TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/20 W205 2190659-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.12.2018

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W205 2190659-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Simbabwe, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018, Zahl: 1169891808-171114907-EAST Ost, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Simbabwe, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018, Zahl: 1169891808-171114907-EAST Ost, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Simbabwes und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 29.09.2017 dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Eine EURODAC Abfrage ergab keinen Treffer. Eine VIS-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines Schengenvisums, ausgestellt von der französischen Botschaft in Johannesburg, gültig von 05.09.2017 bis 05.10.2017, war.

Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.09.2017 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie an keinen Beschwerden oder Krankheiten leiden würde, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Sie habe ihren Heimatstaat im Jahr 2009 verlassen und sei nach Südafrika geflohen, wo sie einen positiven Asylbescheid erhalten und sich bis zum Jahr 2017 aufgehalten habe. Ihr Leben sei in Südafrika jedoch nicht sicher, Leute die der Regierungspartei Simbabwes angehört hätten, hätten dort ihr Auto zerstört und ihr gedroht, sie zu töten. Sie habe ein Schengenvisum aus Frankreich beantragt, weil sie Angst um ihr Leben habe.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 04.10.2017 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 04.10.2017 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich.

Mit Schreiben vom 10.10.2017, beim BFA am 27.11.2017 eingelangt, stimmten die französischen Behörden dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 10.10.2017, beim BFA am 27.11.2017 eingelangt, stimmten die französischen Behörden dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Am 18.12.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Die Beschwerdeführerin gab an, sich körperlich und geistig dazu in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Sie führte an, im Bereich der EU oder Norwegen keine Verwandten zu haben zu denen eine besonders enge Beziehung oder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Sie habe ein französisches Visum beantragt, weil die französische Botschaft am nähesten beim Versteck ihres Freundes gewesen sei. Der Vorsitzende ihrer Gruppierung habe ihr empfohlen, nicht nach Frankreich zu gehen, weil es auch in Frankreich befeindete Mitglieder gebe. In Frankreich sei ihr Leben nicht in Sicherheit, sie habe Angst um ihr Leben, nachgefragt, könne sie den Aufenthaltsort ihrer Feinde nicht angeben.

Die Beschwerdeführerin legte ein Schreiben in englischer Sprache vor, wonach sie Mitglied der demokratischen Bewegung " XXXX " und deshalb Gefahren ausgesetzt gewesen sei.Die Beschwerdeführerin legte ein Schreiben in englischer Sprache vor, wonach sie Mitglied der demokratischen Bewegung " römisch 40 " und deshalb Gefahren ausgesetzt gewesen sei.

In einer Stellungnahme zu den Länderberichten brachte die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.12.2017 vor, dass der Obmann der Partei, der die Beschwerdeführerin angehöre, sie ausdrücklich gewarnt habe, nicht nach Frankreich zu reisen, weil sie dort erheblichen Gefahren ausgesetzt wäre. Die humanitären Verhältnisse in Frankreich wären zudem ungenügend und würden die in Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte bedrohen, Medienberichten zu Folge wären Asylwerber dazu gezwungen, in Frankreich in Zelten und auf der offenen Straße zu hausen. Eine alleinstehende Frau sei besonders gefährdet, in eine Notlage zu geraten, die Beschwerdeführerin sei Flüchtling mit asylrelevanten Fluchtgründen und deshalb als besonders vulnerabel anzusehen. Es werde auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes verwiesen, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, Asylwerbern eine staatliche Unterstützung zur Verfügung zu stellen, die ein menschenwürdiges Leben, Gesundheit und Lebensunterhalt decken müsse. Es werde ersucht, in Hinblick auf die Vulnerabilität der Beschwerdeführerin allenfalls vom Selbsteintrittsrecht Österreichs aus humanitären Gründen Gebrauch zu machen.In einer Stellungnahme zu den Länderberichten brachte die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.12.2017 vor, dass der Obmann der Partei, der die Beschwerdeführerin angehöre, sie ausdrücklich gewarnt habe, nicht nach Frankreich zu reisen, weil sie dort erheblichen Gefahren ausgesetzt wäre. Die humanitären Verhältnisse in Frankreich wären zudem ungenügend und würden die in Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte bedrohen, Medienberichten zu Folge wären Asylwerber dazu gezwungen, in Frankreich in Zelten und auf der offenen Straße zu hausen. Eine alleinstehende Frau sei besonders gefährdet, in eine Notlage zu geraten, die Beschwerdeführerin sei Flüchtling mit asylrelevanten Fluchtgründen und deshalb als besonders vulnerabel anzusehen. Es werde auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes verwiesen, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, Asylwerbern eine staatliche Unterstützung zur Verfügung zu stellen, die ein menschenwürdiges Leben, Gesundheit und Lebensunterhalt decken müsse. Es werde ersucht, in Hinblick auf die Vulnerabilität der Beschwerdeführerin allenfalls vom Selbsteintrittsrecht Österreichs aus humanitären Gründen Gebrauch zu machen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Frankreich gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Frankreich gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Frankreich wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (OFPRA 31.10.2017; vgl. AIDA 2.2017, USDOS 3.3.2017 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (OFPRA 31.10.2017; vergleiche AIDA 2.2017, USDOS 3.3.2017 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:
    France,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_2016update.pdf, Zugriff 24.1.2018

  • -Strichaufzählung
    OFPRA - Office français de protection des réfugiés et apatrides (31.10.2017): Demander l'asile en France, https://www.ofpra.gouv.fr/fr/asile/la-procedure-de-demande-d-asile/demander-l-asile-en-france, Zugriff 24.1.2018

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - France, https://www.ecoi.net/local_link/337141/479905_de.html, Zugriff 24.1.2018

Dublin-Rückkehrer

Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Kommt der Betreffende aus einem sicheren Herkunftsstaat, wird das beschleunigte Verfahren angewandt. Hat der Rückkehrer bereits eine endgültig negative Entscheidung der 2. Instanz (CNDA) erhalten, kann er einen Folgeantrag stellen, so dieser neue Elemente enthält. Dublin-Rückkehrer werden wie normale Asylwerber behandelt und haben daher denselben Zugang zu Unterbringung im regulären bzw. beschleunigten Verfahren wie diese (AIDA 2.2017).

Wenn Dublin-Rückkehrer am Flughafen Roissy - Charles de Gaulle ankommen, erhalten die Rückkehrer von der französischen Polizei ein Schreiben, an welche Präfektur sie sich wegen ihres Asylverfahrens zu wenden haben. Dann werden sie zunächst an die Permanence d'accueil d'urgence humanitaire (PAUH) verwiesen. Das ist eine humanitäre Aufnahmeeinrichtung des französischen Roten Kreuzes, die im Bereich des Flughafens tätig ist. Es kann ein Problem darstellen, wenn die zuständige Präfektur weit entfernt liegt, denn die Rückkehrer müssen die Anfahrt aus eigenem bestreiten. Es gibt dafür keine staatliche Hilfe und auch die PAUH hat nicht die Mittel sie dabei zu unterstützen. In Paris und Umgebung wiederum kann man sich nicht direkt an die Präfekturen wenden, sondern muss den Weg über die sogenannten Orientierungsplattformen gehen, die den Aufwand für die Präfekturen mindern sollen, aber mitunter zu Verzögerungen von einigen Wochen in der Antragsstellung führen können. Viele der Betroffenen wenden sich daher an das PAUH um Hilfe bei der Antragstellung und Unterbringung. Einige andere Präfekturen registrieren die Anträge der Rückkehrer umgehend und veranlassen deren Unterbringung durch das Büros für Immigration und Integration (OFII). In Lyon am Flughafen Saint-Exupéry ankommende Rückkehrer haben dieselben Probleme wie jene, die in Paris ankommen (AIDA 2.2017).

Im Falle der Übernahme von vulnerablen Dublin-Rückkehrern muss die französische Behörde vom jeweiligen Mitgliedsstaat mindestens einen Monat vor Überstellung informiert werden, um die notwendigen Vorkehrungen treffen zu können. Je nach medizinischem Zustand, kann der Dublin-Rückkehrer mit speziellen Bedürfnissen bei Ankunft medizinische Betreuung erhalten. Auch Dublin-Rückkehrer, haben generell Zugang zur staatlichen medizinischen Versorgung (MDI 10.10.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:
    France,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_2016update.pdf, Zugriff 24.1.2018

  • -Strichaufzählung
    Ministére de l¿intérieur - Direction générale des étrangers en France - Chef du Département de l'accès à la procédure d'asile (10.10.2017): Auskunft per E-Mail

Non-Refoulement

Menschenrechtsgruppen kritisieren regelmäßig die strikt dem Gesetz folgende Abschiebepraxis Frankreichs (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - France, https://www.ecoi.net/local_link/337141/479905_de.html, Zugriff 24.1.2018

Versorgung

Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern (inkl. beschleunigtes und Dublin-Verfahren) anzubieten. Die Verteilung von Asylwerbern erfolgt zentral, parallel werden regionale Vorschriften definiert und von den Präfekten in jeder Region umgesetzt. Asylwerber im Dublin-Verfahren unterliegen jedoch einer Einschränkung: sie haben keinen Zugang zu CADA-Einrichtungen und leben in der Praxis oft auf der Straße oder in besetzten Häusern. Dublin-Rückkehrer hingegen werden behandelt wie reguläre Asylwerber und haben daher denselben Zugang zu Unterbringung im regulären bzw. beschleunigten Verfahren wie diese. Die nationalen Aufnahmestrukturen liegen in der Zuständigkeit des Französischen Büros für Immigration und Integration (Office français de l'immigration et de l'intégration - OFII). Es wurde eine Beihilfe für Asylwerber (Allocation pour demandeurs d'asile - ADA) eingeführt, welche die vorherige monatliche Zahlung (Allocation Mensuelle de Subsistance - AMS) bzw. die temporäre Wartezeitzulage (Allocation Temporaire d'Attente - ATA) ersetzt (AIDA 2.2017). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie die Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab. Asylwerber erhalten in der Regel eine monatliche finanzielle Unterstützung/Gutscheine in der Höhe von 204 Euro. Ein zusätzlicher Tagessatz wird an Asylwerber ausgezahlt, die Unterbringungsbedarf haben, aber nicht über das nationale Aufnahmesystem aufgenommen werden können (AIDA 2.2017). Seit April 2017 beträgt der tägliche Kostenzuschuss für Unterkunft 5,40 Euro (FTA 4.4.2017). Es wird jedoch kritisiert, dass die Empfänger der ADA in der Praxis mit Problemen (z.B. Verzögerungen bei der Auszahlung, intransparente Berechnung usw.) konfrontiert sind (AIDA 2.2017).

Asylwerber haben Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn OFPRA ihren Asylantrag innerhalb von neun Monaten nicht entschieden und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde (AIDA 2.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:
    France,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_2016update.pdf , Zugriff 24.1.2018

  • -Strichaufzählung
    FTA - France terre d'asile (4.4.2017): L'Allocation pour demandeur d'asile revalorisée de 1,20€,
http://www.france-terre-asile.org/actualites/actualites/actualites-choisies/l-allocation-pour-demandeur-d-asile-revalorisee-de-1-20, Zugriff 24.1.2018

Unterbringung

In Frankreich gibt es 303 Unterbringungszentren für Asylwerber (Centre d'Accueil pour Demandeurs d'Asile - CADA) mit rund 34.000 Plätzen, ein spezielles Zentrum für UMA, zwei Transitzentren mit 600 Plätzen, 262 Notunterbringungen mit rund 18.000 Plätzen, sowie eine nicht näher genannte Anzahl an privaten Unterbringungsplätzen. Damit verfügt das Land über etwa 56.000 Unterbringungsplätze (AIDA 2.2017).

Der Zugang zu Unterbringung erweist sich in der Praxis jedoch als sehr kompliziert. Bei der Zuweisung zur CADA muss mit längerer Wartezeit gerechnet werden, die je nach Region zwischen 51 bis 101 Tage beträgt. In Paris gibt es auch Beispiele dafür, dass Asyl gewährt wurde, ohne dass die Personen jemals Zugang zu Unterbringung gehabt hätten. Berichten zufolge reichen die derzeitigen Unterbringungsplätze der CADA nicht aus (AIDA 2.2017). Die Schaffung weiterer Unterbringungsplätze (insgesamt 12.500 Plätze davon 7.500 in CADA) ist in den nächsten zwei Jahren geplant (FRC 12.1.2018; vgl. FRC 22.12.2017).Der Zugang zu Unterbringung erweist sich in der Praxis jedoch als sehr kompliziert. Bei der Zuweisung zur CADA muss mit längerer Wartezeit gerechnet werden, die je nach Region zwischen 51 bis 101 Tage beträgt. In Paris gibt es auch Beispiele dafür, dass Asyl gewährt wurde, ohne dass die Personen jemals Zugang zu Unterbringung gehabt hätten. Berichten zufolge reichen die derzeitigen Unterbringungsplätze der CADA nicht aus (AIDA 2.2017). Die Schaffung weiterer Unterbringungsplätze (insgesamt 12.500 Plätze davon 7.500 in CADA) ist in den nächsten zwei Jahren geplant (FRC 12.1.2018; vergleiche FRC 22.12.2017).

Im Oktober 2016 wurde die informelle Siedlung in Calais, der sog. Dschungel, geräumt, in der tausende von Migranten und Asylsuchende (laut AI mehr als 6.500 Personen, laut USDOS 5.600) lebten. Man brachte 5.243 Bewohner in Erstaufnahmelager (CAO) in ganz Frankreich und stellte ihnen Informationen über das Asylverfahren zur Verfügung (AI 2.22.2017; vgl. AI 1.6.2017, USDOS 3.3.2017, AIDA 2.2017). Trotzdem leben noch etwa 350 bis 600 Migranten unter prekären Bedingungen in und um Calais. Großbritannien und Frankreich wollen die Sicherheit an der gemeinsamen Grenze jedoch verbessern. Der französische Präsident und die britische Premierministerin unterzeichneten dazu im Januar 2018 ein neues Abkommen (Zeit 19.1.2018).Im Oktober 2016 wurde die informelle Siedlung in Calais, der sog. Dschungel, geräumt, in der tausende von Migranten und Asylsuchende (laut AI mehr als 6.500 Personen, laut USDOS 5.600) lebten. Man brachte 5.243 Bewohner in Erstaufnahmelager (CAO) in ganz Frankreich und stellte ihnen Informationen über das Asylverfahren zur Verfügung (AI 2.22.2017; vergleiche AI 1.6.2017, USDOS 3.3.2017, AIDA 2.2017). Trotzdem leben noch etwa 350 bis 600 Migranten unter prekären Bedingungen in und um Calais. Großbritannien und Frankreich wollen die Sicherheit an der gemeinsamen Grenze jedoch verbessern. Der französische Präsident und die britische Premierministerin unterzeichneten dazu im Januar 2018 ein neues Abkommen (Zeit 19.1.2018).

Trotz der Bestrebungen der lokalen Behörden und Interessenvertreter bleiben viele Migranten und Asylwerber weiterhin obdachlos und leben landesweit in illegalen Camps (AIDA 2.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (2.22.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - France, http://www.ecoi.net/local_link/336482/479137_de.html, Zugriff 24.1.2018

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (1.6.2017): France: At a crossroads:
    Amnesty International submission for the UN Universal Periodic Review, 29th session of the UPR Working Group, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1503902006_eur2167922017english.pdf, Zugriff 24.1.2018

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:
    France,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_2016update.pdf, Zugriff 24.1.2018

  • -Strichaufzählung
    FRC - Forum Réfugiés Cosi (12.1.2018): Réforme de l'asile : le raccourcissement des délais ne doit pas se faire au détriment des conditions d'accès à la protection, http://www.forumrefugies.org/s-informer/communiques/reforme-de-l-asile-le-raccourcissement-des-delais-ne-doit-pas-se-faire-au-detriment-des-conditions-d-acces-a-la-protection, Zugriff 24.1.2018

  • -Strichaufzählung
    FRC - Forum Réfugiés Cosi (22.12.2017): Asile et Immigration :
Forum réfugiés-Cosi salue l'ouverture par le Premier ministre d'une consultation et alerte sur plusieurs enjeux, http://www.forumrefugies.org/s-informer/communiques/asile-et-immigration-forum-refugies-cosi-salue-l-ouverture-par-le-premier-ministre-d-une-consultation-et-alerte-sur-plusieurs-enjeux, Zugriff 24.1.2018

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - France, https://www.ecoi.net/local_link/337141/479905_de.html, Zugriff 24.1.2018

  • -Strichaufzählung
    Zeit (19.1.2018): May und Macron verschärfen Grenzschutz, http://www.zeit.de/politik/ausland/2018-01/grossbritannien-theresa-may-emmanuel-macron-calais-frankreich-grenzschutz-sandhurst, Zugriff 29.1.2018

Medizinische Versorgung

Am 1. Januar 2016 wurde in Frankreich der neue allgemeine Krankenversicherungsschutz (protection universelle maladie - PUMA) eingeführt. Deren medizinischen Leistungen können Asylwerber im ordentlichen, aber auch im Schnell- und im Dublinverfahren in Anspruch nehmen, sobald sie die Bestätigung über ihr laufendes Asylverfahren erhalten (Cleiss 2017; vgl. AIDA 2.2017, Ameli 12.10.2017). Bei PUMA besteht Beitragsfreiheit, wenn das jährliche Einkommen pro Haushalt unter 9.534 Euro liegt (AIDA 2.2017). In Frankreich besteht generell die Möglichkeit, eine Zusatzversicherung abzuschließen, um die Gesundheitsausgaben zu decken, die nicht von der Pflichtversicherung übernommen werden. Einkommensschwachen Personen kommt jedoch kostenfrei ein Allgemeiner Zusatzkrankenschutz (couverture maladie universelle complémentaire - CMU-C) zu, der die vollständige Kostenübernahme von Leistungen sichert (Cleiss 2017; vgl. Ameli 15.11.2017, RSB o.D.). Dies kann auch von Asylwerbern in Anspruch genommen werden (Ameli 12.10.2017). Weiters besteht die Möglichkeit für illegale Einwanderer nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich, von der sogenannten staatlichen medizinische Hilfe (aide médicale de l'état - AME) zu profitieren, selbst wenn andere Sozialleistungen reduziert oder entzogen worden sein sollten (AIDA 2.2017; vgl. Le Fonds CMU 2.5.2017, Ameli 13.10.2017). Neben Personen mit einem niedrigen Einkommen können auch Asylwerber die in Krankenhäusern eingerichteten Bereitschaftsdienste zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé - PASS) in Anspruch nehmen, während sie auf den Zugang zu CMU oder AME warten. Obwohl gesetzlich vorgeschrieben ist, dass alle Krankenhäuser die PASS anbieten müssen, ist das in der Praxis nicht immer der Fall (AIDA 2.2017).Am 1. Januar 2016 wurde in Frankreich der neue allgemeine Krankenversicherungsschutz (protection universelle maladie - PUMA) eingeführt. Deren medizinischen Leistungen können Asylwerber im ordentlichen, aber auch im Schnell- und im Dublinverfahren in Anspruch nehmen, sobald sie die Bestätigung über ihr laufendes Asylverfahren erhalten (Cleiss 2017; vergleiche AIDA 2.2017, Ameli 12.10.2017). Bei PUMA besteht Beitragsfreiheit, wenn das jährliche Einkommen pro Haushalt unter 9.534 Euro liegt (AIDA 2.2017). In Frankreich besteht generell die Möglichkeit, eine Zusatzversicherung abzuschließen, um die Gesundheitsausgaben zu decken, die nicht von der Pflichtversicherung übernommen werden. Einkommensschwachen Personen kommt jedoch kostenfrei ein Allgemeiner Zusatzkrankenschutz (couverture maladie universelle complémentaire - CMU-C) zu, der die vollständige Kostenübernahme von Leistungen sichert (Cleiss 2017; vergleiche Ameli 15.11.2017, RSB o.D.). Dies kann auch von Asylwerbern in Anspruch genommen werden (Ameli 12.10.2017). Weiters besteht die Möglichkeit für illegale Einwanderer nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich, von der sogenannten staatlichen medizinische Hilfe (aide médicale de l'état - AME) zu profitieren, selbst wenn andere Sozialleistungen reduziert oder entzogen worden sein sollten (AIDA 2.2017; vergleiche Le Fonds CMU 2.5.2017, Ameli 13.10.2017). Neben Personen mit einem niedrigen Einkommen können auch Asylwerber die in Krankenhäusern eingerichteten Bereitschaftsdienste zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé - PASS) in Anspruch nehmen, während sie auf den Zugang zu CMU oder AME warten. Obwohl gesetzlich vorgeschrieben ist, dass alle Krankenhäuser die PASS anbieten müssen, ist das in der Praxis nicht immer der Fall (AIDA 2.2017).

Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, Asylwerber können aber im Rahmen der PUMA oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können sich von einigen NGOs betreuen lassen, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi in Paris oder die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon oder Awel in La Rochelle. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber gering und ungleich verteilt und kann den wachsenden Bedarf nicht decken (AIDA 2.2017).

Die Mitarbeiter der CADA sind verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen nach Ankunft im Unterbringungszentrum eine ärztliche Untersuchung durchzuführen (AIDA 2.2017).

Im Falle der Ablehnung des Asylantrags haben Personen ein Jahr lang ab der Ausstellung des negativen Beschieds Anspruch auf medizinische Versorgung bei Krankheiten oder Mutterschaft, solange sie sich weiterhin in Frankreich aufhalten (Ameli 12.10.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:
    France,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_2016update.pdf, Zugriff 24.1.2018

  • -Strichaufzählung
    Ameli - L'Assurance Maladie (12.10.2017): Vous êtes demandeur d'asile,
https://www.ameli.fr/assure/droits-demarches/europe-international/protection-sociale-france/demandeur-dasile, Zugriff 24.1.2018

  • -Strichaufzählung
    Ameli - L'Assurance Maladie (13.10.2017): Aide médicale de l'État (AME) : vos démarches,
https://www.ameli.fr/assure/droits-demarches/situations-particulieres/situation-irreguliere-ame, Zugriff 24.1.2018

  • -Strichaufzählung
    Ameli - L'Assurance Maladie (15.11.2017): CMU complémentaire :
conditions et démarches,
https://www.ameli.fr/assure/droits-demarches/difficultes-financieres/complementaire-sante/cmu-complementaire, Zugriff 24.1.2018

  • -Strichaufzählung
    Cleiss - Centre des liaisons européennes et internationales de sécurité sociale (2017): Das französische Sozialversicherungssystem, http://www.cleiss.fr/docs/regimes/regime_france/al_1.html, Zugrif 24.1.2018

  • -Strichaufzählung
    Le Fonds CMU - Fonds de financement de la protection complémentaire de la couverture universelle du risque maladi (2.5.2017): Are you an undocumented immigrant?, http://www.cmu.fr/undocumented-immigrant.php, Zugriff 24.1.2018

  • -Strichaufzählung
    RSB - Rosny sous-Bois (o.D.): ACS - AME - CMU-C - PUMA, http://www.rosny93.fr/ACS-AME-CMU-C-PUMA, Zugriff 24.1.2018

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - France, https://www.ecoi.net/local_link/337141/479905_de.html, Zugriff 24.1.2018

Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Frankreich für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Es habe sich keine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich ergeben, was einerseits in der Kürze ihres Aufenthaltes begründet liege und auch keine sonstigen außergewöhnlichen Integrationsschritte gesetzt wurden. Es hätten sich aus ihren Angaben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass die Beschwerdeführerin Gefahr laufe, in Frankreich Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden. Es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführerin in Frankreich erforderliche Versorgungsleistungen in rechtswidriger Weise vorenthalten würden. Insgesamt habe sich kein Hinweis ergeben, dass der Beschwerdeführerin in Frankreich in einer der EMRK widersprechenden Weise eine erforderliche medizinische Versorgung vorenthalten worden sei oder in Zukunft werden würde. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Frankreich für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Es habe sich keine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich ergeben, was einerseits in der Kürze ihres Aufenthaltes begründet liege und auch keine sonstigen außergewöhnlichen Integrationsschritte gesetzt wurden. Es hätten sich aus ihren Angaben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass die Beschwerdeführerin Gefahr laufe, in Frankreich Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden. Es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführerin in Frankreich erforderliche Versorgungsleistungen in rechtswidriger Weise vorenthalten würden. Insgesamt habe sich kein Hinweis ergeben, dass der Beschwerdeführerin in Frankreich in einer der EMRK widersprechenden Weise eine erforderliche medizinische Versorgung vorenthalten worden sei oder in Zukunft werden würde. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle.

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 05.03.2018 persönlich ausgefolgt.

3. Gegen den Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 25.03.2018, mit der auch deren aufschiebende Wirkung beantragt wurde. Darin wurde vorgebracht, dass es im französischen Asylverfahren massive Mängel gebe und sich im Bescheid lediglich generelle Überlegungen zur Lage von Asylwerbern in Frankreich fänden. Auf das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht konkret eingegangen worden. Es hätte im gegenständlichen Fall eine konkrete Einzelfallzusicherung seitens der österreichischen Behörden eingeholt werden müssen. Dass gegen Frankreich kein Vertragsverletzungsverfahren anhängig sei, könne nichts daran ändern, dass es massive Mängel im Asylverfahren gebe. Die Beschwerdeführerin sei besonders vulnerabel und sei besonders gefährdet in Frankreich menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt zu sein. Durch das Vorbringen wären unter Berücksichtigung der Berichtslage jedenfalls besondere Gründe glaubhaft gemacht worden, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Frankreich sprechen würden. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin sei nur eine unzureichende Behandlung mit ihrem Vorbringen erfolgt. Es wäre festzustellen gewesen, dass sie nach den traumatischen Erlebnissen in ihrer Heimat und den Strapazen der langen Flucht nunmehr in Österreich nach der großen Anstrengung Ruhe gefunden habe. Der bloße Verweis auf die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin könne diese Tatsache nicht entkräften.

4. Aus dem zum Akt genommenen ZMR-Auszug ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit 17.03.2018 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt.

Mit Schreiben vom 05.04.2018 setzte das BFA die französische Dublin-Behörde unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin flüchtig sei, vom Erfordernis der Verschiebung der Überstellung und der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate (Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) in Kenntnis.Mit Schreiben vom 05.04.2018 setzte das BFA die französische Dublin-Behörde unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin flüchtig sei, vom Erfordernis der Verschiebung der Überstellung und der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate (Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO) in Kenntnis.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Simbabwes, reiste mit einem von der französischen Botschaft in Johannesburg ausgestelltem Schengenvisum, gültig vom 05.09.2017 bis 05.10.2017 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 29.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das BFA richtete am 04.10.2017 ein Aufnahmeersuchen an Frankreich, welchem die französischen Behörden mit Schreiben vom 10.10.2017, beim BFA am 27.11.2017 eingelangt, gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.Das BFA richtete am 04.10.2017 ein Aufnahmeersuchen an Frankreich, welchem die französischen Behörden mit Schreiben vom 10.10.2017, beim BFA am 27.11.2017 eingelangt, gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.

Die Beschwerdeführerin verfügt seit 17.03.2018 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Ihr derzeitiger Aufenthalt in Österreich kann nicht festgestellt werden.

Mit Schreiben vom 05.04.2018 setzte das BFA die französische Dublin-Behörde unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin flüchtig sei, vom Erfordernis der Verschiebung der Überstellung und der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate (Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) in Kenntnis.Mit Schreiben vom 05.04.2018 setzte das BFA die französische Dublin-Behörde unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin flüchtig sei, vom Erfordernis der Verschiebung der Überstellung und der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate (Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO) in Kenntnis.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Frankreich an.

Konkrete, in den Personen der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, es besteht kein Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen.

Private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellte Tatsache hinsichtlich der Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie des Schengenvisums ergibt sich aus der - im Verwaltungsakt dokumentierten - Vis-Abfrage.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin seitens Frankreichs leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der französischen Dublin-Behörde ab.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit 17.03.2018 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus dem zum Akt genommenen ZMR-Auszug vom 17.12.2018.

Die Feststellung der Unterrichtung der französischen Dublin-Behörden über die Flüchtigkeit der Beschwerdeführerin und des damit einhergehenden Erfordernisses der Verschiebung der Überstellung und der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate durch das BFA beruht auf dem im Akt aufliegenden Schriftverkehr, wonach die Meldung an Frankreich am 05.04.2018 erging.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Frankreich auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Überstellte nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben, wo sie stets angab gesund zu sein und keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen anführte, medizinische Unterlagen oder Befunde wurden nicht vorgelegt, weshalb nicht vom Bestehen aktueller Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgegangen wird.

Die Feststellungen des Nichtvorliegens besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich basieren auf ihren eigenen Angaben bzw. der vorliegenden Aktenlage. Die Beschwerdeführerin ist weder besonders schutz- noch pflegebedürftig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005 lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten