TE OGH 2019/1/23 3Ob250/18p

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Veröffentlicht am 23.01.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****-AG, *****, vertreten durch Mag. Dr. Michael Nocker, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen 46.641,05 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. November 2018, GZ 133 R 72/18p-60, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Antrag auf Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den Europäischen Gerichtshofs wird zurückgewiesen.

2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Grundlage für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Versicherungsvertreters gemäß § 26d iVm § 24 HVertrG ist die auf den Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses bezogene Prognose, wie lange und in welchem Ausmaß der Unternehmer aus dem ihm übergebenen Kundenstock (den Stammkunden) noch Vorteile ziehen kann, wobei als Prognosebasis die Umsätze im letzten Jahr vor Beendigung des Vertragsverhältnisses dienen (4 Ob 65/06x mwN; RIS-Justiz

RS0121117).

Von den Grundsätzen dieser Rechtsprechung sind die Vorinstanzen nicht abgewichen. Zu dem nach Ansicht des Klägers von den Vorinstanzen (bzw dem den Feststellungen zugrunde liegenden Sachverständigengutachten) nicht ausreichend berücksichtigten Unternehmervorteil erstattet er nicht einmal in dritter Instanz konkretes Vorbringen.

2. Der Antrag auf Anrufung des Europäischen Gerichtshofs war zurückzuweisen, weil eine Prozesspartei keinen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Einleitung eines Gesetzesprüfungs- oder Vorabentscheidungsverfahrens hat (RIS-Justiz RS0058452 [T12, T14, T21]; RS0056514 [T14]). Die vom Kläger angestrebte Vorlage der im diesbezüglichen „Ersuchen“ des Rechtsmittelwerbers formulierten Fragen in einem Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art 17 der Richtlinie 86/653/EWG (Handelsvertreterrichtlinie) erübrigt sich schon deshalb, weil diese Richtlinie nach dem klaren Wortlaut ihres Art 1 Abs 2 Versicherungsvertreter gar nicht erfasst (6 Ob 88/11a).

Textnummer

E124080

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00250.18P.0123.000

Im RIS seit

20.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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