TE OGH 2018/10/19 60R80/18x

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Veröffentlicht am 19.10.2018
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Das Handelsgericht Wien als Berufungsgericht hat durch den Richter Hofrat Dr. Schmidt (Vorsitzender), Richterin Dr.in Wittmann-Tiwald und KR Mag. Rab in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Heinke.Skribe & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch MMag. Christoph-Mathias Krones, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 315,80 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 22.5.2018, 15 C 619/17i-13, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird t e i l w e i s e F o l g e gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 35,-- samt 9,08 % Zinsen seit 1.8.2017 sowie die mit EUR 7,04 bestimmten Barauslagen binnen 14 Tagen zu zahlen.

2. Das Mehrbegehren auf Zuspruch weiterer EUR 280,80 samt 9,08 % Zinsen aus EUR 291,97 vom 1.8.2017 bis 10.8.2017 und aus EUR 280,80 seit 11.8.2017 wird a b g e w i e s e n .

3. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 515,15 bestimmten Prozesskosten (darin enthalten EUR 85,86 USt und EUR 4,91 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 7,70 bestimmten Barauslagen des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 137,50 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten EUR 22,92 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klägerin ist Konsumentin und buchte für sich und ihren damaligen Verlobten N***** eine Privatreise bei der Beklagten als vertragliches Luftfahrtunternehmen, je einen Flug von W***** nach H***** (23.9.2017) und Rückflug von K***** nach W***** (7.10.2017). Am 31.7.2017 stornierte sie den Flug für ihren Verlobten. Das Beförderungsentgelt bei der Buchung von je EUR 338,17 für Hin- und Rückflug pro Person setzte sich zusammen aus dem Ticketpreis von EUR 224,-- und den „Taxen und Steuern“ von EUR 114,17. Die Buchung erfolgte über die Website der Beklagten. Die Klägerin wählte sowohl für den Hin- als auch für den Rückflug den Tarif „Economy Saver“. In den von der Klägerin im Zuge des Buchungsvorganges zur Kenntnis genommenen Tarifinformationen fand sich folgender Hinweis:

„Rückerstattung: Nein, der von Ihnen ausgewählte Tarif ist nicht erstattungsfähig. Jene im Gesamtpreis enthaltenen Steuern und Gebühren, die durch Ihre Nichtinanspruchnahme des Fluges nicht anfallen, sind jedoch erstattungsfähig (ausgenommen der internationale/nationale Zuschlag YQ). In diesen Ländern heben wir eine Bearbeitungsgebühr für die Rückerstattung der Steuern und Gebühren ein.“

Folgt man dem Link „diesen Ländern“ gelangt man auf die Website der Beklagten, auf der die für Österreich gültigen Bearbeitungsgebühren für die Erstattung mit EUR 35,-- ausgewiesen sind. Die Klägerin zahlte den gesamten Flugpreis im Voraus.

Durch die Nichtbeförderung des Verlobten ersparte sich die Beklagte an Gebühren und Steuern für Hin- und Rückflug insgesamt EUR 46,17. Nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr von EUR 35,-- überwies die Beklagte der Klägerin EUR 11,17.

Mitte September 2017 bot die Beklagte den Hinflug – wie von der Klägerin gebucht – um EUR 159,-- und den Rückflug – wie von der Klägerin gebucht – um EUR 249,-- (gesamt um EUR 408,--) an. Zu welchen Preisen die Beklagte Tickets für diese Flüge davor und danach anbot, kann nicht festgestellt werden. Dass die von der Klägerin gebuchten und auch tatsächlich durchgeführten Flüge ausgebucht waren, das heißt, dass die Beklagte sämtliche Sitzplätze für Hin- und Rückflug verkaufen konnte, kann nicht festgestellt werden.

Die Klägerin begehrt die Refundierung von Gebühren und Steuern sowie 95 % des Preises für ein Flugticket. Die Beklagte sei nach Abbestellung der Werkleistung zur Rückzahlung dieses Betrages verpflichtet. Ein pauschal und undifferenzierter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit des Flugtickets sei gegenüber einem Verbraucher jedenfalls gröblich benachteiligend und damit gemäß § 879 Abs 3 ABGB nichtig. Die Beklagte habe sich nicht nur die Steuern und Gebühren/Zuschläge erspart. Sie habe außerdem absichtlich einen entsprechenden Erwerb versäumt, weil sie doch eine Woche vor dem geplanten und letztlich stornierten Flug die Tickets zu weit überhöhten Preisen am Markt angeboten habe.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, dass bei dem hier zu beurteilenden Tarif eine Erstattung oder kostenlose Umbuchung ausgeschlossen sei. Sie schlüsselte den Ticketpreis wie folgt auf:

Gesamtpreis für Hin- und Rückflug  EUR 338,17

abzüglich nicht refundierbarer Tarif EUR 224,--

abzüglich nicht refundierbarer Kerosin-

zuschlag       EUR 68,--

abzüglich Bearbeitungsgebühr   EUR 35,--

rückerstatteter Betrag    EUR 11,17.

Die Beklagte habe sämtliche refundierbaren Gebühren rückerstattet. Mehr habe sie sich nicht erspart. Die Beabeitungsgebühr von EUR 35,-- sei auf ihrer Website bei Stornierungen bzw Erstattungen ausgewiesen. Sie hätte den Flug nicht absagen können (die Klägerin sei selbst mit diesen Flügen gereist). Die Flüge seien nicht ausgebucht gewesen, das Ticket des Verlobten hätte nicht weiterverkauft werden können. Der Gewinn dürfe durch die Stornierung nicht geschmälert werden. Die Klägerin treffe die Beweislast für die Anrechnungsvoraussetzungen des § 1168 ABGB; § 27a KSchG führe zu keiner Beweislastumkehr.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Ausgehend von den auf den Seiten 2 bis 4 der Urteilsausfertigungen getroffenen Feststellungen, welche eingangs wiedergegeben wurden, führte es rechtlich aus: Der Ausschluss der Refundierbarkeit sei insoweit gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, wenn bei vorzeitiger Stornierung das Ticket weiterverkauft und in einem solchen Fall die Fluggesellschaft bereichert wäre. Allerdings gebühre nach der dann anzuwendenden dispositiven Bestimmung des § 1168 Abs 1 ABGB bei Leistungsbereitschaft des Werkunternehmers das Entgelt, wenn er durch Umstände auf Bestellerseite an Erbringung an der Leistung gehindert wurde. Er müsse sich jedoch anrechnen lassen, was er sich in Folge des Unterbleibens der Arbeit erspart, durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt habe. Nach Stornierung des gebuchten Hin- und Rückflugs habe sich die Beklagte lediglich EUR 46,17 erspart, weil sich die Fluglinie durch die unterbliebene Beförderung des Verlobten der Klägerin kein Kerosin erspart habe. Die Streitteile hätten zulässigerweise für den Fall der Stornierung eine Bearbeitungsgebühr vereinbart, welche von § 879 Abs 3 ABGB nicht betroffen und demnach gültig sei.

Die Beweislast für einen Anrechnungstatbestand treffe die Klägerin als Werkbestellerin; § 27a KSchG sehe keine Beweislastumkehr zu Gunsten der Bestellerin vor. Der Beklagten könne nicht unterstellt werden, dass sie bei einem Ticketpreis für Hin- und Rückflug von knapp EUR 400,-- kurz vor dem jeweiligen Flug absichtlich ein zu hohes Entgelt für die Tickets gefordert und es deshalb absichtlich unterlassen habe, etwas zu erwerben.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Die Berufungswerberin bringt vor, das Kürzel YQ beziehe sich auf den Kerosinzuschlag. Das Erstgericht habe überschießend festgestellt, dass es sich dabei um einen „internationalen Zuschlag“ handle, welcher nicht refundierbar sei. Diese Feststellung habe bei der rechtlichen Beurteilung außer Betracht zu bleiben.

Die Feststellung ist jedoch vom Vorbringen der Beklagten gedeckt, wonach sie sich (u.a.) „die YQ (Kerosinzuschlag)“ nicht erspart habe. Dementsprechend zog sie vom Gesamtpreis „abzüglich nicht refundierbarer Kerosinzuschlag“ EUR 68,-- ab (Schriftsatz 6.2.2018, ON 9 Seite 3). Die angesprochene Feststellung wurde im Wortlaut aus der Buchungsbestätigung samt Tarifinformation (./5 Blatt 3) getroffen.

Eine überschießende Feststellung liegt nicht vor.

2. Desweiteren moniert die Berufungswerberin, die Beklagte habe den Kerosinzuschlag am Ticket nicht extra ausgewiesen, damit gegen Artikel 23 Abs 1 lit d VO (EU) 1008/2008 verstoßen und somit ein Schutzgesetz verletzt. Aus den Feststellungen ergebe sich nicht, dass die Parteien einen Kerosinzuschlag und/oder einen internationalen Zuschlag vereinbart hätten. Sie zitiert dazu eine Literaturmeinung, wonach Steuern, Gebühren und Entgelte einschließlich eines Treibstoff-Zuschlags immer zu erstatten seien, wenn der Flug nicht angetreten werde. Diese Flugnebenkosten fielen nur an, wenn der Fluggast den Flug tatsächlich in Anspruch nehme.

Unklar ist, welche Rechtsfolge die Berufungswerberin aus der von ihr erstmals in der Berufung behaupteten Verletzung der Ausweispflicht nach der genannten EU-VO ableitet. Der Hinweis auf die Verletzung eines Schutzgesetzes deutet auf einen Schadenersatzanspruch hin, den die Klägerin aber nach ihrem Vorbringen auch inhaltlich nicht geltend machte. Wenn die Berufungswerberin anzweifelt, ob der Kerosinzuschlag überhaupt vereinbart wurde, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Streitteile das Entgelt für den Hin- und Rückflug von EUR 338,17 vereinbart hatten (dieser Betrag beinhaltet nach dem Vorbringen der Beklagten auch den Kerosinzuschlag im Betrag von EUR 114,17 für „Taxen und Steuern“). Weiters steht fest, dass sich die Beklagte bloß EUR 46,17 ersparte. Diese Feststellung wird durch eine Rechtsmeinung in der Literatur nicht entkräftet.

3. Bearbeitungsgebühr

3.1 Die Berufungswerberin behauptet, dass die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr für die Rückerstattung der Steuern und Gebühren von EUR 35,-- für einen Fluggast gröblich benachteiligend und daher gemäß § 879 Abs 3 ABGB nichtig sei.

3.2 Im konkreten Fall wurde beim Rücktritt von einem gebuchten Flug durch die Bestellerin nicht nur das gemäß § 1168 Abs 1 ABGB zu reduzierende Entgelt vereinbart, sondern auch eine pauschalierte Bearbeitungsgebühr von EUR 35,--.

„… In diesen Ländern heben wir eine Bearbeitungsgebühr für die Rückerstattung der Steuern und Gebühren ein.“ Der Link „diesen Ländern“ führt zur Information, dass für Österreich die Bearbeitungsgebühr EUR 35,-- beträgt. Zugleich wird auf Fußnote 2 hingewiesen, wonach „kein Bearbeitungsentgelt für die Erstattung erhoben [wird], wenn die Erstattung aus einem nicht in der Sphäre des Kunden liegenden Grund erfolgt.“ (./6).

3.4 Die genannte Vertragsbestimmung fällt zwar nicht unter den Katalog des § 6 Abs 1 KSchG. Zu prüfen ist aber die Nichtigkeit nach § 879 Abs 3 ABGB. Danach ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt.

Die in einem beweglichen System vorzunehmende Beurteilung orientiert sich am dispositiven Recht als Leitbild eines ausgewogenen Interessenausgleichs. So ist etwa eine Stornogebühr in Höhe des tatsächlich erlittenen Schadens als Gegenleistung für die Einräumung eines (grundlosen) Rücktrittsrechts nicht gröblich benachteiligend, weil ein solcher Ersatzanspruch durchaus dem dispositiven Recht (§§ 918 ff, § 1168 ABGB) entspricht (Bollenberger in KBB4 § 879 Rz 23; 8 Ob 591/90 = EvBl 1992/109).

Verstöße gegen § 879 Abs 3 ABGB bewirken Nichtigkeit nur der betroffenen Klausel. Bei Verbraucherverträgen wird eine geltungserhaltende Reduktion für unzulässig erachtet (EuGH 14.6.2012, C-618/10 Banko Espanol = JBl 2012, 434 Lukas; 2 Ob 22/12t = JBl 2013, 519). Eine dadurch entstehende Vertragslücke kann mit dem dispositiven Recht und ergänzender Vertragsauslegung gefüllt werden (2 Ob 22/12t = JBl 2013, 519).

Die Unwirksamkeit von Klauseln nach § 879 Abs 3 ABGB wird bei Verbraucherverträgen von Amts wegen wahrgenommen (EuGH 14.6.2012, C-618/10 Banko Espanol = JBl 2012, 434 Lukas; 6 Ob 240/11d; Zum gesamten Komplex § 879 Abs 3 ABGB: Bollenberger in KBB4 § 879 Rz 22f und 28ff).

3.4 Soweit überblickbar fehlt oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines Bearbeitungsentgelts im Fall eines Flugstornos zusätzlich zum gekürzten Werklohn nach § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB.

Die Entscheidung 1 Ob 268/03y (JBl 2004, 643) befasst sich mit der Vereinbarung einer „Stornogebühr“ (dort 40 % des vereinbarten Werklohns) bei „Abbestellung“ des Werks durch den Besteller. Eine solche Beendigung eines Werkvertrags sei – außer im Fall einer Abnahmeverpflichtung – nicht rechtswidrig. Die vereinbarte Stornogebühr sei ein pauschaliertes Entgelt, welches den gemäß § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB zu kürzenden Werklohn ersetze. Mangels Rechtswidrigkeit sei eine solche Stornogebühr kein pauschalierter Schadenersatz und damit keine Vertragsstrafe. Vielmehr sei diese Stornogebühr als Reugeld zu qualifizieren; bei Verbrauchergeschäften sei § 27a KSchG anzuwenden. Die richterliche Mäßigung sei daher nicht in sinngemäßer Anwendung des § 1336 Abs 2 ABGB, sondern auf dem Boden des § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB zu prüfen (krit zur Qualifikation der Stornogebühr als Reugeld: Reischauer, Zum Verhältnis von Reugeld und eingeschränktem Werklohnanspruch, Zak 2013/158).

Die von der Berufungswerberin zitierte Entscheidung 10 Ob 70/07b (= RIS-Justiz RS0124699) ist nicht übertragbar. Die Vertragsklausel, wonach im Fall einer Kartensperre eine Sperrgebühr verrechnet werden dürfe (Klausel 15 Satz 1) wurde schon deshalb als gröblich benachteiligend beurteilt, weil dem beklagten Kreditkartenunternehmen dieses Recht auch dann eingeräumt wurde, wenn es selbst vertragswidrig handelt und die Karte sperrt. Im hier vorliegenden Fall wird jedoch eine Bearbeitungsgebühr nicht verrechnet, wenn die Erstattung von Steuern und Gebühren aus einem nicht in der Sphäre des Kunden liegenden Grundes erfolgt.

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) vertrat in seinem Vorabentscheidungsersuchen vom 21.4.2016 (I ZR 220/14) die Rechtsansicht, dass eine konkrete Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach bei nicht angetretenen oder stornierten Flügen im Spartarif ein Bearbeitungsentgelt von EUR 25,-- pro Reiseteilnehmer und Buchung erhoben werde, die Kunden von Air Berlin unangemessen benachteilige und nach § 307 Abs 1 BGB unwirksam sei. Der BGH fragte jedoch an, ob die den Luftfahrtunternehmen durch die Verordnung oder die Durchführung von Luftverkehrsdiensten eingeräumte Preisfreiheit EU-VO 1008/2008 der Anwendung einer nationalen Regelung zur Umsetzung des Verbraucherschutzrechts der Union auf eine solche Klausel entgegensteht. Mit Urteil vom 6.7.2007 entschied der EuGH (C-290/16 Air Berlin), dass die den Luftfahrtunternehmen eingeräumte Preisfreiheit der Anwendung einer nationalen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln zur Nichtigerklärung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen führen kann, nach der von Kunden, die eine Buchung storniert oder einen Flug nicht angetreten haben, gesonderte pauschalierte Bearbeitungsentgelte erhoben werden können.

3.5 Die Vereinbarung eines pauschalierten Bearbeitungsentgelts zusätzlich zum (gemäß § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB) gekürzten Entgeltanspruch bei Stornierung eines Flugs durch den Kunden bedeutet eine gröbliche Benachteiligung. Der Fluggast (Werkbesteller) hat ein ihm nach dem Gesetz zustehendes Rücktrittsrecht ausgeübt und hat dafür ohnehin den nach § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB zu kürzenden Werklohn zu zahlen. Dennoch wird in vorformulierten Vertragsbestimmungen die Verrechnung von Kosten für „die Rückerstattung der Steuern und Gebü hren“ vorgesehen, ohne dass es darauf ankommt, ob überhaupt ein zusätzlicher Kostenaufwand entsteht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass organisatorisch für die Abwicklung von Flugstornierungen Vorsorge getroffen wird und der Personal- und Sachaufwand dafür ohnehin bereits in die Ticketpreise einkalkuliert ist. Da bei dem gekürzten Entgeltanspruch nach § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB der Verdienst nicht gekürzt werden darf und diese Kosten ohnehin im Entgelt nach § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB enthalten sind, weil sich ein Werkunternehmer (hier Luftfahrtunternehmen) durch die Stornierung eines Fluges diese Aufwendungen nicht erspart, liegt durch eine mehrfache Abgeltung desselben Aufwandes eine gröbliche Benachteiligung vor.

Gerade der auch hier zu beurteilende Fall veranschaulicht diese Benachteiligung: Vom ursprünglichen Flugpreis von EUR 338,17 ersparte sich die Beklagte an Gebühren und Steuern lediglich EUR 46,17, welche der Klägerin zurückzuerstatten waren. Allein die Bearbeitungsgebühr von EUR 35,-- (!) beträgt 75 % dieses Rückzahlungsbetrags.

Die konkrete Vertragsbestimmung über die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr von EUR 35,-- im Fall des Flugstornos durch den Fluggast ist daher nichtig. Diese Nichtigkeit ist in dem hier vorliegenden Verbrauchergeschäft von Amts wegen wahrzunehmen und schließt auch eine geltungserhaltende Reduktion aus.

Der Wegfall der Vertragsbestimmung hindert die Beklagte als Werkunternehmerin jedoch nicht daran, den Ersatz konkreter, durch die Stornierung des Flugs verursachter Zusatzkosten geltend zu machen. Der Ersatz solcher konkreten Zusatzaufwendungen wurde jedoch im vorliegenden Verfahren nicht begehrt.

4. Die Berufungswerberin behauptet, das Erstgericht hätte die Feststellung treffen müssen, sie, die Klägerin, habe mit E-Mail vom 4.9.2017 der Beklagten angeboten, ein Ticket für die gegenständlichen Flüge um EUR 340,-- oder weniger zu buchen; die Beklagte habe dieses Anbot abgelehnt.

Dazu bringt sie vor, die Beklagte habe es konkret absichtlich versäumt, etwas anderweitig zu verdienen, sie hätte das Anbot der Klägerin ja nur annehmen müssen. Tatsächlich habe die Beklagte Tickets zu einem wesentlich höheren Preis nochmals verkaufen wollen.

Das Erstgericht traf die Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden könne, zu welchen Preisen die Beklagte Tickets für diese Flüge davor und danach anbot.

Es darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass bei zahlreichen Werkverträgen die Preise nach dem Zeitpunkt der Bestellung variieren (z.B. Pauschalreisen, Hotels, Mietwagen, Eisenbahn, Schiffsreisen und -überfahrten, Flüge etc). Aus der Höhe eines Ticketpreises zu einem bestimmten Tag kann weder darauf geschlossen werden, dass sie z.B. gleich bleiben; vielmehr zeigt die Erfahrung, dass sie variieren.

Das Anbot der Klägerin zum Erwerb von zwei Flugtickets um EUR 350,-- beweist nicht, dass ihr Anbot dem Preis entspricht, zu dem die Beklagte diese Flüge an diesem Tag anbot. Es ist der Beklagten nicht zuzumuten, rund drei bzw rund fünf Wochen vor den beabsichtigten Flügen Tickets für diese Flüge zu einem niedrigeren als von ihr angebotenen Preis zu verkaufen. Zutreffend verneinte das Erstgericht, dass die Beklagte absichtlich ein zu hohes Entgelt für die Tickets gefordert und gerade deshalb absichtlich unterlassen habe, etwas zu es erwerben.

5. Zusammenfassung, Kostenentscheidung und Ausspruch über die Revisionszulässigkeit

Die Ausführungen zur Rückerstattung des Kerosinzuschlags (überschießende Feststellung, Rückerstattung wegen der Verletzung von Artikel 23 Abs 1 lit d VO (EU) 1008/2008) konnten nicht überzeugen. Hingegen ist die vereinbarte Bearbeitungsgebühr von EUR 35,-- im Fall der Stornierung eines Fluges durch den Fluggast gröblich benachteiligend und daher gemäß § 879 Abs 3 ABGB nichtig. Die Berufungswerberin konnte nicht beweisen, dass die Beklagte es absichtlich unterlassen hat, etwas zu erwerben. Der dazu gerügte sekundäre Feststellungsmangel ist rechtlich unerheblich.

In teilweiser Stattgebung der Berufung wurde das angefochtene Urteil entsprechend abgeändert. Die Klägerin obsiegte mit EUR 35,--, somit mit 11 %. In diesem Ausmaß erhält sie Pauschalgebühren mit EUR 7,04 ersetzt. Sie hat ihrerseits der Beklagten 78 % von deren Kosten zu ersetzen, die sich wie folgt errechnen:

Verdienst      EUR 424,38

Barauslagen     EUR 4,91

20 % USt      EUR 85,86

Summe                  EUR 515,15

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 43 und 50 ZPO. 78 % des Verdienstes inkl 60% Einheitssatz (nicht 180% wie verzeichnet) und ERV-Zuschlag ergeben EUR 114,58 zuzüglich 20% Ust. Die Klägerin hat 11% der Pauschalgebühren von EUR 7,70 zu erhalten.

Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

Textnummer

EWH0000053

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00007:2018:06000R00080.18X.1019.000

Im RIS seit

13.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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