Entscheidungsdatum
07.12.2018Norm
BBG §40Spruch
L517 2175649-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den RichterXXXXals Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX, vom 11.10.2017, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den RichterXXXXals Vorsitzenden und den Richter römisch 40 und den fachkundigen Laienrichter römisch 40 als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, römisch 40 , vom 11.10.2017, römisch 40 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, iVm § 1 Abs. 4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
09.08.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, XXXX (belangte Behörde, "bB")09.08.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, römisch 40 (belangte Behörde, "bB")
29.09.2017 - Erstellung eines chirurgischen Sachverständigengutachtens, GdB 40 v.H.
11.10.2017 - Bescheid der bB / Abweisung des Antrages der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses
30.10.2017 - Beschwerde der bP / Befundvorlage
07.11.2017 - Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht
30.07.2018 - Erstellung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens / GdB 30 v.H.
16.08.2018 - Parteiengehör
03.09.2018 - Stellungnahme der bP
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft.
Am 09.08.2017 stellte die bP unter Vorlage von Befunden den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Ein im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, erstelltes Gutachten eines Facharztes für Chirurgie vom 29.09.2017 weist im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung folgende Funktionseinschränkung auf:Ein im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, erstelltes Gutachten eines Facharztes für Chirurgie vom 29.09.2017 weist im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung folgende Funktionseinschränkung auf:
"...
1 Hochgradige Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks - Streckdefizit!
Da ein Streckdefizit in diesem Ausmaß als schwere Behinderung zu rechnen ist wird entsprechend eingestuft
Pos.Nr. 02.05.22 Gdb 40%
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
..."
Mit Bescheid vom 11.10.2017 wies die bB den Antrag der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab.
Aufgrund des im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegten orthopädischen Befundes vom 25.08.2017 erfolgte, nach Beschwerdevorlage, im Auftrag des BVwG am 30.07.2018 die Erstellung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens, welches im Wesentlichen folgenden Inhalt aufweist:
"...
Anamnese, derzeitige Beschwerden:
Die Klägerin berichtet über eine Zyste am Endglied des 5. Fingers links, sowie über einen Mittelhandbruch rechts (die genauen seitlichen Zuordnungen sind etwas in Vergessenheit geraten). Die zystische Veränderung am 5. Finger links vor wenigen Jahren, die Mittelhandfraktur rechts Ende der 90er Jahre. Behandlung der Mittelhandfraktur mit Gipsruhigstellung durch ca. 4-5 Wochen. Bezüglich des Leidens am 5. Finger wurde eine Schienenbehandlung durchgeführt.
Im Februar 2016 erlitt die Klägerin einen Schisturz. Der Unfallhergang ist nicht genau erinnerlich. Es kam im Rahmen des Schisturzes 2016 zu einer Verletzung am linken Kniegelenk. Die Klägerin musste vom Pistendienst liegend abtransportiert werden. Eine weiterführende Abklärung wurde in einer Privatklinik in XXXX durchgeführt. Es wurde der Verdacht auf eine Kreuzbandruptur geäußert. Eine radiologische Abklärung wurde ebenfalls durchgeführt und eine Fraktur ausgeschlossen. Die Klägerin konnte die Klinik in XXXX mit Unterarmstützkrücken selbständig verlassen. Am nächsten Tag suchte die Klägerin die unfallchirurgische Abteilung im Klinikum XXXX auf. Dies wurde von der erstversorgenden Klinik empfohlen mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit einer MRT-Abklärung am linken Kniegelenk. Die MRT- Untersuchung ergab eine vordere Kreuzbandruptur, sowie Meniskusruptur. Die chirurgische Versorgung erfolgte noch am selben Tag im Klinikum XXXX.Im Februar 2016 erlitt die Klägerin einen Schisturz. Der Unfallhergang ist nicht genau erinnerlich. Es kam im Rahmen des Schisturzes 2016 zu einer Verletzung am linken Kniegelenk. Die Klägerin musste vom Pistendienst liegend abtransportiert werden. Eine weiterführende Abklärung wurde in einer Privatklinik in römisch 40 durchgeführt. Es wurde der Verdacht auf eine Kreuzbandruptur geäußert. Eine radiologische Abklärung wurde ebenfalls durchgeführt und eine Fraktur ausgeschlossen. Die Klägerin konnte die Klinik in römisch 40 mit Unterarmstützkrücken selbständig verlassen. Am nächsten Tag suchte die Klägerin die unfallchirurgische Abteilung im Klinikum römisch 40 auf. Dies wurde von der erstversorgenden Klinik empfohlen mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit einer MRT-Abklärung am linken Kniegelenk. Die MRT- Untersuchung ergab eine vordere Kreuzbandruptur, sowie Meniskusruptur. Die chirurgische Versorgung erfolgte noch am selben Tag im Klinikum römisch 40 .
Nach der Operation war das Knie mittels Schiene teilweise ruhiggestellt. Die Mobilisierung erfolgte anfänglich ohne Belastung (mit Unterarmstützkrücken), dann zunehmend Teilbelastung bis hin zur Vollbelastung. Trotz intensiver Physiotherapie ist es zu einer Einschränkung der Beweglichkeit des linken Knies gekommen, sodass am 06.06.2016 eine Mobilisierung in Narkose erfolgte, somit ca. 3,5 Monate nach der Erstoperation. Es ist insgesamt zu einer Besserung der Beweglichkeit gekommen, wobei die Klägerin berichtet, dass sie bis heute noch Probleme mit dem Bewegungsumfang des linken Knies habe.
Die allgemeine Anamnese: Z.n. Sektio (1999), die übrige Anamnese unauffällig.
Aufgrund des stattgefundenen Traumas und der Einschränkungen ausgehend vom linken Kniegelenk wurde der Schisport komplett aufgegeben. Sportliche Tätigkeiten: Radsport, Schwimmen, Spaziergänge. Die Gehstrecke ist stark abhängig von der Tagesverfassung und beträgt je nach Schmerzen zwischen 30 und max. 60 Minuten.
Derzeitige Beschwerden:
Eingeschränkte Beweglichkeit des linken Kniegelenks. Schmerzhaftigkeit des linken Kniegelenks sowie der linken Fußsohle und der linken Hüfte. Des Weiteren berichtet die Klägerin über zeitweise bestehende Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule.
Derzeitige Behandlungen / Medikamente:
Chirurgische Behandlung am linken Knie inkl. Mobilisierung in Narkose. Reha sowohl bei der Krankenkasse wie auch stationär in XXXX. Laufende Physiotherapien. Ein orales Schmerzmittel wird eingenommen, der genaue Name nicht erinnerlich (3-4 Tabletten monatlich je nach Schmerzbelastung).Chirurgische Behandlung am linken Knie inkl. Mobilisierung in Narkose. Reha sowohl bei der Krankenkasse wie auch stationär in römisch 40 . Laufende Physiotherapien. Ein orales Schmerzmittel wird eingenommen, der genaue Name nicht erinnerlich (3-4 Tabletten monatlich je nach Schmerzbelastung).
Sozialanamnese:
Die Klägerin ist gebürtige Österreicherin. Sie ist verheiratet. Tätigkeiten im Haushalt, welche mit schwerer Belastung verbunden sind, wurden inzwischen vom Gatten übernommen, da die Belastbarkeit des linken Kniegelenks und des linken Beines eingeschränkt sind. Die Probandin übt eine sitzende berufliche Tätigkeit im Büro aus. Schmerzhaftigkeit des linken Knies vor allem bei Mobilisierung nach längeren Sitzphasen.
Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt:
Facharztbestätigung Dr. XXXX, 25.08.2017: Es wird ein unrundes Gangbild festgestellt aufgrund einer Streckhemmung des linken Kniegelenks. Daraus resultiert eine Fehlbelastung des linken Fußes mit Überlastung der Tibialis posterior-Sehne. Eine Einlagenversorgung wurde veranlasst.Facharztbestätigung Dr. römisch 40 , 25.08.2017: Es wird ein unrundes Gangbild festgestellt aufgrund einer Streckhemmung des linken Kniegelenks. Daraus resultiert eine Fehlbelastung des linken Fußes mit Überlastung der Tibialis posterior-Sehne. Eine Einlagenversorgung wurde veranlasst.
Bundessozialamtgutachten XXXX, 29.09.2017: Anamnese: Erwähnt ist ein Gutachten von XXXX mit einer Bewertung von 20 %, Datum vom 18.07.2000. Es handelt sich um eine Gefühlsmissempfindung am linken Fuß, welche in Zusammenhang mit dem Kaiserschnitt aufgetreten ist. Diese Beschwerden sind nach Angaben der Klägerin inzwischen abgeklungen. Februar 2016: Ruptur des linken vorderen Kreuzbandes sowie des medialen Seitenbandes des linken Kniegelenks. Juni 2016:Bundessozialamtgutachten römisch 40 , 29.09.2017: Anamnese: Erwähnt ist ein Gutachten von römisch 40 mit einer Bewertung von 20 %, Datum vom 18.07.2000. Es handelt sich um eine Gefühlsmissempfindung am linken Fuß, welche in Zusammenhang mit dem Kaiserschnitt aufgetreten ist. Diese Beschwerden sind nach Angaben der Klägerin inzwischen abgeklungen. Februar 2016: Ruptur des linken vorderen Kreuzbandes sowie des medialen Seitenbandes des linken Kniegelenks. Juni 2016:
Arthrofibrose (eingeschränkte Beweglichkeit) des linken Knies. März:
2017: Z.n. vorderer Kreuzbandruptur, Z.n. Ruptur des medialen Kollateralbandes, Z.n. Ruptur des lateralen Meniskus am linken Kniegelenk.
Aus dem klinischen Status: Streckdefizit zwischen 10 und 15 Grad am linken Kniegelenk. Die Beugung bis 105 Grad möglich. Freie Beweglichkeit der übrigen Gelenke. Laseguezeichen negativ, kein Hinweis auf Wurzelkompression oder Durchblutungsstörung, Benützungszeichen erhalten. Ergebnis der durchgeführten
Begutachtung: Einschränkung der Beweglichkeit des linken Kniegelenks (Positionsnummer 02.05.22, Grad der Behinderung 40 von 100), Gesamtgrad der Behinderung 40 von 100. Dauerzustand. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Nicht gegeben. Schwere
Erkrankung des Immunsystems: trifft nicht zu.
Bundessozialamtgutachten vom 20.07.2000: Z.n. Raufhandel mit Mittelhandbruch (nach Angaben der Klägerin rechte Hand).
Anlässlich der Geburt vom 20.12.1999 Sacrumfraktur links, sowie Auftreten einer Ischiadicusläsion links (Taubheitsgefühl am linken Fuß). Gesamtgrad der Behinderung 20 von 100.
Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe:
Untersuchungsbefund: Guter Allgemeinzustand. Die Patientin ist zeitlich und räumlich gut orientiert. Ernährungszustand adipös.
Größe: 168 cm Gewicht: 86 kg Body-Maß-Index: 30,5
Gesamtmobilität - Gangbild:
Status - Fachstatus:
Die Klägerin kommt in Konfektionsschuhen zur Untersuchung. Gehhilfen werden nicht benötigt. Das Gangbild weist ein leichtes Schmerzhinken links auf. Auch das unbeschuhte Gangbild mit leichtem Schmerzhinken. Fersengang und Zehenspitzengang möglich. Tiefe Hocke möglich. Leichte Standunsicherheit.
Wirbelsäule: Beweglichkeit der Halswirbelsäule S 45/0/45. Kinn-Jugulum-Abstand 2 cm.
Seitneigung F 45/0/45. Die Rotation frei, R 80/0/80. Schober-Zeichen negativ (10/15/9 cm). Ott-Zeichen negativ (30/32/29 cm). Seitneigung der Brustwirbelsäule beidseits frei, F 40/0/40. Die Rotation des Rumpfes R 35/0/35. Lendenwirbelsäule: Finger-Boden-Abstand 10 cm. Kein Rippenbuckel, kein Lendenwulst. Becken waagrecht. Lasegue beidseits negativ. Palpatorisch sind sämtliche Dornfortsätze im Lot. Keine Stufenbildung. Kein Provokationsfederungsschmerz auslösbar. Die paravertebrale Muskulatur ist im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule regelrecht ausgebildet. Eher schlaffe Bauchmuskulatur. Keine Myogelosen. Keine pathologische Verspannung. Die ISG-Gelenke beidseits frei. Die peripheren Reflexe der oberen Extremitäten symmetrisch, lebhaft auslösbar. Die peripheren Reflexe der unteren Extremitäten ebenfalls symmetrisch, lebhaft auslösbar.
Obere Extremitäten: Schultergürtel und Schultergelenke: regelrecht ausgebildete Schulter- und Nackenmuskulatur beidseits. Regelrechte Beweglichkeit des Schulterblattes mit einer aktiven Erhebung des Angulus inferior gegenüber der Gegenseite von jeweils 7 cm möglich. Beweglichkeit beider Schultern S 40/0/150, F 40/0/160, R 45/0/95. Acromioclaviculargelenk beidseits regelrecht, keine Stufenbildung, kein Federungsschmerz. Beweglichkeit beider Ellenbogen frei, S 5/0/140. Die Pronation und Supination beidseits frei, R 85/0/85. Sämtliche Epikondylitistests negativ. Beweglichkeit der Handgelenke symmetrisch, S 60/0/60. Radialduktion, Ulnarduktion 25/0/35. Faustschluss beidseits vollständig und kräftig. Fingerkuppen-Hohlhandabstand 0 cm. Keine pathologische Beschwielung. Keine narbigen Kontrakturen. Tinell- und Finkeisteintests beidseits negativ. Die periphere Durchblutung beider Arme ist unauffällig.
Untere Extremitäten: Becken waagrecht, Trendelenburg beidseits negativ. Beweglichkeit der Hüften symmetrisch S 0/0/100, F 35/0/30, R 45/0/20. Keine Schmerzprovokation. Gerade Beinachse beidseits.
Kniegelenke: Blande Narben nach Arthroskopie am linken Kniegelenk, sowie Sehnenentnahme medialseitig am rechten Bein. Beweglichkeit des rechten Kniegelenks
SO/O/135. Beweglichkeit links S0/10/115. Lachmantest beidseits negativ. Vordere Schublade +positiv jeweils mit hartem Anschlag. Die Kollateralbänder sind beidseits stabil. Keine Femoropatellarkrepitation, keine Schwellung, keine Überwärmung.
Obere Sprunggelenke: beide Sprunggelenke frei beweglich S 20/0/40. Physiologischer Fer- senvalgus. Keine Schmerzprovokation. Abgeflachtes Längsgewölbe beidseits. Abgeflachtes Quergewölbe beidseits. Keine pathologische Beschwielung an den Füßen. Die periphere Durchblutung beider Beine ist unauffällig. Blande
Hautverhältnisse an beiden Beinen. Beinumfänge: Oberschenkelumfänge beidseidseits 15 cm oberhalb der Kniescheiben 49 cm, Unterschenkelumfänge rechts 39,5 cm, links 40 cm. Aufgrund der Beinumfänge kann keine Muskelatrophie abgeleitet werden, welche bei einem chronischen Schmerzleiden nach längerer Zeit zu erwarten wäre.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 23.07.2018:
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Funktionseinschränkung mittleren Grades ausgehend vom linken
Kniegelenk bei Streckdefizit von 10 Grad und Flexion von 115 Grad
Pos.Nr. 02.05.20 Gdb 30%
2 Funktionseinschränkung geringen Grades ausgehend von der Brust-
und Lendenwirbelsäule
Pos.Nr. 02.01.01 Gdb 10%
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
02.05.20: Die Positionsnummer 02.05.20 wird gewährt (30 von 100) aufgrund eines dauerhaften Streckdefizits am linken Kniegelenks bei Z.n. vorderer Kreuzbandplastik und Mobilisierung des linken Kniegelenks in Narkose. Das Streckdefizit beträgt 10 Grad, die Flexion ist bis 115 Grad möglich. Aktivitäten des täglichen Lebens wie z.B. Radfahren und Spazierengehen sind anamnestisch möglich. Schmerzhafte Einschränkungen des linken Kniegelenks sind nach Kreuzbandruptur, Seitenbandruptur und Meniskusverletzungen typisch und zu erwarten.
02.01.01: Die Positionsnummer 02.01.01 wird im unteren Rahmensatz gewährt (10-20 %) wegen immer wiederkehrender Episoden von Schmerzen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule, jedoch ohne Wurzelreizzeichen, Sensiblitätsstörungen, Reflexabschwächungen, positiven Laseguezeichen oder maßgeblicher motorischer Ausfälle.
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Begründung: Diagnose: Z.n. vorderer Kreuzbandruptur linkes Knie. Z.n. Ruptur des inneren Seitenbandes am linken Kniegelenkes. Z.n. Ruptur des Außenmeniskus links. Gelegentliche Episoden von Schmerzen über der Brust- und Lendenwirbelsäule. Die Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Schädigung ist im Gutachten oben angeführt. Die gewählten Richtsatzpositionen mit Begründungen sind ebenfalls oben angeführt. Der zugrunde gelegte Rahmensatz ist für jedes Leiden ebenfalls im Gutachten angeführt. Der Gesamtgrad der Behinderung wird im Gutachten mit 30 von 100 festgelegt, es kommt zu keiner Steigerung, da weder eine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt, noch liegt eine ausreichende Höhe der Position 2 vor um eine Steigerung zu begründen (Geringfügigkeit). Die Klägerin gibt im Beschwerdeverfahren an, dass sie einen Behindertenpass und einen Parkausweis zur Benützung ausgewiesener Parkplätze für Behinderte begehrt. Die beklagte Partei führt das Streckdefizit des linken Knies an, sowie Schmerzen im Bereich der Füße und der Umstand, dass sie nur kurze Strecken zurücklegen kann.
Der neu vorgelegte Befund von 25.08.2017, XXXX, FA für Orthopädie bestätigt eine Einlagenversorgung bei Schmerzen an den Füßen. Diese Behandlung ist situationsadäquat. Zum Zeitpunkt der Untersuchung gab die Klägerin keine Beschwerden an den Füßen an. Die Einwendungen der beklagten Partei wurden somit angesprochen und berücksichtigt. Das eingeholte chirurgische Gutachten XXXX vom 29.09.2017 bestätigt ein Streckdefizit des linken Kniegelenks, welches zwischen 10 und 15 Grad beträgt. Auch die Beugeleistung wird mit 105 Grad festgelegt. Bei der genauen Untersuchung wird ein Streckdefizit von 10 Grad festgestellt und eine Beugefunktion von 115 Grad. Somit liegt anhand der Einschätzungsverordnung BGBl 261/2010 eine Funktionseinschränkung mittleren Grades ausgehend vom linken Kniegelenk vor (Positionsnummer 02.05.20), Grad der Behinderung 30 von 100. Der Umstand das Aktivitäten des täglichen Lebens, wie auch Freizeitaktivitäten (Schwimmen, Spaziergänge und Radfahren) möglich sind, spricht dafür, dass letzlich keine schwere Behinderung vorliegt.Der neu vorgelegte Befund von 25.08.2017, römisch 40 , FA für Orthopädie bestätigt eine Einlagenversorgung bei Schmerzen an den Füßen. Diese Behandlung ist situationsadäquat. Zum Zeitpunkt der Untersuchung gab die Klägerin keine Beschwerden an den Füßen an. Die Einwendungen der beklagten Partei wurden somit angesprochen und berücksichtigt. Das eingeholte chirurgische Gutachten römisch 40 vom 29.09.2017 bestätigt ein Streckdefizit des linken Kniegelenks, welches zwischen 10 und 15 Grad beträgt. Auch die Beugeleistung wird mit 105 Grad festgelegt. Bei der genauen Untersuchung wird ein Streckdefizit von 10 Grad festgestellt und eine Beugefunktion von 115 Grad. Somit liegt anhand der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt 261 aus 2010, eine Funktionseinschränkung mittleren Grades ausgehend vom linken Kniegelenk vor (Positionsnummer 02.05.20), Grad der Behinderung 30 von 100. Der Umstand das Aktivitäten des täglichen Lebens, wie auch Freizeitaktivitäten (Schwimmen, Spaziergänge und Radfahren) möglich sind, spricht dafür, dass letzlich keine schwere Behinderung vorliegt.
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB:
Keine.
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Zum Gutachten XXXX vom 18.07.2018:Zum Gutachten römisch 40 vom 18.07.2018:
Die Greiffunktion beider Hände ist unauffällig. Somit sind die Verletzungen, welche bei einem Raufhandel 1997 zugefügt worden sind, vollkommen abgeheilt. Auch die genannte Ischiadicusläsion links (nach anamnestischen Angaben der Klägerin handelte es sich um eine Gefühlsstörung am linken Fuß) ist vollständig abgeklungen. Weitere Beschwerden bzw. Gesundheitsbeeinträchtigungen werden von der Klägerin nicht geltend gemacht. Weitere Beschwerden wurden im Rahmen der Untersuchung und der Befunderhebung nicht festgestellt.
Inwiefern hat der neu vorgelegte orthopädische Befund vom 25.08.2017 eine Auswirkung auf die festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen, sowie den Grad der Behinderung:
Die im Befund festgehaltenen Befunde haben keine Auswirkung auf den Grad der Behinderung.
Wie wirken sich die festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen auf den Grad der Behinderung aus, inwieweit beeinflussen sie sich und welche Auswirkungen haben sie auf den Gesamtgrad der Behinderung:
Anhand der Einschätzungsverordnung BGBI 261/2010 besteht eine Funktionseinschränkung mittleren Grades ausgehend vom linken Kniegelenk. Diese wird mit 30 von 100 aufgrund des Bewegungsumfangs und des klinischen Befundes beziffert. Dieser Werter ist auch maßgeblich für den Gesamtgrad der Behinderung, zumal keine wesentlichen Einschränkungen ausgehend von der Lendenwirbelsäule oder der Füße festgestellt worden sind.
..."
In ihrer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs gab die bP an, den Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. nicht akzeptieren zu können. Ihr Gesundheitszustand sei seit der Untersuchung im September 2017 nicht besser, sondern sei eher schlechter geworden. Fit2Work in XXXX habe am 24.07.2017 ebenfalls 40% festgestellt.In ihrer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs gab die bP an, den Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. nicht akzeptieren zu können. Ihr Gesundheitszustand sei seit der Untersuchung im September 2017 nicht besser, sondern sei eher schlechter geworden. Fit2Work in römisch 40 habe am 24.07.2017 ebenfalls 40% festgestellt.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen (...)."; vgl dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen (...)."; vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden vergleiche zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.
Der Sachverständige hat sich ausführlich mit den Beschwerdebildern der bP auseinandergesetzt und diese nachvollziehbar und schlüssig einer Würdigung und Beurteilung zugeführt.
Der neu vorgelegte Befund vom 25.08.2017 führte, wie der Sachverständige begründete, zu keiner Änderung des Grades der Behinderung.
Im Rahmen des Parteiengehörs, und damit ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, steht es der Partei offen, Mängel des Gutachtens aufzuzeigen (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 52 AVG Rz 64).Im Rahmen des Parteiengehörs, und damit ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, steht es der Partei offen, Mängel des Gutachtens aufzuzeigen (Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 52, AVG Rz 64).
Es ist nach stRsp des VwGH einer Partei nicht verwehrt, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten - also die Darlegung eines Widerspruchs zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung - einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus -, sowie Widersprüchlichkeiten des Gutachtens eines Amtssachverständigen, auch ohne Gegengutachten aufzuzeigen (vgl VwGH vom 27.05.2003, 2002/07/0100).Es ist nach stRsp des VwGH einer Partei nicht verwehrt, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten - also die Darlegung eines Widerspruchs zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung - einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus -, sowie Widersprüchlichkeiten des Gutachtens eines Amtssachverständigen, auch ohne Gegengutachten aufzuzeigen vergleiche VwGH vom 27.05.2003, 2002/07/0100).
Dem Vorbringen der bP war kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Würdigung und Beurteilung der Beschwerden, unter Zugrundelegung der Angaben der bP sowie der vorgelegten Befunde wurden vom Sachverständigen ausreichend dargelegt.
Die erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt, zu entkräften. Das Vorbringen der bP in ihrer Stellungnahme enthält keine die Beurteilung des Facharztes in Zweifel ziehenden Aspekte.
Zusammenfassend und in einer Gesamtschau wird festgestellt, dass das Gutachten als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar der Entscheidung des erkennenden Gerichts zugrunde gelegt wird.
Nach der Rsp des VwGH (vgl. z.B. VwGH vom 11.07.2006, 2001/12/0194) kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines (Amts-)Sachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen, sowie zu den von der sich erst herausbildenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden. Da das dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch steht, solche von der bP auch nicht aufgezeigt wurden und das Gutachten nicht ergänzungsbedürftig ist, können allein die oben dargestellten Behauptungen der bP das Sachverständigengutachten nicht entkräften.Nach der Rsp des VwGH vergleiche z.B. VwGH vom 11.07.2006, 2001/12/0194) kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines (Amts-)Sachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen, sowie zu den von der sich erst herausbildenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden. Da das dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch steht, solche von der bP auch nicht aufgezeigt wurden und das Gutachten nicht ergänzungsbedürftig ist, können allein die oben dargestellten Behauptungen der bP das Sachverständigengutachten nicht entkräften.
Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles V