Entscheidungsdatum
28.12.2018Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W153 1308162-6/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Senegal alias Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2018, Zl. 304993902-151320448, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Senegal alias Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2018, Zl. 304993902-151320448, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird dahingehend stattgegeben, dass der Antrag gem. § 57 AsylG abzuweisen und nicht als unzulässig zurückzuweisen war.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird dahingehend stattgegeben, dass der Antrag gem. Paragraph 57, AsylG abzuweisen und nicht als unzulässig zurückzuweisen war.
II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., IV und V. wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch vier und römisch fünf. wird als unbegründet abgewiesen.
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 24.08.2004 unter der Identität XXXX , geb. XXXX , StA Mauretanien, einen Asylantrag in Österreich, welcher mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 29.11.2006 gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Zugleich wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Mauretanien gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und der BF gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mauretanien ausgewiesen. Es wurde versucht, ein Heimreisezertifikat von der Botschaft der Islamischen Republik Mauretanien zu bekommen. Aus einem Antwortschreiben der Botschaft vom August 2007 geht hervor, dass kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne, da der BF über keine Identitätsdokumente verfüge (AS 216). In weiterer Folge kontaktierte das Fremdenpolizeiliche Büro vier Mal (am 09.06.2010, 11.02.2011, 04.07.2011 und 05.09.2011, vgl. AS 276, 288, 290, 292) erneut die Botschaft von Mauretanien, jedoch blieben alle weiteren Anfragen unbeantwortet. Am 12.12.2011, 16.01.2012 sowie am 26.09.2012 wandte sich das Fremdenpolizeiliche Büro mit dem Ersuchen um Unterstützung bei der Erlangung eines Heimreisezertifikats an das Bundesministerium für Inneres. Daraufhin wandte sich das BMI mit Schreiben vom 27.09.2012 an die Botschaft der Islamischen Republik Mauretanien. Es wurde um die ehestmögliche Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF ersucht bzw. gebeten, etwaige Hinderungsgründe, die einer Erledigung entgegenstehen würden, bekannt zu geben (AS 316).Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 24.08.2004 unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Mauretanien, einen Asylantrag in Österreich, welcher mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 29.11.2006 gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde. Zugleich wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Mauretanien gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt und der BF gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mauretanien ausgewiesen. Es wurde versucht, ein Heimreisezertifikat von der Botschaft der Islamischen Republik Mauretanien zu bekommen. Aus einem Antwortschreiben der Botschaft vom August 2007 geht hervor, dass kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne, da der BF über keine Identitätsdokumente verfüge (AS 216). In weiterer Folge kontaktierte das Fremdenpolizeiliche Büro vier Mal (am 09.06.2010, 11.02.2011, 04.07.2011 und 05.09.2011, vergleiche AS 276, 288, 290, 292) erneut die Botschaft von Mauretanien, jedoch blieben alle weiteren Anfragen unbeantwortet. Am 12.12.2011, 16.01.2012 sowie am 26.09.2012 wandte sich das Fremdenpolizeiliche Büro mit dem Ersuchen um Unterstützung bei der Erlangung eines Heimreisezertifikats an das Bundesministerium für Inneres. Daraufhin wandte sich das BMI mit Schreiben vom 27.09.2012 an die Botschaft der Islamischen Republik Mauretanien. Es wurde um die ehestmögliche Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF ersucht bzw. gebeten, etwaige Hinderungsgründe, die einer Erledigung entgegenstehen würden, bekannt zu geben (AS 316).
Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2006 erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.03.2007 und nach Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den Verwaltungsgerichtshof vom 13.11.2009 rechtskräftig negativ entschieden.
Das gegen den BF mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13.07.2005 erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot (u.a. wegen seiner rechtskräftigen Verurteilungen nach dem SMG) wurde letztlich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015 gem. § 69 Abs. 2 FPG von Amts wegen aufgrund der zwischenzeitig geänderten Rechtslage aufgehoben.Das gegen den BF mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13.07.2005 erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot (u.a. wegen seiner rechtskräftigen Verurteilungen nach dem SMG) wurde letztlich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015 gem. Paragraph 69, Absatz 2, FPG von Amts wegen aufgrund der zwischenzeitig geänderten Rechtslage aufgehoben.
