule, Betätigung des Prüfungstermines, ein Drohbrief und ein Foto, das die Mutter des BF mit diesem Drohbrief in Händen zeigen soll, beigelegt.

11. Am 06.03.2018 wurde der BF vor dem BFA, Regionaldirektion OÖ, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und einer Vertreterin der von dem Obsorgeberechtigten mit der rechtlichen Vertretung beauftragten Organisation ("Volkshilfe") niederschriftlich einvernommen. Verständnisprobleme gab er dabei nicht an. Ihm wurden die landeskundlichen Feststellungen zu Afghanistan ausgehändigt und ihm eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme dazu eingeräumt. Weiters wurden ihm ein Infoblatt zur Wohnistzbeschränkung ausgefolgt. Im Zuge dieser Einvernahme bestätigte der BF im Wesentlichen, dass er anlässlich der Erstbefragung wahre Angaben gemacht habe.

Seine Fluchtgründe schilderte er ausführlich, insbesondere hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen (Videoaufnahme, Fotos, Urkunden). Zum amtlich festgestellten Geburtsdatum gab er an, dass dies auch dasselbe sei, das ihm auch seine Mutter angegeben habe.

Weiters gab er an, einmal wegen Schwarzfahrens bestraft worden zu sein. Seine Betreuerin hätte vergessen, die Nummer auf den Ausweis zu schreiben.

Derzeit besuche er das Akademische Gymnasium in Linz und legte dazu sowie zu anderen absolvierten Schulbesuchen bzw. Fortbildungsmaßnahmen Bestätigungen vor.

12. Mit Schreiben vom 08.03.2018 teilte der Magistrat der Stadt Linz mit, dass der Obsorgeberechtigte die Weiterverwendung der oben erwähnten Videoaufnahme aus Sicht des Kindeswohles verweigere.

13. Am 15.03.2018 (eingelangt am 19.03.2018) legte die "Volkshilfe OÖ. FMB GmbH - Rechtsberatung" als gesetzliche Vertretung, Stockhofstraße 40, 4020 Linz, weitere Dokumente des BF vor.

14. Am 22.03.2018 (eingelangt am 26.03.2018) erstattete die "Volkshilfe OÖ. FMB GmbH - Rechtsberatung" als gesetzliche Vertretung, Stockhofstraße 40, 4020 Linz, eine Stellungnahme zum Ländervorhalt (insbesondere zur Sicherheitslage).

15. Am 27.03.2018 (eingelangt am 28.03.2018) legte die "Volkshilfe OÖ. FMB GmbH - Rechtsberatung" als gesetzliche Vertretung, Stockhofstraße 40, 4020 Linz, Kopien (Screenshots aus "Facebook") zum Verlauf der Nachrichtenübermittlung von vorgelegten Beweismitteln vor.

16. Mit 11.04.2018 (zugestellt am 13.04.2018) wurde dem BF vom BFA ein Verbesserungsauftrag (Vorlage des oben erwähnten Nachrichtenverlaufes mit vergrößerten Schriftfeldern samt beglaubigter Übersetzung) unter Fristsetzung von zwei Wochen ab Erhalt erteilt.

17. Diesem Verbesserungsauftrag kam der BF mit Schreiben vom 24.04.2018 insoweit teilweise nach, als er größere Screenshots, allerdings ohne Übersetzung (für die er um eine Nachfrist ersuchte), nachreichte.

18. Mit Schreiben vom 27.04.2018 (zugestellt am 02.05.2018 durch Hinterlegung, gleichzeitig Beginn der Abholfrist) wurde dem BF vom BFA zur Vorlage der aufgetragenen Übersetzung eine Nachfrist bis 16.05.2018 eingeräumt.

19. Am 06.07.2018 hielt der Leiter der Erstaufnahmestelle West des BFA in einem Aktenvermerk fest, dass die vom BF vorgelegten Videosequenzen keine realen Entführungshandlungen beinhalteten, sondern diese gestellt seien.

20. Mit Schreiben vom 09.07.2018 (zugestellt am 11.07.2018 durch Hinterlegung, gleichzeitig Beginn der Abholfrist) wurden dem BF vom BFA die aktualisierten Länderfeststellungen zu Afghanistan (29.06.2018) zur Stellungnahme bis zum 26.07.2018 übermittelt.

21. Am 23.07.2018 legte die LPDion Oberösterreich der Staatsanwaltschaft Wels einen Bericht wegen des Verdachtes der Fälschung eines Beweismittels (§ 293 StGB) durch den BF betreffend die oben unter Punkt 19. erwähnten Videosequenzen vor. Dieses Schriftstück langte erst am 10.08.2018 beim BFA ein.21. Am 23.07.2018 legte die LPDion Oberösterreich der Staatsanwaltschaft Wels einen Bericht wegen des Verdachtes der Fälschung eines Beweismittels (Paragraph 293, StGB) durch den BF betreffend die oben unter Punkt 19. erwähnten Videosequenzen vor. Dieses Schriftstück langte erst am 10.08.2018 beim BFA ein.

22. Mit Bescheid vom 09.10.2018, zugestellt durch Hinterlegung am 11.10.2018 (BEGINN DER Abholfrist 12.10.2018), wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I).22. Mit Bescheid vom 09.10.2018, zugestellt durch Hinterlegung am 11.10.2018 (BEGINN DER Abholfrist 12.10.2018), wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).

Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Gemäß § 10 Absatz 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.).

Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlies die belangte Behörde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 18 Absatz 1 Z 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VIII.).Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlies die belangte Behörde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 5, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch acht.).

Begründend führte das BFA zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant im Wesentlichen aus wie folgt:

a) Zur Person des BF:

Dazu traf die belangte Behörde folgende Feststellungen:

"Ihre Identität steht nicht fest.

Sie werden im Verfahren als SAFI Hewad, geb. 17.04.2000 geführt.

Sie sind volljährig. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren Sie minderjährig.

Sie sind afganischer Staatsangehöriger.

Sie gehören der Volksgruppe der Paschunen an, sprechen Paschtu und sind sunnitischer Moslem.

Sie sind ledig und haben keine Kinder.

Sie sind gesund.

Sie sind arbeitsfähig.

Sie stammen ursprünglich aus der Provinz Kapisa, zuletzt lebten Sie in Kabul."

In der Beweisfürdigung führte die Belangte Behörde hiezu aus:

"Im Verfahren übermittelten Sie zwei (identische) Kopien einer Tazkira. Abschließend legten Sie Ihre angebliche Orginal-Tazkira vor. Diese Original-Tazkira zeigt eindeutige Anzeichen einer Manipulation im Bereich des Lichtbildes auf. Augenscheinlich wurde nachträglich ein Lichtbild angebracht."

"Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht Ihre Identität nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung Ihrer Identität."

b) Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

Dazu traf die belangte Behörde folgende Feststellungen:

"Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie von den Taliban bedroht werden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Afghanistan einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegen.

Es konnte auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, festgestellt werden."

c) Zur Situation im Falle seiner Rückkehr:

Dazu traf die belangte Behörde folgende Feststellungen:

"Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr von den Taliban bedroht werden würden.

Nicht festgestellt werden kann, dass Sie im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan im Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären.

Sie verfügen über nahe Angehörige in Kabul und in Kapisa. Weiters haben Sie Bekannte in Kabul. Sie können daher Unterstützung bekommen.

Sie verfügen über mindestens 9 Klassen Grundschule in Kapisa, einem Vorbereitungskurs in Kabul und erste Berufserfahrungen durch gelegentliche Arbeiten. Sie sind wirtschaftlich genügend abgesichert und können für Ihren Unterhalt grundsätzlich sorgen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Afghanistan in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Außerdem würden Sie dort nicht Gefahr laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können.

Es liegt in Ihrem Fall eine relevante Gefährdungslage in Bezug auf Ihre ursprüngliche Herkunftsprovinz Kapisa vor. Die Sicherheitslage in Kabul ist hingegen ausreichend sicher.

Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen. Sie können Kabul erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein."

d) Zu seinem Privat- und Familienleben:

Dazu traf die belangte Behörde folgende Feststellungen:

"Sie sind am 09.07.2016 illegal in Österreich eingereist und haben am 09.07.2016 den Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie verfügen in Österreich über keinen Aufenthaltstitel außerhalb dieses Verfahrens.

Es steht fest, dass Sie keine Angehörigen in Österreich haben. Ihre Familie lebt in Afghanistan.

Sie besuchen in Österreich die Schule. In Vereinen sind Sie nicht aktiv. Sie gehen keiner Arbeit nach und stehen in keiner Berufsausbildung.

Es bestehen keine besonderen sozialen Kontakte, die Sie an Österreich bänden.

Es kann kein über das übliche Maß hinausgehendes Privatleben festgestellt werden.

Sie sind unbescholten."

e) Zur Erlassung eines Einreiseverbotes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Dazu traf die belangte Behörde folgende Feststellungen:

"Sie haben dem BFA Videoaufnahmen als Beweis Ihre Entführung durch die Taliban vorgelegt. Die vorgelegten Videoaufnahmen enthalten gestellte Szenen.

Sie haben in Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 06.03.2018 bewusst unrichtige Angaben gemacht und behauptet die vorgelegten Videoaufnahmen würden reale Geschehnisse enthalten.

Die PI St. Georgen hat am 17.09.2018 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens einen Abschlussbericht an die StA Wels erstattet. Ihr Strafverfahren ist bei der StA Wels anhängig.

Sie haben versucht durch Vorlage von gefälschten Beweismitteln und bewusst unrichtigen Angaben vor der Asylbehörde einen Aufenthaltstitel in Form der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Österreich zu erschleichen.

Sie stellen eine Gefahr für die der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar."

In der Beweisfürdigung führte die Belangte Behörde hiezu aus:

"Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Für das BFA steht aufgrund der Eindeutigkeit der vorliegenden Umstände fest, dass Sie durch Vorlage von "gefälschtem" Beweismittel und bewusst falsche Angaben versucht haben einen Beamten der Asylbehörde zu täuschen, um die unrichtige Beurkundung eines Asylstatus in einer Urkunde zu bewirken.

Gegen Sie wurde von der Kriminalpolizei ein Abschlussbericht bei der Staatsanwaltschaft eingebracht."

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde hiezu aus:

"Gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht."Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.

Sie haben vor der zur Entscheidung über Ihren Antrag auf Asyl berufenen Behörde bewusst nicht nur falsche Angaben zu Ihrer Bedrohungssituation getätigt, sondern wissentlich eine gestellte Videoaufnahme als Beweismittel vorgelegt. Insgesamt gesehen lässt Ihr Verhaltens gegenüber den österreichischen Verwaltungsbehörden auf einen gesteigerten Unwertgehalt schließen und Sie stellen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt das als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Da Ihrem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden ist und Ihnen auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat droht, ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens tritt hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.

Wie festgestellt bedeutet Ihre Abschiebung nach Afghanistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention und bringt für Sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen."Wie festgestellt bedeutet Ihre Abschiebung nach Afghanistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention und bringt für Sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen."

f) Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Dazu wurde auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan

(Gesamtaktualisierung am 29.06.2018) verwiesen.

23. Mit Verfahrensanordnungen vom 09.10.2018, zugestellt durch Hinterlegung am 11.10.2018 (Beginn der Abholfrist 12.10.2018), wurde dem BF als Rechtsberater die "ARGE-Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe" amtswegig zur Seite gestellt und ihm ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch aufgetragen.

24. Gegen den Bescheid vom 09.10.2018 richtete sich die am 08.11.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der unter Vollmachtsvorlage betreffend die Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, FN 272779 x, und die Volkshilfe Flüchtlings- und Migrant-Innenbetreuung GmbH, Stockhofstraße 40, 4020 Linz, FN 444937 w, der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde und mehrere Eventualanträge, auch explizit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, beantragt wurden. Dazu wurde im Detail ausgeführt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK darstelle ebenso würde dies eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten, da der BF ein schützenswertes Privatleben in Österreich führe. Die Annahme, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle, sei falsch und ungerechtfertigt. Es werde auch vehement der Annahme widersprochen, dass dem Antrag auf internationalen Schutz des BF keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei. Dazu wurde insbesondere auf eine schlechte/prekäre Sicherheitslage in Afghanistan unter Hinweis auf einige zitierte Berichte, verwiesen.24. Gegen den Bescheid vom 09.10.2018 richtete sich die am 08.11.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der unter Vollmachtsvorlage betreffend die Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, FN 272779 x, und die Volkshilfe Flüchtlings- und Migrant-Innenbetreuung GmbH, Stockhofstraße 40, 4020 Linz, FN 444937 w, der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde und mehrere Eventualanträge, auch explizit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, beantragt wurden. Dazu wurde im Detail ausgeführt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine Verletzung des Artikel 2 und 3 EMRK darstelle ebenso würde dies eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten, da der BF ein schützenswertes Privatleben in Österreich führe. Die Annahme, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle, sei falsch und ungerechtfertigt. Es werde auch vehement der Annahme widersprochen, dass dem Antrag auf internationalen Schutz des BF keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei. Dazu wurde insbesondere auf eine schlechte/prekäre Sicherheitslage in Afghanistan unter Hinweis auf einige zitierte Berichte, verwiesen.

25. Mit Schreiben vom 20.11.2018, eingelangt am 21.11.2018, legte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang, wobei im vorliegenden Verfahren nach § 18 Abs. 5 BFA-VG den in den vorgelegten Akten dokumentierten noch ungeprüften Angaben des BF wesentliche Bedeutung zukommt.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang, wobei im vorliegenden Verfahren nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG den in den vorgelegten Akten dokumentierten noch ungeprüften Angaben des BF wesentliche Bedeutung zukommt.

2. Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

3.1.1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1 Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

3.2. Die maßgeblichen Paragraphen des BFA-VG lauten wie folgt

"Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden

§ 16. (1) - (3) [...]Paragraph 16, (1) - (3) [...]

(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

(5) - (6) [...]

[...]

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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