TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/12 I413 2128594-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2018
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Entscheidungsdatum

12.10.2018

Norm

BSVG §2
BSVG §23
B-VG Art.133 Abs4
  1. BSVG § 2 heute
  2. BSVG § 2 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 2 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 2 gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2018
  5. BSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  11. BSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. BSVG § 2 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  13. BSVG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. BSVG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 23 heute
  2. BSVG § 23 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BSVG § 23 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  4. BSVG § 23 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  5. BSVG § 23 gültig von 01.04.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 23 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. BSVG § 23 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  8. BSVG § 23 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  9. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  11. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  12. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  15. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  16. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. BSVG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  18. BSVG § 23 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  19. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  20. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  21. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  23. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  25. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  26. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I413 2128594-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Dr. Fritz SCHULER, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Inselstraße 11, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom XXXX, Zl. XXXX, nach einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Dr. Fritz SCHULER, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Inselstraße 11, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist grundbücherlich gesicherter Inhaber der Fischereirechte am XXXX von der Mündung der XXXX (EZ XXXX und EZ XXXX, jeweils KG XXXX).1. Der Beschwerdeführer ist grundbücherlich gesicherter Inhaber der Fischereirechte am römisch 40 von der Mündung der römisch 40 (EZ römisch 40 und EZ römisch 40 , jeweils KG römisch 40 ).

2. Mit Bescheid vom XXXX stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer vom 04.04.2008 bis laufend in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung gemäß §§ 2 Abs. 1 und 2, 3, 6 und 7 BSVG pflichtversichert sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurden die monatlichen Beitragsgrundlagen festgestellt (Spruchpunkt II.) sowie die monatlichen Beiträge (Spruchpunkt III.) und ein Beitragszuschlag (Spruchpunkt IV.) vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer Eigentümer von landwirtschaftlichen und unproduktiven Flächen sowie Inhaber eines Fischereirechtes sei. Durch die Zurverfügungstellung von Fischereikarten übe der Beschwerdeführer sein Fischereirecht aus bzw. erfolge eine Bewirtschaftung des Fischereirechtes auf seine Rechnung und Gefahr. Nach dem Landarbeitsgesetz (LAG) gelte die Fischerei ausdrücklich als land- und forstwirtschaftliche Produktion. In sozialversicherungsrechtlicher Konsequenz seien solche Betriebe bzw. deren Betriebsführer nach dem BSVG bei Erreichen der Pflichtversicherungsgrenzen in der Pflichtversicherung einzubeziehen.2. Mit Bescheid vom römisch 40 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer vom 04.04.2008 bis laufend in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung gemäß Paragraphen 2, Absatz eins und 2, 3, 6 und 7 BSVG pflichtversichert sei (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurden die monatlichen Beitragsgrundlagen festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die monatlichen Beiträge (Spruchpunkt römisch drei.) und ein Beitragszuschlag (Spruchpunkt römisch vier.) vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer Eigentümer von landwirtschaftlichen und unproduktiven Flächen sowie Inhaber eines Fischereirechtes sei. Durch die Zurverfügungstellung von Fischereikarten übe der Beschwerdeführer sein Fischereirecht aus bzw. erfolge eine Bewirtschaftung des Fischereirechtes auf seine Rechnung und Gefahr. Nach dem Landarbeitsgesetz (LAG) gelte die Fischerei ausdrücklich als land- und forstwirtschaftliche Produktion. In sozialversicherungsrechtlicher Konsequenz seien solche Betriebe bzw. deren Betriebsführer nach dem BSVG bei Erreichen der Pflichtversicherungsgrenzen in der Pflichtversicherung einzubeziehen.

3. Dem hiergegen erhobenen Einspruch gab der Landeshauptmann von Vorarlberg Folge und stellte fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Erteilung von Erlaubnissen zur Sportfischerei nicht in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BVG pflichtversichert sei.

4. Der dagegen von der belangten Behörde erhobenen Berufung gab der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Folge und kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 04.04.2008 bis laufend in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversichert sei.

5. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX, als unbegründet ab. Zusammenfassend begründete der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung dahingehend, dass soweit vorgebracht werde, der Beschwerdeführer stelle keine organisatorische Einheit dar, bewirtschafte keinen Fischereibetrieb mehr und verfolge keine Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion, unter Verweisung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahin, das die Jagd und die Fischerei als eigene Zweige der land- und forstwirtschaftlichen Produktion in § 5 LAG angeführt seien, obwohl bei ihnen in der Regel die Erzielung von Einkünften oder gar eines Gewinnes nicht im Vordergrund stünden, sowie ein Gewinn nach Art der Führung gar nicht beabsichtigt und möglich sei, darauf geschlossen werden müsse, dass der Gesetzgeber für "Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion" - und damit für "Betriebe der Land- und Forstwirtschaft" im Sinne des LAG sowie für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß den zitierten Bestimmungen des BSVG - die Art und den sie bestimmenden Beweggrund ihrer Führung nicht als entscheidend anzusehen und noch weniger den Versicherungsschutz in der Jagd und in der Fischerei tätiger Personen davon abhängig zu machen sei (unter Berufung VwGH 15.05.1986, 84/08/0210, mwN). Es komme also auf den subjektiven Beweggrund der Tätigkeit im vorliegenden Fall nicht an. Soweit der Beschwerdeführer andererseits das objektive Vorliegen einer solchen Tätigkeit bestreite, sei ihm entgegen zu halten, dass er durch die entgeltliche Vergabe von Fischereikarten Einnahmen erziele. Dadurch bewirtschafte er sein Fischereirevier und übe als Fischereiberechtigter objektiv einen auf Erwerb gerichtete Tätigkeit aus, weshalb die belangte Behörde zu Recht von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 5 LAG ausgegangen sei. Soweit der Beschwerdeführer bestreite, dass er die Fischerei auf eigene Rechnung und Gefahr ausübe, erwog der Verwaltungsgerichtshof, dass die Pflichtversicherung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen nicht an das Eigentum an Land (Forst) wirtschaftliche Flächen anknüpfe, auf denen ein Betrieb oder mehrere Betriebe geführt würden, sondern daran, wer den Betrieb oder die Betriebe auf seine Rechnung und Gefahr führt oder auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb oder die Betriebe geführt wird bzw. werden (unter Berufung auf VwGH 04.10.2001, 97/08/0072). Im Weiteren erwog er, dass durch die Vergabe von Fischereikarten noch kein Pachtvertrag abgeschlossen werde, weshalb es zu keiner Änderung der sich aus dem Eigentumsverhältnis ergebenden Rechten oder Pflichten aus der Betriebsführung gekommen sei. Der Beschwerdeführer übe sein Fischereirecht aus, indem er gegen Entgelt Fischereikarten vergebe. Im Rahmen dieser Tätigkeit werde er im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet. Damit führe der Beschwerdeführer einen land-(forst-)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr im Sinne des BSVG.5. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom römisch 40 , als unbegründet ab. Zusammenfassend begründete der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung dahingehend, dass soweit vorgebracht werde, der Beschwerdeführer stelle keine organisatorische Einheit dar, bewirtschafte keinen Fischereibetrieb mehr und verfolge keine Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion, unter Verweisung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahin, das die Jagd und die Fischerei als eigene Zweige der land- und forstwirtschaftlichen Produktion in Paragraph 5, LAG angeführt seien, obwohl bei ihnen in der Regel die Erzielung von Einkünften oder gar eines Gewinnes nicht im Vordergrund stünden, sowie ein Gewinn nach Art der Führung gar nicht beabsichtigt und möglich sei, darauf geschlossen werden müsse, dass der Gesetzgeber für "Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion" - und damit für "Betriebe der Land- und Forstwirtschaft" im Sinne des LAG sowie für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß den zitierten Bestimmungen des BSVG - die Art und den sie bestimmenden Beweggrund ihrer Führung nicht als entscheidend anzusehen und noch weniger den Versicherungsschutz in der Jagd und in der Fischerei tätiger Personen davon abhängig zu machen sei (unter Berufung VwGH 15.05.1986, 84/08/0210, mwN). Es komme also auf den subjektiven Beweggrund der Tätigkeit im vorliegenden Fall nicht an. Soweit der Beschwerdeführer andererseits das objektive Vorliegen einer solchen Tätigkeit bestreite, sei ihm entgegen zu halten, dass er durch die entgeltliche Vergabe von Fischereikarten Einnahmen erziele. Dadurch bewirtschafte er sein Fischereirevier und übe als Fischereiberechtigter objektiv einen auf Erwerb gerichtete Tätigkeit aus, weshalb die belangte Behörde zu Recht von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Paragraph 5, LAG ausgegangen sei. Soweit der Beschwerdeführer bestreite, dass er die Fischerei auf eigene Rechnung und Gefahr ausübe, erwog der Verwaltungsgerichtshof, dass die Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen nicht an das Eigentum an Land (Forst) wirtschaftliche Flächen anknüpfe, auf denen ein Betrieb oder mehrere Betriebe geführt würden, sondern daran, wer den Betrieb oder die Betriebe auf seine Rechnung und Gefahr führt oder auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb oder die Betriebe geführt wird bzw. werden (unter Berufung auf VwGH 04.10.2001, 97/08/0072). Im Weiteren erwog er, dass durch die Vergabe von Fischereikarten noch kein Pachtvertrag abgeschlossen werde, weshalb es zu keiner Änderung der sich aus dem Eigentumsverhältnis ergebenden Rechten oder Pflichten aus der Betriebsführung gekommen sei. Der Beschwerdeführer übe sein Fischereirecht aus, indem er gegen Entgelt Fischereikarten vergebe. Im Rahmen dieser Tätigkeit werde er im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet. Damit führe der Beschwerdeführer einen land-(forst-)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr im Sinne des BSVG.

6. Mit Erkenntnis vom XXXX, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom XXXX, betreffend Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, der Beitragsgrundlagen der Beitragsbemessung sowie der Vorschreibung von Beiträgen und eines Beitragszuschlages als unbegründet und bestätigte die angefochtene Entscheidung unter Korrektur der Spruchpunkte II. und III. dieses Bescheides. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss VfGH XXXX, zur Behandlung abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.6. Mit Erkenntnis vom römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom römisch 40 , betreffend Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, der Beitragsgrundlagen der Beitragsbemessung sowie der Vorschreibung von Beiträgen und eines Beitragszuschlages als unbegründet und bestätigte die angefochtene Entscheidung unter Korrektur der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss VfGH römisch 40 , zur Behandlung abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

7. Mit Kontonachricht vom 11.11.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine aktuelle Information zum Beitragskonto betreffend die Änderung in der Bewirtschaftung bzw im Einheitswert, wonach das Gesamtausmaß der bewirtschafteten Fläche von 331,5762 ha einen Einheitswert von EUR 8.356,98 ergebe, woraus ein einzuzahlender Betrag von EUR 36.656,46 resultiere.

8. Mit Schreiben vom 04.12.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aufgrund der ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX bzw des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX die Vorschreibung der für die Zeit April 2008 bis September 2015 zu entrichtenden Versicherungsbeiträge in der Höhe von insgesamt EUR 35.430,95 und ersuchte um Einzahlung dieser Beitragsvorschreibung innerhalb von zwei Wochen.8. Mit Schreiben vom 04.12.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aufgrund der ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 bzw des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 die Vorschreibung der für die Zeit April 2008 bis September 2015 zu entrichtenden Versicherungsbeiträge in der Höhe von insgesamt EUR 35.430,95 und ersuchte um Einzahlung dieser Beitragsvorschreibung innerhalb von zwei Wochen.

9. Mit Schreiben vom 14.12.2015 replizierte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf diese Vorschreibung, in welcher dieser mitteilte, dass er eine Beschwerde gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte am 14.10.2015 eingebracht habe und er nicht bereit sei, ohne Ausschöpfung aller möglichen Rechtsmittel bis hin zur neuerlichen Anrufung des Europäischen Gerichtshofes Zahlung zu leisten, solange keine Vollstreckbarkeit eingetreten sei. Die Vorschreibung der über Versicherungsbeiträge des Zeitraumes 04/2008 bis 09/2011 von EUR 14.781,84 hinausgehenden Versicherungsbeiträge sei durch keinen Bescheid mit Begründung und Rechtsmittelbekehrung und vorangegangenem Verfahren gedeckt. Eine bescheidmäßige Vorschreibung werde bekämpft werden. Er würde völlig ungleich behandelt, indem er, nur weil er Fischereikarten entgeltlich abgebe, als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, ohne einen solchen auch nur im entferntesten zu haben, zur Pflichtversicherung in der Sozialversicherung der Bauern herangezogen werde, während all die anderen Personen ohne landwirtschaftlichen Betrieb, welche aber genauso entgeltlich die Benützung ihres Fischereireviers gestatteten, nicht zur Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern herangezogen würden.9. Mit Schreiben vom 14.12.2015 replizierte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf diese Vorschreibung, in welcher dieser mitteilte, dass er eine Beschwerde gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte am 14.10.2015 eingebracht habe und er nicht bereit sei, ohne Ausschöpfung aller möglichen Rechtsmittel bis hin zur neuerlichen Anrufung des Europäischen Gerichtshofes Zahlung zu leisten, solange keine Vollstreckbarkeit eingetreten sei. Die Vorschreibung der über Versicherungsbeiträge des Zeitraumes 04/2008 bis 09/2011 von EUR 14.781,84 hinausgehenden Versicherungsbeiträge sei durch keinen Bescheid mit Begründung und Rechtsmittelbekehrung und vorangegangenem Verfahren gedeckt. Eine bescheidmäßige Vorschreibung werde bekämpft werden. Er würde völlig ungleich behandelt, indem er, nur weil er Fischereikarten entgeltlich abgebe, als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, ohne einen solchen auch nur im entferntesten zu haben, zur Pflichtversicherung in der Sozialversicherung der Bauern herangezogen werde, während all die anderen Personen ohne landwirtschaftlichen Betrieb, welche aber genauso entgeltlich die Benützung ihres Fischereireviers gestatteten, nicht zur Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern herangezogen würden.

10. Mit Schreiben vom 29.12.2015 teilte die belangte Behörde mit, dass der mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX festgestellten Pflichtversicherung und der Beiträge nach dem BSVG in der Höhe von EUR 14.781,84 sowie des Beitragszuschlages in der Höhe von EUR 2.120,04 zum Einen die Vollstreckbarkeit eingetreten sei und zum Anderen durch die Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung eingetreten sei und ersuchte um Zahlung von insgesamt EUR 16.901,88. Weiters kündigte die belangte Behörde die bescheidmäßige Feststellung der Beiträge ab Oktober 2011 an.10. Mit Schreiben vom 29.12.2015 teilte die belangte Behörde mit, dass der mit rechtskräftigem Bescheid vom römisch 40 festgestellten Pflichtversicherung und der Beiträge nach dem BSVG in der Höhe von EUR 14.781,84 sowie des Beitragszuschlages in der Höhe von EUR 2.120,04 zum Einen die Vollstreckbarkeit eingetreten sei und zum Anderen durch die Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung eingetreten sei und ersuchte um Zahlung von insgesamt EUR 16.901,88. Weiters kündigte die belangte Behörde die bescheidmäßige Feststellung der Beiträge ab Oktober 2011 an.

11. Mit Schreiben vom 04.02.2016 brachte die belangte Behörde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers den ermittelten Sachverhalt zur Kenntnis und ermöglichte diesem, hierzu Stellung zu nehmen.