Dem BF wurde nach einer entsprechenden Antragstellung vom 06.03.2013 bis zum 05.03.2014 sowie vom 10.04.2014 bis zum 09.04.2015 eine Karte für Geduldete gem. § 46a Abs. 4 FPG ausgestellt.Dem BF wurde nach einer entsprechenden Antragstellung vom 06.03.2013 bis zum 05.03.2014 sowie vom 10.04.2014 bis zum 09.04.2015 eine Karte für Geduldete gem. Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG ausgestellt.
Am 26.05.2014 beantragte der BF die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG. Begründend führte er in seinem Begleitschreiben aus, dass sein Aufenthalt für ein Jahr geduldet und eine neue Duldungskarte bereits ausgestellt worden sei. Er verfüge über ein Deutsch-Sprach-Zertifikat auf dem Niveau A2 (dieses wurde beigelegt) und eine ortsübliche Unterkunft.Am 26.05.2014 beantragte der BF die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG. Begründend führte er in seinem Begleitschreiben aus, dass sein Aufenthalt für ein Jahr geduldet und eine neue Duldungskarte bereits ausgestellt worden sei. Er verfüge über ein Deutsch-Sprach-Zertifikat auf dem Niveau A2 (dieses wurde beigelegt) und eine ortsübliche Unterkunft.
Mit Verfahrensanordnung vom 03.11.2014 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Beschwerdeführer, dass in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente seine Verfahrensidentität nicht als seine Originalidentität angesehen werden könne. Ebenso würden der Nachweis einer Krankenversicherung und eines Anspruches auf eine ortsübliche Unterkunft fehlen. Unter Hinweis auf die Zurückweisung des Antrages gemäß § 58 Abs. 11 AsylG wurde dem BF für die Nachreichung der erforderlichen Unterlagen eine entsprechende Frist eingeräumt.Mit Verfahrensanordnung vom 03.11.2014 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Beschwerdeführer, dass in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente seine Verfahrensidentität nicht als seine Originalidentität angesehen werden könne. Ebenso würden der Nachweis einer Krankenversicherung und eines Anspruches auf eine ortsübliche Unterkunft fehlen. Unter Hinweis auf die Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG wurde dem BF für die Nachreichung der erforderlichen Unterlagen eine entsprechende Frist eingeräumt.
In seiner Stellungnahme vom 02.12.2014 durch seinen damaligen Rechtsvertreter verwies der BF im Wesentlichen darauf, dass ihm die Karte für Geduldete bereits verlängert worden sei, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verleihung des Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" vorliegen würden. Zwingende Versagungsgründe gebe es keine. Des Weiteren übersehe die belangte Behörde, dass die Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes keine gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" sei und die Verfahrensidentität reiche. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 03.12.2014 verwies der BF darauf, dass ihm aus der Grundversorgungsvereinbarung die gesetzliche Gewähr auf eine Unterkunft zustehe. Dokumente aus seinem Herkunftsstaat gebe es keine. Ein A2-Deutsch-Zertifikat sei bereits nachgewiesen worden.
Am 11.02.2015 beantragte der BF erneut die Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs. 1a FPG.Am 11.02.2015 beantragte der BF erneut die Ausstellung einer Karte für Geduldete nach Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG.
Mit Schreiben vom 19.02.2015 verständigte die belangte Behörde den BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme und teilte ihm im Wesentlichen mit, dass er trotz Aufforderung bislang keine Personaldokumente in Vorlage gebracht habe. Aufgrund seiner Weigerung zum eigenständigen Nachweis seiner angeblichen Nationalität und Identität gehe die belangte Behörde davon aus, dass er kein Interesse an seiner Identitätsfeststellung habe. Die belangte Behörde wies den BF zudem darauf hin, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und somit verpflichtet sei, seinen freiwilligen Ausreiseverpflichtungen nachzukommen. Zu Österreich habe er weder familiäre noch berufliche Beziehungen und bestreite seinen Unterhalt aus der Grundversorgung. Zur Beurteilung seiner persönlichen Verhältnisse wurde dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Fragenkatalog beigegeben.
In seiner Stellungnahme vom 05.03.2015 verwies der BF im Wesentlichen darauf, dass ihn gemäß § 58 Abs. 11 AsylG eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich der erkennungsdienstlichen Behandlung und der Bekanntgabe einer Zustelladresse treffe. Die gesetzliche Bestimmung weise jedoch nicht explizit darauf hin, dass er sich selbst um die Beibringung eines Identitätsdokumentes bemühen müsse. Hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung verwies er auf seine soziale und integrative Verfestigung in Österreich und führte aus, dass er über sehr gute Deutschkenntnisse verfüge, in Österreich viele Freunde gefunden habe und hier immer wieder verschiedene Sportvereine besuche. Er sei seit über einem Jahr verlobt und plane eine gemeinsame Zukunft mit seiner Freundin. Der BF legte zum Nachweis einen Integrationsbericht sowie Deutschkursbestätigungen vor. In zwei Ergänzungsschreiben übermittelte er zudem Unterstützungserklärungen und einen Arbeitsvorvertrag (ausgestellt am 25.03.2015; für eine Beschäftigung als Hilfskraft bei einer Wochenarbeitszeit von 38,3 Stunden).In seiner Stellungnahme vom 05.03.2015 verwies der BF im Wesentlichen darauf, dass ihn gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich der erkennungsdienstlichen Behandlung und der Bekanntgabe einer Zustelladresse treffe. Die gesetzliche Bestimmung weise jedoch nicht explizit darauf hin, dass er sich selbst um die Beibringung eines Identitätsdokumentes bemühen müsse. Hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung verwies er auf seine soziale und integrative Verfestigung in Österreich und führte aus, dass er über sehr gute Deutschkenntnisse verfüge, in Österreich viele Freunde gefunden habe und hier immer wieder verschiedene Sportvereine besuche. Er sei seit über einem Jahr verlobt und plane eine gemeinsame Zukunft mit seiner Freundin. Der BF legte zum Nachweis einen Integrationsbericht sowie Deutschkursbestätigungen vor. In zwei Ergänzungsschreiben übermittelte er zudem Unterstützungserklärungen und einen Arbeitsvorvertrag (ausgestellt am 25.03.2015; für eine Beschäftigung als Hilfskraft bei einer Wochenarbeitszeit von 38,3 Stunden).
Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 05.05.2015 den Antrag des BF auf Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung gem. § 46a Abs. 1 Z 1 FPG und auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. § 46a Abs. 1 FPG ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der BF mit seiner Weigerung, selbstständig Schritte zur Erlangung eines Ersatzdokumentes zu setzen, erkennen lasse, dass er weder ein Interesse an der Feststellung seiner Identität habe noch am Verfahren zum Nachweis seiner Identität mitwirke.Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 05.05.2015 den Antrag des BF auf Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der BF mit seiner Weigerung, selbstständig Schritte zur Erlangung eines Ersatzdokumentes zu setzen, erkennen lasse, dass er weder ein Interesse an der Feststellung seiner Identität habe noch am Verfahren zum Nachweis seiner Identität mitwirke.
Mit Bescheid vom selben Tag, dem 05.05.2015, wies die belangte Behörde auch den Antrag des BF auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG ab und erließ gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG gegen ihn. Zugleich stellte die belangte Behörde gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Bf nach Mauretanien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Des Weiteren sprach die belangte Behörde im Bescheid aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF alles unternehme, um seine tatsächliche Identität zu verschleiern und dass er an der Erlangung eines Ersatzdokumentes nicht mitgewirkt habe.Mit Bescheid vom selben Tag, dem 05.05.2015, wies die belangte Behörde auch den Antrag des BF auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG ab und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG gegen ihn. Zugleich stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Bf nach Mauretanien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Des Weiteren sprach die belangte Behörde im Bescheid aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF alles unternehme, um seine tatsächliche Identität zu verschleiern und dass er an der Erlangung eines Ersatzdokumentes nicht mitgewirkt habe.
Am 11.09.2015 stellte der BF einen neuen Antrag gem. § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG.Am 11.09.2015 stellte der BF einen neuen Antrag gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG.
Nachdem der BF gegen beide Bescheide fristgerechte Beschwerde eingebracht hat, hat das Bundesverwaltungsgericht zum einen mit Erkenntnis vom 08.09.2016 der Beschwerde gegen den im Verfahrensgang zuerst genannten Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.2015 gem. § 46a FPG stattgegeben und ausgesprochen, dass der Aufenthalt des BF geduldet sei. Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.09.2016 den Antrag des BF gem. § 57 AsylG wegen mangelnder Mitwirkung zurückgewiesen und zugleich die Rückkehrentscheidung des BFA ersatzlos behoben, da im Fall des BF bereits eine rechtskräftige aufrechte Ausweisung hinsichtlich seiner Person existent sei und sohin als Rückkehrentscheidung gelte.Nachdem der BF gegen beide Bescheide fristgerechte Beschwerde eingebracht hat, hat das Bundesverwaltungsgericht zum einen mit Erkenntnis vom 08.09.2016 der Beschwerde gegen den im Verfahrensgang zuerst genannten Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.2015 gem. Paragraph 46 a, FPG stattgegeben und ausgesprochen, dass der Aufenthalt des BF geduldet sei. Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.09.2016 den Antrag des BF gem. Paragraph 57, AsylG wegen mangelnder Mitwirkung zurückgewiesen und zugleich die Rückkehrentscheidung des BFA ersatzlos behoben, da im Fall des BF bereits eine rechtskräftige aufrechte Ausweisung hinsichtlich seiner Person existent sei und sohin als Rückkehrentscheidung gelte.
Nachdem Zweifel bezüglich der Herkunft des BF aufgekommen sind, wurde am 16.11.2016 eine linguistische und landeskundliche Befundaufnahme durchgeführt.
Am 20.09.2017 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an, über keine Personaldokumente zu verfügen; seine Geburtsurkunde sei zuletzt bei seinem Vater gewesen, der 2011/2012 verstorben sei. Er habe seine Mutter bereits öfter darum gebeten, die Geburtsurkunde aus dem Haus des Vaters zu holen, aber sie sei Analphabetin und könne nichts für ihn tun. Seine Mutter habe erneut geheiratet und reise mit ihrem neuen Ehemann, der Geschäftsmann sei, zwischen Senegal, Gambia und Mauretanien. Letztes Monat habe er zuletzt Kontakt mit ihr gehabt. Seine Schwester lebe an der Grenze von Senegal und Mauretanien; der BF habe nur über die Mutter Kontakt zu ihr. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass abgesehen von seiner Mutter und seiner Schwester noch Onkeln und Tanten in der Heimat leben würden, er zu diesen aber keinen Kontakt habe. In Österreich habe der BF keine Familienangehörigen. Er halte sich hier seit 2004 durchgehend auf. Über Nachfrage gab er an, hier bislang keine Ausbildungen gemacht und auch nicht gearbeitet zu haben. Er habe nur bei der Diakonie geholfen und er "lebe von der Diakonie" (AS 639). Er sei ledig und habe keine Kinder. Die Frage, ob der Beschwerdeführer Mitglied in einem Verein oder einer Organisation in Österreich sei, wurde von ihm verneint. In der Einvernahme korrigierte der BF auch seinen Antrag gem. § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG auf § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG.Am 20.09.2017 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an, über keine Personaldokumente zu verfügen; seine Geburtsurkunde sei zuletzt bei seinem Vater gewesen, der 2011/2012 verstorben sei. Er habe seine Mutter bereits öfter darum gebeten, die Geburtsurkunde aus dem Haus des Vaters zu holen, aber sie sei Analphabetin und könne nichts für ihn tun. Seine Mutter habe erneut geheiratet und reise mit ihrem neuen Ehemann, der Geschäftsmann sei, zwischen Senegal, Gambia und Mauretanien. Letztes Monat habe er zuletzt Kontakt mit ihr gehabt. Seine Schwester lebe an der Grenze von Senegal und Mauretanien; der BF habe nur über die Mutter Kontakt zu ihr. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass abgesehen von seiner Mutter und seiner Schwester noch Onkeln und Tanten in der Heimat leben würden, er zu diesen aber keinen Kontakt habe. In Österreich habe der BF keine Familienangehörigen. Er halte sich hier seit 2004 durchgehend auf. Über Nachfrage gab er an, hier bislang keine Ausbildungen gemacht und auch nicht gearbeitet zu haben. Er habe nur bei der Diakonie geholfen und er "lebe von der Diakonie" (AS 639). Er sei ledig und habe keine Kinder. Die Frage, ob der Beschwerdeführer Mitglied in einem Verein oder einer Organisation in Österreich sei, wurde von ihm verneint. In der Einvernahme korrigierte der BF auch seinen Antrag gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG auf Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG.
Am 03.01.2018 langte schließlich das Ergebnis des linguistischen und landeskundlichen Gutachtens bei der belangten Behörde ein, welches zusammenfassend eine Hauptsozialisierung des BF in Mauretanien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließt und mit gleicher Sicherheit feststellt, dass er in Senegal oder in Gambia hauptsozialisiert bzw. dass er eventuell in beiden Ländern teilsozialisiert worden sei. Zudem wurde festgehalten, dass es keine tragfähigen Hinweise auf eine etwaige Hauptsozialisierung des BF außerhalb des Senegal und/oder Gambias gebe.
In weiterer Folge wurde dem BF mit Schreiben vom 17.01.2018 mitgeteilt, dass in seinem Fall eine Beweisaufnahme stattgefunden habe. Es sei beabsichtigt, seinen Antrag gem. § 58 Abs. 11 Z 2 FPG, verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG nach Gambia und Senegal, zurückzuweisen. Die Gründe für die Duldung, nämlich die Unmöglichkeit der Abschiebung bzw. das Bestehen einer Duldungskarte, würden nicht mehr vorliegen, weshalb ihm daher kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG erteilt werden könne. Aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung bzw. seiner offensichtlich unrichtigen Angaben hinsichtlich seiner Identität in den bisherigen Verfahren hätten die erforderlichen Identitätsnachweise bisher nicht erbracht werden können. Gem. § 52 Abs. 9 FPG sei festzustellen, dass seine Abschiebung nach Gambia und Senegal zulässig sei. Weiters wurde dem BF mitgeteilt, dass gegen ihn ein Einreiseverbot wegen der nicht fristgerechten Ausreise und mangelnder Unterhaltsmittel erlassen werde.In weiterer Folge wurde dem BF mit Schreiben vom 17.01.2018 mitgeteilt, dass in seinem Fall eine Beweisaufnahme stattgefunden habe. Es sei beabsichtigt, seinen Antrag gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, FPG, verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG nach Gambia und Senegal, zurückzuweisen. Die Gründe für die Duldung, nämlich die Unmöglichkeit der Abschiebung bzw. das Bestehen einer Duldungskarte, würden nicht mehr vorliegen, weshalb ihm daher kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG erteilt werden könne. Aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung bzw. seiner offensichtlich unrichtigen Angaben hinsichtlich seiner Identität in den bisherigen Verfahren hätten die erforderlichen Identitätsnachweise bisher nicht erbracht werden können. Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG sei festzustellen, dass seine Abschiebung nach Gambia und Senegal zulässig sei. Weiters wurde dem BF mitgeteilt, dass gegen ihn ein Einreiseverbot wegen der nicht fristgerechten Ausreise und mangelnder Unterhaltsmittel erlassen werde.
Erst nach Einschreiten der rechtsfreundlichen Vertretung des BF wurde diesem mit Eingabe vom 05.02.2018 das Gutachten übermittelt, sodass dieser letztlich mit Schreiben vom 19.02.2018 eine Stellungnahme hierzu einbrachte. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das Gutachten unschlüssig und derzeit nicht ausgeschlossen sei, dass der BF ein identitätsbezeugendes Dokument vorlegen könne. Er habe mittlerweile erneut Kontakt mit seiner Mutter aufgenommen und sie gebeten, durch Hilfe von Dritten seine Geburtsurkunde oder ein anderes Dokument zum Nachweis seiner Herkunft zu übermitteln. Im vorliegenden Fall sei die in der Verständigung angeführte beabsichtigte Zurückweisung des Antrages gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG nicht zulässig, da der BF seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Nachdem ihm bereits eine Duldungskarte ausgestellt worden sei, sei die Frage seiner Identität von der Behörde bereits hinreichend geklärt worden.Erst nach Einschreiten der rechtsfreundlichen Vertretung des BF wurde diesem mit Eingabe vom 05.02.2018 das Gutachten übermittelt, sodass dieser letztlich mit Schreiben vom 19.02.2018 eine Stellungnahme hierzu einbrachte. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das Gutachten unschlüssig und derzeit nicht ausgeschlossen sei, dass der BF ein identitätsbezeugendes Dokument vorlegen könne. Er habe mittlerweile erneut Kontakt mit seiner Mutter aufgenommen und sie gebeten, durch Hilfe von Dritten seine Geburtsurkunde oder ein anderes Dokument zum Nachweis seiner Herkunft zu übermitteln. Im vorliegenden Fall sei die in der Verständigung angeführte beabsichtigte Zurückweisung des Antrages gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG nicht zulässig, da der BF seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Nachdem ihm bereits eine Duldungskarte ausgestellt worden sei, sei die Frage seiner Identität von der Behörde bereits hinreichend geklärt worden.
Mit Bescheid des BFA vom 21.02.2018 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Gambia und Senegal zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Zuletzt wurde gegen ihn gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des BFA vom 21.02.2018 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen. Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Gambia und Senegal zulässig sei. Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Zuletzt wurde gegen ihn gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Begründend wurde hierzu ausgeführt, dass der BF weder einen Reisepass noch eine Geburtsurkunde vorgelegt habe und dadurch seiner Mitwirkungspflicht gem. § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 der AsylG-DV nicht nachgekommen sei. Trotz entsprechender Belehrung habe er auch keinen Mängelheilungsantrag nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV gestellt. Dementsprechend sei sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG-DV zurückzuweisen. Die behauptete Staatsangehörigkeit Mauretanien habe mittels Sprachanalyse-Gutachten vom 31.12.2017 widerlegt werden können. Der BF stamme offensichtlich aus Gambia und/oder Senegal und habe die Behörden jahrelang über seine Identität im Unklaren gelassen. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde festgehalten, dass sich der BF seit 2004 in Österreich aufhalte, sein Aufenthalt jedoch nur von 2004 bis 2005 durch einen letztlich unbegründeten Asylantrag rechtmäßig gewesen sei. Ab 2005 habe wegen Straffälligkeit ein Aufenthaltsverbot gegen den BF bestanden und sei er daher von 2005 bis 2009 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Seit 2009 sei er aufgrund der Ausweisungsentscheidung zur Ausreise verpflichtet. Der BF habe die Behörden offensichtlich jahrelang über seine Identität getäuscht und es sei allein diesem Verhalten geschuldet, dass er so lange in Österreich sei. Er habe in Österreich weder Angehörige noch eine Lebensgefährtin und sei hier weder familiär, beruflich noch anderweitig integriert. Er habe trotz 14-jährigem Aufenthalt lediglich ein A2-Deutschzeugnis. Im Fall des BF habe daher kein schützenswertes Familien- und Privatleben festgestellt werden können. Es sei ihm zumutbar, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und seinen Aufenthalt über das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu legalisieren. Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des BF ergebe sich eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG. Der BF sei offensichtlich in Gambia oder Senegal oder vielleicht sogar in beiden Ländern aufgewachsen; eine Rückkehr dorthin sei möglich und zumutbar. Mangels gegenteiliger Hinweise betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Da der BF seit 2009 seiner Ausreise- und Rückkehrverpflichtung beharrlich nicht nachgekommen und rechtswidrig in Österreich verblieben sei, falle er unter den Anwendungsbereich des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen worden sei.Begründend wurde hierzu ausgeführt, dass der BF weder einen Reisepass noch eine Geburtsurkunde vorgelegt habe und dadurch seiner Mitwirkungspflicht gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 der AsylG-DV nicht nachgekommen sei. Trotz entsprechender Belehrung habe er auch keinen Mängelheilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV gestellt. Dementsprechend sei sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG-DV zurückzuweisen. Die behauptete Staatsangehörigkeit Mauretanien habe mittels Sprachanalyse-Gutachten vom 31.12.2017 widerlegt werden können. Der BF stamme offensichtlich aus Gambia und/oder Senegal und habe die Behörden jahrelang über seine Identität im Unklaren gelassen. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde festgehalten, dass sich der BF seit 2004 in Österreich aufhalte, sein Aufenthalt jedoch nur von 2004 bis 2005 durch einen letztlich unbegründeten Asylantrag rechtmäßig gewesen sei. Ab 2005 habe wegen Straffälligkeit ein Aufenthaltsverbot gegen den BF bestanden und sei er daher von 2005 bis 2009 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Seit 2009 sei er aufgrund der Ausweisungsentscheidung zur Ausreise verpflichtet. Der BF habe die Behörden offensichtlich jahrelang über seine Identität getäuscht und es sei allein diesem Verhalten geschuldet, dass er so lange in Österreich sei. Er habe in Österreich weder Angehörige noch eine Lebensgefährtin und sei hier weder familiär, beruflich noch anderweitig integriert. Er habe trotz 14-jährigem Aufenthalt lediglich ein A2-Deutschzeugnis. Im Fall des BF habe daher kein schützenswertes Familien- und Privatleben festgestellt werden können. Es sei ihm zumutbar, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und seinen Aufenthalt über das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu legalisieren. Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des BF ergebe sich eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG. Der BF sei offensichtlich in Gambia oder Senegal oder vielleicht sogar in beiden Ländern aufgewachsen; eine Rückkehr dorthin sei möglich und zumutbar. Mangels gegenteiliger Hinweise betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Da der BF seit 2009 seiner Ausreise- und Rückkehrverpflichtung beharrlich nicht nachgekommen und rechtswidrig in Österreich verblieben sei, falle er unter den Anwendungsbereich des Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen worden sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 21.02.2018 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid des BFA vom 21.02.2018 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird bestritten, dass der BF hinsichtlich der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages und der Möglichkeit eines Mängelheilungsantrages belehrt worden sei. Hätte die belangte Behörde eine gesetzeskonforme Interessenabwägung vorgenommen, hätte sie festgestellt, dass in Hinblick auf die Dauer des Aufenthalts und das Ausmaß der Integration des BF eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei. Soweit die belangte Behörde das Gutachten zur Entscheidungsfindung herangezogen habe, sei festzuhalten, dass dieses derart unpräzise sei, dass es keine abschließende Beurteilung des Herkunftslandes treffen könne. Somit sei aber offenkundig, dass das Gutachten keine ausreichende Grundlage für die Feststellung bilden könne, dass der BF nicht aus Mauretanien stamme. Ebenso wenig wie dieses Gutachten die Herkunft des BF aus Mauretanien ausschließen könne, könne es als Grundlage für die Feststellung der Herkunft des BF herangezogen werden. In der Bestimmung des § 52 Abs. 9 FPG sei keine Grundlage für eine bescheidmäßige Feststellung unterschiedlicher Herkunftsstaaten zu erblicken. Die Bestimmung solle erforderlichenfalls eine Abschiebung auch durch Transitländer ermöglichen; es sei aber eine bescheidmäßige Festlegung auf das Zielland erforderlich. Der BF könne auch allfällige Bedenken gegen die Abschiebung in einen bestimmten Staat nur vorbringen, wenn ihm zur Kenntnis gebracht werde, in welchen Staat er abgeschoben werden solle. Hinsichtlich des ausgesprochenen Einreiseverbotes wurde noch festgehalten, dass dieses in Hinblick auf die bestehenden privaten Interessen des BF unzulässig sei. Zudem übersehe die belangte Behörde in diesem Zusammenhang, dass jedenfalls für jene Zeiten, in denen der Aufenthalt des BF geduldet gewesen sei, auch keine Ausreiseverpflichtung bestanden habe. Darüber hinaus verfüge der BF aus Gründen, die nicht von ihm zu verantworten seien, über keine Reisedokumente.Gegen den Bescheid des BFA vom 21.02.2018 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird bestritten, dass der BF hinsichtlich der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages und der Möglichkeit eines Mängelheilungsantrages belehrt worden sei. Hätte die belangte Behörde eine gesetzeskonforme Interessenabwägung vorgenommen, hätte sie festgestellt, dass in Hinblick auf die Dauer des Aufenthalts und das Ausmaß der Integration des BF eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei. Soweit die belangte Behörde das Gutachten zur Entscheidungsfindung herangezogen habe, sei festzuhalten, dass dieses derart unpräzise sei, dass es keine abschließende Beurteilung des Herkunftslandes treffen könne. Somit sei aber offenkundig, dass das Gutachten keine ausreichende Grundlage für die Feststellung bilden könne, dass der BF nicht aus Mauretanien stamme. Ebenso wenig wie dieses Gutachten die Herkunft des BF aus Mauretanien ausschließen könne, könne es als Grundlage für die Feststellung der Herkunft des BF herangezogen werden. In der Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 9, FPG sei keine Grundlage für eine bescheidmäßige Feststellung unterschiedlicher Herkunftsstaaten zu erblicken. Die Bestimmung solle erforderlichenfalls eine Abschiebung auch durch Transitländer ermöglichen; es sei aber eine bescheidmäßige Festlegung auf das Zielland erforderlich. Der BF könne auch allfällige Bedenken gegen die Abschiebung in einen bestimmten Staat nur vorbringen, wenn ihm zur Kenntnis gebracht werde, in welchen Staat er abgeschoben werden solle. Hinsichtlich des ausgesprochenen Einreiseverbotes wurde noch festgehalten, dass dieses in Hinblick auf die bestehenden privaten Interessen des BF unzulässig sei. Zudem übersehe die belangte Behörde in diesem Zusammenhang, dass jedenfalls für jene Zeiten, in denen der Aufenthalt des BF geduldet gewesen sei, auch keine Ausreiseverpflichtung bestanden habe. Darüber hinaus verfüge der BF aus Gründen, die nicht von ihm zu verantworten seien, über keine Reisedokumente.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF stellte am 24.08.2004 einen Asylantrag in Österreich, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurde und gab im Zuge seines Asylverfahrens an, ein Staatsangehöriger aus Mauretanien zu sein. Seine genaue Identität steht bis dato nicht fest.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13.07.2005 wurde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, nicht zuletzt wegen zwei rechtkräftigen Verurteilungen nach dem SMG vom 01.03.2005 sowie vom 21.06.2005 (diese sind mittlerweile getilgt), gegen den BF erlassen. Das Aufenthaltsverbot wurde am 29.04.2015 aufgehoben.
Mangels Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde der Aufenthalt des BF gem. § 46a FPG geduldet. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2016 eine solche Duldung ausgesprochen.Mangels Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde der Aufenthalt des BF gem. Paragraph 46 a, FPG geduldet. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2016 eine solche Duldung ausgesprochen.
Am 11.09.2015 stellte der BF einen Antrag gem. § 57 Abs. 1 Z3 AsylG und korrigierte diesen am 20.09.2017 auf § 57 Abs. 1 Z1 AsylG.Am 11.09.2015 stellte der BF einen Antrag gem. Paragraph 57, Absatz eins, Z3 AsylG und korrigierte diesen am 20.09.2017 auf Paragraph 57, Absatz eins, Z1 AsylG.
Da Zweifel an der Herkunft des BF bestanden, wurde eine sprachliche- und länderkundliche Analyse beauftragt. Im Gutachten vom 31.12.2017 wurde eine Hauptsozialisierung des BF in Mauretanien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Mit gleicher Sicherheit wurde festgestellt, dass er in Senegal oder in Gambia hauptsozialisiert bzw. eventuell in beiden Ländern teilsozialisiert wurde.
In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen oder Verwandten des BF.
Nicht festgestellt wird das Vorliegen einer ausgeprägten und verfestigten entscheidungserheblichen individuellen Integration des BF in Österreich. Er verfügt über Deutschkenntnisse (welche er bis zum Niveau A2 nachgewiesen hat) und einen (österreichischen) Freundeskreis, besucht verschiedene Sportvereine und hat einen Arbeitsvorvertrag vom März 2015 für eine Tätigkeit als Hilfskraft vorgelegt. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des BFA, insbesondere den Niederschriften.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) I. Stattgabe und AbweisungZu A) römisch eins. Stattgabe und Abweisung
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der BF befindet sich seit seiner Antragstellung im August 2004 durchgehend im Bundesgebiet. Durch das sprachliche- und länderkundliche Gutachten vom 31.12.2017 ist hervorgekommen, dass er die Behörden offenbar jahrelang über seine wahre Identität getäuscht hat, weshalb er auch das Erlangen eines Heimreisezertifikates letztlich verhindert hat und im österreichischen Bundesgebiet im Sinne der Bestimmung des § 46a FPG geduldet wurde. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht mehr im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet, nachdem er seine Abschiebung - wie soeben erwähnt - offenbar aus in seinem Verantwortungsbereich liegenden Gründen (nämlich durch die Täuschung der Behörden über seine Identität/Herkunft) bislang verhindert hat. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.Der BF befindet sich seit seiner Antragstellung im August 2004 durchgehend im Bundesgebiet. Durch das sprachliche- und länderkundlich