Entscheidungsdatum
22.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W189 2010795-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2014, Zl. 722492708-2106905, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2014, Zl. 722492708-2106905, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9, FPG und Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise am 29.07.2002 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er unter falschen Namen an, er sei geflüchtet, da es die Jugend in Tschetschenien nicht leicht habe. Das russische Militär nehme willkürliche Misshandlungen vor. Der Beschwerdeführer habe am rechten Fuß eine Schussverletzung aus dem Jahr 1999. Zwei seiner Onkel seien im Krieg getötet worden.
2. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.08.2002 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass in Tschetschenien Krieg herrsche und man dort nicht leben könne. Im Jahr 2000 habe der Beschwerdeführer begonnen, mit seinem Onkel gegen die Russen zu kämpfen. Der Onkel habe den Beschwerdeführer aber nach acht Monaten nach Hause geschickt, da der Krieg nichts für den Beschwerdeführer gewesen sei. Er habe Angst vor dem Krieg und auch keine Arbeit gehabt. Im Falle einer Rückkehr könne es sein, dass der Beschwerdeführer an die russischen Behörden ausgeliefert werde. Es sei bereits eine Fahndung nach dem Beschwerdeführer eingeleitet worden.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2002, FZ. 02 20.319-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.07.2002 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 AsylG 1997 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2002, FZ. 02 20.319-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.07.2002 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt.
Mit Schriftsatz vom 29.08.2002 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 26.08.2002 (eine als Berufung eingebrachte) Beschwerde.
Mit Schriftsatz vom 04.09.2002 übermittelte das Bundesasylamt dem unabhängigen Bundesasylsenat ein als "Meldung" betiteltes Schreiben eines Sicherheitswacheorgans, demzufolge der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum einer Flüchtlingsbetreuerin mitgeteilt habe, wie sein richtiger Name laute. Weiters legte das Bundesasylamt eine in russischer Handschrift verfasste Berufungsergänzung vor, in welcher der Beschwerdeführer u.a. seine neuen Identitätsangaben bestätigte.
Der unabhängige Bundesasylsenat stellte das Berufungsverfahren mit Aktenvermerk vom 03.04.2003 gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 mangels Feststellbarkeit des maßgeblichen Sachverhaltes wegen der Abwesenheit des Beschwerdeführers (mit Hinweis auf eine ZMR-Auskunft) ein.Der unabhängige Bundesasylsenat stellte das Berufungsverfahren mit Aktenvermerk vom 03.04.2003 gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 mangels Feststellbarkeit des maßgeblichen Sachverhaltes wegen der Abwesenheit des Beschwerdeführers (mit Hinweis auf eine ZMR-Auskunft) ein.
4. Bereits am 05.09.2002 hatte der Beschwerdeführer unter einem anderen Namen einen weiteren, seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Verfahren hinsichtlich eines vom Beschwerdeführer unter einer anderen Identität gestellten, dritten Asylantrages, war vom Bundesasylamt wegen unbekannten Aufenthaltes zwischenzeitlich eingestellt worden.
Das mit dem zweiten Asylantrag vom 05.09.2002 eingeleitete Asylverfahren stellte das Bundesasylamt mit Aktenvermerk vom 05.02.2003 (ebenfalls) gemäß § 30 AsylG 1997 wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers ein, um es nach Ermittlung einer ladungsfähigen Zustelladresse - formlos - durch Übermittlung einer mit 06.11.2003 datierten Ladung zur Einvernahme wieder fortzusetzen. In seiner Einvernahme am 11.08.2004 bestätigte der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit seiner Identitätsangaben, die er anlässlich seines ersten Asylantrages gemacht hatte. Weiters legte er einen Schülerausweis sowie eine Berufsschulbesuchsbestätigung vor. Er gab an, sein Vater sei 2001 ermordet worden, weshalb er selbst flüchten habe müssen.Das mit dem zweiten Asylantrag vom 05.09.2002 eingeleitete Asylverfahren stellte das Bundesasylamt mit Aktenvermerk vom 05.02.2003 (ebenfalls) gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers ein, um es nach Ermittlung einer ladungsfähigen Zustelladresse - formlos - durch Übermittlung einer mit 06.11.2003 datierten Ladung zur Einvernahme wieder fortzusetzen. In seiner Einvernahme am 11.08.2004 bestätigte der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit seiner Identitätsangaben, die er anlässlich seines ersten Asylantrages gemacht hatte. Weiters legte er einen Schülerausweis sowie eine Berufsschulbesuchsbestätigung vor. Er gab an, sein Vater sei 2001 ermordet worden, weshalb er selbst flüchten habe müssen.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2004, FZ. 02 24.927-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.09.2002 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt; weiters wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Zielstaatsbezogenheit) ausgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer (ebenfalls) eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2004, FZ. 02 24.927-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.09.2002 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt; weiters wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Zielstaatsbezogenheit) ausgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer (ebenfalls) eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde.
6. Der Beschwerdeführer wurde
7. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11.06.2007 auf Grund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.
8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 09.03.2010 wurde zur Zl. D6 230751-3/2010/17E die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2002, Zl. 02 20.319-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2010 gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen, da die belangte Behörde von der Richtigkeit der damaligen Angaben des Beschwerdeführers - der behauptet hatte, volljährig zu sein - ausgegangen war, und sie den angefochtenen Bescheid folglich dem Beschwerdeführer selbst, nicht jedoch dem örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger als dessen gesetzlichem Vertreter zugestellt hatte. Die Rechtsmittelfrist nach § 63 Abs. 5 AVG hatte mangels rechtsgültiger Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 26.08.2002 somit nie zu laufen begonnen, da der Bescheid nicht erlassen worden war. Im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 02.03.2010 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, seine Angaben im Rahmen der bisherigen Einvernahmen würden der Wahrheit entsprechen. Er habe schon angegeben, dass sein Vater im Jahr 2001 ermordet und der Beschwerdeführer vier oder fünf Tage später mitgenommen worden sei. Er habe keine Dokumente aus der Heimat. Im Rahmen der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, im Rahmen der Antragstellung ein falsches Geburtsdatum angegeben zu haben. Er legte eine gefaxte Meldebestätigung und einen Studienausweis vor.8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 09.03.2010 wurde zur Zl. D6 230751-3/2010/17E die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2002, Zl. 02 20.319-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2010 gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen, da die belangte Behörde von der Richtigkeit der damaligen Angaben des Beschwerdeführers - der behauptet hatte, volljährig zu sein - ausgegangen war, und sie den angefochtenen Bescheid folglich dem Beschwerdeführer selbst, nicht jedoch dem örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger als dessen gesetzlichem Vertreter zugestellt hatte. Die Rechtsmittelfrist nach Paragraph 63, Absatz 5, AVG hatte mangels rechtsgültiger Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 26.08.2002 somit nie zu laufen begonnen, da der Bescheid nicht erlassen worden war. Im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 02.03.2010 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, seine Angaben im Rahmen der bisherigen Einvernahmen würden der Wahrheit entsprechen. Er habe schon angegeben, dass sein Vater im Jahr 2001 ermordet und der Beschwerdeführer vier oder fünf Tage später mitgenommen worden sei. Er habe keine Dokumente aus der Heimat. Im Rahmen der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, im Rahmen der Antragstellung ein falsches Geburtsdatum angegeben zu haben. Er legte eine gefaxte Meldebestätigung und einen Studienausweis vor.
9. Im fortgesetzten Verfahren führte das Bundesasylamt am 10.05.2010 eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durch, im Zuge welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst angab, er sei ledig und alleinstehend. In Österreich würden drei Onkel und ein Cousin leben, die der Beschwerdeführer oft besuche. Der Beschwerdeführer habe weiters regelmäßig telefonischen Kontakt zu seinen in Tschetschenien lebenden Angehörigen, seiner Mutter und einem Bruder. Der Beschwerdeführer spreche schon gut Deutsch, habe aber aktuell keine legale Beschäftigung mangels Arbeitsbewilligung. An einem weiteren gesellschaftlichen Leben in Österreich nehme er nicht teil. Er sei im Verfahren rechtsfreundlich vertreten. Befragt, ob sich Änderungen im Hinblick auf sein bisheriges Vorbringen ergeben hätten, gab er an, seine Verletzung stamme gar nicht von einer Schussverletzung, sondern von einem Eisennagel. Seine weiteren bisherigen Angaben zum Reiseweg würden ebenfalls nicht der Wahrheit entsprechen. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2002 schon einmal in der Slowakei einen Asylantrag gestellt. Die bisherigen Angaben zu den Ausreisegründen würden ebenfalls nicht stimmen. Er habe in der Heimat mit seiner Mutter gemeinsam mit Lebensmitteln gehandelt. Im Jahr 2001 sei der Vater getötet worden, da er Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln unterstützt habe. Danach sei der Beschwerdeführer mitgenommen und nach den Freunden seines Vaters befragt worden. Da er deren Namen aber nicht gekannt habe, sei er freigekauft worden und habe dann Tschetschenien verlassen. Er sei von unbekannten Maskierten abgeholt und drei Tage in einer Zelle angehalten, befragt und geschlagen worden. Nach der Freilassung seien erneut mehrfach Leute zu ihrem Haus gekommen und hätten den Beschwerdeführer gefragt, ob er jetzt Namen nennen könne. Es gäbe auch keine Fahndungsliste, auf der der Name des Beschwerdeführers stehe. Auch die diesbezüglichen Angaben im bisherigen Verfahren seien nicht richtig. Beweismittel für sein Vorbringen habe er keine.
9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.07.2002 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt (Spruchpunkt II.); weiters wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers auf Grund der zahlreichen Widersprüche nicht glaubhaft seien.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.07.2002 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.); weiters wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers auf Grund der zahlreichen Widersprüche nicht glaubhaft seien.
10. Mit Schriftsatz vom 02.08.2010 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin der Bescheid vom 20.07.2010 zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde zu Unrecht die Widersprüche zwischen den Angaben der einzelnen Einvernahmen gegenüberstelle. Der Beschwerdeführer habe übereinstimmend angegeben, von den Russen verfolgt zu werden und sei der Grund dafür, dass sein Vater Widerstandskämpfer mit Medikamenten und Lebensmitteln versorgt habe. Aus diesem Grund sei der Vater getötet worden und fünf Tage später der Beschwerdeführer selbst festgenommen, drei Tage angehalten und geschlagen worden. Es sei der Behörde freigestanden, durch entsprechende Erhebungen die Widerstandtätigkeit des Vaters durch Recherchen zu erheben. Was die Ausstellung des Inlandspasses anbelange, so könne dieser ohne weiteres bei Bezahlung entsprechender Gebühren erlangt werden. Es fehle an geeigneten Erhebungsergebnissen und Tatsachenfeststellungen.
Am 22.10.2013 fand vor dem Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung statt, an welcher das Bundesasylamt entschuldigt nicht teilnahm, da die Teilnahme eines Vertreters gemäß Schreiben vom 26.09.2013 aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich gewesen sei und wurde zugleich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt. Auf Grund der erfolgten ordnungsgemäßen Ladungen wurde eine Verhandlung in Abwesenheit gemäß § 42 Abs. 4 AVG durchgeführt.Am 22.10.2013 fand vor dem Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung statt, an welcher das Bundesasylamt entschuldigt nicht teilnahm, da die Teilnahme eines Vertreters gemäß Schreiben vom 26.09.2013 aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich gewesen sei und wurde zugleich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt. Auf Grund der erfolgten ordnungsgemäßen Ladungen wurde eine Verhandlung in Abwesenheit gemäß Paragraph 42, Absatz 4, AVG durchgeführt.
Auch nach der Verhandlung sei keinerlei Entschuldigung bzw. Erklärung für das unentschuldigte Fernbleiben von der Verhandlung erfolgt, und zwar weder seitens des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, noch seitens der geladenen Zeugin.
Am 28.01.2014 führte das - nunmehr zuständige - Bundesverwaltungsgericht eine neuerliche ZMR-Abfrage durch, wonach der Beschwerdeführer seit 14.01.2014 über keine aufrechte Wohnsitzmeldung mehr verfüge.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2014 wurde dieser Umstand dem zustellbevollmächtigten Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht sowie dieser aufgefordert, Angaben zum derzeitigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu tätigen sowie bekannt zu geben, ob die derzeitige Vollmacht noch aufrecht erhalten werde. Weiters wurde nochmals darauf hingewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer ein nach wie vor aufrechtes Rückkehrverbot bestehe und bereits am 22.10.2013 auf Grund der unentschuldigten Abwesenheit des Beschwerdeführers in dessen Abwesenheit verhandelt werden habe müssen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2014 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG 2005 vorläufig eingestellt. Der Beschwerdeführer blieb der anberaumten Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 22.10.2013 trotz ordnungsgemäßer Ladung fern und wurde mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 30.01.2014 bekanntgegeben, dass das Vollmachtsverhältnis erloschen sei. Weitere Angaben, etwa zum Aufenthaltsort oder zum Fernbleiben von der Verhandlung, wurden nicht getätigt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2014 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 vorläufig eingestellt. Der Beschwerdeführer blieb der anberaumten Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 22.10.2013 trotz ordnungsgemäßer Ladung fern und wurde mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 30.01.2014 bekanntgegeben, dass das Vollmachtsverhältnis erloschen sei. Weitere Angaben, etwa zum Aufenthaltsort oder zum Fernbleiben von der Verhandlung, wurden nicht getätigt.
Mit Eingabe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer sicherheitsbehördlichen Kontrolle am 01.02.2014 nach dem FPG festgenommen worden sei. Nach durchgeführter Melderegisterabfrage wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2014 das Beschwerdeverfahren wieder fortgesetzt.
11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.05.2014, Zl. W133 1230751-3/20E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2010, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2014, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 7 AsylG 1997 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt II.).11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.05.2014, Zl. W133 1230751-3/20E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2010, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2014, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 7, AsylG 1997 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht habe und könne im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handle, kein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt erkannt werden. Dieser Umstand des mehr als sechs Jahre dauernden unrechtmäßigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet und der weitere Verbleib des Beschwerdeführers trotz eines bestehenden Rückkehrverbotes könne schon nicht zu Gunsten der privaten und familiären Interessen des Be