Entscheidungsdatum
11.12.2018Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
I416 2117193-3/5E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2018, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, als Mitglied der ARGE Rechtsberatung -Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2018, Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, als Mitglied der ARGE Rechtsberatung -Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Fremde reiste illegal in das Bundesgebiet ein stellte am 17.02.2015 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, sein Ziehvater habe ihn zu homosexuellen Handlungen gezwungen, der Ziehvater sei wegen seiner sexuellen Orientierung getötet worden, man habe auch von ihm selbst, dem Fremden, angenommen, er sei homosexuell, er sei daher verfolgt und bedroht worden.
Mit dem Bescheid vom 27.10.2015, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.).Mit dem Bescheid vom 27.10.2015, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit schriftlicher Ausfertigung vom 11.12.2017 des am 08.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde die dagegen durch den Fremden erhobene Beschwerde zur Zl. I411 2117193-1/10E mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes III. lautet "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt".Mit schriftlicher Ausfertigung vom 11.12.2017 des am 08.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde die dagegen durch den Fremden erhobene Beschwerde zur Zl. I411 2117193-1/10E mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. lautet "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt".
Am 01.02.2018 stellte der Fremde einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung "Folgeantrag" durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, am 01.02.2018 gab der Fremde an, das bisher angegebene Geburtsdatum sei falsch, sein Geburtsdatum laute vielmehr XXXX Befragt nach neuen Fluchtgründen gab er an, er habe bei der ersten Asyleinvernahme aus Angst nicht angegeben, dass er bei einer Wahl in seinem Herkunftsstaat im Jahr 2011 Mitglied einer Partei gewesen sei, deren Chef sowie weitere Mitglieder seien ermordet worden, seitdem sei er auf der Flucht; dieselben Personen hätten auch ihn geschlagen und verletzt, seitdem habe er Sehschwierigkeiten auf dem linken Auge. Die Fragen nach konkreten Hinweisen, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohten, sowie nach Sanktionen im Fall einer Rückkehr beantwortete er damit, er werde aufgrund seiner Homosexualität von der Regierung gesucht.Bei der Erstbefragung "Folgeantrag" durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, am 01.02.2018 gab der Fremde an, das bisher angegebene Geburtsdatum sei falsch, sein Geburtsdatum laute vielmehr römisch 40 Befragt nach neuen Fluchtgründen gab er an, er habe bei der ersten Asyleinvernahme aus Angst nicht angegeben, dass er bei einer Wahl in seinem Herkunftsstaat im Jahr 2011 Mitglied einer Partei gewesen sei, deren Chef sowie weitere Mitglieder seien ermordet worden, seitdem sei er auf der Flucht; dieselben Personen hätten auch ihn geschlagen und verletzt, seitdem habe er Sehschwierigkeiten auf dem linken Auge. Die Fragen nach konkreten Hinweisen, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohten, sowie nach Sanktionen im Fall einer Rückkehr beantwortete er damit, er werde aufgrund seiner Homosexualität von der Regierung gesucht.
Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 19.02.2018 gab der Fremde auf die Frage nach gesundheitlichen Problemen an, in Nigeria sei er auf dem rechten Auge blind gewesen, nunmehr sehe er damit vernebelt. Im Herkunftsstaat verfüge er über einen Universitätsabschluss in Politikwissenschaften; mit politischen Aktivitäten als Student habe er seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Als Fluchtgrund gab er an, er werde seitdem Jahr 2011 von einer Geheimgesellschaft, deren Mitglieder Angehörige der CPC-Partei gewesen seien, bedroht, da er damals bei einer Wahlkampagne der PDP Partei dabei gewesen sei, auch habe er bereits vor dem Jahr 2015 - nachdem er bereits geflohen sei - erfahren, dass er wegen seinen politischen Aktivitäten getötet werden solle. Auf die Frage nach Verwandten oder anderen Personen in Österreich, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe, führte der Fremde Freunde an.
Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 22.02.2018 erstattete der Fremde weiteres Vorbringen betreffend seine Verfolgung im Herkunftsstaat und erklärte, zu den ihm im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 19.02.2018 ausgehändigten Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat keine Stellungnahme abgeben zu wollen.
Mit Bescheid vom 19.03.2018, Zl. XXXXXXXX wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 23.10.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.), stellte fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid vom 19.03.2018, Zl. XXXXXXXX wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 23.10.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), stellte fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.).
Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 06.04.2018 erhob der Fremde vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2018, I406 2117193-2/4E wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das in Spruchpunkt VII. verhängte Einreiseverbot auf ein Jahr herabgesetzt wurde.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2018, I406 2117193-2/4E wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das in Spruchpunkt römisch sieben. verhängte Einreiseverbot auf ein Jahr herabgesetzt wurde.
Am 22.11.2018 stellte der Fremde verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er aus, ein Freund habe ihn Ende Oktober 2018 telefonisch mitgeteilt habe, dass sein Cousin, welcher auch der PDP-Partei angehöre, Mitte September 2018 bei einer Wahlveranstaltung bei einem Vorfall zwischen der PDP und der APC-Partei getötet worden sei. Vor den Wahlen würde es immer wieder zu solchen Zwischenfällen kommen und es würde auch viele Tote geben. Weiters habe er in Österreich Sprachkurse absolviert und sei er ein aktives Mitglied der Kirche.
Am 04.12.2018 erfolgte eine niederschriftliche Befragung vor der belangten Behörde bei dem er sein Fluchtvorbingen im Wesentlichen wiederholte. Im Anschluss daran hob die belangte Behörde mit dem mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz nach § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG auf.Am 04.12.2018 erfolgte eine niederschriftliche Befragung vor der belangten Behörde bei dem er sein Fluchtvorbingen im Wesentlichen wiederholte. Im Anschluss daran hob die belangte Behörde mit dem mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12, AsylG gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG auf.
Mit Fax vom 06.12.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der gewillkürten Rechtsvertretung ein und wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 2 und Z 3 nicht vorliegen würden. Begründend wurde im Wesentlichen sein Vorbringen wiederholt und ausgeführt, dass die Länderberichte ein verheerendes Bild der Sicherheitslage zeichnen würden sodass eine sichere Rückkehr ohne jegliche Gefahr einer Verletzung der in Art. 3 EMRK statuierten Rechte nicht gesichert sei. Letztlich wurde noch ausgeführt, dass seine außerordentliche Integration nicht entsprechend berücksichtigt worden sei und eine Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nur erfolgen dürfe, wenn seine Abschiebung zu keiner Verletzung von Art. 8 EMRK führe. Somit erscheine die Aberkennung des faktischen Abschiebschutzes weder zulässig noch gerechtfertigt.Mit Fax vom 06.12.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der gewillkürten Rechtsvertretung ein und wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, nicht vorliegen würden. Begründend wurde im Wesentlichen sein Vorbringen wiederholt und ausgeführt, dass die Länderberichte ein verheerendes Bild der Sicherheitslage zeichnen würden sodass eine sichere Rückkehr ohne jegliche Gefahr einer Verletzung der in Artikel 3, EMRK statuierten Rechte nicht gesichert sei. Letztlich wurde noch ausgeführt, dass seine außerordentliche Integration nicht entsprechend berücksichtigt worden sei und eine Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nur erfolgen dürfe, wenn seine Abschiebung zu keiner Verletzung von Artikel 8, EMRK führe. Somit erscheine die Aberkennung des faktischen Abschiebschutzes weder zulässig noch gerechtfertigt.
Mit Schreiben vom 04.12.2018, eingelangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts I416 am 10.12.2018, informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und übermittelte zugleich den Akt zur Beurteilung der Aufhebung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Fremden:
Der Fremde ist ein Staatsangehöriger Nigerias, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20 b AsylG. Die Identität des Fremden steht nicht fest.Der Fremde ist ein Staatsangehöriger Nigerias, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20, b AsylG. Die Identität des Fremden steht nicht fest.
Der Fremde stellte bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz. Der erste Antrag wurde rechtskräftig negativ entschieden, der zweite Antrag wurde rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Fremde verließ das Bundesgebiet seither nicht.
Der Fremde ist gesund, jung und in einem arbeitsfähigen Alter.
Der Fremde arbeitete in Nigeria als XXXX und in der XXXXbranche. Die Mutter des Fremden lebt nach wie vor in Nigeria.Der Fremde arbeitete in Nigeria als römisch 40 und in der XXXXbranche. Die Mutter des Fremden lebt nach wie vor in Nigeria.
In Österreich hält sich der Fremde seit (mindestens) 17.02.2015 auf. Er verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und kann nicht festgestellt werden, dass er sich in einer Beziehung oder Lebensgemeinschaft befindet. Der Fremde besuchte mehrere Deutschkurse und absolvierte zuletzt die Deutschprüfung auf dem Niveau B1. Der Fremde bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Weiter ist der Fremde aktives Mitglied einer Kirche. Er verfügt über Bestätigungen über ehrenamtliche Arbeiten und mehrere Unterstützungserklärungen. Darüber hinaus weist er keine maßgeblichen und tiefgreifenden sozialen und integrativen Verfestigungen auf. Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2018 ist keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes eingetreten.
Der Fremde ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Fremden:
In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Fremden in seinem nunmehr dritten Asylverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Fremde im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
Eine entscheidungswesentliche Änderung in Bezug der Ländersituation in Nigeria ist seit der Entscheidung über den vorigen Antrag des Fremden auf internationalen Schutz nicht eingetreten.
Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Fremde verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Fremde verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Fremden:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften, unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften, unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Da der Fremde den österreichischen Behörden keine Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, sowie zu den Lebensumständen gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde und aus dem Akt.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Fremden ergeben sich aus den Angaben des Fremden und der Vorlage von den jeweiligen Unterlagen. In Bezug auf das Privat- und/oder Familienleben des Fremden im Bundesgebiet ist - insbesondere aufgrund der Nichtvorlage entsprechend neuer Unterlagen - seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2018 keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes erkennbar.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Fremden:
Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Fremde keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. Sein Fluchtvorbringen wurde bereits im Erstverfahren vom Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht die Glaubhaftigkeit versagt und wurde ein zweiter Antrag wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen.
Sein nunmehriges Vorbringen in seinem dritten Antrag auf internationalen Schutz, wonach ein Freund ihm Ende Oktober 2018 telefonisch mitgeteilt habe, dass sein Cousin im September 2018 im Zuge einer Wahlveranstaltung von Mitliedern der APC-Partei getötet worden sei und es auch für ihn aufgrund seiner politischen Tätigkeit sehr gefährlich sei, ist als ein (weiter) gesteigertes Fluchtvorbringen anzusehen, das ebenfalls als unglaubwürdig zu erachten ist.
Im vorliegenden Beschwerdefall ist somit der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass das Vorbringen des Fremden nicht glaubhaft ist, nur auf einen bereits abgehandelten Fluchtgrund aufbaut und daher von einer entschiedenen Sache auszugehen sein wird. Angesichts dieser Ausführungen und der im Vorverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens, liegt insbesondere auch aufgrund seiner unsubstantiiert gebliebenen Angaben vielmehr nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur gestellt hat, um eine Abschiebung zu vereiteln. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht, dass der angebliche Anruf seines Freundes zeitlich genau mit der Revisionszurückweisung des zweiten Verfahrens zusammenfällt und der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bereits drei Wochen später gestellt wurde.
Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen des ersten Asylverfahrens und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria im gegenständlichen Verfahren ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Nigeria. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Fremden auch nicht behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen des ersten Asylverfahrens und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria im gegenständlichen Verfahren ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Nigeria. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Fremden auch nicht behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Fremde somit keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor.
Auch in seiner Stellungnahme wiederholt er lediglich sein Vorbringen, ohne jedoch auszuführen, warum sein nunmehriges Vorbringen, im Lichte der letzten rechtskräftigen Entscheidung, entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde einen entscheidungsmaßgeblichen geänderten Sachverhalt darstellen würde oder auszuführen, inwiefern sich sein Privat- und Familienleben seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung geändert hätte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:
§ 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten:
"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a, (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1.-gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1.-gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
2.-kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2.-kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
3.-im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3.-im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4.-eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4.-eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1.-gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1.-gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2.-der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3.-die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.-die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) ...
Entscheidungen
§ 22. ...Paragraph 22, ...
(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
...".
§ 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet:
"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes,