Entscheidungsdatum
21.09.2018Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G306 2199581-1/8E
Schriftliche Ausfertigung des am 21.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.:
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch RA Dr. Martin MAHRER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2018, Zl. XXXX, zu Recht:Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch RA Dr. Martin MAHRER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als das Aufenthaltsverbot auf 4 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2018, rk, Zl. XXXX, aufgrund des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB und des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 Abs. 1 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2018, rk, Zl. römisch 40 , aufgrund des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach Paragraph 208, Absatz eins, StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
Als mildernd wurde bei der Strafbemessung das reumütige Geständnis und als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Tatwiederholung innerhalb weniger Tage sowie die einschlägige Vorstrafe aus der Bundesrepublik Deutschland.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) - 04.04.2018 - wurde der BF aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme, Stellung zu nehmen. Mit schriftlicher Eingabe, gab dieser eine Stellungnahme ab. Am 03.05.2018 langte beim BFA die Vollmachsbekanntgabe samt Stellungnahme des ausgewiesenen Rechtsvertreters (RV).
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 3 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehrige Beschwerde mit den Anträgen, das angerufene Gericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in evenu der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid beheben und dahingehend abändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes deutlich herabgesetzt wird, in eventu der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verfahrensdurchführung und Bescheidfällung an die Erstbehörde verweisen.
Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 21.06.2018 einlangte.
Am 21.09.2018 fand an der Außenstelle des BvWG Graz eine mündliche Verhandlung statt an der der BF - nach Vorführung durch Vollzugsbeamte - persönlich an der Verhandlung teilnahm. Ebenfalls war der RV sowie die Gattin des BF anwesend. Eine Vertretung der belangten Behörde war trotz Landung nicht anwesend.Am 21.09.2018 fand an der Außenstelle des BvWG Graz eine mündliche Verhandlung statt an der der BF - nach Vorführung durch Vollzugsbeamte - persönlich an der Verhandlung teilnahm. Ebenfalls war der Regierungsvorlage sowie die Gattin des BF anwesend. Eine Vertretung der belangten Behörde war trotz Landung nicht anwesend.
Am Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Innerhalb offener Frist beantragte die RV die schriftliche Ausfertigung.Am Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Innerhalb offener Frist beantragte die Regierungsvorlage die schriftliche Ausfertigung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der BF, ein deutscher Staatsbürger und hält sich seit dem 22.12.2001 durchgehend im Bundesgebiet auf.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er war in Österreich immer wieder bei verschiedenen Dienstgebern als Arbeiter/Angestellter beschäftigt. Zuletzt - vor seiner Inhaftierung - war der BF bei der Firma XXXX beschäftigt und gibt es diesbezüglich wieder eine schriftliche Einstellungszusage, nach Haftentlassung.Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er war in Österreich immer wieder bei verschiedenen Dienstgebern als Arbeiter/Angestellter beschäftigt. Zuletzt - vor seiner Inhaftierung - war der BF bei der Firma römisch 40 beschäftigt und gibt es diesbezüglich wieder eine schriftliche Einstellungszusage, nach Haftentlassung.
Der BF hat in Bundesgebiet eine Lebensgefährtin mit der er seit ca. 12 Jahren zusammenlebt. Im gemeinsamen Haushalt lebte auch die behinderte Tochter der Lebensgefährtin die jedoch seit kurzer Zeit eine eigene Wohnung hat und mit einer Lehre begonnen hat. Der BF hat bis zur Inhaftierung in einem Haus gewohnt, welches aufgrund der Verfahrenskosten (Rechtsanwalt usw.) veräußert werden musste. Seit XXXX.2017 weist der BF eine Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt XXXX auf. Sonstige Verwandte leben nicht im Bundesgebiet. Der BF hat keine leiblichen Kinder und ist auch zu niemanden Obsorge verpflichtet.Der BF hat in Bundesgebiet eine Lebensgefährtin mit der er seit ca. 12 Jahren zusammenlebt. Im gemeinsamen Haushalt lebte auch die behinderte Tochter der Lebensgefährtin die jedoch seit kurzer Zeit eine eigene Wohnung hat und mit einer Lehre begonnen hat. Der BF hat bis zur Inhaftierung in einem Haus gewohnt, welches aufgrund der Verfahrenskosten (Rechtsanwalt usw.) veräußert werden musste. Seit römisch 40 .2017 weist der BF eine Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt römisch 40 auf. Sonstige Verwandte leben nicht im Bundesgebiet. Der BF hat keine leiblichen Kinder und ist auch zu niemanden Obsorge verpflichtet.
Der BF befindet sich seit dem XXXX.2017 in Haft und ist mit einem frühesten Entlassungstermin per XXXX.2019 zu rechnen.Der BF befindet sich seit dem römisch 40 .2017 in Haft und ist mit einem frühesten Entlassungstermin per römisch 40 .2019 zu rechnen.
Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende strafgerichtliche Verurteilung auf:
"LG XXXX vom XXXX.2018 RK XXXX.2018"LG römisch 40 vom römisch 40 .2018 RK römisch 40 .2018
§ 207(1) StGBParagraph 207 (, eins,) StGB
§ 208 (1) StGBParagraph 208, (1) StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX.2017Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2017
Freiheitsstrafe 15 Monate"
Der Verurteilung liegt folgender Tatbestand zu Grunde:
"Es wird zu Recht erkannt, XXXX ist schuldig, er hat in XXXX"Es wird zu Recht erkannt, römisch 40 ist schuldig, er hat in römisch 40
I.) am XXXX.2017 außer dem Fall des § 206 eine geschlechtliche Handlung von einer unmündigen Person, nämlich am XXXX.2011 geborenen XXXX, an sich vornehmen zu lassen, indem er dessen Hand ergriff und auf seinen erigierten Penis legte, nachdem er bereits zuvor vor dem Unmündigen Handonanie durchgeführt hatte,römisch eins.) am römisch 40 .2017 außer dem Fall des Paragraph 206, eine geschlechtliche Handlung von einer unmündigen Person, nämlich am römisch 40 .2011 geborenen römisch 40 , an sich vornehmen zu lassen, indem er dessen Hand ergriff und auf seinen erigierten Penis legte, nachdem er bereits zuvor vor dem Unmündigen Handonanie durchgeführt hatte,
II.) am XXXX.2017 eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche oder seelische Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, vor unmündigen Personen vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er sein entblößtes Glied vor den am XXXX.2007 geborenen Zwillingen XXXX und XXXX und einem weiteren 10-jährigen Jungen zur Schau stellte."römisch zwei.) am römisch 40 .2017 eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche oder seelische Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, vor unmündigen Personen vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er sein entblößtes Glied vor den am römisch 40 .2007 geborenen Zwillingen römisch 40 und römisch 40 und einem weiteren 10-jährigen Jungen zur Schau stellte."
Strafbare Handlungen:
XXXX hat hiedurchrömisch 40 hat hiedurch
zu I.) das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB undzu römisch eins.) das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und
zu II.) das Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 Abs. 1 StGB begangen.zu römisch zwei.) das Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach Paragraph 208, Absatz eins, StGB begangen.
Strafe:
Er wird hiefür nach § 207 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 MonatenEr wird hiefür nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten
sowie weiters gem. § 389 Abs. 1 stopp auch zu Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.sowie weiters gem. Paragraph 389, Absatz eins, stopp auch zu Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wird die von XXXX.2017, 13:25 Uhr bis XXXX.2018, 11:00 Uhr erlittene Vorhaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird die von römisch 40 .2017, 13:25 Uhr bis römisch 40 .2018, 11:00 Uhr erlittene Vorhaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Strafbemessung:
als mildernd wurde gewertet:
reumütiges Geständnis
als erschwerend wurde gewertet:
-Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen
-Tatwiederholung innerhalb weniger Tage
-Einschlägige Vorstrafen in der Bundesrepublik Deutschland"
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des Gerichtsakts des BVwG in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen.
Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben in diversen Stellungnahmen sowie Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung, dass sich die BF seit 22.12.2000 kontinuierlich in Österreich aufhält, beruht darauf, dass laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) hervorgeht, dass der BF seit dieser Zeit mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist. Hinweise auf eine längere Abwesenheit aus dem Bundesgebiet, liegen nicht vor.
Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, beruht darauf, dass er im gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges behauptete und immer wieder einer Beschäftigung nachgegangen ist sowie das gegenständlich eine Einstellungszusage nach Haftentlassung vorliegt.
Die Erwerbstätigkeiten des BF in Österreich ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug.
Die Feststellung zu der vom BF begangenen Straftat beruht auf einen aktuellen Strafregisterauszug sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden Urteilsausführung des Strafgerichts.
Die Feststellung über die vom BF zu verbüßende Strafhaft sowie das die gesamte Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen wurde, ergibt sich aus dem genannten Strafurteil des Landesgericht XXXX sowie aus der Eintragung im Strafregister.Die Feststellung über die vom BF zu verbüßende Strafhaft sowie das die gesamte Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen wurde, ergibt sich aus dem genannten Strafurteil des Landesgericht römisch 40 sowie aus der Eintragung im Strafregister.
Die Feststellung, dass der BF über keinerlei Besitz mehr verfügt ergibt sich aus den eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung, dass der BF eine Lebensgefährtin hat, er mit dieser und deren behinderten Tochter bis zur Verhaftung zusammengelebt hat, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung.
Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Hinsichtlich eines etwaigen Gesinnungswandels wurde vom BF bzw. seiner RV in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der BF nächstes Jahr 60 Jahre wird, er hier seine Lebensgefährtin hat und seine Straftat eingesehen habe und darüber hinaus sich auch einer Therapie unterziehe ist festzuhalten, dass der ständigen Judikatur des VwGH zufolge, der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa die VwGH Erkenntnisse vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (Hinweis E 22. Jänner 2013, 2012/18/0185; E 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013).Hinsichtlich eines etwaigen Gesinnungswandels wurde vom BF bzw. seiner Regierungsvorlage in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der BF nächstes Jahr 60 Jahre wird, er hier seine Lebensgefährtin hat und seine Straftat eingesehen habe und darüber hinaus sich auch einer Therapie unterziehe ist festzuhalten, dass der ständigen Judikatur des VwGH zufolge, der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa die VwGH Erkenntnisse vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (Hinweis E 22. Jänner 2013, 2012/18/0185; E 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013).
Im gegenständlichen Fall bereut der BF seine Taten im Stande der Strafhaft und vermeint sein Unrecht der Taten einzusehen. Diese Einsicht wird er in Freiheit beweisen müssen. Darüber hinaus kommt hinzu, dass der BF bereits in Deutschland einschlägig vorbestraft ist - auch wenn diese Straftat schon lange zurückliegt.
Die belangte Behörde wiederum hat das Vorbringen des BF sowie die in Vorlage gebrachten Beweismittel ihrerseits beweisgewürdigt und ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt. Ein vom BF behauptete Fehlentscheidung seitens der belangten Behörde, kann nicht erkannt werden.
Eine allfällige Änderung der Sachlage oder einen von der belangten Behörde nicht erhobenen Sachverhalt brachte der BF selbst in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung nicht vor und ließ darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür erkennen.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs.Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Abs.
4 Z 8 FPG.4 Ziffer 8, FPG.
Die entsprechenden Bestimmungen des FPG hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes lauten wie folgt:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise."
"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)(2) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde des BF nicht begründet und daher abzuweisen war.
Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Der BF hält sich seit dem 22.12.2000 durchgehend im Bundesgebiet auf und musste daher der anzuwendende Gefährdungsmaßstab ermittelt werden.
Dazu war es nötig festzustellen, ob ein zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt oder nicht. Unbestritten hält sich die BF seit 12/2000 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er überschreitet daher die im § 53a NAG (fünf Jahre durchgehender rechtmäßiger Aufenthalt) relevante Frist. Der BF kommt jedoch nicht in die Gunst des im vorletzten Satzes des § 67 Abs. 1 FPG (seit zehn Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet) anzuwendenden Maßstabes für die Erstellung der Gefahrenprognose.Dazu war es nötig festzustellen, ob ein zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt oder nicht. Unbestritten hält sich die BF seit 12/2000 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er überschreitet daher die im Paragraph 53 a, NAG (fünf Jahre durchgehender rechtmäßiger Aufenthalt) relevante Frist. Der BF kommt jedoch nicht in die Gunst des im vorletzten Satzes des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (seit zehn Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet) anzuwendenden Maßstabes für die Erstellung der Gefahrenprognose.
Im Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 16.01.2014, Rs C-400/12, wurde ausgeführt das der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein muss und vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen ist.
Weiters wurde im Rahmen der Auslegung des Art. 16 Abs 2 der Richtlinie 2004/38 festgestellt, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung durch ein nationales Gericht dazu angetan ist, deutlich zu machen, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet. Da der Grad der Integration der Betroffenen die wesentliche Grundlage sowohl für das Daueraufenthaltsrecht als auch für die Regelung zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen, die beide in der Richtlinie 2004/38 vorgesehen sind, bildet, sind die Gründe, die es rechtfertigen, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts nicht berücksichtigt werden, oder dass sie die Kontinuität des Aufenthalts für die Zwecke dieses Rechtserwerbs unterbrechen, auch bei der Auslegung des Art. 28 Abs 3 Buchst. a dieser Richtlinie heranzuziehen.Weiters wurde im Rahmen der Auslegung des Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38 festgestellt, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung durch ein nationales Gericht dazu angetan ist, deutlich zu machen, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet. Da der Grad der Integration der Betroffenen die wesentliche Grundlage sowohl für das Daueraufenthaltsrecht als auch für die Regelung zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen, die beide in der Richtlinie 2004/38 vorgesehen sind, bildet, sind die Gründe, die es rechtfertigen, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts nicht berücksichtigt werden, oder dass sie die Kontinuität des Aufenthalts für die Zwecke dieses Rechtserwerbs unterbrechen, auch bei der Auslegung des Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a dieser Richtlinie heranzuziehen.
Daraus folgt, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 keine Berücksichtigung finden können und dass diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen.Daraus folgt, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 keine Berücksichtigung finden können und dass diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen.
Der BF wurde am XXXX.2017 (rk) vom Landesgericht XXXX unter der Zl.:Der BF wurde am römisch 40 .2017 (rk) vom Landesgericht römisch 40 unter der Zl.:
XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Sie wird derzeit vom BF verbüßt. Folglich weist der BF von jetzt an zehn Jahre zurückgerechnet, keinen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet auf und ist daher nicht der Gefährdungsmaßstab gem. § 67 Abs 1 5. Satz anzuwenden.römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer