Entscheidungsdatum
07.12.2018Norm
BBG §40Spruch
L517 2185979-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den RichterXXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid (Behindertenpass) des Sozialministeriumservice, XXXX vom 05.01.2018, XXXXin nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den RichterXXXX als Vorsitzenden und den Richter römisch 40 und den fachkundigen Laienrichter römisch 40 als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid (Behindertenpass) des Sozialministeriumservice, römisch 40 vom 05.01.2018, XXXXin nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
09.06.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice,XXXX(belangte Behörde, "bB")
17.12.2017 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, Grad der Behinderung 50 v.H., Dauerzustand
05.01.2018 - Schreiben der bB / Ausstellung des bis 31.01.2020 befristeten Behindertenpasses mit einem GdB von 50 v.H.
31.01.2018 - Beschwerde der bP / Befundvorlage
13.02.2018 - Beschwerdevorlage am BVwG
27.08.2018 - Ersuchen an Sachverständige um Gutachtensergänzung
11.09.2018 - Gutachtensergänzung durch die allgemeinmedizinische Sachverständige
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Iran und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland XXXX wohnhaft.Die bP ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Iran und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland römisch 40 wohnhaft.
Am 09.06.2017 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der bB.
Ein im Auftrag der bB am 17.12.2017 nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, erstelltes Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:Ein im Auftrag der bB am 17.12.2017 nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, erstelltes Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Anamnese:
Stromunfall 2011:
Derzeitige Beschwerden:
Herr XXXX spricht sehr schlecht Deutsch. Er berichtet, dass er einen Stromunfall hatte und aus einer großen Höhe heruntergefallen ist. Er kann mit seiner linken Hand nichts machen, nicht schreiben und auch im Alltag nicht verwenden. Er lebt mit 3 anderen Flüchtlingen zusammen und die übernehmen im Haushalt viel.Herr römisch 40 spricht sehr schlecht Deutsch. Er berichtet, dass er einen Stromunfall hatte und aus einer großen Höhe heruntergefallen ist. Er kann mit seiner linken Hand nichts machen, nicht schreiben und auch im Alltag nicht verwenden. Er lebt mit 3 anderen Flüchtlingen zusammen und die übernehmen im Haushalt viel.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Dulcolax bei Bedarf
Sozialanamnese:
ledig, lebt im Flüchtlingsheim
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befund Dr. XXXX, Fa f. Neurologie, 4.07.2017:Befund Dr. römisch 40 , Fa f. Neurologie, 4.07.2017:
spastische Hemiparese links, posttraumatische Belastungsstörung
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
normal
Größe: 190,00 cm Gewicht: 67,00 kg Blutdruck: 120/70
Klinischer Status - Fachstatus:
Kopf / Hals: HWS: blande Narbe, Kopfbewegung stark in alle Richtungen eingeschränkt, Augen und Pupillomotorik links direkt und indirekt prompt, Hirnnervenaustrittspunkte frei, keine vergrößerten Lymphknoten
Thorax: Lunge auskultatorisch und perkutorisch unauffällig
Abdomen: im Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, multiple blande Verbrennungsnarben
Wirbelsäule: kein Klopfschmerz in der gesamten WS Bereich; normotrophe Muskulatur; Finger Boden Abstand 10cm, keine eingeschränkte Seit und Rotationsbeweglichkeit Obere Extremität:
alle Gelenke frei beweglich,
Untere Extremität: Fußpulse beidseits gut tastbar; keine Ödeme; keine Varizen Haut: unauffällig
Neurologischer Status:
1. Kopf: kein Meningismus, HWS frei beweglich
2. Obere Extremität: Tonus und Trophik unauffällig; Kraft und Sensibilität unauffällig; spastische Hemiparese links; Muskeleigenreflexe gut vorhanden,
3. Untere Extremität: Tonus und Trophik unauffällig; spastische Hemiparese links, ASR und PSR beidseits gleich; lasegue beidseits negativ
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gangbild: spastisch ataktisch, der linke Arm wird nicht mitgenommen bei der Bewegung Status Psychicus:
wach, zeitlich und örtlich orientiert, unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 spastische Lähmung linke Körperhälfte nach einem Stromunfall
Wahl der Position 04.01.02 unterer Rahmensatz wegen der spastischen Lähmung der linken Körperhälfte, eine Gehhilfe ist aber nicht notwendig Pos.Nr. 04.01.02 GdB 50%
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
nein
..."
Mit Schreiben der bB vom 05.01.2018 wurde der bP mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde und der Behindertenpass mit 31.01.2020 befristet übermittelt wird, da derzeit das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
In ihrer gegen den Grad der Behinderung von 50 v.H. am 31.01.2018 bei der bB eingelangten Beschwerde gab die bP an, dass der Einschätzung allein ihre spastische Hemiparese links infolge eines Stromunfalls 2011 zugrunde gelegt worden sei. Sie sei gutachterlicherseits unter die Kategorie 04.01.02 - cerebrale Lähmungen mittleren Grades eingereiht worden - bei dieser Kategorie sei ein Prozentsatz von bis zu 70% möglich. Sie benötige zwar keine Gehhilfe, sei aber durch die multiplen Lähmungserscheinungen in den Beinen und Armen, vor allem im linken Arm, im Alltag stark beeinträchtigt. Daher sei sie der Ansicht, dass die diesbezügliche Einstufung zumindest 60% betragen müsse. Es bestünden zudem massive Bewegungseinschränkungen bei der Kopfdrehung. Darüber hinaus leide sie auch an psychischen Beschwerden, konkret an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion. Auch diese Beschwerden hätten entsprechend der Kategorie 03 berücksichtigt werden müssen. Sie sei der Ansicht, dass die dadurch bewirkten Funktionsbeeinträchtigungen ihren Grad der Behinderung erhöhten und daher bei der prozentuellen Einstufung zu berücksichtigen gewesen wären. Sie beantrage eine höhere Einstufung. Zum Beweis vorgelegt wurden ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten XXXX vom 09.10.2017 und der bereits im Antragsverfahren vorgelegte Befund eines Facharztes für Neurologie vom 04.07.2017.In ihrer gegen den Grad der Behinderung von 50 v.H. am 31.01.2018 bei der bB eingelangten Beschwerde gab die bP an, dass der Einschätzung allein ihre spastische Hemiparese links infolge eines Stromunfalls 2011 zugrunde gelegt worden sei. Sie sei gutachterlicherseits unter die Kategorie 04.01.02 - cerebrale Lähmungen mittleren Grades eingereiht worden - bei dieser Kategorie sei ein Prozentsatz von bis zu 70% möglich. Sie benötige zwar keine Gehhilfe, sei aber durch die multiplen Lähmungserscheinungen in den Beinen und Armen, vor allem im linken Arm, im Alltag stark beeinträchtigt. Daher sei sie der Ansicht, dass die diesbezügliche Einstufung zumindest 60% betragen müsse. Es bestünden zudem massive Bewegungseinschränkungen bei der Kopfdrehung. Darüber hinaus leide sie auch an psychischen Beschwerden, konkret an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion. Auch diese Beschwerden hätten entsprechend der Kategorie 03 berücksichtigt werden müssen. Sie sei der Ansicht, dass die dadurch bewirkten Funktionsbeeinträchtigungen ihren Grad der Behinderung erhöhten und daher bei der prozentuellen Einstufung zu berücksichtigen gewesen wären. Sie beantrage eine höhere Einstufung. Zum Beweis vorgelegt wurden ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten römisch 40 vom 09.10.2017 und der bereits im Antragsverfahren vorgelegte Befund eines Facharztes für Neurologie vom 04.07.2017.
Aufgrund des im Auftrag des BVwG, nach Beschwerdevorlage, ergangenen Ersuchens an die allgemeinmedizinische Sachverständige um Gutachtensergänzung und Beantwortung der Frage, ob das neurologisch-psychiatrische Gutachten Prim. XXXX vom 09.10.2017 (insbesondere die darin angeführte Diagnose der Anpassungsstörung) sowie die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in ihrer Beschwerde einen Einfluss auf die getroffene Einschätzung/eine Auswirkung auf den Grad der Behinderung haben, führte diese in ihrer Stellungnahme vom 11.09.2018 wie folgt aus:Aufgrund des im Auftrag des BVwG, nach Beschwerdevorlage, ergangenen Ersuchens an die allgemeinmedizinische Sachverständige um Gutachtensergänzung und Beantwortung der Frage, ob das neurologisch-psychiatrische Gutachten Prim. römisch 40 vom 09.10.2017 (insbesondere die darin angeführte Diagnose der Anpassungsstörung) sowie die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in ihrer Beschwerde einen Einfluss auf die getroffene Einschätzung/eine Auswirkung auf den Grad der Behinderung haben, führte diese in ihrer Stellungnahme vom 11.09.2018 wie folgt aus:
"1. ad posttraumatische Belastungsstörung
Herr XXXX spricht sehr schlecht Deutsch, nimmt keine Medikamente für die Psyche, nimmt keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch. Außerdem ist in dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 9.10.2017 auf Seit 11 klar beschrieben, dass keine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert ist. Es besteht nur, wie auf Seite 12 beschrieben, eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion. Da keine medikamentöse Therapie notwendig ist, kann im Gutachten unter dem Punkt "Folgende beantragte Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung" leichtgradige depressive Reaktion, keine medikamentöse Therapie notwendig, beschrieben werden.Herr römisch 40 spricht sehr schlecht Deutsch, nimmt keine Medikamente für die Psyche, nimmt keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch. Außerdem ist in dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 9.10.2017 auf Seit 11 klar beschrieben, dass keine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert ist. Es besteht nur, wie auf Seite 12 beschrieben, eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion. Da keine medikamentöse Therapie notwendig ist, kann im Gutachten unter dem Punkt "Folgende beantragte Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung" leichtgradige depressive Reaktion, keine medikamentöse Therapie notwendig, beschrieben werden.
2. Spastische Lähmung linke Körperhälfte nach einem Stromunfall:
Pos.Nr. 04.01.02 50% bleibt, da keine Gehbehelfe notwendig sind und der Gebrauchsarm der rechte ist, der nicht eingeschränkt ist."
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister bzw. den im Akt befindlichen sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das Gutachten, zusammen mit der Gutachtensergänzung, die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffene Einschätzung im gegenständlichen Gutachten basiert auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen im Hinblick auf die Positionsnummer und den Rahmensatz.
Es lagen keine Gründe vor, von den Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Im angeführten Gutachten, sowie der Gutachtensergänzung, wurde von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. In der Gutachtensergänzung geht die Sachverständige auf das Beschwerdevorbringen der bP ein.
Das Sachverständigengutachten und die Gutachtensergänzung wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Wenn die bP in ihrer Beschwerde moniert, dass der Einschätzung allein die spastische Hemiparese zugrunde gelegt worden sei, in der Kategorie 04.01.02, bei der ein Prozentsatz von bis zu 70% möglich sei, sie zwar keine Gehhilfe benötige, allerdings durch die multiplen Lähmungserscheinungen im Alltag stark beeinträchtigt sei und massive Bewegungseinschränkungen bei der Kopfdrehung bestünden, sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und diese entsprechend berücksichtigt werden hätte müssen und daher die Einstufung mindestens 60% betragen müsse, so sind dem die Ausführungen der beauftragten Sachverständige in ihrer Gutachtensergänzung entgegenzuhalten. Sie führte aus, dass laut vorgelegtem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 09.10.2017 keine posttraumatische Belastungsstörung, sondern eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion besteht. In Präzisierung ihres Gutachtens beurteilte die allgemeinmedizinische Sachversständige unter dem Punkt "Folgende beantragte Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung" ergänzend: "leichtgradige depressive Reaktion, keine medikamentöse Therapie notwendig".
Die Stellungnahme und Gutachtensergänzung durch die Sachverständige ermöglichte die umfassende Beurteilung der Leiden der bP und wurde dadurch das Beschwerdevorbringen entkräftet. Das im Zuge der Beschwerde vorgelegte neurologisch-psychiatrisch Gutachten vom 09.10.2017 wurde einer Beurteilung durch die Gutachterin unterzogen und floss in ihre Einschätzung mit ein. Den Ausführungen der Sachverständigen entsprechend, und diesen folgend, kommt es zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung, da die Anpassungsstörung keinen Grad der Behinderung erreicht und die spastischen Lähmung unverändert unter der Pos.Nr. 04.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 50% eingeschätzt wird.
Gemäß dem vorliegenden Gutachten ist von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. auszugehen.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
BGBl II Nr. 495/2013 idgFBundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behi