Entscheidungsdatum
12.11.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W205 2107530-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2015, Zl. IFA: 1049150803, Verfahrenszahl: 140333587, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2015, Zl. IFA: 1049150803, Verfahrenszahl: 140333587, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 29.12.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seiner Person liegen folgende EURODAC-Treffermeldungen vor: Zu Bulgarien betreffend eine erkennungsdienstliche Behandlung vom 09.12.2014 (Kategorie 2) sowie betreffend eine Asylantragstellung (Kategorie 1) vom 15.12.2014, zu Ungarn betreffend eine erkennungsdienstliche Behandlung sowie eine Asylantragstellung vom 26.12.2014.
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 31.12.2014 gab der Beschwerdeführer an, er leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. In den durchreisten Ländern habe er keinen Asylantrag gestellt, sein Bruder lebe hier in Österreich und er - der Beschwerdeführer - habe hierher gewollt. In Bulgarien habe er sich 5 Tage und in Ungarn ca. 2 Tage lang aufgehalten. In diese Länder wolle er nicht zurück, es seien keine guten Länder für Flüchtlinge, man werde in ein Zimmer eingesperrt. In Bulgarien sei er eingesperrt worden. Er wolle hier in Österreich bleiben, weil sein Bruder hier sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 20.01.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Bulgarien stimmte diesem mit Schreiben vom 02.02.2015 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 20.01.2015 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Bulgarien stimmte diesem mit Schreiben vom 02.02.2015 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Am 17.02.2015 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA nach erfolgter Rechtsberatung in Beisein einer Rechtsberaterin. In dieser legte der Beschwerdeführer eine Überweisung eines Allgemeinmediziners an einen FA Für Neurologie und Psychiatrie "wegen: Posttraumatische Belastungsstörung" vor. Über Befragen gab der Beschwerdeführer an, psychische Krankheiten zu haben. Nachdem seine Eltern getötet worden seien, habe er diese bekommen. Er habe Schlafstörungen und schreie manchmal im Schlaf. Sein Vater sei 2011 getötet worden, seine Mutter sei vor 5-6 Monaten gestorben. Nach dem Vorfall 2011, einer Bombenexplosion, sei er am Kopf verletzt worden, die psychischen Erkrankungen habe er von damals. Er sei 4-5 Tage im Krankenhaus gewesen, sei dort gesund geworden und man habe ihn entlassen. Danach (2011) sei die ganze Familie nach Pakistan gegangen, in Pakistan sei er von einem Arzt weiterbehandelt worden. Seit 5 Monaten sei er verheiratet, seine Ehegattin lebe bei ihren Eltern in Pakistan. Im Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten würde sein Bruder A. in Österreich leben, er sei seit 2011 in Österreich und subsidiär schutzberechtigt. Mit diesem lebe er in einem gemeinsamen Haushalt, der Bruder helfe ihm sehr, er gebe dem Beschwerdeführer im Monat 50-100 Euro. Über Vorhalt der Zuständigkeit und Zustimmung Bulgariens gab er an: Er habe in Bulgarien gesagt, er wolle zu seinem Bruder nach Österreich, er habe dort keinen Asylantrag gestellt, er sei dort festgenommen und drei Tage bei der Polizei in Haft gewesen, er habe nichts zu essen bekommen, er sei geflüchtet, um bei seinem Bruder zu sein. Nach Übergabe der Länderfeststellungen gab der Beschwerdeführer über Befragen an, seit er in Österreich sei, wohne er bei seinem Bruder und sei sehr glücklich, beide seien froh, es sei für ihn wichtig, bei seinem Bruder zu sein, er - der Beschwerdeführer - habe derzeit keine Beschäftigung. Die Rechtsberaterin stellte den Antrag auf Selbsteintritt.
Mit Schreiben vom 17.02.2015 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er vorbrachte, in Bulgarien sei die Grundversorgung nicht gewährleistet, er benötige dringend Betreuung und Unterstützung, die er nur in Österreich bei seinem Bruder erhalten könne. In Bulgarien wäre eine angemessene psychologische Behandlung nicht möglich. Weiters gab er bekannt, dass er bereits vor seiner Einreise mit seinem (in Österreich wohnhaften) Bruder A. im gemeinsamen Haushalt gelebt habe und hier ebenfalls mit ihm zusammenlebe. Aufgrund seiner posttraumatischen Belastungsstörungen sei der Aufenthalt bei seinem Bruder, der ihn unterstütze, notwendig. Außerdem sei sein Recht auf Aufenthalt in Österreich durch Art. 8 EMRK geschützt.Mit Schreiben vom 17.02.2015 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er vorbrachte, in Bulgarien sei die Grundversorgung nicht gewährleistet, er benötige dringend Betreuung und Unterstützung, die er nur in Österreich bei seinem Bruder erhalten könne. In Bulgarien wäre eine angemessene psychologische Behandlung nicht möglich. Weiters gab er bekannt, dass er bereits vor seiner Einreise mit seinem (in Österreich wohnhaften) Bruder A. im gemeinsamen Haushalt gelebt habe und hier ebenfalls mit ihm zusammenlebe. Aufgrund seiner posttraumatischen Belastungsstörungen sei der Aufenthalt bei seinem Bruder, der ihn unterstütze, notwendig. Außerdem sei sein Recht auf Aufenthalt in Österreich durch Artikel 8, EMRK geschützt.
Am 12.03.1018 wurde der Beschwerdeführer einer Untersuchung für eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren unterzogen. In ihrem Gutachten vom 23.03.2015 kam die begutachtende Ärztin für Allgemeinmedizin, für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin und Psychotherapeutin nach der Eigenanamnese, der Darstellung der medizinischen Vorgeschichte sowie den subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an folgenden belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störungen leide: "Anpassungsstörung-F 43.2, Somatisierungstendenzen, dysfunktionale Strategien mit Selbstschädigung (Schlagen mit dem Kopf gegen die Wand)", sonstige psychische Krankheitssymptome würden keine vorliegen. Therapeutische oder medizinische Maßnahmen wären keine anzuraten, auf die Frage, welche Auswirkungen eine Überstellung auf den psychischen oder physischen Zustand des Beschwerdeführers hätte, ist im Gutachten ausgeführt: "Eine vorübergehende Verschlechterung ist nicht sicher auszuschließen, eine akute Suizidalität besteht nicht. Eine selbstschädigende Neigung mit dysfunktionalen Handlungen ist nicht sicher auszuschließen (Schlagen gegen die Wand etc.)"
Über Vorhalt dieser gutachterlichen Stellungnahme erstattete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.03.2015 eine Stellungnahme. In dieser führte er an, er komme aus Afghanistan und lebe seit 02.02.2015 mit seinem Bruder A. an derselben - näher bezeichneten Wiener - Wohnadresse. Bereits in Afghanistan habe er mit ihm bis zu dessen Ausreise gewohnt. In Österreich sei er auf ihn zur Alltagsbewältigung angewiesen. Wie im Befund vom 23.03.2015 bestätigt leide er - der Beschwerdeführer - an einer psychischen Störung und habe auch den Hang zur Selbstschädigung. Da er nicht ohne die Anwesenheit seines Bruders in Österreich auskommen könne, besonders nicht in der Nacht, da er trotz Medikamenten Schlafstörungen und Albträume habe, lägen hier Gründe nach Art. 8 MRK vor, die einer Überstellung "nach Ungarn" entgegenstünden.Über Vorhalt dieser gutachterlichen Stellungnahme erstattete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.03.2015 eine Stellungnahme. In dieser führte er an, er komme aus Afghanistan und lebe seit 02.02.2015 mit seinem Bruder A. an derselben - näher bezeichneten Wiener - Wohnadresse. Bereits in Afghanistan habe er mit ihm bis zu dessen Ausreise gewohnt. In Österreich sei er auf ihn zur Alltagsbewältigung angewiesen. Wie im Befund vom 23.03.2015 bestätigt leide er - der Beschwerdeführer - an einer psychischen Störung und habe auch den Hang zur Selbstschädigung. Da er nicht ohne die Anwesenheit seines Bruders in Österreich auskommen könne, besonders nicht in der Nacht, da er trotz Medikamenten Schlafstörungen und Albträume habe, lägen hier Gründe nach Artikel 8, MRK vor, die einer Überstellung "nach Ungarn" entgegenstünden.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Das BFA traf Länderfeststellungen zur Lage in Bulgarien und führte aus, dass kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, im Verfahren erstattet worden sei. Zugrundegelegt wurde sein Zusammenleben mit seinem volljährigen Bruder im gemeinsamen Haushalt sowie die von der begutachtenden Ärztin festgestellten psychischen Beeinträchtigungen. Rechtlich beurteilt wurde der Sachverhalt so, dass im Beschwerdefall keine derartig gravierenden Krankheiten festgestellt worden seien, die ein Pflegebedürfnis des Beschwerdeführers nach sich ziehen würden, dass eine ständige Pflege und Betreuung durch seinen Bruder zwingend notwendig wäre. Bei der Interessenabwägung wurde unter anderem ausgeführt, dass dem - illegal eingereisten - Beschwerdeführer - habe klar sein müssen, dass sein Aufenthalt im Falle der Zurückweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sein werde, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Dublinverfahrens nicht versucht, die von ihm angestrebte Familienzusammenführung nach Österreich zu betreiben. Zu Bulgarien wurde - zusammengefasst - ausgeführt, dass die Situation dort unionsrechtlichen Vorgaben entspreche.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA traf Länderfeststellungen zur Lage in Bulgarien und führte aus, dass kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, im Verfahren erstattet worden sei. Zugrundegelegt wurde sein Zusammenleben mit seinem volljährigen Bruder im gemeinsamen Haushalt sowie die von der begutachtenden Ärztin festgestellten psychischen Beeinträchtigungen. Rechtlich beurteilt wurde der Sachverhalt so, dass im Beschwerdefall keine derartig gravierenden Krankheiten festgestellt worden seien, die ein Pflegebedürfnis des Beschwerdeführers nach sich ziehen würden, dass eine ständige Pflege und Betreuung durch seinen Bruder zwingend notwendig wäre. Bei der Interessenabwägung wurde unter anderem ausgeführt, dass dem - illegal eingereisten - Beschwerdeführer - habe klar sein müssen, dass sein Aufenthalt im Falle der Zurückweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sein werde, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Dublinverfahrens nicht versucht, die von ihm angestrebte Familienzusammenführung nach Österreich zu betreiben. Zu Bulgarien wurde - zusammengefasst - ausgeführt, dass die Situation dort unionsrechtlichen Vorgaben entspreche.
Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 12.05.2015 persönlich ausgefolgt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte. Insbesondere wies er auf seine Nahebeziehung zu seinem in Österreich lebenden Bruder hin und betonte, dass diese über die üblichen Bindungen zwischen Familienangehörigen hinausgehe. Seit dem Tod seiner Eltern habe er nur noch seinen Bruder, bei diesem sei er gut aufgehoben und er sei nicht nur auf dessen finanzielle, sondern auch auf dessen psychische Hilfe und Unterstützung angewiesen. Wie es in dem ärztlichen Bericht stehe, sei er "suizidgefährdet". Sein Bruder gebe ihm den nötigen Rückhalt, nur dieser könne ihn beruhigen und ihn von den schlechten Gedanken ablenken. Er habe seinen Kontakt zum Bruder seit dessen Ausreise nie verloren und wohne bei ihm seit seiner Ankunft in Österreich. Sie würden sich gegenseitig unterstützen und das Familienleben sei wie zuvor in Afghanistan. Unter Anführung mehrerer Berichte unterschiedlicher Organisationen - ua von UNHCR - wurde vorgebracht, dass die von der Behörde herangezogenen Länderberichte mangelhaft seien und in Bulgarien systemische Mängel des Asylverfahrens bestehen würden. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dort im Haft genommen worden zu sein. Eine Abschiebung nach Bulgarien verletze den Beschwerdeführer in seinen nach Art. 3 EMRK bzw. 4 GRC gewährleisteten Rechten und sei daher vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen. Abschließend beantragte er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte. Insbesondere wies er auf seine Nahebeziehung zu seinem in Österreich lebenden Bruder hin und betonte, dass diese über die üblichen Bindungen zwischen Familienangehörigen hinausgehe. Seit dem Tod seiner Eltern habe er nur noch seinen Bruder, bei diesem sei er gut aufgehoben und er sei nicht nur auf dessen finanzielle, sondern auch auf dessen psychische Hilfe und Unterstützung angewiesen. Wie es in dem ärztlichen Bericht stehe, sei er "suizidgefährdet". Sein Bruder gebe ihm den nötigen Rückhalt, nur dieser könne ihn beruhigen und ihn von den schlechten Gedanken ablenken. Er habe seinen Kontakt zum Bruder seit dessen Ausreise nie verloren und wohne bei ihm seit seiner Ankunft in Österreich. Sie würden sich gegenseitig unterstützen und das Familienleben sei wie zuvor in Afghanistan. Unter Anführung mehrerer Berichte unterschiedlicher Organisationen - ua von UNHCR - wurde vorgebracht, dass die von der Behörde herangezogenen Länderberichte mangelhaft seien und in Bulgarien systemische Mängel des Asylverfahrens bestehen würden. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dort im Haft genommen worden zu sein. Eine Abschiebung nach Bulgarien verletze den Beschwerdeführer in seinen nach Artikel 3, EMRK bzw. 4 GRC gewährleisteten Rechten und sei daher vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen. Abschließend beantragte er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
4. Mit hg. Beschluss vom 28.05.2015 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Mit hg. Beschluss vom 28.05.2015 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Im Zuge des Verfahrens wurden ua. Folgende Unterlagen vorgelegt:
6. Mit hg. Schreiben vom 25.05.2018 wurden der Verfahrenspartei aktualisierte Feststellungen zur Lage in Bulgarien mit Stand vom 13.12.2017, zusammengestellt von der Staatendokumentation, übermittelt und ihr Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben. Ausdrücklich wurde ihr auch die Gelegenheit eingeräumt, Zweckdienliches zur Frage der Beurteilung der Zuständigkeit Österreichs zur Behandlung ihres Antrages auf internationalen Schutz vorzubringen, beispielsweise, ob sich an ihrer persönlichen (privaten) Situation in Österreich bzw. allenfalls an ihrem Gesundheitszustand seit Beschwerdeeinbringung gravierende Veränderungen ergeben hätten und allfällige damit im Zusammenhang stehende Beweismittel (Dokumente und Unterlagen in Original oder in Kopie) vorzulegen.
7. Mit Schreiben vom 15.06.2018 legte der Beschwerdeführer neben den oben unter Punkt 5.) bereits angeführten Integrationsunterlagen (Kursteilnahme- und Arbeitsbestätigungen) folgende medizinischen Unterlagen vor:
Zu den übermittelten Länderberichten führte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 15.06.2018 aus, er selbst habe seine Erfahrungen zu den menschenunwürdigen Bedingungen in Bulgarien bereits bei der Einvernahme geschildert. Aus den Länderinformationen gebe es weiterhin Berichte über Gewalt gegen Migranten (Bürgerwehren und Pushbacks an den Grenzen, körperliche Gewalt), das Verfahren von Dublin-Rückkehrern werde suspendiert und unter näher dargestellten Umständen als Folgeantragsverfahren geführt, Folgeantragsteller (außer Vulnerable) hätten während der Zulässigkeitsprüfung ihres Folgeantrages kein Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversicherung/-Versorgung und psychologische Hilfe. Die praktische Umsetzung der Bestimmungen zu Personen mit psychischen und psychiatrischen Probleme sei zweifelhaft, es würde dabei Versorgungsprobleme geben. Weiters wird auf systemische Probleme in Bulgarien, z.B. im Hinblick auf Unterstützung und Behandlung von Schutzberechtigten, Rechtschutzmöglichkeiten im Fall von Übergriffen durch Sicherheitskräfte, und die Abhängigkeit des Asylsystems von Leistungen von NGO¿s, von privater Unterstützung und sonstigen unterstützenden Organisationen hingewiesen.
Weiters wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in Österreich seinen Bruder, zu dem familiäre Bindungen bereits im Herkunftsstadt bestanden hätten. Der Bruder habe die Flüchtlingsunterkunft verlassen müssen, stehe dem Beschwerdeführer aber nach Möglichkeit ständig zur Verfügung. Die Außerlandesbringung und damit verbundene Trennung von seinem Bruder würde den Betroffenen in eine sehr schwere psychische Lage bringen und seinem psychischen Zustand dramatisch verschlechtern. Hingewiesen wird weiters auf die vorgelegten Befunde und die Integrationsunterlagen.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 21.06.1018 wird ausgeführt, die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO sei bereits abgelaufen, die Zustimmung Bulgariens sei am 02.02.2015 erfolgt und es sei daher von der Zuständigkeit Österreichs und Zulassung des Verfahrens des Beschwerdeführers auszugehen.In einer ergänzenden Stellungnahme vom 21.06.1018 wird ausgeführt, die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO sei bereits abgelaufen, die Zustimmung Bulgariens sei am 02.02.2015 erfolgt und es sei daher von der Zuständigkeit Österreichs und Zulassung des Verfahrens des Beschwerdeführers auszugehen.
8. Einer aktuellen ZMR-Auszug zufolge ist der Bruder des Beschwerdeführers seit 18.06.2018 nicht mehr in Österreich behördlich gemeldet, es scheint "Verzogen in die Schweiz" auf. Ein gemeinsamer Wohnsitz zwischen den Brüdern bestand an einer Wiener Adresse lediglich bis 04.02.2016, seither lebten die Brüder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Zum Beschwerdeführer scheint eine aufrechte Meldung bis 18.09.2018 auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer reiste über Bulgarien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, stellte dort am 15.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und begab sich - ohne das Verfahren dort abzuwarten und bevor dieses inhaltlich geführt wurde - über Ungarn, wo er ebenfalls einen Antrag stellte, nach Österreich weiter, wo er am 29.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das BFA richtete am 20.01.2015 ein Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien, welchem die bulgarischen Behörden mit am 02.02.2015 übermitteltem Schreiben auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.Das BFA richtete am 20.01.2015 ein Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien, welchem die bulgarischen Behörden mit am 02.02.2015 übermitteltem Schreiben auf Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.
Aufgrund der dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelten Länderfeststellungen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Bulgarien getroffen:
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 13.12.2017, Dublin . Charterüberstellungen (relevant für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer und Abschnitt 7/Schutzberechtigte)
Im Zuge eines bilateralen Arbeitstreffens des BFA mit Bulgarien Ende November 2017 hat sich Bulgarien sehr kooperativ gezeigt und erklärt, dass aufgrund der derzeitigen Kapazitäten Charterüberstellungen nach Sofia weiterhin möglich wären. Der etablierte Prozess (individuelle Anfrage für ein bestimmtes Datum und Bestätigung durch BG) funktioniere gut (BFA 11.12.2017).
Zur Rücküberstellung von Personen mit aufrechtem Asylstatus bzw. subsidiärem Schutz in Bulgarien wurde nochmals betont, dass Schutzberechtigte dieselben Rechte wie bulgarische Staatsbürger genießen (bis auf die Teilnahme an Wahlen). Die Zuständigkeit zur Aufnahme ("Readmission") besteht bei der Direktion für Migration. Mit Ablauf des jeweiligen Aufenthaltstitels bzw. der jeweiligen Aufenthaltskarte geht der Schutzstatus der Person nicht automatisch unter. Die Person muss persönlich in Bulgarien einen Antrag auf Verlängerung stellen (BFA 11.12.2017).
Quellen:
2. Allgemeines zum Asylverfahren
Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). Es existiert ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:
(AIDA 2.2017; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)
99,8% der betretenen illegalen Migranten geben an, dass Bulgarien nicht ihr Zielland ist. Ende 2016 stieg die Quote der Antragsteller, die ihr Verfahren nicht zu Ende führen, auf 84%. 44% der Asylverfahren wurden eingestellt (discontinued) und 41% in Abwesenheit entschieden. Nur 15% der Asylwerber blieben lange genug im Land, um eine inhaltliche Entscheidung zu erhalten (AIDA 2.2017). Illegale Ausreise ist eine Straftat und kann zu Haftstrafen von über einem Jahr führen (AI 2.2017). In Bulgarien gab es 2017 bis 16.11.2017 3.334 Asylanträge (VB 22.11.2017).
Es gibt weiterhin Berichte über Gewalt gegen Migranten und Asylwerber durch Mitglieder ziviler "Bürgerwehren" und Beamte an den Landesgrenzen. Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien Gewalt und sogenannte "Pushbacks" an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten. Dabei soll in hunderten Fällen vonseiten der Polizei und Grenzwache körperliche Gewalt zum Einsatz gekommen und die Migranten bisweilen auch beraubt und erniedrigend behandelt worden sein. Im November 2016 wurde im Zuge der Niederschlagung eines gewaltsamen Aufstandes im Unterbringungszentrum Harmanli von der Polizei angeblich übertriebene Gewalt angewendet. Im Juni 2016 wurden zwei Männer wegen versuchten Mordes angeklagt, die einen Asylwerber aus fremdenfeindlichen Motiven niedergestochen hatten (USDOS 3.3.2017; vgl. BHC 25.1.2017). Die Handlungen der zivilen "Bürgerwehren", welche Migranten an den Grenzen bis zum Eintreffen der Polizei festhielten und bisweilen auch misshandelten, wurden von Teilen von Politik und Gesellschaft zunächst begrüßt. Nach formellen Beschwerden von NGOs wurden einige Mitglieder dieser Gruppen verhaftet und das bulgarische Innenministerium rief dazu auf, von der eigenmächtigen Anhaltung von Migranten Abstand zu nehmen (AI 2.2017). Die NGO Ärzte ohne Grenzen (MSF) betreibt in Serbien eine mental health clinic. MSF berichtet, dass von den verletzten Minderjährigen, die sich zwischen Jänner und Juni 2017 an diese Klinik wandten, nach Eigenangaben der Betroffenen, 48% der Verletzungen auf verschiedene bulgarische Behörden zurückgingen und ihnen in den Grenzregionen, in Lagern, Polizeistationen, Hafteinrichtungen u.a. Einrichtungen beigebracht worden seien (MSF 3.10.2017). Einzelne Übergriffe von staatlichen Organen auf Migranten und Asylwerber in Bulgarien sind - wie überall - nicht völlig auszuschließen. Ein systematisches Vorgehen von Misshandlungen und/oder herabwürdigender Behandlung durch die bulgarischen Sicherheitskräfte besteht laut Einschätzung des BM.I-Verbindungsbeamten jedoch nicht. Das Disziplinarsystem innerhalb des Innenministeriums wird strikt ausgelegt, und die Täter hätten mit sofortiger Entlassung zu rechnen (VB 31.1.2017). Asylwerber und Schutzberechtigte haben dieselben gesetzlichen Beschwerdemöglichkeiten wie bulgarische Staatsbürger. Sie können die Behörden informieren. Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Charakter der Beschwerde. Ansprechbar sind der Direktor der jeweiligen Institution; der Vorsitzende der SAR über den Direktor der jeweiligen territorialen SAR-Einheit oder über NGOs; UNHCR; das Bulgarische Rote Kreuz; das Bulgarische Helsinki Komitee und andere NGOs welche reguläre Vertreter bei den territorialen Einheiten der SAR haben; der Direktor des jeweiligen Unterbringungszentrums (VB 9.7.2015).Es gibt weiterhin Berichte über Gewalt gegen Migranten und Asylwerber durch Mitglieder ziviler "Bürgerwehren" und Beamte an den Landesgrenzen. Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien Gewalt und sogenannte "Pushbacks" an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten. Dabei soll in hunderten Fällen vonseiten der Polizei und Grenzwache körperliche Gewalt zum Einsatz gekommen und die Migranten bisweilen auch beraubt und erniedrigend behandelt worden sein. Im November 2016 wurde im Zuge der Niederschlagung eines gewaltsamen Aufstandes im Unterbringungszentrum Harmanli von der Polizei angeblich übertriebene Gewalt angewendet. Im Juni 2016 wurden zwei Männer wegen versuchten Mordes angeklagt, die einen Asylwerber aus fremdenfeindlichen Motiven niedergestochen hatten (USDOS 3.3.2017; vergleiche BHC 25.1.2017). Die Handlungen der zivilen "Bürgerwehren", welche Migranten an den Grenzen bis zum Eintreffen der Polizei festhielten und bisweilen auch misshandelten, wurden von Teilen von Politik und Gesellschaft zunächst begrüßt. Nach formellen Beschwerden von NGOs wurden einige Mitglieder dieser Gruppen verhaftet und das bulgarische Innenministerium rief dazu auf, von der eigenmächtigen Anhaltung von Migranten Abstand zu nehmen (AI 2.2017). Die NGO Ärzte ohne Grenzen (MSF) betreibt in Serbien eine mental health clinic. MSF berichtet, dass von den verletzten Minderjährigen, die sich zwischen Jänner und Juni 2017 an diese Klinik wandten, nach Eigenangaben der Betroffenen, 48% der Verletzungen auf verschiedene bulgarische Behörden zurückgingen und ihnen in den Grenzregionen, in Lagern, Polizeistationen, Hafteinrichtungen u.a. Einrichtungen beigebracht worden seien (MSF 3.10.2017). Einzelne Übergriffe von staatlichen Organen auf Migranten und Asylwerber in Bulgarien sind - wie überall - nicht völlig auszuschließen. Ein systematisches Vorgehen von Misshandlungen und/oder herabwürdigender Behandlung durch die bulgarischen Sicherheitskräfte besteht laut Einschätzung des BM.I-Verbindungsbeamten jedoch nicht. Das Disziplinarsystem innerhalb des Innenministeriums wird strikt ausgelegt, und die Täter hätten mit sofortiger Entlassung zu rechnen (VB 31.1.2017). Asylwerber und Schutzberechtigte haben dieselben gesetzlichen Beschwerdemöglichkeiten wie bulgarische Staatsbürger. Sie können die Behörden informieren. Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Charakter der Beschwerde. Ansprechbar sind der Direktor der jeweiligen Institution; der Vorsitzende der SAR über den Direktor der jeweiligen territorialen SAR-Einheit oder über NGOs; UNHCR; das Bulgarische Rote Kreuz; das Bulgarische Helsinki Komitee und andere NGOs welche reguläre Vertreter bei den territorialen Einheiten der SAR haben; der Direktor des jeweiligen Unterbringungszentrums (VB 9.7.2015).
Quellen:
3. Dublin-Rückkehrer
Ein Verfahren ist zu suspendieren, wenn sich der Antragsteller diesem für mehr als zehn Arbeitstage entzieht oder seine Adresse ändert ohne dies zu melden. Nach weiteren drei Monaten des Nichterscheinens ist das Verfahren zu beenden (Act Art. 14f.; vgl. AIDA 2.2017; EASO 24.10.2017).Ein Verfahren ist zu suspendieren, wenn sich der Antragsteller diesem für mehr als zehn Arbeitstage entzieht oder seine Adresse ändert ohne dies zu melden. Nach weiteren drei Monaten des Nichterscheinens ist das Verfahren zu beenden (Act Artikel 14 f,; vergleiche AIDA 2.2017; EASO 24.10.2017).
Wurde der zugrundeliegende Asylantrag bereits inhaltlich behandelt hat der Antragsteller ab Beendigung sechs Monate Zeit, triftige Gründe für sein Fernbleiben vorzubringen und somit das Verfahren wiederzueröffnen. Kann er keine triftigen Gründe vorbringen oder ist die 6-Monats-Frist verstrichen, kommt nur noch ein neuerlicher Asylantrag infrage, der jedoch neue Elemente enthalten muss um zulässig zu sein (Act Art. 77; vgl. AIDA 2.2017; EASO 24.10.2017).Wurde der zugrundeliegende Asylantrag bereits inhaltlich behandelt hat der Antragsteller ab Beendigung sechs Monate Zeit, triftige Gründe für sein Fernbleiben vorzubringen und somit das Verfahren wiederzueröffnen. Kann er keine triftigen Gründe vorbringen oder ist die 6-Monats-Frist verstrichen, kommt nur noch ein neuerlicher Asylantrag infrage, der jedoch neue Elemente enthalten muss um zulässig zu sein (Act Artikel 77,; vergleiche AIDA 2.2017; EASO 24.10.2017).
Wurde der zugrundeliegende Asylantrag vor Beendigung noch nicht inhaltlich behandelt, ist das Verfahren im Falle einer Dublin-Rückkehr jedenfalls wiederzueröffnen und der Antrag inhaltlich zu behandeln (Act Art. 77; vgl. AIDA 2.2017; EASO 24.10.2017; VB 13.11.2017). Wenn in einem solchen Fall die 6-Monats-Frist verstrichen ist, kann der Rückkehrer einen erneuten Asylantrag stellen, welcher als Erstantrag gewertet wird (und nicht als Folgeantrag) (SAR 17.5.2016b).Wurde der zugrundeliegende Asylantrag vor Beendigung noch nicht inhaltlich behandelt, ist das Verfahren im Falle einer Dublin-Rückkehr jedenfalls wiederzueröffnen und der Antrag inhaltlich zu behandeln (Act Artikel 77,; vergleiche AIDA 2.2017; EASO 24.10.2017; VB 13.11.2017). Wenn in einem solchen Fall die 6-Monats-Frist verstrichen ist, kann der Rückkehrer einen erneuten Asylantrag stellen, welcher als Erstantrag gewertet wird (und nicht als Folgeantrag) (SAR 17.5.2016b).
Wurde der zugrundeliegende Asylantrag bereits rechtskräftig negativ entschieden, werden Schritte zur Außerlandesbringung des Rückkehrers gesetzt. Auch hier besteht die Möglichkeit einen neuen Asylantrag einzubringen, der jedoch neue Elemente enthalten muss um zulässig zu sein (EASO 24.10.2017; vgl. VB 13.11.2017).Wurde der zugrundeliegende Asylantrag bereits rechtskräftig negativ entschieden, werden Schritte zur Außerlandesbringung des Rückkehrers gesetzt. Auch hier besteht die Möglichkeit einen neuen Asylantrag einzubringen, der jedoch neue Elemente enthalten muss um zulässig zu sein (EASO 24.10.2017; vergleiche VB 13.11.2017).
Dublin-Rückkehrer haben bis zum Vorliegen einer inhaltlich rechtskräftigen Entscheidung dieselben Unterbringungsrechte wie andere Asylwerber und auch ihre Krankenversicherungen werden erneuert (EASO 24.10.2017).
