TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/7 L517 2188373-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.12.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L517 2188373-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den RichterXXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice,XXXX vom 23.10.2017, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den RichterXXXX als Vorsitzenden und den Richter römisch 40 und den fachkundigen Laienrichter römisch 40 als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice,XXXX vom 23.10.2017, römisch 40 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 bis 3, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, stattgegeben, ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt und festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG vorliegen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins bis 3, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, stattgegeben, ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt und festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

02.06.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (bP) auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice, XXXX (belangte Behörde bzw. bB)02.06.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (bP) auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice, römisch 40 (belangte Behörde bzw. bB)

07.10.2017 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens / GdB 50 v.H. / Dauerzustand / Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

20.10.2017 - Versand des Behindertenpasses mit einem GdB von 50 v.H.

23.10.2017 - Bescheid der bB / Abweisung des Antrages auf Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

27.11.2017 - Beschwerde der bP und Befundvorlage

05.01.2018 - Erstellung eines chirurgischen Sachverständigengutachtens / keine Änderung des Gesundheitszustandes / Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

16.01.2018 - Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme

06.03.2018 - Stellungnahme der bP und Befundvorlage

07.03.2018 - Beschwerdevorlage am BVwG

27.08.2018 - Ersuchen um Gutachtensergänzung an chirurgischen Sachverständigen

02.09.2018 - Gutachtensergänzung / GdB 70 v.H. / Dauerzustand / Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP ist österreichische Staatsbürgerin, an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft und seit 29.11.2001 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 80%, der zuletzt bescheidmäßig bis 31.08.2017 befristet wurde, sowie eines bis 31.08.2017 befristeten Parkausweises.Die bP ist österreichische Staatsbürgerin, an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft und seit 29.11.2001 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 80%, der zuletzt bescheidmäßig bis 31.08.2017 befristet wurde, sowie eines bis 31.08.2017 befristeten Parkausweises.

Am 02.06.2017 stellte die bP unter Vorlage von Befunden einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO (Parkausweis).Am 02.06.2017 stellte die bP unter Vorlage von Befunden einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis).

Das am 07.10.2017 erstellte Sachverständigengutachten einer Allgemeinmedizinerin stellte im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung fest:

"1 Wirbelsäulenbeschwerden

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit mäßiger funktioneller Einschränkung in HWS und LWS; keine radikuläre Symptomatik; keine aktuelle Fachdokumentation

Pos.Nr. 02.01.02 GdB 30%

2 Zustand nach Prostatakrebs

Zustand nach Prostata-CA 2012, operiert; kein Rezidiv nach Ablauf der

Heilungsbewährungszeit; deutliche Harnhalteschwäche mit

Einlagenversorgung; erektili Dysfunktion

Pos.Nr. 13.01.02 GdB 30%

3 Beschwerden in mehrere Gelenke

Schmerzhaftigkeit und funktionelle Einschränkung beide Schulter,

beide Knie und Finger rechts

Pos.Nr. 02.02.02 GdB 30%

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das Hauptleiden unter Pkt. 1, wird von Pkt. 2 und 3 um je Stufe angehoben wegen zusätzlicher Einschränkung im täglichen Leben

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

andere Leiden ohne Krankheitswert

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Beurteilung aktuell nach EVO

Prostata-CA und Melanom herabgesetzt nach Ablauf der Heilungsbewährungszeit WS um 2 Stufen niedriger, entsprechend der Klinik

Gelenksbeschwerden wurden zusammen mit 20 % beurteilt

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

gesamt GdB um 3 Stufen herabgesetzt entsprechend der Einzeleinschätzung

[X] Dauerzustand

Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Eine Strecke von mindestens 500 m kann ohne Pause zurückgelegt werden, übliche Niveauunterschiede können bewältigt werden, die Standhaftigkeit ist gegeben."

Am 20.10.2017 erfolgte der Versand des Behindertenpasses mit einem GdB von 50 v.H.

Mit Bescheid vom 23.10.2017 wies die bB den Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ab.

