TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/18 W117 2202396-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.12.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z5
FPG §76 Abs3 Z9
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W117 2202396-4/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl:

17509907/180690869, über die weitere Anhaltung von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch RA Dr. Andreas Waldhof, in Schubhaft zu Recht erkannt:17509907/180690869, über die weitere Anhaltung von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch RA Dr. Andreas Waldhof, in Schubhaft zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 5 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.römisch eins. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Flughafen Wien Schwechat, vom 23.07.2018 wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Flughafen Wien Schwechat, vom 23.07.2018 wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte in der gekürzten Ausfertigung des in der Verhandlung am 06.08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses am 24.08.2018 Folgendes entschieden: Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 5 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen (Spruchpunkt II).Das Bundesverwaltungsgericht hatte in der gekürzten Ausfertigung des in der Verhandlung am 06.08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses am 24.08.2018 Folgendes entschieden: Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei).

Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 15.11.2018 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des §22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 15.11.2018 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des §22a Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".

Mit E-Mail vom 16.11.2018 teilte das BFA Folgendes mit: "Es darf informiert werden, dass am 15.11.2018 durch die ägyptische Botschaft ein HRZ für den Fremden ausgestellt wurde.

Weiters wird informiert, dass die Haftfähigkeit des Fremden laut telefonischer Auskunft PAZ Hernals, Sanitätsstelle, 16.11.2018 nach wie vor gegeben ist.

Die begleitete Abschiebung ist mit kommenden Sonntag, 18.11.2018 festgesetzt."

Mit E-Mail vom 19.11.2018 teilte das BFA mit, dass die begleitete Abschiebung am 18.11.2018 abgebrochen werden musste. Aus dem Abschiebebericht geht hervor: "Nachdem mit dem Kapitän des LFZ Kontakt aufgenommen wurde, erfolgte das Boarding (hinten). Sofort nach dem Boarding verlangte XXXX den Kapitän des LFZ zu sprechen u führte mit dem Kapitän eine Diskussion in arabischer Sprache. Im Zuge dieser Diskussion gab XXXXgegenüber den Excort Beamten an, dass er nicht mitfliegen werde. (...) Am 18.11.2018 um 14:40 Uhr teilte der Kapitän des LFZ dem Escortteam mit, dass er den Schübling nicht mitnehmen werde. Der Escortleacer XXX brach die Abschiebung ab (14:40 Uhr)." Der BF wurde zurück ins PAZ Wien HG gebracht.Mit E-Mail vom 19.11.2018 teilte das BFA mit, dass die begleitete Abschiebung am 18.11.2018 abgebrochen werden musste. Aus dem Abschiebebericht geht hervor: "Nachdem mit dem Kapitän des LFZ Kontakt aufgenommen wurde, erfolgte das Boarding (hinten). Sofort nach dem Boarding verlangte römisch 40 den Kapitän des LFZ zu sprechen u führte mit dem Kapitän eine Diskussion in arabischer Sprache. Im Zuge dieser Diskussion gab XXXXgegenüber den Excort Beamten an, dass er nicht mitfliegen werde. (...) Am 18.11.2018 um 14:40 Uhr teilte der Kapitän des LFZ dem Escortteam mit, dass er den Schübling nicht mitnehmen werde. Der Escortleacer römisch 30 brach die Abschiebung ab (14:40 Uhr)." Der BF wurde zurück ins PAZ Wien HG gebracht.

Mit Erkenntnis vom 20.11.2018, W 140 2202396-4, stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis vom 20.11.2018, W 140 2202396-4, stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Es stellte folgenden Sachverhalt fest:

"Der BF, ein ägyptischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 16.10.2007 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 16.01.2008, Zl. 07 09.653-EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft."Der BF, ein ägyptischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 16.10.2007 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 16.01.2008, Zl. 07 09.653-EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

Am 13.08.2011 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2011, Zl. 11 08.844 EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2011, Zl. A4 421.529-1/2011/6E wurde die Beschwerde gemäß § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF keinen neu entstandenen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht hätte, sondern die Abänderung des im ersten Asylverfahren erlassenen rechtskräftigen Bescheides begehren würde. Demnach habe das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen und sei der Beschwerde nicht Folge zu geben.Am 13.08.2011 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2011, Zl. 11 08.844 EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2011, Zl. A4 421.529-1/2011/6E wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF keinen neu entstandenen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht hätte, sondern die Abänderung des im ersten Asylverfahren erlassenen rechtskräftigen Bescheides begehren würde. Demnach habe das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen und sei der Beschwerde nicht Folge zu geben.

Am 11.05.2012 wurde der BF in Schubhaft genommen und gab er anlässlich der diesbezüglichen Niederschrift an, in Österreich geblieben zu sein, weil er daheim Probleme habe. Wenn diese bereits in Asylverfahren mehrmals abgehandelt worden seien, so wolle er es mehrmals versuchen. Er habe in Österreich ein Kind. Er wolle Österreich nicht verlassen. Sodann stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2012, Zl. 12 05.794 - EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.07.2012, Zl. B10 421.529-2/2012/2E, wurde die Beschwerde des BF gemäß § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 12.07.2012 in Rechtskraft.Am 11.05.2012 wurde der BF in Schubhaft genommen und gab er anlässlich der diesbezüglichen Niederschrift an, in Österreich geblieben zu sein, weil er daheim Probleme habe. Wenn diese bereits in Asylverfahren mehrmals abgehandelt worden seien, so wolle er es mehrmals versuchen. Er habe in Österreich ein Kind. Er wolle Österreich nicht verlassen. Sodann stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2012, Zl. 12 05.794 - EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.07.2012, Zl. B10 421.529-2/2012/2E, wurde die Beschwerde des BF gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 12.07.2012 in Rechtskraft.

Aus dem Stande der Schubhaft stellte der BF am 22.10.2012 seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2013, Zl. 12 15.237 - EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.10.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2012 gemäß § 12a AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben und dieser mündlich verkündete Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF und § 62 Abs. 1 AVG in der Niederschrift beurkundet. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.12.2012 wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idgF rechtmäßig sei. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2013, Zl. 12 15.237 - EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.10.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Ausgeführt wurde darin, dass aus dem Vorbringen kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne, zumal dieser bereits bei den letzten Asylverfahren bestanden habe und vom BF schuldhaft nicht vorgebracht worden sei.Aus dem Stande der Schubhaft stellte der BF am 22.10.2012 seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2013, Zl. 12 15.237 - EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.10.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2012 gemäß Paragraph 12 a, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben und dieser mündlich verkündete Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF und Paragraph 62, Absatz eins, AVG in der Niederschrift beurkundet. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.12.2012 wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF rechtmäßig sei. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2013, Zl. 12 15.237 - EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.10.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Ausgeführt wurde darin, dass aus dem Vorbringen kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne, zumal dieser bereits bei den letzten Asylverfahren bestanden habe und vom BF schuldhaft nicht vorgebracht worden sei.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.01.2013, Zl. B10 421.529-4/2013/4E, wurde die Beschwerde des BF gemäß § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.01.2013, Zl. B10 421.529-4/2013/4E, wurde die Beschwerde des BF gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Aus dem Stande der Schubhaft stellte der BF am 30.01.2013 seinen fünften Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2013, Zl. 13 01.259 - EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.01.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.11.2013, Zl. B10 421.529-5/2013/4E wurde die Beschwerde gemäß § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 28.11.2013 in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA vom 15.02.2017, Zl. 17509907/170197901, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig sei und wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs mangels der Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft. Am 16.02.2017 reiste der BF freiwillig nach Ägypten aus.Aus dem Stande der Schubhaft stellte der BF am 30.01.2013 seinen fünften Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2013, Zl. 13 01.259 - EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.01.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.11.2013, Zl. B10 421.529-5/2013/4E wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 28.11.2013 in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA vom 15.02.2017, Zl. 17509907/170197901, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 idgF erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig sei und wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Z1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs mangels der Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft. Am 16.02.2017 reiste der BF freiwillig nach Ägypten aus.

Der BF ist am 28.06.2018 mit Flug OS602 aus Moskau kommend in Wien Schwechat gelandet. Im Zuge der Einreisekontrolle stellte er einen sechsten Antrag auf internationalen Schutz. Dabei brachte er vor, dass er in Ägypten verfolgt werde. Mit Schreiben vom 06.07.2018 an das UNHCR- Büro in Österreich ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z. 2 AsylG. Am 10.07.2018 übermittelte UNHCR ein Antwortschreiben, wonach Bezug nehmend auf das Fax vom 06.07.2018 mitgeteilt wurde, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 erteile, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkommitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne. Das Bundesamt hat mit Bescheid gegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z. 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm unter einem auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III). Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2018 wurde die Beschwerde gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm. § 33 Abs. 1 Z. 2, sowie § 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Der BF ist am 28.06.2018 mit Flug OS602 aus Moskau kommend in Wien Schwechat gelandet. Im Zuge der Einreisekontrolle stellte er einen sechsten Antrag auf internationalen Schutz. Dabei brachte er vor, dass er in Ägypten verfolgt werde. Mit Schreiben vom 06.07.2018 an das UNHCR- Büro in Österreich ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG. Am 10.07.2018 übermittelte UNHCR ein Antwortschreiben, wonach Bezug nehmend auf das Fax vom 06.07.2018 mitgeteilt wurde, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 erteile, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkommitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne. Das Bundesamt hat mit Bescheid gegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm unter einem auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2018 wurde die Beschwerde gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2,, sowie Paragraph 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

(...)

Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Flughafen Wien Schwechat, vom 23.07.2018 wurde über den BF gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Flughafen Wien Schwechat, vom 23.07.2018 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der gekürzten Ausfertigung des in der Verhandlung am 06.08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses am 24.08.2018 Folgendes entschieden: Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 5 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen (Spruchpunkt II).Das Bundesverwaltungsgericht hat in der gekürzten Ausfertigung des in der Verhandlung am 06.08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses am 24.08.2018 Folgendes entschieden: Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei).

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der mündlichen Verkündung aus:

"Die Verwaltungsbehörde stützte ihre Schubhaftentscheidung auf die Fluchtgefahrtatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1 und §76 Abs. 3 Z 9 FPG und führte dazu unter anderem aus, dass sich der BF jahrelang illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe und missbräuchlich sowie zweckentfremdet, nämlich unter der Vorgabe von unwahren und unglaubhaften Vorbringensinhalten Asylverfahren in Österreich geführt hätte."Die Verwaltungsbehörde stützte ihre Schubhaftentscheidung auf die Fluchtgefahrtatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und §76 Absatz 3, Ziffer 9, FPG und führte dazu unter anderem aus, dass sich der BF jahrelang illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe und missbräuchlich sowie zweckentfremdet, nämlich unter der Vorgabe von unwahren und unglaubhaften Vorbringensinhalten Asylverfahren in Österreich geführt hätte.

Diesen (rechtlichen) Ausführungen kann nach dem Ergebnis der heutigen Verhandlung nicht entgegengetreten werden. So räumte der BF gleich eingangs bei der VH ein, sich unterschiedlicher Identitäten bedient zu haben, um nicht abgeschoben zu werden. Auch bestätigte der BF, jahrelang, zufolge des ZMR-Auszuges in Zusammenhalt mit seiner heutigen Angabe von 2013 bis 2017, als U-Boot in Wien gelebt zu haben.

Schon allein durch diese Umstände war und ist die Schubhaftverhängung durch die Verwaltungsbehörde unter dem Aspekt des Bestehens von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG gerechtfertigt: Durch die Verwendung verschiedenster Identitäten und den jahrelangen Aufenthalt im Verborgenen hatte der BF seine ordnungsgemäße Rückkehr bzw. Rückführung nach Ägypten verhindert.Schon allein durch diese Umstände war und ist die Schubhaftverhängung durch die Verwaltungsbehörde unter dem Aspekt des Bestehens von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gerechtfertigt: Durch die Verwendung verschiedenster Identitäten und den jahrelangen Aufenthalt im Verborgenen hatte der BF seine ordnungsgemäße Rückkehr bzw. Rückführung nach Ägypten verhindert.

(...)

Im Ergebnis ging die Verwaltungsbehörde auch zu Recht davon aus, dass aus dem Fehlen sozialer Verankerung (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG) auf Fluchtgefahr zu schließen war: So wies die Verwaltungsbehörde ausdrücklich im Rahmen ihrer Sachverhaltsdarstellungen darauf hin, dass der BF über keine eigenen ausreichenden Barmittel verfügt, um sich den Unterhalt selbst zu finanzieren und auch nicht in der Lage ist, einer legalen Tätigkeit nachzugehen. Ausdrücklich wies die Verwaltungsbehörde auch auf die zahlreichen, den BF betreffenden Vormerkungen, hin. Zusätzlich kommt noch dazu, wie der BF schon in seiner Schubhafteinvernahme zugestand, dass der BF während seiner U-Boot-Zeit "schwarz" gearbeitet hat.Im Ergebnis ging die Verwaltungsbehörde auch zu Recht davon aus, dass aus dem Fehlen sozialer Verankerung (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG) auf Fluchtgefahr zu schließen war: So wies die Verwaltungsbehörde ausdrücklich im Rahmen ihrer Sachverhaltsdarstellungen darauf hin, dass der BF über keine eigenen ausreichenden Barmittel verfügt, um sich den Unterhalt selbst zu finanzieren und auch nicht in der Lage ist, einer legalen Tätigkeit nachzugehen. Ausdrücklich wies die Verwaltungsbehörde auch auf die zahlreichen, den BF betreffenden Vormerkungen, hin. Zusätzlich kommt noch dazu, wie der BF schon in seiner Schubhafteinvernahme zugestand, dass der BF während seiner U-Boot-Zeit "schwarz" gearbeitet hat.

An dem angeführten Mangel der sozialen Verankerung vermag daher auch nicht das Bestehen gewisser familiärer Beziehungen in Österreich etwas zu ändern.

(...)

All das soeben Gesagte gilt auch für den Ausspruch der Fortsetzung der Schubhaft. Zusätzlich sind jedoch noch folgende fluchtgefahrbegründenden Verhaltensweisen des BF hervorzuheben:

So befindet sich der BF aktuell im Hungerstreik und versucht sich dadurch freizupressen.

Der BF hatte auch vorsorglich nach Ankunft hier in Österreich, wie er in der heutigen Verhandlung einräumte, seinen Reisepass verschwinden lassen, indem er diesen einer bekannten Person anvertraute, damit der Reisepass nach Ägypten retourniert würde.

Außerdem zeigte der BF durch die Verweigerung der Unterschriften im Zusammenhang mit der Ausfolgung diverser behördlicher Entscheidungen, dass er an einer Kooperation mit Österreich nicht interessiert ist.

All diese Sachverhaltselemente bedeuten, dass auch aktuell von erheblichster Fluchtgefahr auszugehen ist, und zwar im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG. Die Gefahr des Untertauchens ist aktuell noch größer als zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung, da nunmehr das Asylverfahren rechtskräftig negativ durch das BVwG entschieden wurde und auch bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Den entsprechenden Begehren auf Erlangung einer aufschiebenden Wirkung bei den Höchstgerichten ward bisher kein Erfolg beschieden.All diese Sachverhaltselemente bedeuten, dass auch aktuell von erheblichster Fluchtgefahr auszugehen ist, und zwar im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Die Gefahr des Untertauchens ist aktuell noch größer als zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung, da nunmehr das Asylverfahren rechtskräftig negativ durch das BVwG entschieden wurde und auch bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Den entsprechenden Begehren auf Erlangung einer aufschiebenden Wirkung bei den Höchstgerichten ward bisher kein Erfolg beschieden.

Da also von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen war, kommt die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht in Frage:

(...)

Hinsichtlich des Umstandes, dass der BF behauptetermaßen ein Kind hier in Österreich hat, ist auf den bisher bestehenden mangelnden Kontakt hinzuweisen - der Sohn lebt in einer Pflegefamilie - und vermag dieser Umstand und der Umstand des Bestehens sonstiger familiärer Beziehungen aufgrund der angeführten erheblichen Fluchtgefahr die Schubhaftanhaltung nicht als unverhältnismäßig erscheinen.

Dies auch insofern, als sich die bisherige Schubhaft und die wahrscheinlich noch andauernde Schubhaft im unteren Bereich des rechtlich Erlaubten bewegt; in Bezug auf die zukünftige Schubhaft liegt es am BF an seiner Rückführung mitzuwirken.

(...)

Die Grundlosigkeit der vorangegangenen Asylantragstellungen hat der BF aus der heutigen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt, in diesem Sinne erweist sich daher auch die Betreibung des aktuellen Asylverfahrens als Fluchtgefahr begründend im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG, da gegenüber dem BF zum Zeitpunkt des neuerlichen, die Abschiebung verhindernden Asylantrages, eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand.(...)"Die Grundlosigkeit der vorangegangenen Asylantragstellungen hat der BF aus der heutigen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt, in diesem Sinne erweist sich daher auch die Betreibung des aktuellen Asylverfahrens als Fluchtgefahr begründend im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG, da gegenüber dem BF zum Zeitpunkt des neuerlichen, die Abschiebung verhindernden Asylantrages, eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand.(...)"

Der BF befindet sich seit 23.07.2018 in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ Hernals Wien vollzogen.

Am 15.11.2018 wurde durch die ägyptische Botschaft ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt. Eine begleitete Abschiebung war für den 18.11.2018 geplant. Die begleitete Abschiebung am 18.11.2018 musste abgebrochen werden, da der BF angab, dass er nicht mitfliegen werde. Der Kapitän teilte in weiterer Folge dem Escortteam mit, dass er den BF nicht mitnehmen werde. Die Abschiebung musste abgebrochen werden. Der BF wurde zurück ins PAZ Wien HG gebracht.

Es besteht auch aktuell hohe Fluchtgefahr. Zum Entscheidungszeitpunkt ist davon auszugehen, dass erneut eine begleitete Abschiebung stattfinden wird.

Beweiswürdigend hielt es unter anderem fest:

"Die Aktenlage beinhaltet keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Änderung dieser Ausgangslage, sodass auch aktuell von der Haftfähigkeit auszugehen ist.

Zusammenfassend ist daher anzumerken, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in der Form:

* (...)

* Der BF verwendete Aliasidentitäten;

* Der BF verweigerte Unterschriften;

* Der BF stellte sechs Anträge auf internationalen Schutz, dies indiziert eine Verzögerung; zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2018 die Beschwerde gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm. § 33 Abs. 1 Z. 2, sowie § 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen;* Der BF stellte sechs Anträge auf internationalen Schutz, dies indiziert eine Verzögerung; zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2018 die Beschwerde gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2,, sowie Paragraph 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen;

* Der BF hat keine Unterkunft sowie keine eigenen ausreichenden Barmittel. Er ist im Bundesgebiet weder legal beruflich noch sozial verankert;

* Der BF wurde bereits im Rahmen seiner Schubhaft auffällig (Fluchtversuch);

* Der BF befand sich im Rahmen der Schubhaft im Hungerstreik;

* Der BF vereitelte seine begleitete Abschiebung am 18.11.2018;

zur schlussfolgernden Feststellung führt, dass Fluchtgefahr bestand und besteht.

Sein bisheriges Verhalten und seine Lebensweise lassen somit keine Zweifel daran, dass der BF in Österreich nicht integriert ist und dass er seine Freilassung nur dazu nützen wird, sich seiner Abschiebung zu entziehen.

Festzuhalten ist, dass am 15.11.2018 durch die ägyptische Botschaft ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt ist davon auszugehen, dass erneut eine begleitete Abschiebung stattfinden wird.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht entscheidungswesentlich unter anderem aus:

"Aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 5 und Z 9 FPG liegt weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers - Vereitelung der begleiteten Abschiebung am 18.11.2018 - mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt."Aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG liegt weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers - Vereitelung der begleiteten Abschiebung am 18.11.2018 - mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt.

Der Beschwerdeführer hatte keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und vor dem Hintergrund - dass durch die ägyptische Botschaft ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt wurde - in der festgestellten absehbaren Zeit auch verhältnismäßig.

(...)

Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine - die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft - ändernden Umstände erkennen.

Es war daher spruchgemä

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten