TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/20 G304 2183047-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.09.2018
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Entscheidungsdatum

20.09.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G304 2183047-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und den fachkundigen Laienrichter Helmut WEIß als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Sozialversicherungsnummer: XXXX, vertreten durch RA PRUTSCH & Partner, gegen Bescheide des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 08.11.2017 betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung, und vom 27.11.2017 betreffend die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und den fachkundigen Laienrichter Helmut WEIß als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Sozialversicherungsnummer: römisch 40 , vertreten durch RA PRUTSCH & Partner, gegen Bescheide des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 08.11.2017 betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung, und vom 27.11.2017 betreffend die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass wird stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass wird stattgegeben.

Der Grad der Behinderung beträgt 60 v. H.

II. Die Beschwerde betreffend Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in der jeweils geltenden Fassung, stattgegeben.römisch zwei. Die Beschwerde betreffend Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" wird gemäß Paragraphen eins, Absatz 2, 40, 41, Absatz eins, 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, sowie Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, in der jeweils geltenden Fassung, stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 01.09.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) samt Beilagen ein. Auf dem Antragsformular der belangten Behörde ist Folgendes angeführt:1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 01.09.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) samt Beilagen ein. Auf dem Antragsformular der belangten Behörde ist Folgendes angeführt:

"Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass."

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie, vom 06.11.2017 eingeholt.2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, vom 06.11.2017 eingeholt.

In diesem Gutachten wurde aufgrund einer am 31.10.2017 durchgeführten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Depressive Störung Ein Wert unter dem obersten Rahmensatzwert, langjähriges Krankheitsbild, nervenfachärztliche als auch psychotherapeutische Behandlung, kein stationärer Aufenthalt in den letzten Jahren, soziale Beeinträchtigungen

03.06.01

30

2

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatzwert, gemäß den funktionellen Einschränkungen

02.01.02

30

3

Gonarthrose links fixer Rahmensatzwert, gemäß der funktionellen Einschränkung

02.05.20

30

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

 

 

 

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:

"GS1 ist die führende Beeinträchtigung, wobei sich bei wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung zu GS2 und GS3 eine Anhebung um 2 Stufen ergibt. Eine Anhebung um insgesamt 3 Stufen, wie im Vorgutachten angegeben, erscheint nicht plausibel."

Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes ausgeführt:

"Aus nervenärztlicher Sicht zeigt sich ein seit mehreren Jahren deutlich bestehendes Bild einer wiederholt auftretenden depressiven Erkrankung mit deutlich phobischer Komponente und panikartigen Zuständen. Es zeigt sich eine regelmäßige nervenfachärztliche als auch psychotherapeutische Behandlung. In den letzten Jahren wurde kein psychiatrisch-stationärer Aufenthalt trotz erhöhten Leidensdrucks notwendig. Es besteht kein vollständiger sozialer Rückzug, es besteht ein Tagesaktivitätsniveau in einem gewissen Maße. Eindeutige Hinweise auf das Vorliegen einer Klaustrophobie bzw. einer Agoraphobie zeigen sich nicht. Sozialphobische Tendenzen sind in geringem Ausmaß im Rahmen der depressiven Grunderkrankung zu werten. Eine generalisierte Angststörung zeigt sich aktuell nicht. Aus nervenfachärztlicher Sicht zeigen sich somit keine eindeutigen Hinweise auf das Vorliegen einer isolierten Sozialphobie bzw. einer Klaustrophobie, womit die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Ein vollständiges Ausreizen sämtlicher Therapiemodalitäten wie dem psychiatrisch-stationären Aufenthalt ist nicht erfolgt."

In einer daraufhin von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie, abgegebenen sachverständigen Stellungnahme vom 27.11.2017 wurde Folgendes ausgeführt:In einer daraufhin von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, abgegebenen sachverständigen Stellungnahme vom 27.11.2017 wurde Folgendes ausgeführt:

"Im Vergleich zum Vorgutachten zeigen sich deutliche Besserungstendenzen des psychischen Zustandsbildes. Klaustrophobische Züge bei gelegentlicher Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel zeigen sich nicht. Ausgeprägte sozialphobische Züge sowie Panikattacken zeigen sich nicht mehr, agoraphobische Züge sind nicht gegeben. Ein neuerlicher psychiatrischer stationärer Aufenthalt ist nicht notwendig geworden. Vor diesem Hintergrund ist die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar."

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.11.2017 wurde dem BF ein Behindertenpass mit einem neu festgesetzten Grad der Behinderung des BF von 50 v.H. übermittelt.

4. Gegen diesen Behindertenpass wurde betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung des BF Beschwerde erhoben. Dabei wurde vorgebracht, dass der BF seit 13.12.2005 im Besitz eines Behindertenpasses sei. Bis 17.09.2007 sei ihm ein Grad der Behinderung von 50 v.H. zugesprochen worden. Aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung sei sein Grad der Behinderung ab 17.09.2007 bis September 2017 auf 60 v.H. angehoben worden. Wegen dieser zeitlichen Befristung sei es im September 2017 zu einer Neuuntersuchung bzw. Neubegutachtung gekommen. Mit der daraus resultierten Neueinstufung sei der BF aufgrund gesundheitlicher Verschlechterung jedoch nicht einverstanden.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2017 wurde der Antrag des BF vom 01.09.2017 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein sachverständiges Gutachten von 2017 und eine sachverständige Stellungnahme vom 27.11.2017 eingeholt worden. Nach dem eingeholten Gutachten seien die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht gegeben. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der einen Bestandteil der Begründung bildenden Beilage zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter der Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels in hohem Maß erschweren würde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke.

6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde vorgebracht, dass dem BF aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, und auf einen psychiatrischen Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 28.08.2017, wonach trotz ambulanter und entsprechender Therapie keine Besserung des Gesundheitszustandes des BF eingetreten sei, verwiesen. Es wurde um Durchführung einer mündlichen Verhandlung und um Stattgebung der Beschwerde ersucht.

7. Am 16.01.2018 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

8. Mit Schreiben des BVwG vom 31.01.2018, Zl. G304 2183047-1/2Z, wurde XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ersucht, ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung zu erstellen und dieses "binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Verfügung" dem BVwG zu übermitteln.8. Mit Schreiben des BVwG vom 31.01.2018, Zl. G304 2183047-1/2Z, wurde römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ersucht, ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung zu erstellen und dieses "binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Verfügung" dem BVwG zu übermitteln.

Mit weiterem Schreiben des BVwG vom 31.01.2018, Zl. G304 2183047-1/2Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 05.03.2018, um 10:30 Uhr bei Dr. XXXX zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.Mit weiterem Schreiben des BVwG vom 31.01.2018, Zl. G304 2183047-1/2Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 05.03.2018, um 10:30 Uhr bei Dr. römisch 40 zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.

9. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX vom 28.03.2018 wurde nach am 05.03.2018 durchgeführter Begutachtung des BF hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung keine erhebliche Funktionseinschränkung festgestellt und folgende Stellungnahme abgegeben:9. In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 vom 28.03.2018 wurde nach am 05.03.2018 durchgeführter Begutachtung des BF hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung keine erhebliche Funktionseinschränkung festgestellt und folgende Stellungnahme abgegeben:

"Beim Antragsteller besteht zum Zeitpunkt der Untersuchung eine erhebliche Depression sowie auch Angst- und Panikstörung mit Zwangssymptomen und deutlicher Fixierung auf die bestehenden Leidenszustände. Er ist sehr logorrhoisch, agitiert und auch unruhig. Es besteht sicherlich auch dadurch eine Einschränkung der sozialen Fähigkeiten, er zieht sich vermehrt zurück. ES findet auch eine umfassende medikamentöse Therapie zur Behandlung dieser Leidenszustände statt, inklusive einer nervenärztlichen Betreuung, jedoch ohne ausreichende Besserung. Im Vergleich zum aktenmäßigen Vorgutachten von 2015, wo offenbar die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel befristet zuerkannt wurde, hat sich keine erkennbare Verbesserung eingestellt, obwohl die medikamentöse Therapie noch weiter erhöht wurde. Aufgrund der psychischen Probleme ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel daher weiterhin nicht zumutbar. Als Nebenbefund finden sich auch erhebliche Abnützungen am Bewegungsapparat mit Schmerzen, die Gehfähigkeit ist aber noch erhalten."

10. Mit Schreiben des BVwG vom 17.04.2018, Zl. G304 2183047-1/4Z, wurde Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, ersucht, ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung zu erstellen und dieses "binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Verfügung" dem BVwG zu übermitteln.10. Mit Schreiben des BVwG vom 17.04.2018, Zl. G304 2183047-1/4Z, wurde Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ersucht, ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung zu erstellen und dieses "binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Verfügung" dem BVwG zu übermitteln.

Mit weiterem Schreiben des BVwG vom 17.04.2018, Zl. G304 2183047-1/4Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 11.06.2018, um 15:00 Uhr bei Dr. XXXX zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.Mit weiterem Schreiben des BVwG vom 17.04.2018, Zl. G304 2183047-1/4Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 11.06.2018, um 15:00 Uhr bei Dr. römisch 40 zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.

11. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX vom 11.06.2018 wurde nach an demselben Tag durchgeführter Begutachtung des BF unter Berücksichtigung des zuvor eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung des BF von 60 v. H. festgestellt:11. In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 vom 11.06.2018 wurde nach an demselben Tag durchgeführter Begutachtung des BF unter Berücksichtigung des zuvor eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung des BF von 60 v. H. festgestellt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

GS1

Depression mit Angst- und Panikattacken und Zwangssymptomen 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatzwert, langjähriges Krankheitsbild, nervenfachärztliche als auch psychotherapeutische Behandlung, kein stationärer Aufenthalt in den letzten Jahren, soziale Beeinträchtigung

03.06.01

30

GS2

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit rezidivierenden Schmerzen im Bereich der Hals- als auch Lendenwirbelsäule mit Wurzelreizsymptomatik, jedoch ohne neuromotorische Ausfälle (Lähmungen) Unterer Rahmensatzwert gemäß den funktionellen Einschränkungen

02.01.02

30

GS3

Abnützung beider Kniegelenke mit stattgehabter Endoprothesenimplantation rechts Fixer Rahmensatzwert gemäß der funktionellen Einschränkung

02.05.21

40

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

 

 

 

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:

"Die führende GS 3 wird durch die GS 2 und 1 wegen zusätzlicher Beeinträchtigung im Alltag um je 1 Stufe angehoben."

Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wurde keine erhebliche Funktionseinschränkung festgestellt und folgende Stellungnahme abgegeben:

"Laut Hilfsbefunden Univ. Dr. XXXX vom 05.03.2018 ist aufgrund der psychischen Problematik die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich. Orthopädischerseits ist festzuhalten, dass in erster Linie, die Schmerzen die limitierenden Faktoren sind, wobei im Rahmen der heutigen Untersuchung auch das Treppensteigen, wenn überhaupt, nur mit Anhalten und eher mühselig mit Scmherzen, wobei keine Schmerzmittel genommen werden, möglich hist. Bezüglich der Einstufung darf gesagt werden, dass die Kniegelenksfunktionsminderung bds. auf Grund der heutigen Untersuchung laut Richtsatzverordnung einzuschätzen ist. Im psychiatrischen Vorgutachten ist diesbezüglich kein Untersuchungsbefund vorliegend, lediglich eine in 1. Linie übernommene Einschätzung, sodass von einer Verschlimmerung auszugehen ist.""Laut Hilfsbefunden Univ. Dr. römisch 40 vom 05.03.2018 ist aufgrund der psychischen Problematik die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich. Orthopädischerseits ist festzuhalten, dass in erster Linie, die Schmerzen die limitierenden Faktoren sind, wobei im Rahmen der heutigen Untersuchung auch das Treppensteigen, wenn überhaupt, nur mit Anhalten und eher mühselig mit Scmherzen, wobei keine Schmerzmittel genommen werden, möglich hist. Bezüglich der Einstufung darf gesagt werden, dass die Kniegelenksfunktionsminderung bds. auf Grund der heutigen Untersuchung laut Richtsatzverordnung einzuschätzen ist. Im psychiatrischen Vorgutachten ist diesbezüglich kein Untersuchungsbefund vorliegend, lediglich eine in 1. Linie übernommene Einschätzung, sodass von einer Verschlimmerung auszugehen ist."

12. Mit Verfügung des BVwG vom 26.06.2018, Zl. G304 2183047-1/6Z, dem BF zugestellt am 30.06.2018, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten von 11.06.2018 übermittelt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung Stellung zu nehmen.

13. Eine Stellungnahme dazu ist bis dato beim BVwG nicht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist im Besitz eines Behindertenpasses. Der GdB des BF beträgt 60 v.H.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen Dr. XXXX vom 11.06.2018 nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen Dr. römisch 40 vom 11.06.2018 nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

In diesem Gutachten wurde Folgendes ausgeführt:

"Laut Hilfsbefunden Univ. Dr. XXXX vom 05.03.2018 ist aufgrund der psychischen Problematik die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich. Orthopädischerseits ist festzuhalten, dass in erster Linie die Schmerzen die limitierenden Faktoren sind, wobei im Rahmen der heutigen Untersuchung auch das Treppensteigen, wenn überhaupt, nur mit Anhalten und eher mühselig bei Schmerzen, wobei keine Schmerzmittel genommen werden, möglich ist. (..)""Laut Hilfsbefunden Univ. Dr. römisch 40 vom 05.03.2018 ist aufgrund der psychischen Problematik die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich. Orthopädischerseits ist festzuhalten, dass in erster Linie die Schmerzen die limitierenden Faktoren sind, wobei im Rahmen der heutigen Untersuchung auch das Treppensteigen, wenn überhaupt, nur mit Anhalten und eher mühselig bei Schmerzen, wobei keine Schmerzmittel genommen werden, möglich ist. (..)"

Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 11.06.2018 hat auf das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Bezug genommen, in welchem festgehalten wurde, dass im Vergleich zum aktenmäßigen Vorgutachten von 2015, in welchem offenbar die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel befristet zuerkannt worden sei, sich keine erkennbare Verbesserung eingestellt habe, obwohl die medikamentöse Therapie noch weiter erhöht worden sei.Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 11.06.2018 hat auf das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Bezug genommen, in welchem festgehalten wurde, dass im Vergleich zum aktenmäßigen Vorgutachten von 2015, in welchem offenbar die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel befristet zuerkannt worden sei, sich keine erkennbare Verbesserung eingestellt habe, obwohl die medikamentöse Therapie noch weiter erhöht worden sei.

Dieses im allgemeinmedizinischen Gutachten enthaltene fachärztliche Gutachten geht hinsichtlich der festgestellten Funktionseinschränkungen von einem Dauerzustand aus. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde nicht für möglich gehalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sowe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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