Aufgrund ihrer dagegen am 27.11.2017 erhobenen Beschwerde erfolgte im Auftrag der bB im Beschwerdevorentscheidungsverfahren die Begutachtung der bP durch einen Chirurgen, dessen Sachverständigengutachten vom 05.01.2018 folgenden Inhalt aufweist:

"Anamnese:

Es liegt ein Antrag zur Ausstellung eines Parkausweises bzw. Eintragung der Unzumutbarkeit vor. Die Untersuchung findet am 03.01.2018 in der Zeit von 11:30- 12:00 statt. Das Gutachten wird nach den Richtlinien der EVO, den vorliegenden Befunden und einer eingehenden klinischen Untersuchung erstellt. Es liegt ein Gutachten (EVO) vom 17.08.2017 vor- Ärztin für Allgemeinmedizin - 50 %, Unzumutbarkeit bzw. Parkausweis wurde nicht gewährt. Die im Vorgutachten eingestuften Erkrankungen:

1.) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (HWS/LWS) - 30 %.

2.) Zust.n. Prostatakarzinom, ED: 2012, Harnhalteschwäche- 30 %.

3.) Beschwerden in mehreren Gelenken (Schulter- Knie- und Fingergelenke rechte Hand) - 30%.

Am 02.10.2013 wurde in einer Stellungnahme - Facharzt für Chirurgie - die Unzumutbarkeit bis zum Ablauf der Heilsbewährung 2017 gewährt.

Vorgutachten (RVO), 03.07.2013, Arzt für Allgemeinmedizin, 80 % -

NU: 2017.

Die im Gutachten eingestuften Erkrankungen:

1.) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule - 50 %.

2.) Rotatorenmanschetteneinrisse rechts mit mittelgradiger Funktionseinschränkung der rechten Schulter - 30 %.

3.) Schulterarthrose links - 10 %.

4.) Reizloser Zeigefingerstumpf rechts - 10 %.

5.) Zustand nach Prostataoperation - 50 %.

6.) Melanom- 50 %.

7.) Degenerative Veränderungen in beiden Kniegelenken - 20 %.

2012: Prostatakarzinom, OP.

2012: Melanom- OP.

2005: WS- OP, L2/3.

Derzeitige Beschwerden:

Im Vordergrund der Beschwerden steht die Inkontinenz- wenn er ein "Rauschen" hört, muss er die Toilette aufsuchen. Er trage Einlagen. Den Harndrang spüre er- muss aber dann schnell auf die Toilette gehen. Einlagenwechsel 3- 5x/Tag. Außerdem berichtet er über Schmerzen im Bereich der LWS (Mieder) und schmerzhaften Bewegungseinschränkungen im rechten Schultergelenk. Ebenso werden Schmerzen bei Belastung in beiden Kniegelenken angegeben.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Thrombo ASS, Simvastatin, Seractil, Pantoloc, Mieder, keine Gehbehelfe,

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Vorgutachten, 03.07.2013, Arzt für Allgemeinmedizin, 80 %.

Stellungnahme, 2013/10, Facharzt für Chirurgie,

Auszug: vor allem die Dranginkontinenz mache ihm sehr zu schaffen. Er muss beim Verspüren des Harndranges sofort eine Toilette aufsuchen. Aus diesem Gründen ist ihm die Unzumutbarkeit zu gewähren- Nachuntersuchung 2017 nach Ablauf der Heilsbewährung. Vorgutachten, 2017/08, Ärztin für Allgemeinmedizin, 50 %.

Arztbrief, Krankenhaus XXXX, Abteilung für Unfallchirugie, 2015/01.Arztbrief, Krankenhaus römisch 40 , Abteilung für Unfallchirugie, 2015/01.

Diagnosen:

1.) SSP- Ruptur rechts.

2.) Labrumruptur rechts.

3.) Omarthrose rechts.

Arztbrief, Facharzt für Lungenheilkunde, 2016/12.

Diagnosen:

1.) Aorta ascendens mit 43 mm ektatisch.

2.) Beträchtliche Osteochondrose mit hyperostotischer Verkalkung des vorderen Längsbandes an der Brustwirbelsäule- CT 12/2016.

3.) Asbestexposition.

Normale Lungenbefunde.

Arztbrief, Facharzt für Urologie, 2017/02.

Auszug: Miktion ist soweit gut möglich. Unverändert besteht eine deutliche Inkontinenz. Laut Patient werden mindestens 5 Einlagen pro Tag benötigt, wobei hier der Bedarf immer wieder abwechselnd ist. Zusätzlich wird eine deutlich erhöhte Drangkomponente beobachtetmit einer Inkontinenz.

MRT der LWS, 2007 18/12.

Ergebnis: Rezente Deckplattenimpression des 1. LWK mit geringer Höhenabnahme des Wirbelkörpers. Degenerative Discusprotrusionen ohne Bedrängung der regionären Nervenwurzeln von L3 bis S1. Geringe Spondyloosteochondrose und gering- bis mittelgradige Spondylarthrose von L1 bis S1. Konsekutive Fornixstenose L4/5 und geringe bilaterale Neuroforamenstenosen von L3 bis L5.

MRT/HWS, 2017/12.

Ergebnis: Im Segment C4/5 Discusprolaps links mediolateral ohne regionäre Myelopathiezeichen. Degenerative Discusprotrusionen in den Segmenten C3/4, C5/6 und Th1/Th2. Mittel- bis hochgradige Spondyloosteochondrose und gering- bis mittelgradige Spondylarthrose und Uncovertebralarthrose von C3 bis Th2. Konsekutive relative knöcherne Spinalkanalstenosen und bilaterale Neuroforamenstenosen von C3 bis C6. Keine cervicalen Myelopathiezeichen.

Beschwerde (Einspruch), 2017/11.

Auszug: "An meiner Erkrankung (Inkontinenz) hat sich seit meiner letzten Einstufung nichts geändert. Wenn ich ein Wasserrauschen höre, kann ich meinen Harndrang nicht stoppen. Weiters habe ich starke Kreuzschmerzen, die mich beim Gehen stark beeinträchtigen.

Durch meine starken Schulterschmerzen kann ich mich in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht halten. Von der HWS und LWS bekomme ich am 6. Dezember ein MRT, ich werde dann den neuen Befund anschließend nachreichen".

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Altersgemäßer, guter Allgemeinzustand.

Ernährungszustand:

Normaler Ernährungszustand.

Größe: 183,00 cm Gewicht: 86,00 kg Blutdruck: -

Klinischer Status - Fachstatus:

Kopf/ Hals: HNAP: frei, nicht druckschmerzhaft, SD: tastbar, frei verschieblich, LK: keine pathologischen Lymphknoten tastbar, Sehen/Hören: altersgemäß, Zahnstatus: saniert, Thorax/ Lunge:

knöcherner Thorax seitengleich, VA, Lungenbasen frei verschieblich, keine pathologischen RG's auskultierbar,

Herz: HT rein, rhythmisch, normofrequent,

Abdomen: Bauchdecke weich, über dem Thoraxniveau gelegen, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Bruchpforten geschlossen, Leber und Milz nicht tastbar,

Wirbelsäule: achsengerechte Stellung, FBA: 40 cm, Lasegue: bds. negativ, Dreh- und Kippbewegung in der LWS endlagig eingeschränkt, aktives Abheben beider unteren Extremitäten von der Unterlage bis 60° möglich,

Obere Extremitäten:

Schultergelenk rechts: Anteversion/Abduktion bis 45° möglich, deutlicher Druckschmerz im Bereich des M.deltoideus lateral, Nackengriff und Schürzengriff rechts nur andeutungsweise möglich, alle übrigen großen Gelenke an beiden oberen Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft altersgemäß vorhanden,

Untere Extremitäten:

Kniegelenke beiderseits: keine Bewegungseinschränkungen, Druckschmerz im Bereich der Patella links (medial), alle übrigen großen Gelenke an beiden unteren Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft altersgemäß vorhanden,

Neurologischer Status: derzeit keine sensiblen und motorischen

Ausfälle vorhanden, Gefäßstatus: periphere Gefäße beiderseits gut tastbar,

Haut: altersgemäße Hautstruktur,

Nikotin: 0,

Alkohol: gelegentlich,

Gesamtmobilität - Gangbild:

Die Gesamtmobilität ist nicht eingeschränkt- Gehstrecke von 300- 400 m ist möglich, Einbeinstand beiderseits gegeben, Zehen-und Fersengang beiderseits durchführbar, das Gangbild ist normalschrittig und sicher,

Status Psychicus:

Patient allseits orientiert, Antrieb normal, Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich gegeben, Duktus kohärent, keine pathologischen Denkinhalte verifizierbar,

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (HWS/LWS), Zust.n. Diskusoperation, 2005 (L2/L3).

2 Zust.n. Prostatakarzinom- OP: 2012, Harnhalteschwäche mit Einlagenversorgung- Erektile Dysfunktion.

3 Degenerative Veränderungen in rechten Schultergelenk mit Bewegungseinschränkung und Belastungsschmerz in beiden Kniegelenken.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten hat sich keine Änderung des Gesundheitszustandes ergeben. Im Vordergrund der Beschwerden steht nach wie vor die Harnhalteschwäche (Inkontinenz) bei Zustand nach Prostataoperation (2012). Die Bewegungseinschränkungen und die Schmerzsymptomatik in rechten Schultergelenk, in beiden Kniegelenken und in der Wirbelsäule sind unverändert- im Gegensatz zum Vorgutachten kann im linken Schultergelenk keine Bewegungseinschränkung eruiert werden.

Aortenelongation/ Ektasie im Bereich der Aorta ascendens- keine klinische Symptomatik. Fehlende Endphalanx Dig.II dext- keine Beschwerdesymptomatik.

[X] Dauerzustand

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Die derzeit bestehenden Erkrankungen schränken die Mobilität zwar ein, jedoch nicht in einem erheblichen Ausmaß. Kurze Wegstrecken von 300- 400 m können ohne erhebliche Einschränkungen zu Fuß zurückgelegt werden. Niveauunterschiede von 20- 30 cm können ohne erhebliche Einschränkungen überwunden werden. Das Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist bei ausreichender Kraft und Standsicherheit möglich, Haltegriffe können benützt werden. Erheblich vermehrte Schmerzen sind bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zu erwarten. Ebenso bestehen derzeit keine kardio- pulmonalen Funktionseinschränkungen, die zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Leistungsbreite führen und die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels verunmöglichen.

Stellungnahme: Bzgl. der Harninkontinenz bzw. Harnhalteschwäche, ist es dem Patienten unter Verwendung von Einlagen möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Am Markt befindliche Inkontinenzprodukte sind dem Patienten zumutbar- eine komplette Inkontinenz liegt nicht vor, da der Patient den Harndrang verspürt.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Derzeit liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor, die laut den Richtlinien der EVO zu einer Ausstellung eines Parkausweises führt.

Gutachterliche Stellungnahme:

Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist dem Patienten von Seiten des Achsenskelettes zumutbar - keine Gehstreckeneinschränkung - Überwinden von Stufen möglich - Anhalten (Standfestigkeit) zur sicheren Beförderung ist gegeben. Auch von Seiten der Harnhalteschwäche ist es dem Patienten zumutbar, am Markt befindliche Inkontinenz- Produkte bzw. Einlagen zu verwenden. Eine erhebliche Inkontinenz liegt nicht vor, da der Patient den Harndrang verspürt."

Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der bP mit Schreiben der bB vom 16.01.2018 zur Kenntnis gebracht, zu welchem die bP am 06.03.2018 Stellung nahm und einen Befund vom 05.02.2018 vorlegte.

Nach Beschwerdevorlage erfolgte im Auftrag des BVwG eine Gutachtensergänzung durch den chirurgischen Sachverständigen, welcher am 02.09.2018 wie folgt Stellung nahm:

"Im Gutachten vom 03.01.2018 wurden folgende Diagnosen bzw. Erkrankungen im Gutachten bewertet um die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises zu rechtfertigen

1.) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (HWS/LWS), Zust.n. Diskusoperation L2/L3 (2005).

2.) Zust.n. Prostatakarzinom-OP: 2012, HarnhaIteschwache mit Einlagenversorgung-erektile Dysfunktion.

3.) Degenerative Veränderungen im rechten Schultergelenk mit Bewegungseinschränkung und Belastungsschmerz in beiden Kniegelenken.

Neuer Befund:

Knochenszintigraphie vom 05.02.2018.

Beurteilung:

1.) Rezente Fraktur von LWKI bei inadäquatem Trauma. Mehrere frische Rippenfrakturen (2., 3., 4. Rippe rechts), sowie auch linksseitige Rippenfrakturen (non recens).

2.) Höhergradige Spondylose der BWS. Inzipiente Varusgonarthrose links-gering.

3.) Degenerative Veränderungen am lumbosakralen Übergang links-höhergradige Omarthrose rechts.

Stellungnahme:

Es besteht nunmehr eine LWK-Fraktur des Lendenwirbelkörpers I. Weiters wurden in der Knochenszintigraphie noch rezente Rippenfrakturen rechts (2, 3,4) diagnostiziert, sowie ältere Frakturen links. Die Fraktur des Lendenwirbelkörpers I führt zu einer Aggravierung der Schmerzsymptomatik bei unterschiedlichen Beschleunigungen in einem öffentlichen Verkehrsmittel (Anfahren/Bremsen), daher ist die Standfestigkeit zur gefahrlosen Beförderung bei XXXX derzeit nicht mehr gegeben. Der neue Befunde-Knochenszintigraphie-vom 05.02.2018 ergibt nunmehr eine erhebliche Verschlechterung der gesundheitlichen Gesamtsituation gegenüber dem Vorgutachten vom 03.01.2018 ergeben. Die erheblichen Veränderungen im Achsenskelett und die Harnhalteschwäche ergeben die Indikation, das vorliegende Gutachten bzgl. der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises zu revidieren. Ebenso kann eine Nachuntersuchung, zur Evaluierung der Unzumutbarkeit unterbleiben - aufgrund der vorliegenden Osteoporose ist eine Besserung nicht mehr zu erwarten. Im Vorgutachten (Facharzt für Orthopädie) von 2017 - wurde die Einstufung mit 50% festgesetzt. Aufgrund der derzeit vorliegenden klinischen Beschwerden und der bildgebenden Diagnostik, ist der Gesamtgrad Behinderung mit 70 % zu bewerten."Es besteht nunmehr eine LWK-Fraktur des Lendenwirbelkörpers römisch eins. Weiters wurden in der Knochenszintigraphie noch rezente Rippenfrakturen rechts (2, 3,4) diagnostiziert, sowie ältere Frakturen links. Die Fraktur des Lendenwirbelkörpers römisch eins führt zu einer Aggravierung der Schmerzsymptomatik bei unterschiedlichen Beschleunigungen in einem öffentlichen Verkehrsmittel (Anfahren/Bremsen), daher ist die Standfestigkeit zur gefahrlosen Beförderung bei römisch 40 derzeit nicht mehr gegeben. Der neue Befunde-Knochenszintigraphie-vom 05.02.2018 ergibt nunmehr eine erhebliche Verschlechterung der gesundheitlichen Gesamtsituation gegenüber dem Vorgutachten vom 03.01.2018 ergeben. Die erheblichen Veränderungen im Achsenskelett und die Harnhalteschwäche ergeben die Indikation, das vorliegende Gutachten bzgl. der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises zu revidieren. Ebenso kann eine Nachuntersuchung, zur Evaluierung der Unzumutbarkeit unterbleiben - aufgrund der vorliegenden Osteoporose ist eine Besserung nicht mehr zu erwarten. Im Vorgutachten (Facharzt für Orthopädie) von 2017 - wurde die Einstufung mit 50% festgesetzt. Aufgrund der derzeit vorliegenden klinischen Beschwerden und der bildgebenden Diagnostik, ist der Gesamtgrad Behinderung mit 70 % zu bewerten."

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036).Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung vergleiche zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036).

Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das Sachverständigengutachten vom 05.01.2018 sowie die Gutachtensergänzung vom 02.09.2018 welches aufgrund der Stellungnahme der bP vom 06.03.2018 und des dabei vorgelegten Befundes vom 05.02.2018 eingeholt wurde, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Im Gutachten und der Gutachtensergänzung wurden alle relevanten von der bP vorgebrachten Leiden sowie die beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widers

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten