TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/23 G306 2202866-1

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Veröffentlicht am 23.11.2018
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Entscheidungsdatum

23.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §69 Abs2

Spruch

G306 2202866-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Mazedonien, vertreten durch RA Dr. Benno WAGENEDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2018, Zl. XXXX, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. zu lauten hat:

Ihr Antrag vom 05.04.2018 auf Aufhebung des mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX.2008, Zahl XXXX erlassene Aufenthaltsverbot wird gemäß § 69 Abs. 2 FPG idgf, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) stellte mit Schreiben vom 05.04.2018, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Oberösterreich am 06.04.2018, einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2015, Zahl XXXX, wurde der BF wegen Verbrechens nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten unbedingt verurteilt. Einer dagegen eingebrachten Berufung hat das OLG XXXX am XXXX.2015 nicht Folge gegeben.

Der BF wurde vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX.2018, Zahl XXXX aufgrund des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je € 4,-, im Nichteinbringungsfall zu 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der Verurteilung lag der Umstand zu Grunde, dass der BF am XXXX.2017 seine Gattin XXXX durch die telefonische Äußerung "i hau dir den Schädel ein, i leg di um!" zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht.

Mit oben im Spruch angeführten Bescheid von der ausgewiesenen Rechtsvertretung (RV)am 25.06.2018 übernommen, wurde der gegenständliche Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, abgewiesen und eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 vorgeschrieben.

Gegen diesen abweisenden Bescheid erhob der ausgewiesene RV Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Es wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht mögen den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu den Bescheid korrigieren und dem undatierten Antrag auf Aufhebung eins Aufenthaltsverbotes stattgeben.

Die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 03.08.2018 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF trägt die im Spruch angeführte Identität, ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, wurde am XXXX geboren und ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Gegen den BF wurde mit Bescheid der damals dafür zuständigen Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX.2008, Zl. XXXX, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen. Eine dagegen eingebrachte Berufung wurde von der damals zuständigen Oberbehörde der SID XXXX abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde an den VwGH wurde mit Datum vom 18.12.2010 abgewiesen.

Der BF stellte bereits am 16.10.2010 einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 21.11.2010 von der damals zuständigen Behörde der BPD XXXX abgewiesen. Der BF wurde unter Beiziehung von Einsatzkräften der "Cobra" am XXXX.2011 in seine Heimat zwangsabgeschoben.

Der BF stellte am 02.02.2013 abermals einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Dieser Antrag wurde wiederum mit Bescheid vom 23.07.2013 von der BPD XXXX abgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, mit Erkenntnis vom 24.03.2014 als unbegründet abgewiesen.

Der BF wurde am XXXX.2014 nach erfolgten illegalen Einreise von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und festgenommen.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2015, Zahl XXXX, wurde der BF wegen Verbrechens nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten unbedingt verurteilt. Einer dagegen eingebrachten Berufung hat das OLG Linz am 28.01.2015 nicht Folge gegeben.

Der BF wurde vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX.2018, Zahl XXXX aufgrund des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je € 4,-, im Nichteinbringungsfall zu 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der Verurteilung lag der Umstand zu Grunde, dass der BF am XXXX.2017 seine Gattin XXXX durch die telefonische Äußerung "i hau dir den Schädel ein, i leg di um!" zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht.

Aufgrund der inzwischen geänderten Rechtslage im Bereich des Fremdenpolizeigesetzes wurde das ursprünglich unbefristete Aufenthaltsverbot, auf ein 10-jähriges umgewandelt.

Der BF wurde am XXXX.2015 aus der Strafhaft bedingt entlassen, in Folge zur Ableistung der Ersatzfreiheitsstrafe in das PAZ XXXX überstellt und im Anschluss, unter Anordnung des gelinderen Mittels, aus der Verwaltungshaft entlassen. Der BF nahm bei seiner Gattin und den drei minderjährigen Kinder Unterkunft.

Für den XXXX.2018 war eine polizeiliche Abschiebung des BF in seinen Heimatsstaat geplant. Der BF tauchte jedoch unter und scheint seit dem XXXX.2018 keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.

Der Aufenthaltsort des BF ist gegenwärtig unbekannt. In der Beschwerde wird behauptet, dass sich der BF in Mazedonien aufhalten würde. Ein Beweis dafür wurde nicht in Vorlage gebracht.

Ob der BF mittlerweile geschieden ist, konnte nicht festgestellt werden.

In Österreich hält sich seine Gattin (Ex-Gattin) und die drei mj. Kinder auf.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit, der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur privaten-, wirtschaftlichen- und familiären Situation, dessen strafrechtlichen Verurteilungen, der Haftentlassung, Abschiebung ins Heimatland des BF im basieren auf Basis des bisherigen Verfahrens und damit aus dem gegenständlichen Verwaltung.- sowie Gerichtsaktes.

Zum Beschwerdevorbringen:

Das Vorbringen der BF beruht auf dem Vorbringen in seinem Antrag auf Aufhebung des derzeitigen Aufenthaltsverbotes und in der Beschwerde.

Vorweg wird angemerkt, dass sich die Beschwerdeeingabe im überwiegenden Teil mit den im Bescheid/Spruch fehlenden bzw. falschem Datum und um die Zuständigkeiten der bis zum 31.12.2013 zuständigen Behörden beschäftigt, aber nicht aufzeigt, warum die belangte Behörde in rechtswidrigerweise entschieden hätte.

Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht hinreichend erhoben bzw. die Änderung der Situation des BF nicht berücksichtigt, ist festzuhalten, dass selbst in der Beschwerde nicht dargelegt wurde bzw. dazulegen vermochte, inwiefern der tatsächliche vom erhobenen Sachverhalt abweicht. Vielmehr kann dem angefochtenen Bescheid entnommen werden, dass die belangte Behörde die vom BF vorgebrachten Sachverhalte ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.

Die ausgewiesene Rechtsvertretung begründet ihre Behauptung auch nicht in der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zur Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes:

Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Der mit Aufenthaltsverbot betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.

der Grad der Integration,

5.

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. xxx/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dies aus folgenden Gründen:

Ein Antrag gemäß § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).

Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Der BF war in Österreich in der Zeit von 08.04.2003 - 24.04.2003 - aufgrund seines Asylverfahrens sowie von 03.04.2005 - 29.09.2008 - aufgrund von Aufenthaltstitel - rechtmäßig aufhältig. Seit dem 30.09.2008 war der immer wieder im Bundesgebiet aufhältig obwohl gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot bestand.

Wie bereits oben angeführt ist gegenständlich zu prüfen, ob sich seit der Erlassung der Maßnahme Umstände vorliegen die zu Gunsten des Fremden stattgefunden haben. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden

Der BF hat seit der erlassenen Maßnahme nicht nur mehrmals gegen das Fremdenpolizeigesetz sowie Meldegesetz verstoßen, sondern beging - trotz - aufrechtem Aufenthaltsverbot, im Bundesgebiet wieder strafrechtliche Handlungen und wurde der BF dafür auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Der BF wurde vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX, Zahl XXXX wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch und des Vergehens der dauernden Sachentziehung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Der dagegen eingebrachten Berufung an das Oberlandesgericht, wurde nicht Folge gegeben.

Des Weiteren wurde der BF vom Landesgericht XXXX vom XXXX, Zahl XXXX wegen einer gefährlichen Drohung gegen seine Ex-Gattin zu einer Geldstrafe verurteilt.

Faktum ist, dass der BF seit der Erlassung der bekämpften Maßnahme (Aufenthaltsverbot) keinerlei Sachverhalten vorbringen konnte, welche zu seinen Gunsten auszulegen wären. Ganz im Gegenteil hat der BF eindrucksvoll bewiesen, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht ernst nimmt. Der BF hat mit seinen neuerlichen Straftaten - innerhalb der Gültigkeit des Aufenthaltsverbotes - bewiesen, dass von ihm noch nach wie vor - also aktuell - eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof immer wieder in seinen Entscheidungen ausführt ist dabei das Wohlverhalten, welches nachhaltig und gefestigt sein muss, erst nach der Entlassung aus der Strafhaft entscheidend, ob einem Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes stattzugeben ist.

Der BF hat durch sein kriminelles Verhalten eindeutig zur Schau gestellt, dass von ihm nach wie vor eine große Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Der BF hat neuerlich Taten begangen und wurde dafür auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Die begangenen Taten haben aufgezeigt, dass diese nur begangen werden können, wenn man eine hohe kriminelle Energie aufweist. Der BF hat dadurch sein persönliches Bild gezeigt und dadurch auch bewiesen, dass er im Stande ist kriminelle Delikte zu begehen. Dass beim BF ein tatsächlich anhaltender Gesinnungswandel stattgefunden hat konnte nicht nicht festgestellt werden, sondern hat dieser eindrucksvoll genau das Gegenteil bewiesen.

Was den bisherigen rechtmäßigen Aufenthalt des BF sowie seinen familiären Bezug im Bundesgebiet anbelangt ist auszuführen, dass diese Umstände bereits bei der Erlassung des gegenständlichen bekämpften Bescheides mitberücksichtigt worden sind. Es sind keine Neuerungen diesbezüglich erkennbar und schließt sich das erkennende Gericht daher der Entscheidung des BFA vollinhaltlich an. Das erkennende Gericht ist dazu verhalten zu prüfen, ob vom BF noch tatsächlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und ob das bisherige Wohlverhalten seit Haftentlassung dafür ausreicht. Da dies mit Sicherheit nicht der Fall ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, kriminelle Delikte, öffentliche Sicherheit,
strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G306.2202866.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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