Folgeantragsteller (außer Vulnerable) haben während der Zulässigkeitsprüfung ihres Folgeantrags (de jure 14 Tage) kein Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversicherung/-versorgung und psychologische Hilfe (Act Art. 29 und 76b; vgl. AIDA 2.2017). Bei Antragstellern, deren suspendiertes Verfahren wiedereröffnet wird, weil es triftige Gründe für Ihr Fernbleiben gibt, ist laut Gesetz das Recht auf Krankenversicherung als fortdauernd (continuous) zu betrachten (Act Art. 29).Folgeantragsteller (außer Vulnerable) haben während der Zulässigkeitsprüfung ihres Folgeantrags (de jure 14 Tage) kein Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversicherung/-versorgung und psychologische Hilfe (Act Artikel 29 und 76 b; vergleiche AIDA 2.2017). Bei Antragstellern, deren suspendiertes Verfahren wiedereröffnet wird, weil es triftige Gründe für Ihr Fernbleiben gibt, ist laut Gesetz das Recht auf Krankenversicherung als fortdauernd (continuous) zu betrachten (Act Artikel 29,).
Bezüglich der Anschlussversorgung depressiver Dublin-Rückkehrer teilt SAR mit, dass bei vulnerablen Personen mit spezifischen Bedürfnissen, einschließlich Personen mit psychischen und psychiatrischen Problemen, deren spezifischer Zustand berücksichtigt wird. Gegenwärtig entsprechen das nationale System für internationalen Schutz in Bulgarien und die nationale Gesetzgebung im Bereich des Asyls der Gesetzgebung der EU mit sämtlichen Mindeststandards, einschließlich für die Aufnahmebedingungen. Als EU-Mitglied hält sich Bulgarien an die EU-Asylpolitik und -Gesetzgebung und folgt diesen sehr streng. Im Falle eines depressiven Dublin-Rückkehrers wird das Verfahren wieder aufgenommen und die Person hat alle in der Gesetzgebung vorgesehenen Rechte eines Asylwerbers, einschließlich das Recht auf psychologische Hilfe. Bei der Aufnahme einer Person mit speziellen Bedürfnissen werden Experten mit der jeweiligen medizinischen Qualifikation zugezogen und die betroffene Person wird von denen medizinisch, bzw. psychologisch betreut. Die Psychologen von SAR und die NGOs Zentrum "Nadya", IOM und das Bulgarische Rote Kreuz leisten selbstmordgefährdeten Dublin-Rückkehrer in Bulgarien Hilfe. Folgende Dienstleistungen werden angeboten: psychologische Beratung, Psychotherapie, psychiatrische Beratung, individuelle Einschätzung des psychologischen Verhaltens, Erstellen von Zertifikaten für psychologische und psychisch-gesundheitliche Folgen eines Traumas (VB 20.6.2017a).
Quellen:
4. Non-Refoulement
Schutz vor Refoulement ist eine Erwägung in der Zulässigkeitsprüfung und unerlässlich für sichere Dritt- und Herkunftsstaaten (AIDA 2.2017).
Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien Gewalt und sogenannte "pushbacks" an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (USDOS 3.3.2017; vgl. BHC 25.1.2017).Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien Gewalt und sogenannte "pushbacks" an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (USDOS 3.3.2017; vergleiche BHC 25.1.2017).
Die Regierung garantiert einen gewissen Schutz vor Ausweisung oder Rückkehr von Migranten und Asylwerbern in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
5. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Das bulgarische Asylgesetz definiert als vulnerable Gruppen: Kinder, Schwangere, Alte, alleinstehende Elternteile in Begleitung ihrer minderjährigen Kinder, Behinderte und Opfer schwerer Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt Die Gesetze sehen keine spezifischen Identifikationsmechanismen für Vulnerable vor, weswegen sich NGOs besorgt über den Mangel an Verfahrensgarantien für Vulnerable zeigen (AIDA 2.2017).
Im Gesetz ist eine medizinische Untersuchung vorgesehen um spezielle Bedürfnisse von Antragstellern festzustellen. Die genaue Prozedur dieses Identifikationsmechanismus ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern basiert auf internen Regulierungen. So ist schon seit Ende 2012 ein mit Mitteln des Europäischen Flüchtlingsfonds ko-finanzierter Fragebogen anzuwenden (PROTECT Questionnaire). Die regelmäßige praktische Umsetzung dieser Bestimmungen ist aber zweifelhaft. SAR selbst gibt an, dass die Identifizierung von Ärzten, Psychologen und NGO-Sozialarbeitern in den Zentren vorgenommen wird. Da aber eine der beiden beteiligten NGOs nicht mehr operativ ist, soll dies nicht mehr auf alle Zentren zutreffen. Meist wird die Untersuchung angeblich von Rechtsvertretern initiiert und die Kosten von NGOs getragen (HHC 5.2017).
Die Feststellung einer etwaigen Vulnerabilität wird vor der Registrierung durch Gruppenbefragungen vorgenommen. In der Praxis werden bestimmte Maßnahmen zur Sicherstellung der Medika