TE OGH 2018/11/29 2Ob180/18m

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Veröffentlicht am 29.11.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der zu AZ 22 Cg 9/18d des Landesgerichts Klagenfurt anhängigen Rechtssache der klagenden Partei J***** K*****, gegen die beklagten Parteien 1. H***** B***** und 2. H***** B*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 22 Cg 9/17s des Landesgerichts Klagenfurt, hier wegen Ablehnung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 31. August 2018, GZ 2 Nc 8/18z-2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte die Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 22 Cg 9/17s des Landesgerichts Klagenfurt, in dem zu Gunsten der hier beklagten Parteien ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl ergangen war. Gleichzeitig beantragte er die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Wiederaufnahmsklage und das weitere Verfahren. Das Landesgericht Klagenfurt wies die Wiederaufnahmsklage als verspätet zurück und den Verfahrenshilfeantrag ab. Dagegen erhob der Kläger ein Rechtsmittel, das dem Oberlandesgericht Graz zunächst nur zur Entscheidung über den Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags vorgelegt wurde. Das Oberlandesgericht Graz bestätigte diese mit Beschluss vom 24. 5. 2018, AZ *****. Die Wiederaufnahmsklage sei verfristet und die Rechtsverfolgung damit aussichtslos. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger „außerordentliche Revision“ und lehnte gleichzeitig zwei Mitglieder des ***** Senats wegen Befangenheit ab.

Das Oberlandesgericht Graz wies diesen Ablehnungsantrag mit Beschluss vom 10. 7. 2018, AZ *****, zurück. Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens über die Bewilligung der Verfahrenshilfe könne eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung nicht mehr wahrgenommen werden. Dass im Beschluss vom 24. 5. 2018, AZ *****, bei der Wiedergabe des Sachverhalts festgehalten sei, dass einzelne Eingaben des Klägers offenbar OPPT-Bezug bzw einen solchen zu den sogenannten Staatsverweigerern hätten, sei im Hinblick auf den Inhalt der Schriftsätze des Klägers nicht zu beanstanden, zumal sich daraus dessen Zugehörigkeit zu den Staatsverweigerern ausreichend ergebe. Ein Ablehnungsgrund sei daraus nicht abzuleiten. Dagegen erhob der Kläger Rekurs an den Obersten Gerichtshof und lehnte gleichzeitig die Vorsitzende des ***** Senats des Oberlandesgerichts Graz, *****, als befangen ab. Er sei keinesfalls als „Staatsverweigerer“ zu titulieren, die diesbezügliche Feststellung sei rechtsstaatlich bedenklich und unrichtig.

Die abgelehnte Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Graz äußerte sich dahin, dass ihr der Ablehnungswerber persönlich unbekannt sei und keine Voreingenommenheit gegen ihn bestehe.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies der ***** Senat des Oberlandesgerichts Graz den Befangenheitsantrag ab. Die Ausführungen, wonach der Antragsteller den „Staatsverweigerern“ zugehöre, seien nachvollziehbar. Ein Ablehnungsgrund sei nicht erkennbar.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem erkennbaren Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Befangenheit der abgelehnten Senatspräsidentin festgestellt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Der Rekurswerber meint, er sei nicht als „Staatsverweigerer“, „Reichsbürger“ oder Angehöriger der „OPPT“ oder eines „Staatenbunds“ einzuordnen. Gleichzeitig lehnt er ein Mitglied des in erster Instanz erkennenden ***** Senats des Oberlandesgerichts Graz als befangen ab, dieses habe sich offensichtlich mit Staatsrecht/Religion nicht beschäftigt.

1. Werden, wie im vorliegenden Fall, in einem Rechtsmittel konkrete, also gegen die Person des oder der abgelehnten Richter gerichtete substanziierte und detaillierte Befangenheitsgründe nicht ins Treffen geführt, besteht kein Anlass, vor der Entscheidung über das Rechtsmittel eine Entscheidung des Ablehnungssenats des hier in erster Instanz entscheidenden Oberlandesgerichts einzuholen. Da die Ablehnungserklärung des Rechtsmittelwerbers nicht ausreichend substanziiert ist, muss auch keine Äußerung des zuletzt als befangen abgelehnten Richters des Oberlandesgerichts Graz (§ 22 Abs 2 JN) eingeholt werden (1 Ob 623/92; RIS-Justiz RS0045962 [T2, T3, T12]). Es ist daher sogleich über das Rechtsmittel zu entscheiden.

2. Weder die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung noch das Vertreten einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter bilden einen Ablehnungsgrund. Meinungsverschiedenheiten in Rechtsfragen sind nicht im Ablehnungsverfahren auszutragen (RIS-Justiz RS0111290). Bei einem unterlaufenen Fehler kann eine Entscheidung unrichtig sein, ohne dass jedoch eine unsachliche Entscheidung vorliegt. Eine unrichtige Entscheidung kann nur im Rechtsmittelweg bekämpft werden, so auch die vom ***** Senat des Oberlandesgerichts Graz beurteilte Frage, ob die im Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 24. 5. 2018, AZ *****, bei der Wiedergabe des Sachverhalts getätigten Ausführungen eine Befangenheit der dortigen Entscheidungsorgane begründen können.

Relevante Ausführungen, weshalb an der Unparteilichkeit der abgelehnten Senatspräsidentin ***** zu zweifeln wäre, enthält weder der Ablehnungsantrag noch der Rekurs.

Zutreffend hat daher das Erstgericht den Ablehnungsantrag als unbegründet erachtet, sodass dem unberechtigten Rekurs ein Erfolg zu versagen war.

Textnummer

E123931

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00180.18M.1129.000

Im RIS seit

17.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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