TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/13 W241 2174078-1

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Veröffentlicht am 13.09.2018
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Entscheidungsdatum

13.09.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W241 2174078-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 28.09.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/2055/2017, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 26.06.2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 20.06.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG). Begründend führte sie aus, ihr Ehemann XXXX, geb. XXXX, StA. Staatenlos, habe im Bundesgebiet am 26.04.2016 Asyl erhalten.

Dem Antrag lagen folgende Unterlagen bei:

-

Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 26.04.2016, in dem der Bezugsperson die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen wurde

-

Auszug aus dem Familienregister arabisch-palästinensischer Flüchtlinge, ausgestellt am 01.06.2016

-

Geburtsurkunde der BF, ausgestellt am 14.06.2016

-

Auszug aus dem Personenstandsregister betr. die BF, ausgestellt am 14.06.2016

-

Heiratsurkunde, ausgestellt durch das syrische Innenministerium am 01.06.2016

-

Urteil eines Scharia-Gerichtes vom 29.07.2015, mit dem die Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson am 01.07.2015 bestätigt wird.

Der Dokumentenberater der ÖB Damaskus hielt im dafür vorgesehenen Formblatt fest, dass die Dokumente teilweise gefälscht seien. Zu den Auszügen aus dem Familienregister und aus dem Personenstandregister wurde "Stempel + Unterschriften unglaubwürdig", zur Geburtsurkunde "Fälschung, Schutzmusterdruck aus Tintenstrahldruck" vermerkt.

2. Am 01.03.2017 wurde die Bezugsperson durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, sie sei seit 01.03.2015 verheiratet, die Heirat habe vor dem Gericht in Aleppo stattgefunden. Die Ehe sei am 01.07.2015 registriert worden. Sie sei entweder am 01.08.2015 oder am 02.08.2015 aus Syrien ausgereist. Die Reise nach Österreich habe 21 Tage gedauert. Ihre Ehefrau sei schwanger gewesen, das Kind habe sie verloren. Die Bezugsperson legte dazu ein medizinisches Attest vor.

3. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 08.03.2017 führte das BFA aus, dass betreffend die BF die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. In einer beilegenden Stellungnahme wurde ergänzend ausgeführt, dass die Bezugsperson das genaue Geburtsdatum der BF nicht habe angeben können. Zu den Widersprüchen hinsichtlich des Datums ihrer Ausreise und dem Vorwurf, dass die Dokumente gefälscht seien, habe sie keine Angaben machen können

4. Mit Schreiben vom 16.03.2017, übernommen am 04.04.2017, wurde der BF die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, wobei auf die Begründung der Stellungnahme des BFA vom 08.03.2017 verwiesen wurde. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

5. In einer fristgerecht eingelangten Stellungnahme vom 17.04.2017 machte die BF im Wesentlichen geltend, dass die Ehe am 01.03.2015 traditionell geschlossen worden sei. Am 01.07.2015 sie die Eheschließung durch das Gericht in Aleppo für legal befunden und am 29.07.2015 im syrischen Zivilregister registriert worden. Die Bezugsperson habe Syrien am 02.08.2015 verlassen müssen. Nach syrischem Recht gelte die Ehe durch die Registrierung ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung als gültig. Der Bericht des Dokumentenberaters sei der BF nicht übermittelt worden, was eine Verletzung des Parteiengehör darstelle.

Der Stellungnahme lagen mehrere Fotos, die die BF in einem Hochzeitskleid gemeinsam mit der Bezugsperson zeigen, bei.

6. Am 26.06.2017 wurde die Bezugsperson erneut durch das BFA einvernommen. Dabei gab sie an, am 01.03.2015 vor dem Gericht in Aleppo geheiratet zu haben. Die Ehe sei am 29.07.2015 registriert worden. Am 01.07.2015 habe sie den Antrag gestellt, am 29.07.2015 habe sie den Bescheid erhalten. Sie habe die BF zuletzt Ende Juli 2015 gesehen. Wann sie aus Syrien ausgereist sei, könne sie nicht sagen. Auf den Vorhalt, dass sie bisher den 20.07.2015, den 05.08.2015 und den 01.08.2015 angegeben habe, antwortete sie, noch nie ein bestimmtes Datum angegeben zu haben. Sie habe ihren Vater bevollmächtigt, damit er für sie vor den Behörden in Aleppo alles erledige und sie vertrete. Sie habe nur eine mündliche Vollmacht erteilt.

7. In einer Stellungnahme vom 26.06.2017 führte das BFA aus, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.06.2017 verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinn des 4. Hauptstücks des AsylG sei. Begründend wurde auf die Stellungnahme des BFA vom 08.03.2017 verwiesen.

9. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 26.07.2017, in welcher im Wesentlichen das Vorbringen in der Stellungnahme vom 23.02.2017 wiederholt wurde. Der Beschwerde lagen die bereits vorgelegte Heiratsurkunde des Innenministeriums, das Urteil des Scharia-Gerichts, der Auszug aus dem Familienregister sowie weitere Hochzeitsfotos bei.

10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.09.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.

Unabhängig von der Bindungswirkung teile die Botschaft die Ansicht des BFA, dass die BF nicht Familienangehörige iSd AsylG sei. Aufgrund der Erkenntnisse der Behörde über bedenkliche Urkunde aus dem Herkunftsland, der widersprechenden Aussagen der Bezugsperson über das Datum der Ausreise und den Ausführungen des Dokumentenberaters könne nicht davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis anzunehmen sei.

9. Am 29.09.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.

10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, eingelangt am 20.10.2017, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

11. Am 09.07.2018 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verbesserungsauftrag erlassen, weil das Urteil des Scharia-Gerichts vom 29.07.2015 sowie das medizinische Attest über die Schwangerschaft der BF nicht in verständlicher deutscher Übersetzung vorgelegt worden waren.

12. Am 30.07.2018 wurden die beiden Dokumente in korrekter deutscher Übersetzung nachgereicht. Gleichzeitig wurde ein mit "Heiratsurkunde" betiteltes Dokument, datiert mit 01.03.2005, übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF, eine am XXXX geborene syrische Staatsangehörige, stellte am 20.06.2016 bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG.

Als Bezugsperson wurde XXXX, geb. XXXX, StA. Staatenlos, genannt, welcher der Ehemann der BF sei.

Die Bezugsperson stellte am 21.08.2015 in Österreich einen Asylantrag und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 26.04.2016, Zl. 1083659409/151141977, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Nach Antragstellung wurde vom BFA mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die Familieneigenschaft im Herkunftsstaat noch nicht bestanden habe.

Der Beweis des Vorliegens einer Ehe bzw. eines rechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnisses der BF mit der Bezugsperson vor deren Ausreise konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden.

2. Beweiswürdigung:

Die BF legte im Verfahren ein Urteil des Scharia-Gerichts in Aleppo vom 29.07.2015 vor. Darin ist vermerkt, dass die BF und die Bezugsperson am 29.07.2015 vor Gericht erschienen seien und ihre Eheschließung am 01.07.2015 bezeugt hätten. In der nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags am 30.07.2018 vorgelegten Übersetzung ist der 01.07.2015 als Tag der Gerichtsverhandlung eingetragen. Das erkennende Gericht geht jedoch davon aus, dass es sich hierbei um einen Tippfehler handelt, da sowohl im Kopf des Dokuments als auch bei der Unterschrift des Scharia-Richters der 29.07.2015 als Datum des Gerichtsbeschlusses vermerkt sind.

Laut Art. 40 Abs. 2 des Syrischen Personalstatutgesetzes wird eine außerhalb des Gerichts geschlossene Ehe nur anerkannt, wenn ein die Eheschließung nach Vorlage einer Reihe von Dokumenten (Art. 40 Abs. 1) durch ein Gericht genehmigt wurde. In weiterer Folge wird die Eheschließung urkundlich bestätigt und diese Urkunde binnen zehn Tagen an das zuständige Standesamt übermittelt, das die Eintragung der Eheschließung vornimmt (Art. 45 Abs. 1). Bei Gerichtsurteilen über die Feststellung einer Ehe wird ebenso verfahren (Art 45 Abs. 3).

Die Angaben der BF zur Eheschließung stehen allerdings im Widerspruch zu der von ihr vorgelegten Urkunde. Sie gab an, die Ehe sei am 01.03.2015 traditionell geschlossen, am 01.07.2015 gerichtlich anerkannt und am 29.07.2015 registriert worden. Aus dem Gerichtsurteil geht jedoch hervor, dass eine am 01.07.2015 (traditionell) geschlossene Ehe durch Beschluss vom 29.07.2015 anerkannt wurde. Die Bestätigung der Eheschließung wäre dann gemäß Art. 45 Personalstatutgesetz binnen zehn Tagen an das Standesamt weitergeleitet worden, das die Eintragung bzw. Registrierung der Ehe vorgenommen hätte. Die Angaben der BF stehen im Widerspruch zur von ihr vorgelegten Urkunde und zur geltenden syrischen Rechtslage.

Die behauptete traditionelle Eheschließung am 01.03.2015 wurde von der BF im Verfahren nicht durch Dokumente belegt. Aus dem Gerichtsurteil geht, wie oben ausgeführt, der 01.07.2015 als Datum der außergerichtlichen Eheschließung hervor. Erst im Rahmen der Erfüllung eines Verbesserungsauftrags wurden eine deutsche Übersetzung sowie ein Foto des arabischen Originals eines Heiratsvertrags vom 01.03.2015 vorgelegt (die deutsche Übersetzung wurde offenbar irrtümlich mit 01.03.2005 datiert). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Nachweis der traditionellen Eheschließung, auf die sich die BF während des gesamten Verfahrens berufen hat, erst zwei Jahre nach der Antragstellung, ein Jahr nach Beschwerdeerhebung und im Zuge der Erfüllung eines Verbesserungsauftrag (der im Übrigen nur die korrekte Übersetzung bereits vorgelegter Dokumente und nicht die Vorlage neuer Beweismittel zum Inhalt hatte) ohne Erläuterung vorgelegt wurde, wenn die BF oder die Bezugsperson tatsächlich seit März 2015 im Besitz diese Dokuments waren. Es bestehen daher Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der BF sowie am Wahrheitsgehalt dieses Dokuments. Im Übrigen steht dieses Dokument, wie oben ausgeführt, im Widerspruch zum Gerichtsurteil vom 29.07.2015, in dem ja der 01.07.2015 als Datum der traditionellen Eheschließung angeführt wird.

Im Rahmen der Erstbefragung am 21.08.2015 gab die Bezugsperson an, Syrien am 20.07.2015 verlassen zu haben. Die Reise nach Österreich habe 32 Tage gedauert. Bei der Einvernahme am 04.04.2016 gab sie allerdings an, den Herkunftsstaat am 05.08.2015 verlassen zu haben. Bei der Einvernahme als Zeuge am 01.03.2017 gab die Bezugsperson als Ausreisedatum den 01. oder 02.08.2015 an. Bei einer weiteren Einvernahme am 26.06.2017 behauptete sie schließlich, nach Vorhalt der unterschiedlichen Angaben, noch nie ein bestimmtes Datum genannt zu haben. Es ist anzunehmen, dass die erste Angabe der Bezugsperson, nämlich der 20.07.2015, am ehesten der Wahrheit entspricht, da diese auch durch die genaue Angabe, die Reise hätte 32 Tage gedauert, untermauert wurde. Sie schilderte nämlich auch, ihrem Vater eine mündliche Vollmacht zur Erledigung aller Behördenwege im Zusammenhang mit der Registrierung der Ehe erteilt zu haben. Dies wäre nicht notwendig gewesen, wenn sich die Bezugsperson am 29.07.2015 tatsächlich noch in Syrien aufgehalten hätte.

Auch die Aussagen der Bezugsperson stehen im Widerspruch zum vorgelegten Gerichtsurteil. Sie gab in beiden Einvernahmen an, am 01.03.2015 vor dem Gericht in Aleppo geheiratet zu haben. Eine traditionelle Zeremonie durch einen Mullah erwähnte sie nicht. Am 01.03.2017 gab sie an, die Ehe sei am 01.07.2015 registriert worden. In der Einvernahme am 26.06.2017 schilderte sie hingegen, sie habe am 01.07.2015 den Antrag gestellt und am 29.07.2015 den "Bescheid" erhalten. Wie oben festgehalten, wurde laut Gerichtsurteil in der Verhandlung am 29.07.2015 die Eheschließung am 01.07.2015 bestätigt. Wäre die Ehe schon am 01.03.2015 vor Gericht geschlossen worden, wie von der Bezugsperson behauptet, wäre eine Bestätigung der Ehe durch einen weiteren Gerichtsbeschluss nicht notwendig gewesen. Bei einer traditionellen Eheschließung am 01.03.2015 wäre hingegen dieses Datum, und nicht der 01.07.2015, als Tag der Eheschließung eingetragen worden.

Das vorgelegte medizinische Attest, aus dem ein Abortus der BF am 05.11.2015 in der 11. Schwangerschaftswoche hervorgeht, wurde erst am 22.02.2017, also mehr als ein Jahr später, ausgestellt. Es bestehen daher auch am Wahrheitsgehalt dieser Urkunde Zweifel. Darüber hinaus ergibt die 11. Schwangerschaftswoche am 05.11.2015 ein frühestmögliches Zeugungsdatum um den 20.08.2015 herum. Dies steht ebenfalls im Widerspruch zum behaupteten Ausreisedatum der Bezugsperson, selbst wenn man dem spätesten genannten Datum, dem 05.08.2015, folgt. Ergänzend ist festzuhalten, dass eine Schwangerschaft der BF von vornherein nicht geeignet wäre, das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe nachzuweisen.

Wie oben festgehalten, gab die Bezugsperson an, vor den Behörden in Aleppo durch ihren Vater vertreten worden zu sein. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt der vorgelegten Urkunden kann daher festgestellt werden, dass die Bestätigung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht am 29.07.2015 in Abwesenheit der Bezugsperson stattfand.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die die Angaben der BF und der Bezugsperson mehrfach dem Inhalt des vorgelegten Gerichtsurteils widersprechen. Das Gerichtsurteil wurde in Abwesenheit der Bezugsperson erwirkt. Die Ausführungen der BF, wonach die Ehe am 01.03.2015 in Anwesenheit beider Ehepartner geschlossen und am 01.07.2015 bzw. am 29.07.2015 registriert worden sei, ist daher nicht glaubhaft.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. § 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:

"(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."

§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:

"(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres

und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

"(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung

des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."

§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

...

§ 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

§ 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:

§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:

Form der Eheschließung:

§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Vorbehaltsklausel (ordre public)

§ 6 Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:

§ 17 Form der Eheschließung

(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

(2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.

§ 21 Mangel der Form

(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch

§ 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.

(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.

3.2. Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz internationales Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. § 9 Abs. 3 IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5 IPRG) ist unbeachtlich. Gemäß § 12 IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen. Gemäß § 16 Abs. 2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Gemäß Art. 1 syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.12.2014 zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien).

3.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist.

Dies aus folgenden Gründen:

3.4. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX als Ehemann der BF genannt.

Der im gegenständlichen Verfahren anwendbare § 35 Abs. 5 AsylG bestimmt, dass der Ehegatte als Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Sinne des Abs. 1 leg cit zu betrachten ist, sofern die Ehe bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden hat. Der Nachweis, dass die Ehe zwischen einem Antragsteller und seiner Bezugsperson bereits vor der Flucht bestanden hat, ist daher zwingend geboten.

Das BFA hat ausgehend von den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden das Vorliegen der Eigenschaft als Familienangehörige der BF zu Recht verneint. Nach dem Vorbringen der BF sei sie mit ihrem Mann noch vor seiner Flucht die Ehe eingegangen. Die traditionelle Eheschließung habe am 01.03.2015 stattgefunden.

Die Argumentation des BFA, wonach nicht vom Bestehen einer im Sinne des § 35 AsylG relevanten Ehe ausgegangen werden könne, ist zutreffend. Wie oben ausgeführt, sind die vorgelegten Urkunden nicht geeignet, eine Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson nachzuweisen.

Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung von internationalem Schutz an die BF in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen.

Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa Familienangehörigen von Asylberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 46 NAG ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus" erteilt werden,).

Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.

Die Vertretungsbehörden im Ausland wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. I 33/2013, FABL 3/2013, 17 ff).

Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 20.06.2016 und damit nach Inkrafttreten des § 35 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016, eingebracht, weshalb § 35 AsylG in der aktuellen Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden ist. Da die Antragstellung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 erfolgte, waren die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht zu erfüllen.

3.6. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung steht der klare Wortlaut des § 11a Abs. 2 FPG entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Angehörigeneigenschaft, Ehe, Einreisetitel, Glaubwürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W241.2174078.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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