12. Mit Schreiben vom 02.03.2016 nahm der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers hierzu insofern Stellung, als er den mitgeteilten Sachverhalt als nicht richtig und ergänzungsbedürftig bezeichnete. Moniert wurde, dass der Beschwerdeführer nicht Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen sei. Er sei Eigentümer eines Fischereirechtes am XXXX. Es gebe seit 31.08.2002 tatsächlich keinen landwirtschaftlichen Betrieb oder Fischereibetrieb mehr, er verkaufe seit 01.09.2002 lediglich Fischereikarten an Hobby- und Freizeitfischer. Mit Wirkung vom 01.01.2014 habe der Beschwerdeführer Fischereirechte an einen Berufsfischer, XXXX, verpachtet, welcher seither einen landwirtschaftlichen Betrieb - Fischereibetrieb betreibt und pflichtversichert sei. Der Beschwerdeführer beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Landwirtschaft/Fischerei einzuholen zum Beweis dafür, dass dieser keine bei einem landwirtschaftlichen Betrieb und/oder Fischereibetrieb voraussetzenden Merkmale erfüllt und zufolge Fehlens solcher Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes und/oder Fischereibetriebes zur Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern nicht herangezogen werden könne. Ferner beantragte er die Feststellung einer Beitragsverpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nach dem BSVG vom Oktober 2011 bis Dezember 2015 abzusehen, weil der Beschwerdeführer tatsächlich keinen landwirtschaftlichen Betrieb und/oder Fischereibetrieb betreibe und eine Doppelversicherung XXXX nicht zulässig sei. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit, es sich gefallen zu lassen, dass als einziger Verkäufer von Fischereikarten, ohne selbst einen landwirtschaftlichen Betrieb und/oder Fischereibetrieb zu führen und zu haben, zur Pflichtversicherung nach dem BSVG herangezogen werde, und alle übrigen Verkäufe von Fischereikarten und/oder Jagdkarten (ohne landwirtschaftlichen Betrieb oder ohne Fischereibetrieb) zur Pflichtversicherung nach BSVG nicht herangezogen würden. Unter Beischluss eines Schreibens an die belangte Behörde und die Aufsichtsbehörde der belangten Behörde vom 22.02.2016 ersuchte der Beschwerdeführer die früheren Verfahren wegen Pflichtversicherung nach BSVG wiederaufzunehmen und von einer Feststellung einer Pflichtversicherung des Beschwerdeführers als "Inhaber und Betreiber eines (tatsächlich nicht existenten) landwirtschaftlichen Betriebes und/oder Fischereibetriebes" zur Gänze Abstand zu nehmen.12. Mit Schreiben vom 02.03.2016 nahm der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers hierzu insofern Stellung, als er den mitgeteilten Sachverhalt als nicht richtig und ergänzungsbedürftig bezeichnete. Moniert wurde, dass der Beschwerdeführer nicht Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen sei. Er sei Eigentümer eines Fischereirechtes am römisch 40 . Es gebe seit 31.08.2002 tatsächlich keinen landwirtschaftlichen Betrieb oder Fischereibetrieb mehr, er verkaufe seit 01.09.2002 lediglich Fischereikarten an Hobby- und Freizeitfischer. Mit Wirkung vom 01.01.2014 habe der Beschwerdeführer Fischereirechte an einen Berufsfischer, römisch 40 , verpachtet, welcher seither einen landwirtschaftlichen Betrieb - Fischereibetrieb betreibt und pflichtversichert sei. Der Beschwerdeführer beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Landwirtschaft/Fischerei einzuholen zum Beweis dafür, dass dieser keine bei einem landwirtschaftlichen Betrieb und/oder Fischereibetrieb voraussetzenden Merkmale erfüllt und zufolge Fehlens solcher Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes und/oder Fischereibetriebes zur Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern nicht herangezogen werden könne. Ferner beantragte er die Feststellung einer Beitragsverpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nach dem BSVG vom Oktober 2011 bis Dezember 2015 abzusehen, weil der Beschwerdeführer tatsächlich keinen landwirtschaftlichen Betrieb und/oder Fischereibetrieb betreibe und eine Doppelversicherung römisch 40 nicht zulässig sei. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit, es sich gefallen zu lassen, dass als einziger Verkäufer von Fischereikarten, ohne selbst einen landwirtschaftlichen Betrieb und/oder Fischereibetrieb zu führen und zu haben, zur Pflichtversicherung nach dem BSVG herangezogen werde, und alle übrigen Verkäufe von Fischereikarten und/oder Jagdkarten (ohne landwirtschaftlichen Betrieb oder ohne Fischereibetrieb) zur Pflichtversicherung nach BSVG nicht herangezogen würden. Unter Beischluss eines Schreibens an die belangte Behörde und die Aufsichtsbehörde der belangten Behörde vom 22.02.2016 ersuchte der Beschwerdeführer die früheren Verfahren wegen Pflichtversicherung nach BSVG wiederaufzunehmen und von einer Feststellung einer Pflichtversicherung des Beschwerdeführers als "Inhaber und Betreiber eines (tatsächlich nicht existenten) landwirtschaftlichen Betriebes und/oder Fischereibetriebes" zur Gänze Abstand zu nehmen.

13. Mit Schreiben vom 23.03.2016 teilte die belangte Behörde dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers hinsichtlich der gemeldeten Verpachtung von Fischereirechten ab 01.01.2014 an XXXX mit, dass aufgrund der vorgenommenen Meldungen Erhebungen bezüglich des ab 01.01.2014 bekanntgegebenen Sachverhaltes eingeleitet würden und für den Fall der geänderten Sachlage eine entsprechende rechtliche Beurteilung ab dem 01.01.2014 zu erfolgen sei. Weiters ersuchte die belangte Behörde um Übermittlung des Pachtvertrages des Beschwerdeführers mit XXXX in Kopie überlassen. Aufgrund der nun gemeldeten Verpachtung der Fischereirechte teilte die belangte Behörde mit, dass sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer seine Fischereirechte nach dem Wesen eines Pachtvertrages an den Berufsfischer Herrn XXXX übertragen habe und ab 01.01.2014 keine Vergabe von Fischereikarten durch den Beschwerdeführer in den von13. Mit Schreiben vom 23.03.2016 teilte die belangte Behörde dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers hinsichtlich der gemeldeten Verpachtung von Fischereirechten ab 01.01.2014 an römisch 40 mit, dass aufgrund der vorgenommenen Meldungen Erhebungen bezüglich des ab 01.01.2014 bekanntgegebenen Sachverhaltes eingeleitet würden und für den Fall der geänderten Sachlage eine entsprechende rechtliche Beurteilung ab dem 01.01.2014 zu erfolgen sei. Weiters ersuchte die belangte Behörde um Übermittlung des Pachtvertrages des Beschwerdeführers mit römisch 40 in Kopie überlassen. Aufgrund der nun gemeldeten Verpachtung der Fischereirechte teilte die belangte Behörde mit, dass sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer seine Fischereirechte nach dem Wesen eines Pachtvertrages an den Berufsfischer Herrn römisch 40 übertragen habe und ab 01.01.2014 keine Vergabe von Fischereikarten durch den Beschwerdeführer in den von

XXXX gepachteten Gewässern erfolge. Diesbezüglich wurde um schriftliche Bestätigung ersucht. Weiters verwies die belangte Behörde darauf, dass das Bestehen der Pflichtversicherung vom 04.04.2008 bis laufend durch den Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde und damit eine entschiedene Rechtssache darstelle. Es liege sozialversicherungsrechtlich ein Fischereibetrieb vor. Das Fischereirecht des Beschwerdeführers sei von der Finanzbehörde einheitswertmäßig über die Pflichtversicherungsgrenze des BSVG von EUR 1.500,00 bewertet worden. Nach dem BSVG seien Fischer, die ihre Eigenfischerei oder ihr Eigenfischereirecht bewirtschafteten, in der Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert, sofern ein Einheitswert über die Pflichtversicherungsgrenze vorliege. Fischer nach dem BSVG, die ein Fischereirevier oder Fischereirecht pachteten und somit sozialversicherungsrechtlich auf deren Rechnung und Gefahr bewirtschafteten, seien nur dann in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert, sofern sie ihren Lebensunterhalt daraus bestreiten. Eine Ungleichbehandlung zwischen Eigenberechtigten und einem Pächter in sozialversicherungsrechtlicher Auswirkung liege nicht vor. Bei sozialversicherungsrechtlich relevantem Sachverhalt seien Eigenfischereiberechtigte, auf deren Rechnung und Gefahr ein Fischereirevier befischt werde, in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert, Pächter aber nur, wenn sie ihren Lebensunterhalt daraus bestreiten. Der Verfassungsgerichtshof habe die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Frage der Beitragspflicht und der zu leistenden Beträge abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. In diesem Zusammenhang ersuchte die belangte Behörde um Übermittlung der Beschwerdeschrift sowie des Antrages auf aufschiebende Wirkung, da diese Unterlagen nicht vorlägen. Betreffend die angesprochene Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wird ebenfalls um Übermittlung der Beschwerdeschrift ersucht. Zum Ersuchen der Wiederaufnahme des vom Höchstgericht entschiedenen Pflichtversicherungsverfahrens teilte die belangte Behörde mit, dass diese unter den § 69 AVG genannten Gründen möglich sei. Solche Gründe lägen aber nicht vor. Für die Entscheidung eines allfälligen Wiederaufnahmeantrages wäre das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Die Beurteilung einer Rechtsfrage (Fischereibetriebsführung auf Rechnung und Gefahr nach dem BSVG) könne nicht durch einen Sachverständigen zu lösen sein. Die Frage habe das Erkenntnis des Höchstgerichtes abschließend beurteilt. Betreffend die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, ob eine Pflichtversicherung nach dem BSVG für den Beschwerdeführer bestehe oder nicht teilte die belangte Behörde mit, dass diese vom Vorliegen eines Versicherungstatbestandes abhänge. Sollte aufgrund entsprechend vorliegenden Sachverhaltselemente auch für eine zweite natürliche Person ein Pflichtversicherungstatbestand vorliegen, vermöge dies eine allfällige Pflichtversicherung des Beschwerdeführers nicht zu beeinflussen. In der Land- und Forstwirtschaft (auch Jagd und Fischerei) komme es aufgrund dinglicher oder obligatorischer Rechts- bzw. Nutzungsverhältnisse durchaus zu Doppelversicherungen nach dem BSVG.römisch 40 gepachteten Gewässern erfolge. Diesbezüglich wurde um schriftliche Bestätigung ersucht. Weiters verwies die belangte Behörde darauf, dass das Bestehen der Pflichtversicherung vom 04.04.2008 bis laufend durch den Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde und damit eine entschiedene Rechtssache darstelle. Es liege sozialversicherungsrechtlich ein Fischereibetrieb vor. Das Fischereirecht des Beschwerdeführers sei von der Finanzbehörde einheitswertmäßig über die Pflichtversicherungsgrenze des BSVG von EUR 1.500,00 bewertet worden. Nach dem BSVG seien Fischer, die ihre Eigenfischerei oder ihr Eigenfischereirecht bewirtschafteten, in der Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert, sofern ein Einheitswert über die Pflichtversicherungsgrenze vorliege. Fischer nach dem BSVG, die ein Fischereirevier oder Fischereirecht pachteten und somit sozialversicherungsrechtlich auf deren Rechnung und Gefahr bewirtschafteten, seien nur dann in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert, sofern sie ihren Lebensunterhalt daraus bestreiten. Eine Ungleichbehandlung zwischen Eigenberechtigten und einem Pächter in sozialversicherungsrechtlicher Auswirkung liege nicht vor. Bei sozialversicherungsrechtlich relevantem Sachverhalt seien Eigenfischereiberechtigte, auf deren Rechnung und Gefahr ein Fischereirevier befischt werde, in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert, Pächter aber nur, wenn sie ihren Lebensunterhalt daraus bestreiten. Der Verfassungsgerichtshof habe die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Frage der Beitragspflicht und der zu leistenden Beträge abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. In diesem Zusammenhang ersuchte die belangte Behörde um Übermittlung der Beschwerdeschrift sowie des Antrages auf aufschiebende Wirkung, da diese Unterlagen nicht vorlägen. Betreffend die angesprochene Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wird ebenfalls um Übermittlung der Beschwerdeschrift ersucht. Zum Ersuchen der Wiederaufnahme des vom Höchstgericht entschiedenen Pflichtversicherungsverfahrens teilte die belangte Behörde mit, dass diese unter den Paragraph 69, AVG genannten Gründen möglich sei. Solche Gründe lägen aber nicht vor. Für die Entscheidung eines allfälligen Wiederaufnahmeantrages wäre das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Die Beurteilung einer Rechtsfrage (Fischereibetriebsführung auf Rechnung und Gefahr nach dem BSVG) könne nicht durch einen Sachverständigen zu lösen sein. Die Frage habe das Erkenntnis des Höchstgerichtes abschließend beurteilt. Betreffend die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, ob eine Pflichtversicherung nach dem BSVG für den Beschwerdeführer bestehe oder nicht teilte die belangte Behörde mit, dass diese vom Vorliegen eines Versicherungstatbestandes abhänge. Sollte aufgrund entsprechend vorliegenden Sachverhaltselemente auch für eine zweite natürliche Person ein Pflichtversicherungstatbestand vorliegen, vermöge dies eine allfällige Pflichtversicherung des Beschwerdeführers nicht zu beeinflussen. In der Land- und Forstwirtschaft (auch Jagd und Fischerei) komme es aufgrund dinglicher oder obligatorischer Rechts- bzw. Nutzungsverhältnisse durchaus zu Doppelversicherungen nach dem BSVG.

14. Mit Bescheid vom XXXX, entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer vom "01.10.2011 bis 31.12.2013 in der Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) beitragspflichtig wie folgt:14. Mit Bescheid vom römisch 40 , entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer vom "01.10.2011 bis 31.12.2013 in der Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) beitragspflichtig wie folgt:

Beitragspflicht

Monatliche BGL

Monatsbeitrag EUR

 

vom bis

EUR

Unfallversicherung

Krankenversicherung

Pensionsversicherung

01.10.2011 - 31.12.2011

1.478,63

28,09

113,12

225,49

01.01.2012 - 30.06.2012

1.487,50

28,26

113,79

230,56

01.07.2012 - 31.12.2012

1.487,50

28,26

113,79

238,00

01.01.2013 - 30.06.2013

1.529,16

29,05

116,98

244,67

01.07.2013 - 31.12.2013

1.529,16

29,05

116,98

252,31

Für den Zeitraum 01.10.2012 bis 31.12.2013 werden Sie [der Beschwerdeführer] die fälligen Beträge nach dem BSVG in der Höhe von EUR 10.350,30 festgestellt. Ihr Beitragskonto weist ein Beitragsguthaben von EUR 541,51 auf, welches mit den festgestellten Beiträgen gegenverrechnet wird. Sie haben somit Beiträge von EUR 9.808,79 an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) zu entrichten."

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Bestehen der Pflichtversicherung (Fischereibetrieb) nach dem BSVG vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX, bejaht worden sei und die Beitragspflicht auch durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei. Es liege hinsichtlich der festgestellten Pflichtversicherung nach dem BSVG eine entschiedene Rechtssache vor, solange sich der Sachverhalt nicht ändere. Der Sachverhalt habe sich nicht geändert.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Bestehen der Pflichtversicherung (Fischereibetrieb) nach dem BSVG vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom römisch 40 , bejaht worden sei und die Beitragspflicht auch durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei. Es liege hinsichtlich der festgestellten Pflichtversicherung nach dem BSVG eine entschiedene Rechtssache vor, solange sich der Sachverhalt nicht ändere. Der Sachverhalt habe sich nicht geändert.

15. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 20.04.2016 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 12.05.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 17.05.2016. Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der vorliegenden Beschwerde stattgeben und von der Feststellung einer Beitragspflicht und Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung von Beiträgen nach BSVG von Oktober 2011 bis Dezember 2013 absehen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zurückzuverweisen. Zusammenfassend begründet der Beschwerdeführer den Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens damit, dass die belangte Behörde von der Einholung eines Sachverständigengutachtens aus den Fachgebieten der Landwirtschaft/Fischerei abgesehen habe, obwohl die positive Feststellung dieser Tatsache entscheidungsrelevant sei und die belangte Behörde bei Berücksichtigung dieser Tatsache die Versicherungspflicht verneinen hätte müssen. Es sei denkunmöglich, dass er ohne einen landwirtschaftlichen Betrieb und/oder Fischereibetrieb tatsächlich zu haben oder zu betreiben wegen des Betriebes eines solches nichtexistenten landwirtschaftlichen Betriebes und/oder Fischereibetriebes pflichtversichert sein müsse. Er verwies weiters darauf, dass er der einzige Verkäufer von Fischereikarten ohne landwirtschaftlichen Betrieb und/oder Fischereibetrieb zur Pflichtversicherung herangezogen werde, was eine eklatant

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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