TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/13 W241 2174078-1

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Veröffentlicht am 13.09.2018
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Entscheidungsdatum

13.09.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W241 2174078-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 28.09.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/2055/2017, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 26.06.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 28.09.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/2055/2017, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 26.06.2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 20.06.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG). Begründend führte sie aus, ihr Ehemann XXXX, geb. XXXX, StA. Staatenlos, habe im Bundesgebiet am 26.04.2016 Asyl erhalten.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 20.06.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge: AsylG). Begründend führte sie aus, ihr Ehemann römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Staatenlos, habe im Bundesgebiet am 26.04.2016 Asyl erhalten.

Dem Antrag lagen folgende Unterlagen bei:

  • -Strichaufzählung
    Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 26.04.2016, in dem der Bezugsperson die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen wurde

  • -Strichaufzählung
    Auszug aus dem Familienregister arabisch-palästinensischer Flüchtlinge, ausgestellt am 01.06.2016

  • -Strichaufzählung
    Geburtsurkunde der BF, ausgestellt am 14.06.2016

  • -Strichaufzählung
    Auszug aus dem Personenstandsregister betr. die BF, ausgestellt am 14.06.2016

  • -Strichaufzählung
    Heiratsurkunde, ausgestellt durch das syrische Innenministerium am 01.06.2016

  • -Strichaufzählung
    Urteil eines Scharia-Gerichtes vom 29.07.2015, mit dem die Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson am 01.07.2015 bestätigt wird.

Der Dokumentenberater der ÖB Damaskus hielt im dafür vorgesehenen Formblatt fest, dass die Dokumente teilweise gefälscht seien. Zu den Auszügen aus dem Familienregister und aus dem Personenstandregister wurde "Stempel + Unterschriften unglaubwürdig", zur Geburtsurkunde "Fälschung, Schutzmusterdruck aus Tintenstrahldruck" vermerkt.

2. Am 01.03.2017 wurde die Bezugsperson durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, sie sei seit 01.03.2015 verheiratet, die Heirat habe vor dem Gericht in Aleppo stattgefunden. Die Ehe sei am 01.07.2015 registriert worden. Sie sei entweder am 01.08.2015 oder am 02.08.2015 aus Syrien ausgereist. Die Reise nach Österreich habe 21 Tage gedauert. Ihre Ehefrau sei schwanger gewesen, das Kind habe sie verloren. Die Bezugsperson legte dazu ein medizinisches Attest vor.

3. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 08.03.2017 führte das BFA aus, dass betreffend die BF die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. In einer beilegenden Stellungnahme wurde ergänzend ausgeführt, dass die Bezugsperson das genaue Geburtsdatum der BF nicht habe angeben können. Zu den Widersprüchen hinsichtlich des Datums ihrer Ausreise und dem Vorwurf, dass die Dokumente gefälscht seien, habe sie keine Angaben machen können3. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 08.03.2017 führte das BFA aus, dass betreffend die BF die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. In einer beilegenden Stellungnahme wurde ergänzend ausgeführt, dass die Bezugsperson das genaue Geburtsdatum der BF nicht habe angeben können. Zu den Widersprüchen hinsichtlich des Datums ihrer Ausreise und dem Vorwurf, dass die Dokumente gefälscht seien, habe sie keine Angaben machen können

4. Mit Schreiben vom 16.03.2017, übernommen am 04.04.2017, wurde der BF die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, wobei auf die Begründung der Stellungnahme des BFA vom 08.03.2017 verwiesen wurde. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

5. In einer fristgerecht eingelangten Stellungnahme vom 17.04.2017 machte die BF im Wesentlichen geltend, dass die Ehe am 01.03.2015 traditionell geschlossen worden sei. Am 01.07.2015 sie die Eheschließung durch das Gericht in Aleppo für legal befunden und am 29.07.2015 im syrischen Zivilregister registriert worden. Die Bezugsperson habe Syrien am 02.08.2015 verlassen müssen. Nach syrischem Recht gelte die Ehe durch die Registrierung ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung als gültig. Der Bericht des Dokumentenberaters sei der BF nicht übermittelt worden, was eine Verletzung des Parteiengehör darstelle.

Der Stellungnahme lagen mehrere Fotos, die die BF in einem Hochzeitskleid gemeinsam mit der Bezugsperson zeigen, bei.

6. Am 26.06.2017 wurde die Bezugsperson erneut durch das BFA einvernommen. Dabei gab sie an, am 01.03.2015 vor dem Gericht in Aleppo geheiratet zu haben. Die Ehe sei am 29.07.2015 registriert worden. Am 01.07.2015 habe sie den Antrag gestellt, am 29.07.2015 habe sie den Bescheid erhalten. Sie habe die BF zuletzt Ende Juli 2015 gesehen. Wann sie aus Syrien ausgereist sei, könne sie nicht sagen. Auf den Vorhalt, dass sie bisher den 20.07.2015, den 05.08.2015 und den 01.08.2015 angegeben habe, antwortete sie, noch nie ein bestimmtes Datum angegeben zu haben. Sie habe ihren Vater bevollmächtigt, damit er für sie vor den Behörden in Aleppo alles erledige und sie vertrete. Sie habe nur eine mündliche Vollmacht erteilt.

7. In einer Stellungnahme vom 26.06.2017 führte das BFA aus, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.06.2017 verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinn des 4. Hauptstücks des AsylG sei. Begründend wurde auf die Stellungnahme des BFA vom 08.03.2017 verwiesen.8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.06.2017 verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinn des 4. Hauptstücks des AsylG sei. Begründend wurde auf die Stellungnahme des BFA vom 08.03.2017 verwiesen.

9. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 26.07.2017, in welcher im Wesentlichen das Vorbringen in der Stellungnahme vom 23.02.2017 wiederholt wurde. Der Beschwerde lagen die bereits vorgelegte Heiratsurkunde des Innenministeriums, das Urteil des Scharia-Gerichts, der Auszug aus dem Familienregister sowie weitere Hochzeitsfotos bei.

10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.09.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.09.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.

Unabhängig von der Bindungswirkung teile die Botschaft die Ansicht des BFA, dass die BF nicht Familienangehörige iSd AsylG sei. Aufgrund der Erkenntnisse der Behörde über bedenkliche Urkunde aus dem Herkunftsland, der widersprechenden Aussagen der Bezugsperson über das Datum der Ausreise und den Ausführungen des Dokumentenberaters könne nicht davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis anzunehmen sei.

9. Am 29.09.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.9. Am 29.09.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht.

10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, eingelangt am 20.10.2017, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

11. Am 09.07.2018 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verbesserungsauftrag erlassen, weil das Urteil des Scharia-Gerichts vom 29.07.2015 sowie das medizinische Attest über die Schwangerschaft der BF nicht in verständlicher deutscher Übersetzung vorgelegt worden waren.

12. Am 30.07.2018 wurden die beiden Dokumente in korrekter deutscher Übersetzung nachgereicht. Gleichzeitig wurde ein mit "Heiratsurkunde" betiteltes Dokument, datiert mit 01.03.2005, übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF, eine am XXXX geborene syrische Staatsangehörige, stellte am 20.06.2016 bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG.Die BF, eine am römisch 40 geborene syrische Staatsangehörige, stellte am 20.06.2016 bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG.

Als Bezugsperson wurde XXXX, geb. XXXX, StA. Staatenlos, genannt, welcher der Ehemann der BF sei.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Staatenlos, genannt, welcher der Ehemann der BF sei.

Die Bezugsperson stellte am 21.08.2015 in Österreich einen Asylantrag und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 26.04.2016, Zl. 1083659409/151141977, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Nach Antragstellung wurde vom BFA mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die Familieneigenschaft im Herkunftsstaat noch nicht bestanden habe.

Der Beweis des Vorliegens einer Ehe bzw. eines rechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnisses der BF mit der Bezugsperson vor deren Ausreise konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden.

2. Beweiswürdigung:

Die BF legte im Verfahren ein Urteil des Scharia-Gerichts in Aleppo vom 29.07.2015 vor. Darin ist vermerkt, dass die BF und die Bezugsperson am 29.07.2015 vor Gericht erschienen seien und ihre Eheschließung am 01.07.2015 bezeugt hätten. In der nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags am 30.07.2018 vorgelegten Übersetzung ist der 01.07.2015 als Tag der Gerichtsverhandlung eingetragen. Das erkennende Gericht geht jedoch davon aus, dass es sich hierbei um einen Tippfehler handelt, da sowohl im Kopf des Dokuments als auch bei der Unterschrift des Scharia-Richters der 29.07.2015 als Datum des Gerichtsbeschlusses vermerkt sind.

Laut Art. 40 Abs. 2 des Syrischen Personalstatutgesetzes wird eine außerhalb des Gerichts geschlossene Ehe nur anerkannt, wenn ein die Eheschließung nach Vorlage einer Reihe von Dokumenten (Art. 40 Abs. 1) durch ein Gericht genehmigt wurde. In weiterer Folge wird die Eheschließung urkundlich bestätigt und diese Urkunde binnen zehn Tagen an das zuständige Standesamt übermittelt, das die Eintragung der Eheschließung vornimmt (Art. 45 Abs. 1). Bei Gerichtsurteilen über die Feststellung einer Ehe wird ebenso verfahren (Art 45 Abs. 3).Laut Artikel 40, Absatz 2, des Syrischen Personalstatutgesetzes wird eine außerhalb des Gerichts geschlossene Ehe nur anerkannt, wenn ein die Eheschließung nach Vorlage einer Reihe von Dokumenten (Artikel 40, Absatz eins,) durch ein Gericht genehmigt wurde. In weiterer Folge wird die Eheschließung urkundlich bestätigt und diese Urkunde binnen zehn Tagen an das zuständige Standesamt übermittelt, das die Eintragung der Eheschließung vornimmt (Artikel 45, Absatz eins,). Bei Gerichtsurteilen über die Feststellung einer Ehe wird ebenso verfahren (Artikel 45, Absatz 3,).

Die Angaben der BF zur Eheschließung stehen allerdings im Widerspruch zu der von ihr vorgelegten Urkunde. Sie gab an, die Ehe sei am 01.03.2015 traditionell geschlossen, am 01.07.2015 gerichtlich anerkannt und am 29.07.2015 registriert worden. Aus dem Gerichtsurteil geht jedoch hervor, dass eine am 01.07.2015 (traditionell) geschlossene Ehe durch Beschluss vom 29.07.2015 anerkannt wurde. Die Bestätigung der Eheschließung wäre dann gemäß Art. 45 Personalstatutgesetz binnen zehn Tagen an das Standesamt weitergeleitet worden, das die Eintragung bzw. Registrierung der Ehe vorgenommen hätte. Die Angaben der BF stehen im Widerspruch zur von ihr vorgelegten Urkunde und zur geltenden syrischen Rechtslage.Die Angaben der BF zur Eheschließung stehen allerdings im Widerspruch zu der von ihr vorgelegten Urkunde. Sie gab an, die Ehe sei am 01.03.2015 traditionell geschlossen, am 01.07.2015 gerichtlich anerkannt und am 29.07.2015 registriert worden. Aus dem Gerichtsurteil geht jedoch hervor, dass eine am 01.07.2015 (traditionell) geschlossene Ehe durch Beschluss vom 29.07.2015 anerkannt wurde. Die Bestätigung der Eheschließung wäre dann gemäß Artikel 45, Personalstatutgesetz binnen zehn Tagen an das Standesamt weitergeleitet worden, das die Eintragung bzw. Registrierung der Ehe vorgenommen hätte. Die Angaben der BF stehen im Widerspruch zur von ihr vorgelegten Urkunde und zur geltenden syrischen Rechtslage.

Die behauptete traditionelle Eheschließung am 01.03.2015 wurde von der BF im Verfahren nicht durch Dokumente belegt. Aus dem Gerichtsurteil geht, wie oben ausgeführt, der 01.07.2015 als Datum der außergerichtlichen Eheschließung hervor. Erst im Rahmen der Erfüllung eines Verbesserungsauftrags wurden eine deutsche Übersetzung sowie ein Foto des arabischen Originals eines Heiratsvertrags vom 01.03.2015 vorgelegt (die deutsche Übersetzung wurde offenbar irrtümlich mit 01.03.2005 datiert). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Nachweis der traditionellen Eheschließung, auf die sich die BF während des gesamten Verfahrens berufen hat, erst zwei Jahre nach der Antragstellung, ein Jahr nach Beschwerdeerhebung und im Zuge der Erfüllung eines Verbesserungsauftrag (der im Übrigen nur die korrekte Übersetzung bereits vorgelegter Dokumente und nicht die Vorlage neuer Beweismittel zum Inhalt hatte) ohne Erläuterung vorgelegt wurde, wenn die BF oder die Bezugsperson tatsächlich seit März 2015 im Besitz diese Dokuments waren. Es bestehen daher Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der BF sowie am Wahrheitsgehalt dieses Dokuments. Im Übrigen steht dieses Dokument, wie oben ausgeführt, im Widerspruch zum Gerichtsurteil vom 29.07.2015, in dem ja der 01.07.2015 als Datum der traditionellen Eheschließung angeführt wird.

Im Rahmen der Erstbefragung am 21.08.2015 gab die Bezugsperson an, Syrien am 20.07.2015 verlassen zu haben. Die Reise nach Österreich habe 32 Tage gedauert. Bei der Einvernahme am 04.04.2016 gab sie allerdings an, den Herkunftsstaat am 05.08.2015 verlassen zu haben. Bei der Einvernahme als Zeuge am 01.03.2017 gab die Bezugsperson als Ausreisedatum den 01. oder 02.08.2015 an. Bei einer weiteren Einvernahme am 26.06.2017 behauptete sie schließlich, nach Vorhalt der unterschiedlichen Angaben, noch nie ein bestimmtes Datum genannt zu haben. Es ist anzunehmen, dass die erste Angabe der Bezugsperson, nämlich der 20.07.2015, am ehesten der Wahrheit entspricht, da diese auch durch die genaue Angabe, die Reise hätte 32 Tage gedauert, untermauert wurde. Sie schilderte nämlich auch, ihrem Vater eine mündliche Vollmacht zur Erledigung aller Behördenwege im Zusammenhang mit der Registrierung der Ehe erteilt zu haben. Dies wäre nicht notwendig gewesen, wenn sich die Bezugsperson am 29.07.2015 tatsächlich noch in Syrien aufgehalten hätte.

Auch die Aussagen der Bezugsperson stehen im Widerspruch zum vorgelegten Gerichtsurteil. Sie gab in beiden Einvernahmen an, am 01.03.2015 vor dem Gericht in Aleppo geheiratet zu haben. Eine traditionelle Zeremonie durch einen Mullah erwähnte sie nicht. Am 01.03.2017 gab sie an, die Ehe sei am 01.07.2015 registriert worden. In der Einvernahme am 26.06.2017 schilderte sie hingegen, sie habe am 01.07.2015 den Antrag gestellt und am 29.07.2015 den "Bescheid" erhalten. Wie oben festgehalten, wurde laut Gerichtsurteil in der Verhandlung am 29.07.2015 die Eheschließung am 01.07.2015 bestätigt. Wäre die Ehe schon am 01.03.2015 vor Gericht geschlossen worden, wie von der Bezugsperson behauptet, wäre eine Bestätigung der Ehe durch einen weiteren Gerichtsbeschluss nicht notwendig gewesen. Bei einer traditionellen Eheschließung am 01.03.2015 wäre hingegen dieses Datum, und nicht der 01.07.2015, als Tag der Eheschließung eingetragen worden.

Das vorgelegte medizinische Attest, aus dem ein Abortus der BF am 05.11.2015 in der 11. Schwangerschaftswoche hervorgeht, wurde erst am 22.02.2017, also mehr als ein Jahr später, ausgestellt. Es bestehen daher auch am Wahrheitsgehalt dieser Urkunde Zweifel. Darüber hinaus ergibt die 11. Schwangerschaftswoche am 05.11.2015 ein frühestmögliches Zeugungsdatum um den 20.08.2015 herum. Dies steht ebenfalls im Widerspruch zum behaupteten Ausreisedatum der Bezugsperson, selbst wenn man dem spätesten genannten Datum, dem 05.08.2015, folgt. Ergänzend ist festzuhalten, dass eine Schwangerschaft der BF von vornherein nicht geeignet wäre, das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe nachzuweisen.

Wie oben festgehalten, gab die Bezugsperson an, vor den Behörden in Aleppo durch ihren Vater vertreten worden zu sein. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt der vorgelegten Urkunden kann daher festgestellt werden, dass die Bestätigung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht am 29.07.2015 in Abwesenheit der Bezugsperson stattfand.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die die Angaben der BF und der Bezugsperson mehrfach dem Inhalt des vorgelegten Gerichtsurteils widersprechen. Das Gerichtsurteil wurde in Abwesenheit der Bezugsperson erwirkt. Die Ausführungen der BF, wonach die Ehe am 01.03.2015 in Anwesenheit beider Ehepartner geschlossen und am 01.07.2015 bzw. am 29.07.2015 registriert worden sei, ist daher nicht glaubhaft.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. § 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:3.1. Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet:

"(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)."

§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet:

"(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen."(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres

und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet:

"(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung"(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung

des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."

§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 11, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

...

§ 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:Paragraph 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet:

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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