TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/24 W260 2171634-1

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Veröffentlicht am 24.10.2018
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Entscheidungsdatum

24.10.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W260 2171634-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 27.03.2017, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 27.03.2017, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.02.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gilt und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gilt und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.03.2017 erstatteten Gutachten vom 24.03.2017 wurden die Leiden "1. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD)" mit einem Grad der Behinderung von 20 vH, "2. Schlafapnoesyndrom" mit einem Grad der Behinderung von 20 vH, "3. Diabetes mellitus" mit einem Grad der Behinderung von 20 vH und "4. Hypertonie" mit einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft und ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 vH festgestellt. Dazu führte der Gutachter aus, das führende Leiden unter der Position 1 werde von den anderen Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Der Zustand nach Lungen-OP wegen Bronchiektasie links könne ohne Befundberichte, welche eine diesbezügliche funktionelle Einschränkung untermauern würden, nicht eingeschätzt werden.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.03.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH fest. Anmerkend wurde festgehalten, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorlägen.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.03.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH fest. Anmerkend wurde festgehalten, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorlägen.

Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie beigelegt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, seine Herzmuskelerkrankung mit fortgeschrittener Ausprägung sei nicht berücksichtigt worden, obwohl er diesbezügliche Befunde vorgelegt habe. Das COPD-II Leiden sie unter der Position 06.06.01 bewertet worden, obwohl es zumindest mit Positionsnummer 06.06.02 bzw. laut bereits bei Antragsstellung vorgelegtem lungenfachärztlichen Befund sogar mit der Positionsnummer 06.06.03 zu bewerten gewesen wäre. Die bestehende Cystische Fibrose sei im Gutachten ebenso wenig berücksichtigt worden wie Bronchiektasien, welche unter der Positionsnummer 06.03.03 zu bewerten wären. Die Lobektomie sei mangels Befund nicht bewertet worden, obwohl der Beschwerdeführer Befunde vorgelegt habe. Aus einem bereits bei Antragsstellung vorgelegten lungenfachärztlichen Befund ergebe sich eine primär pulmonale Hypertension (Emphysem), welches unter der Positionsnummer 06.08.03 zu bewerten gewesen wäre. Der Beschwerde wurde ein aktueller lungenfachärztlicher Befund nachgereicht.

4. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde holte die belangte Behörde ein auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin ein. In diesem Gutachten vom 18.05.2017 wurden die Leiden "1. Zustand nach Lungenoperation wegen Bronchiektasien" mit einem Grad der Behinderung von 30 vH, "2. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)" mit einem Grad der Behinderung von 20 vH, "3. Diabetes mellitus" mit einem Grad der Behinderung von 20 vH, "4. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD)" mit einem Grad der Behinderung von 20 vH, und "5. Hypertonie" mit einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft und ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt. Dazu führte der Gutachter aus, aufgrund des neuaufgenommenen Leidens unter der Position 1 ergebe sich eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe. Das führende Leiden unter der Position 1 werde von den anderen Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Die Herzmuskelerkrankung erreiche keinen Grad der Behinderung, da keine signifikante Herabsetzung der Pumpfunktion bestehe. Für das Vorliegen einer behinderungsrelevanten cystischen Fibrose würden keine fachärztlichen Dokumentationen vorliegen. Für das Vorliegen einer behinderungsrelevanten pulmonalen Hypertension liege laut vorliegender Myocardszintigraphie kein Anhaltspunkt vor.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab, stellte fest, dass der Grad der Behinderung 30 vH betrage und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden. Begründend verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens, wonach der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 30 vH betrage. Gleichzeitig mit der Beschwerdevorentscheidung übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 18.05.2017.

6. Mit E-Mail vom 29.06.2017 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag. Dabei führte er aus, dass das COPD-Leiden erneut falsch bewertet worden sei. Dieses müsste zumindest mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 06.06.02 und einem Grad der Behinderung von 40 vH eingestuft werden. Damit würde richtigerweise auch ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH vorliegen, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken mit dem weiteren Lungenleiden bestehe. Bezüglich der nicht anerkannten Herzmuskelerkrankung verweise der Beschwerdeführer auf den beigelegten internistischen Befund vom 03.07.2017, wonach die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die höhergradige Belastungsdyspnoe offenbar nicht gegeben sei.

7. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes und aufgrund der vorgelegten neuen Befunde holte das Bundesverwaltungsgericht ein lungenfachärztliches und allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten ein. In dem auf der Aktenlage basierenden Gutachten vom 21.08.2018 wurden die Leiden "1. Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD II)" mit einem Grad der Behinderung von 40 vH, "2. Zustand nach Resektion des linken Lungenunterlappens, sowie Teilesektion aus dem linken Oberlappen wegen Bronchiektasen mit diskreter Rippenfellschwiele links basal" mit einem Grad der Behinderung von 40 vH, "3. Diabetes mellitus" mit einem Grad der Behinderung von 20 vH, "4. Obstruktives beatmungspflichtiges Schlafapnoe-Syndrom unter Maskenbeatmung" mit einem Grad der Behinderung von 20 vH und "5. kleine Herzmuskelschwiele an der linken Herzkammer, anamnestisch ohne Infarkt und normaler systolischer Linksventrikelfunktion bei vorbekannten Bluthochdruck" mit einem Grad der Behinderung von 30 vH eingestuft und ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt. Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung führte der Sachverständige aus, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 im Sinne einer ungünstigen wechselseitigen Leidenspotenzierung (Kombination aus obstruktiver und restriktiver Ventilationsstörung) und in geringem Ausmaß auch durch Leiden Nr. 5 um eine Stufe erhöht werde.7. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes und aufgrund der vorgelegten neuen Befunde holte das Bundesverwaltungsgericht ein lungenfachärztliches und allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten ein. In dem auf der Aktenlage basierenden Gutachten vom 21.08.2018 wurden die Leiden "1. Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD römisch zwei)" mit einem Grad der Behinderung von 40 vH, "2. Zustand nach Resektion des linken Lungenunterlappens, sowie Teilesektion aus dem linken Oberlappen wegen Bronchiektasen mit diskreter Rippenfellschwiele links basal" mit einem Grad der Behinderung von 40 vH, "3. Diabetes mellitus" mit einem Grad der Behinderung von 20 vH, "4. Obstruktives beatmungspflichtiges Schlafapnoe-Syndrom unter Maskenbeatmung" mit einem Grad der Behinderung von 20 vH und "5. kleine Herzmuskelschwiele an der linken Herzkammer, anamnestisch ohne Infarkt und normaler systolischer Linksventrikelfunktion bei vorbekannten Bluthochdruck" mit einem Grad der Behinderung von 30 vH eingestuft und ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt. Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung führte der Sachverständige aus, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 im Sinne einer ungünstigen wechselseitigen Leidenspotenzierung (Kombination aus obstruktiver und restriktiver Ventilationsstörung) und in geringem Ausmaß auch durch Leiden Nr. 5 um eine Stufe erhöht werde.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2018 wurde den Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihnen diesbezüglich eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

9. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 12.09.2018 eine Stellungnahme ab, in welcher er vorbrachte, das lungenfachärztliche Gutachten sei grundsätzlich als richtig zu bewerten. Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen sei die Erkrankung "Bronchiektasien" weiterhin einzustufen, da diese auch nach der Lungenoperation in der Restlunge vorhanden seien. Der Befund darüber sei im Pulmologischen Zentrum Baumgartner Höhe nicht mehr auffindbar. Weiters gebe der Beschwerdeführer bekannt, dass seit März 2018 sehr wohl eine Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie vorliege und diese die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich mache. Als Beweis schließe er weitere Befunde und ein Lungenfachärztliches Ergänzungsgutachten zur Invaliditätspension an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.

1.2.1 Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD Il) Oberer Rahmensatz, da ständige mittelgradige Einschränkung der Atemfunktion, sekundäres Lungenemphysem und objektivierte Sauerstoff-Diffusionsstörung leicht- bis mäßigen Grades. chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD römisch eins l) Oberer Rahmensatz, da ständige mittelgradige Einschränkung der Atemfunktion, sekundäres Lungenemphysem und objektivierte Sauerstoff-Diffusionsstörung leicht- bis mäßigen Grades.

06.06.02

40

2

Zustand nach Resektion des linken Lungenunterlappens, sowie Teilresektion aus dem linken Oberlappen wegen Bronchiektasen mit diskreter Rippenfellschwiele links basal Oberer Rahmensatz, da neben den gesamten Unterlappen auch ein Teil des linken Oberlappens mit Narbenbildung und mäßiggradiger pulmonaler Funktionsstörung vorliegen.

06.02.02

40

3

Diabetes mellitus Il Mittlerer Rahmensatz, da unter Kostbeschränkung und oraler Therapie eine befriedigende Stoffwechsellage besteht Diabetes mellitus römisch eins l Mittlerer Rahmensatz, da unter Kostbeschränkung und oraler Therapie eine befriedigende Stoffwechsellage besteht

09.02.01

20

4

Obstruktives beatmungspflichtiges Schlafapnoe-Syndrom unter Maskenbeatmung Unterer Rahmensatz, da durch Anwendung einer nächtlichen Beatmungstherapie nächtliche Atemstillstände vermieden werden können, jedoch die Auswirkungen der Behandlung auf Schlafqualität und Lebensumstände mitzuberücksichtigen sind.

06.11.02

20

5

kleine Herzmuskelschwiele an der linken Herzkammer, anamnestisch ohne Infarkt und normaler systolischer Linksventrikelfunktion bei vorbekannten Bluthochdruck Unterer Rahmensatz, da bei objektivierter kleiner Minderdurchblutung im Bereich der linken Herzkammer eine nahezu normale Funktion derselben objektiviert wurde, weiters anamnestisch kein Hinweis auf Myokardinfarkt vorliegt.

05.02.01

30

Gesamtgrad der Behinderung 50 vH

 

 

 

Begründung: Der führende Grad

der Behinderung Nr. 1 wird durch Leiden Nr. 2 im Sinne einer ungünstigen wechselseitigen Leidenspotenzierung (Kombination aus obstruktiver- und restriktiver Ventilationsstörung) und in geringem Ausmaß auch durch Leiden Nr. 5 um I Stufe erhöht.der Behinderung Nr. 1 wird durch Leiden Nr. 2 im Sinne einer ungünstigen wechselseitigen Leidenspotenzierung (Kombination aus obstruktiver- und restriktiver Ventilationsstörung) und in geringem Ausmaß auch durch Leiden Nr. 5 um römisch eins Stufe erhöht.

1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 03.02.2017 bei der belangten Behörde ein.

1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.03.2017, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2017, wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Ein Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erfolgte im Spruch des Bescheides nicht.1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.03.2017, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2017, wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Ein Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erfolgte im Spruch des Bescheides nicht.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1. und 1.3.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen und zur Antragsstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenkrankheiten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Der Gutachter setzte sich mit den Einwendungen in der Beschwerde, mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der Aktenlage sowie den durch den Beschwerdeführer vorgelegten Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Das lungenfachärztliche Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Dieses vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten bestätigt betreffend die Leiden "Diabetes mellitus II" und "obstruktives beatmungspflichtiges Schlafapnoe-Syndrom unter Maskenbeatmung" auch die Ergebnisse der beiden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten, die bereits von der belangten Behörde eingeholt wurden. Im Unterschied zu den seitens der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten wurden jedoch die nunmehr unter den laufenden Nummern 1 und 2 eingestuften Funktionseinschränkungen, welche nunmehr dem tatsächlichen Schweregrad der Leiden entsprechen, um jeweils eine Stufe angehoben. Der in den Vorgutachten nicht eingestufte Herzmuskelschaden ist nunmehr ebenfalls dem Schweregrad entsprechend berücksichtigt und unter der laufenden Nummer 5 eingeschätzt. Der zuvor als eigenes Leiden bewertete Bluthochdruck wird nunmehr in dieser Funktionseinschränkung mitumfasst. Aufgrund der ungünstigen wechselseitigen Leidenspotenzierung von Leiden 1 und 2 bzw. in geringem Ausmaß auch durch Leiden 5 erhöht sich auch der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe auf insgesamt 50 vH.

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen und vorgelegten Befunde waren somit geeignet, eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.

Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers sind weder eine zystische Fibrose oder eine pulmonale Hypertension befundmäßig belegt, weshalb auch keine Einschätzung dieser Leiden erfolgte.

Der Sachverständige führte nachvollziehbar aus, dass die Bronchiektasen die Grundlage der durchgeführten Lungenoperation darstellte. Da die betroffenen Lungenteile jedoch bereits entfernt wurden, ist das Bronichiektasen-Leiden nicht mehr als Diagnose aufzunehmen. Insoweit der Beschwerdeführer nunmehr in seiner Stellungnahme vom 12.09.2018 vorbringt, die Bronchiektasien seien nach wie vor in der Restlunge vorhanden, so ist auf seine eigenen Angaben zu verweisen, wonach dementsprechende Befunde nicht mehr auffindbar seien. Ein diesbezügliches Leiden ist demnach nicht objektiviert und kann deshalb nicht eingestuft werden.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 21.08.2018. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.4) Insofern der Beschwerdeführer schließlich auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde über die beantragte Zusatzeintragung und den Ausweis gemäß § 29b StVO nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, weshalb diese Frage nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die mit der Stellungnahme vom 12.09.2018 vorgebrachte seit März 2018 bestehende Langzeitsauerstofftherapie bzw. die der Stellungnahme angeschlossenen Befunde der Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG unterliegen, wonach ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen. Die neuen Befunde können im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht berücksichtigt werden.Zu 1.4) Insofern der Beschwerdeführer schließlich auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde über die beantragte Zusatzeintragung und den Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, weshalb diese Frage nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die mit der Stellungnahme vom 12.09.2018 vorgebrachte seit März 2018 bestehende Langzeitsauerstofftherapie bzw. die der Stellungnahme angeschlossenen Befunde der Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 46, BBG unterliegen, wonach ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen. Die neuen Befunde können im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht berücksichtigt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

  • -Strichaufzählung
    Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).

  • -Strichaufzählung
    Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

  • -Strichaufzählung
    In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG)

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft. (Paragraph 54, Absatz 12, BBG auszugsweise)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Fami

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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