TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/19 G308 1217572-4

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Veröffentlicht am 19.09.2018
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Entscheidungsdatum

19.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs3
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs3 Z1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

G308 1217572-4/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin MAHRER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2018, Zahl: XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin MAHRER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2018, Zahl: römisch 40 , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht:

A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird mit der Maßgabe alsA) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird mit der Maßgabe als

unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes I. entfällt und Spruchpunkt I. zu lauten hat:unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch eins. entfällt und Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat:

"Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen.""Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen."

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat:

"Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und Abs. 3 Z 1 FPG 2005 wird gegen Sie ein auf die Dauer von acht (8) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.""Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 wird gegen Sie ein auf die Dauer von acht (8) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."

III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG iVm.

§ 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits vier erfolglose Asylanträge beginnend ab 1990 gestellt habe, sich seit über 27 Jahren im Bundesgebiet aufhalte, er lange als staatenlos geführt worden und daher faktisch nicht habe abgeschoben werden können und der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits zehn Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sei. Die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund der Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die kosovarische Botschaft fest. Weiters wurden die aus dem Strafregister des Beschwerdeführers ersichtlichen strafgerichtlichen Verurteilungen angeführt. Dieses Verhalten weise auf eine äußerst geringe Wertschätzung der österreichischen Rechtsvorschriften hin. Der Beschwerdeführer sei immer wieder wegen Eigentums- und Suchtgiftdelikten verurteilt worden. Durch sein gezeigtes Verhalten und nach Abwägung der vorliegenden Aktenlage würde der Beschwerdeführer daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, sodass seine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zurückzutreten hätten.Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits vier erfolglose Asylanträge beginnend ab 1990 gestellt habe, sich seit über 27 Jahren im Bundesgebiet aufhalte, er lange als staatenlos geführt worden und daher faktisch nicht habe abgeschoben werden können und der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits zehn Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sei. Die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund der Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die kosovarische Botschaft fest. Weiters wurden die aus dem Strafregister des Beschwerdeführers ersichtlichen strafgerichtlichen Verurteilungen angeführt. Dieses Verhalten weise auf eine äußerst geringe Wertschätzung der österreichischen Rechtsvorschriften hin. Der Beschwerdeführer sei immer wieder wegen Eigentums- und Suchtgiftdelikten verurteilt worden. Durch sein gezeigtes Verhalten und nach Abwägung der vorliegenden Aktenlage würde der Beschwerdeführer daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, sodass seine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zurückzutreten hätten.

2. Der Beschwerdeführer wurde in der Nacht vom 01.04.2018 auf den 02.04.2018 von Polizeibeamten in seiner Wohnung kontrolliert und infolge des bestehenden Festnahmeauftrages wegen der bisher nicht erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers trotz Ausreiseverpflichtung nach Rücksprache mit dem Bundesamt am 02.04.2018 festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert. Der Beschwerdeführer wurde sodann auch wegen seines rechtswidrigen Aufenthalts jedenfalls zwischen 13.11.2017 und 02.04.2018 zur Zahl XXXX am 02.04.2018 angezeigt.2. Der Beschwerdeführer wurde in der Nacht vom 01.04.2018 auf den 02.04.2018 von Polizeibeamten in seiner Wohnung kontrolliert und infolge des bestehenden Festnahmeauftrages wegen der bisher nicht erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers trotz Ausreiseverpflichtung nach Rücksprache mit dem Bundesamt am 02.04.2018 festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert. Der Beschwerdeführer wurde sodann auch wegen seines rechtswidrigen Aufenthalts jedenfalls zwischen 13.11.2017 und 02.04.2018 zur Zahl römisch 40 am 02.04.2018 angezeigt.

3. Noch am 02.04.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zur Prüfung des Sicherungsbedarfes und der Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen.

In der Folge wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 02.04.2018 gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.In der Folge wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 02.04.2018 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

4. Der gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 02.10.2017 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2018, Zahl G308 1217572-3/3E, stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an das Bundesamt zurückverwiesen.4. Der gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 02.10.2017 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2018, Zahl G308 1217572-3/3E, stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an das Bundesamt zurückverwiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht geklärt sei und weiters im Verwaltungsakt kein einziges, den Beschwerdeführer betreffendes, strafgerichtliches Urteil einliege. Die belangte Behörde habe das gegenständliche Einreiseverbot mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers begründet, ohne dabei auf das diesen zugrundeliegende Verhalten des Beschwerdeführers einzugehen.

5. Infolge des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2018 wurde der Beschwerdeführer am 19.04.2018 formal aus der Schubhaft entlassen, jedoch unmittelbar danach wieder wegen des nach wie vor bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen und weiterhin im Polizeianhaltezentrum festgehalten.

6. Am 19.04.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut zur Prüfung des Sicherungsbedarfs, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot sowie zur Erlassung der neuerlichen Schubhaft vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.

Bezogen auf die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes bisher nicht geklärte Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gab dieser auf Befragen gegenüber dem Bundesamt an, er sei in Prishtina/Kosovo geboren und verfüge über eine kosovarische Geburtsurkunde. Sein Vater sei albanischer, seine Mutter kosovarische Staatsangehörige. Er habe bis zu seinem 18. Lebensjahr im Kosovo gelebt und lebe seit 29 Jahren in Österreich. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass dem Bundesamt, sowohl bezogen auf Serbien als auch auf den Kosovo ein Heimreisezertifikat vorliege. Er gab dazu an, dass wenn er schon nach Hause gehen müsse, er in den Kosovo gehen wolle. Dies sei sein Heimatland. Damals sei der Kosovo ein Teil Jugoslawiens, später ein Teil von Serbien und Montenegro und dann von Serbien gewesen.

7. Mit Mandatsbescheid vom 19.04.2018 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG erneut die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde dem - zu diesem Zeitpunkt aktenkundig bereits rechtsfreundlich vertretenen - Beschwerdeführer persönlich am 19.04.2018 übergeben. Der Beschwerdeführer verweigerte jedoch die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung.7. Mit Mandatsbescheid vom 19.04.2018 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG erneut die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde dem - zu diesem Zeitpunkt aktenkundig bereits rechtsfreundlich vertretenen - Beschwerdeführer persönlich am 19.04.2018 übergeben. Der Beschwerdeführer verweigerte jedoch die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung.

8. Mit dem nunmehr angefochtenen und oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes ebenfalls vom 19.04.2018, dem Beschwerdeführer trotz bevollmächtiger Rechtsvertretung im Stande der Schubhaft am 19.04.2018 unter Verweigerung seiner Unterschrift persönlich übergeben, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteit, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.). Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).8. Mit dem nunmehr angefochtenen und oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes ebenfalls vom 19.04.2018, dem Beschwerdeführer trotz bevollmächtiger Rechtsvertretung im Stande der Schubhaft am 19.04.2018 unter Verweigerung seiner Unterschrift persönlich übergeben, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteit, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen nach Anführung des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich eigenen Angaben nach bereits seit 29 Jahren im Bundesgebiet aufhalte, jedoch über keine Aufenthaltsberechtigung oder Niederlassungsbewilligung bzw. ein Visum verfüge. Ebenso wenig verfüge der Beschwerdeführer über einen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet bisher vier erfolglose Anträge auf internationalen Schutz gestellt und sei auch gegen den Beschwerdeführer bereits ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden. Er sei mehrmals aus dem Bundesgebiet abgeschoben worden, jedoch immer wieder unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist. Weiters sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits zehn Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden und habe in Summe neuneinhalb Jahre seines Aufenthalts in Strafhaft verbracht, zuletzt von 24.08.2011 bis 31.03.2017. Im Bundesgebiet verfüge der Beschwerdeführer nicht über ausreichende berufliche und soziale Bindungen. Lediglich seine Freundin und sein Cousin würden im Bundesgebiet leben. Der Beschwerdeführer wohne mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben liege nicht vor. Der Beschwerdeführer habe die Zeit, die er nicht in Strafhaft verbracht habe, nicht dazu genützt, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Er sei während des gesamten, 29 Jahre andauernden, Aufenthalts nur viermal und nur für insgesamt sechs Wochen sozialversicherungspflichtig erwerbstätig gewesen. Der Beschwerdeführer sei daher überwiegend illegalen Beschäftigungen in Österreich nachgegangen. Der Beschwerdeführer verfüge daher nicht über die Mittel zu Bestreitung seines Unterhalts im Bundesgebiet und würden ihm auch die rechtlichen Voraussetzungen für dessen legale Erlangung fehlen. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer massiv die österreichischen Rechtsvorschriften verletzt und stelle dieses eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Da der Beschwerdeführer bisher nicht in der Lage gewesen sei, seinen Aufenthalt aus eigenen Mitteln zu sichern, sondern es mehrfach in Betracht genommen habe, seinen Unterhalt durch strafbare Handlungen zu finanzieren, könne auch in Zukunft nicht davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sei, seinen Aufenthalt aus eigenem zu finanzieren. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.

Die belangte Behörde traf zudem Länderfeststellungen zur Lage im Kosovo.

9. Der Beschwerdeführer wurde am 24.04.2018 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet in den Kosovo abgeschoben.

10. Mit Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 26.04.2018, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den ihn betreffenden Bescheid des Bundesamtes vom 19.04.2018. Darin wurde beantragt, dass "zuständige Verwaltungsgericht Wien" möge in Stattgebung der Beschwerde unter Anberaumung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu die "Verbotsdauer" angemessen reduzieren. Aus Sicht des Beschwerdeführers bestehe kein Grund, ein "Aufenthaltsverbot" bzw. eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Es bestehe auch kein Grund, ein Verbot für die Einreise in den Schengen-Raum zu erlassen. Hilfsweise werde vorgebracht, dass die Verbotsdauer von fünf Jahren unangemessen hoch sei.

11. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 02.05.2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität durch die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sowie eines Reisepasses durch die Republik Kosovo nunmehr feststeht, ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG (vgl Fremdenregisterauszug vom 11.09.2018; Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 19.04.2018, AS 103 ff Verwaltungsakt Teil 4).1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität durch die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sowie eines Reisepasses durch die Republik Kosovo nunmehr feststeht, ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG vergleiche Fremdenregisterauszug vom 11.09.2018; Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 19.04.2018, AS 103 ff Verwaltungsakt Teil 4).

2.1. Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet nachfolgende strafgerichtliche Verurteilungen auf (vgl Strafregisterauszug vom 11.09.2018):2.1. Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet nachfolgende strafgerichtliche Verurteilungen auf vergleiche Strafregisterauszug vom 11.09.2018):

01) LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX1993 RK XXXX199301) LG F. STRAFS. römisch 40 vom XXXX1993 RK XXXX1993

PAR 15 StGB

PAR 12/1 16/1 SGG

Freiheitsstrafe 8 Monate

Vollzugsdatum XXXX1993

zu LG F. STRAFS. XXXX RK XXXXzu LG F. STRAFS. römisch 40 RK römisch 40

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX1993, bedingt, Probezeit 2 Jahre

LG XXXXvom XXXX1993

zu LG XXXX RK XXXX1993zu LG römisch 40 RK XXXX1993

bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom XXXX1995LG römisch 40 vom XXXX1995

02) BG XXXX vom XXXX1994 RK XXXX199402) BG römisch 40 vom XXXX1994 RK XXXX1994

PAR 136/1 StGB

Freiheitsstrafe 2 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum XXXX1999

zu BG XXXX RK XXXX1994zu BG römisch 40 RK XXXX1994

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom XXXX1995LG römisch 40 vom XXXX1995

zu BG XXXX RK XXXX1994zu BG römisch 40 RK XXXX1994

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX1998LG F. STRAFS. römisch 40 vom XXXX1998

03) LG XXXXvom XXXX1995 RK XXXX1995

PAR 12/1 U 2 16/1 SGG

Freiheitsstrafe 2 Jahre

Vollzugsdatum XXXX1997

04) BG XXXX vom XXXX1994 RK XXXX199804) BG römisch 40 vom XXXX1994 RK XXXX1998

PAR 231/1 StGB

Geldstrafe von 60 Tags zu je 70,00 ATS (4.200,00 ATS) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum XXXX1999

05) LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX1998 RK XXXX199805) LG F. STRAFS. römisch 40 vom XXXX1998 RK XXXX1998

PAR 109 ABS 1 U 3/1 107/1 U 2 StGB

Freiheitsstrafe 1 Jahr

Vollzugsdatum XXXX1999

06) LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX200006) LG F. STRAFS. römisch 40 vom XXXX2000

PAR 27 ABS 2/2 27/1 SMG

PAR 50 ABS 1/2 WaffG

Freiheitsstrafe 8 Monate

Vollzugsdatum XXXX2000

07) LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX2001 RK XXXX200107) LG F. STRAFS. römisch 40 vom XXXX2001 RK XXXX2001

PAR 28/2 SMG

PAR 15 StGB

PAR 27/1 SMG

Freiheitsstrafe 2 Jahre

Vollzugsdatum XXXX2003

08) LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX2005 RK XXXX200508) LG F. STRAFS. römisch 40 vom XXXX2005 RK XXXX2005

PAR 28/2 U 3 (1. FALL) 27/1 SMG

Freiheitsstrafe 3 Jahre

Vollzugsdatum XXXX2008

09) LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX2010 RK XXXX201009) LG F. STRAFS. römisch 40 vom XXXX2010 RK XXXX2010

PAR 28 A/1 (5. FALL) SMG

PAR 15 StGB

PAR 28 A ABS 2/1 SMG

PAR 15 StGB

PAR 28 A/3 28/1 (2. FALL) SMG

Datum der (letzten) Tat XXXX2009

Freiheitsstrafe 3 Jahre

Vollzugsdatum XXXX2017

10) LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX2011 RK XXXX201110) LG F. STRAFS. römisch 40 vom XXXX2011 RK XXXX2011

§ 28 (1) 1. Satz 2. Fall SMGParagraph 28, (1) 1. Satz 2. Fall SMG

§§ 28a (1) 5. Fall, 28a (2) Z 1 SMGParagraphen 28 a, (1) 5. Fall, 28a (2) Ziffer eins, SMG

Datum der (letzten) Tat XXXX2011

Freiheitsstrafe 3 Jahre und 6 Monate

Vollzugsdatum XXXX2015

2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2010, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2010, erging über den Beschwerdeführer (E.S.) und seine Mittäter folgender Schuldspruch (vgl AS 370 ff Verwaltungsakt Teil 2):2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom XXXX2010, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am XXXX2010, erging über den Beschwerdeführer (E.S.) und seine Mittäter folgender Schuldspruch vergleiche AS 370 ff Verwaltungsakt Teil 2):

"N.C., L.L., G.R. und E.S. sind schuldig; es haben in W.

1. [...]

4. E.S.

ab einem nicht mehr exakt bestimmbaren Zeitpunkt 2008 bis zum XXXX11.2009 in W. vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Mengeab einem nicht mehr exakt bestimmbaren Zeitpunkt 2008 bis zum XXXX11.2009 in W. vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge

A./

anderen überlassen, indem er

a./

Heroin mit einem Reinheitsgrad von 11,5 %

aa/ M.B.H.M. 30 g

bb/ M.M. 1,5 g;

b./

15 g Cannabiskraut mit durchschnittlichem Reinheitsgehalt dem E.T. verkaufte;

B./

zu überlassen versucht, und zwar am XXXX1

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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