Entscheidungsdatum
30.08.2018Norm
BFA-VG §22a Abs3Spruch
G309 2204085-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX StA.: Marokko, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2018, Zl. XXXX;Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 StA.: Marokko, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2018, Zl. römisch 40 ;
XXXX, zu Recht erkannt:römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Verhängung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Verhängung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.
III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzenrömisch drei. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) über Anordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) festgenommen und in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX überstellt. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid vom XXXX2018, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) über Anordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) festgenommen und in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) römisch 40 überstellt. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid vom XXXX2018, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Mit dem am 23.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen beantragt, das erkennende Gericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und einer namhaft gemachten Zeugin durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur Anhaltung des BF nicht vorliegen; der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen; und im Fall eines Obsiegens der Behörde den BF vom Ersatz des Aufwandes iSd VwG-Aufwandersatzverordnung befreien.
3. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des erkennenden Gerichtes vom 23.08.2018 zur Aktenvorlage wurden seitens der belangten Behörde am selben Tag die Bezug habenden Verwaltungsakten elektronisch übermittelt.
4. Die Anhaltung des BF endete mit 23.08.2018.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Marokko. Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Identitätsdokumente oder gültige Reisedokumente wurden nicht vorgelegt.1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Marokko. Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Identitätsdokumente oder gültige Reisedokumente wurden nicht vorgelegt.
1.2. Der BF reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2014 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX2014 unter der Vorgabe, syrischer Staatsangehöriger zu sein, einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 25.09.2015, gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und mit dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Mit Erkenntnis vom 10.01.2018, GZ.: I413 2115986-1/38E wurde die am 14.10.2015 gegen die Entscheidung des BFA erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.2. Der BF reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2014 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX2014 unter der Vorgabe, syrischer Staatsangehöriger zu sein, einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 25.09.2015, gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und mit dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Mit Erkenntnis vom 10.01.2018, GZ.: I413 2115986-1/38E wurde die am 14.10.2015 gegen die Entscheidung des BFA erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dem BF wurde mit Bescheid vom 27.04.2018 nach § 52a FPG eine Gebietsbeschränkung nach Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung erteilt. Der BF ist der Wohnsitzauflage nicht nachgekommen.Dem BF wurde mit Bescheid vom 27.04.2018 nach Paragraph 52 a, FPG eine Gebietsbeschränkung nach Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung erteilt. Der BF ist der Wohnsitzauflage nicht nachgekommen.
Am XXXX2017 wurde betreffend des BF bei der marokkanischen Botschaft ein Heimreisezertifikat beantragt.
1.3. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes St. XXXX vom XXXX2017, Gz.: XXXX, wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.1.3. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes St. römisch 40 vom XXXX2017, Gz.: römisch 40 , wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Der Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF eine Verantwortliche der XXXX durch gefährliche Drohung zur Durchführung eines Wechsels in der Betreuungsperson genötigt hat, indem er sie zuvor wiederholt aggressiv beschimpft hatte und damit drohte hatte, sie beim nächsten Betreuungsbesuch zu schlagen oder mit ihr aus dem Fenster zu springen.Der Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF eine Verantwortliche der römisch 40 durch gefährliche Drohung zur Durchführung eines Wechsels in der Betreuungsperson genötigt hat, indem er sie zuvor wiederholt aggressiv beschimpft hatte und damit drohte hatte, sie beim nächsten Betreuungsbesuch zu schlagen oder mit ihr aus dem Fenster zu springen.
Im Rahmen der Strafbemessung wurde die Unbescholtenheit des BF als mildernd gewertet.
Es wird festgestellt, dass der BF die ihm angelasteten Straftat begangen hat.
Über den BF wurde zudem im Hinblick auf seine (ehemalige) XXXX ein Kontaktverbot verhängt.Über den BF wurde zudem im Hinblick auf seine (ehemalige) römisch 40 ein Kontaktverbot verhängt.
1.4. Der BF erschien am Abend des XXXX2018 unter Alkoholeinfluss stehend und in erregtem Gemütszustand in einer Flüchtlingsunterkunft der Grundversorgung. Aufgrund seines Verhaltens konnte er nicht aufgenommen werden. Der BF wurde am XXXX2018 um 09:50 Uhr von Beamten der AGM XXXX und der PI XXXX festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt.1.4. Der BF erschien am Abend des XXXX2018 unter Alkoholeinfluss stehend und in erregtem Gemütszustand in einer Flüchtlingsunterkunft der Grundversorgung. Aufgrund seines Verhaltens konnte er nicht aufgenommen werden. Der BF wurde am XXXX2018 um 09:50 Uhr von Beamten der AGM römisch 40 und der PI römisch 40 festgenommen und in das PAZ römisch 40 überstellt.
In der Haft ist der BF mit XXXX2018 in Hungerstreik getreten. Infolge dieser selbstinduzierten Gesundheitsschädigung wurde der BF als nicht haftfähig beurteilt, und am XXXX2018, um 10.10 Uhr, über Anordnung der belangten Behörde aus der Haft entlassen. Der BF wurde am XXXX2018 in weiterer Folge in das LKH XXXX eingeliefert. Aufgrund seines Verhaltens konnte er dort jedoch nicht behandelt werden und verließ das Krankenhaus noch am selben Tag aus freien Stücken.In der Haft ist der BF mit XXXX2018 in Hungerstreik getreten. Infolge dieser selbstinduzierten Gesundheitsschädigung wurde der BF als nicht haftfähig beurteilt, und am XXXX2018, um 10.10 Uhr, über Anordnung der belangten Behörde aus der Haft entlassen. Der BF wurde am XXXX2018 in weiterer Folge in das LKH römisch 40 eingeliefert. Aufgrund seines Verhaltens konnte er dort jedoch nicht behandelt werden und verließ das Krankenhaus noch am selben Tag aus freien Stücken.
Der BF hat sich gegenüber Flüchtlingsbetreuern und Flüchtlingsbetreuerinnen sowie gegenüber medizinischem Personal vermehrt aggressiv und unkooperativ verhalten.
1.5. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kam der BF seiner Meldeverpflichtung nicht durchgehend nach. Er war von 01.10.2014 bis zum 07.02.2017 in einer Flüchtlingsunterkunft der XXXX, von 03.03.2017 bis zum 21.08.2018 bei XXXX und seit dem 21.08.2018 im XXXXmit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF befand sich bis XXXX2018 in Schubhaft, wurde jedoch am XXXX2018 aufgrund einer von ihm initiierten Selbstschädigung aus der Schubhaft entlassen.1.5. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kam der BF seiner Meldeverpflichtung nicht durchgehend nach. Er war von 01.10.2014 bis zum 07.02.2017 in einer Flüchtlingsunterkunft der römisch 40 , von 03.03.2017 bis zum 21.08.2018 bei römisch 40 und seit dem 21.08.2018 im XXXXmit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF befand sich bis XXXX2018 in Schubhaft, wurde jedoch am XXXX2018 aufgrund einer von ihm initiierten Selbstschädigung aus der Schubhaft entlassen.
Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt unbekannten Aufenthaltes.
1.6. Der BF weist mit XXXX soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auf. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Bundesgebiet eine Ehe geschlossen hat oder über tiefergehende persönliche Beziehungen im Bundesgebiet verfügt. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Es konnten keine Anhaltspunkte für eine nennenswerte soziale und gesellschaftliche Integration des BF festgestellt werden. Er verfügt über keine familiären, beruflichen oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich, über keine tiefergehenden freundschaftlichen Beziehungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.1.6. Der BF weist mit römisch 40 soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auf. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Bundesgebiet eine Ehe geschlossen hat oder über tiefergehende persönliche Beziehungen im Bundesgebiet verfügt. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Es konnten keine Anhaltspunkte für eine nennenswerte soziale und gesellschaftliche Integration des BF festgestellt werden. Er verfügt über keine familiären, beruflichen oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich, über keine tiefergehenden freundschaftlichen Beziehungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.
1.7. Es wird festgestellt, dass der BF bislang nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und keine ernsthafte Bereitschaft zeigt, künftig freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.1. Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit beruhen auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen seitens des BF in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. So tritt der BF der Feststellung der belangten Behörde zu seiner marokkanischen Staatsangehörigkeit nicht entgegen, sondern unterlässt es, sich substantiiert zu diesem Befund zu äußern. Demgegenüber ist auf das von der belangten Behörde eingeholte, aktenkundige Sprachgutachten vom 06.08.2015 zu verweisen, wonach das Arabisch des BF starke marokkanische Züge aufweise. Zudem wurde in dem zu I413 2115986-1 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes geführten Verfahren nachvollziehbar festgestellt, dass der BF marokkanischer Staatsangehöriger ist.
2.2. Die Feststellungen hinsichtlich der Einreise und des Aufenthaltes des BF sowie zu den ihn betreffenden asyl- und fremdenrechtlichen Entscheidungen und Anzeigen beruhen auf einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters, auf dem aktenkundigen Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2015 (Abweisung des Antrages auf Gewährung von Internationalem Schutz und subsidiären Schutz, Rückkehrentscheidung), dem (abweisenden) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2018, I413 2115986-1/38E sowie dem aktenkundigen Verhandlungsprotokoll zu diesem Verfahren und auf dem Mandatsbescheid vom XXXX2018 zum Erlass der Wohnsitzbeschränkung. Den diesbezüglich im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen wurde seitens des BF in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten.
Der Umstand, dass der BF der Wohnsitzauflage nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus der Mitteilung des zuständigen Referenten der Grundversorgung, dass der BF nicht fristgerecht in der ihm zugeordneten Unterkunft erschienen ist. Der BF bringt dazu in der Beschwerde vor, er habe bei seiner Ehegattin bleiben und seine ehrenamtliche Betätigung nicht aufgeben wollen, doch ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen, dass es dem BF nicht möglich gewesen wäre, die belangte Behörde über seine Beweggründe zu informieren.
Die Feststellung, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet wurde sowie die dazu getroffenen weiteren Konstatierungen ergeben sich aus den Feststellungen des Bescheides der belangten Behörde, denen seitens des BF weder in seiner Beschwerde noch im Zuge der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde.
2.3. Die Feststellungen zum Verhalten des BF in der Flüchtlingsunterkunft am XXXX2018 und zur Festnahme des BF am XXXX2018 gründen sich auf einer Meldung des Referenten der Grundversorgung sowie auf einer entsprechenden Mitteilung der LPD XXXX vom XXXX2018. Zudem gründet sich entsprechenden Feststellungen auf einem Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung vom 23.08.2018 und auf einer aktenkundigen Vorfallsmeldung, welche das Verhalten des BF am XXXX2018 dokumentiert und aus welchem ersichtlich ist, dass sich der BF bei der Flüchtlingsunterkunft unter starkem Alkoholeinfluss äußerst aggressiv verhalten hat.2.3. Die Feststellungen zum Verhalten des BF in der Flüchtlingsunterkunft am XXXX2018 und zur Festnahme des BF am XXXX2018 gründen sich auf einer Meldung des Referenten der Grundversorgung sowie auf einer entsprechenden Mitteilung der LPD römisch 40 vom XXXX2018. Zudem gründet sich entsprechenden Feststellungen auf einem Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung vom 23.08.2018 und auf einer aktenkundigen Vorfallsmeldung, welche das Verhalten des BF am XXXX2018 dokumentiert und aus welchem ersichtlich ist, dass sich der BF bei der Flüchtlingsunterkunft unter starkem Alkoholeinfluss äußerst aggressiv verhalten hat.
Einer Meldung des XXXX zufolge hat der BF am XXXX2018 kundgetan, sich der Nahrungsmitteleinnahme künftig aus freien Stücken heraus zu verweigern. Der aktenkundige Entlassungsschein vom XXXX2018 dokumentiert, dass der BF mit XXXX2018 wegen Haftunfähigkeit aus der Haft entlassen wurde. Einer Meldung des diensthabenden Oberarztes des LKH XXXX zufolge wurde der BF zwar ins Krankenhaus eingeliefert, doch konnte er aufgrund seines aggressiven Verhaltens nicht behandelt werden und hat das Krankenhaus eigenständig wieder verlassen. Der durch diese Mitteilung dokumentierten Auffassung des medizinischen Personals des LKH XXXXzufolge ist der BF dabei gesundheitlich nicht eingeschränkt gewesen. Eingedenk dessen, dass sich der BF zu diesem Zeitpunkt einen Tag lang in Hungerstreik befand, ist davon auszugehen, dass der BF grundsätzlich gesund ist. Dies hat - auch im Zusammenhang mit seiner Weigerung, das Bundesgebiet zu verlassen oder der Wohnsitzauflage nachzukommen - beim erkennenden Gericht den Eindruck erweckt, dass der BF durch sein selbstschädigendes Verhalten auf eine Entlassung aus der Schubhaft abgezielt hat, um sich der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zu entziehen.Einer Meldung des römisch 40 zufolge hat der BF am XXXX2018 kundgetan, sich der Nahrungsmitteleinnahme künftig aus freien Stücken heraus zu verweigern. Der aktenkundige Entlassungsschein vom XXXX2018 dokumentiert, dass der BF mit XXXX2018 wegen Haftunfähigkeit aus der Haft entlassen wurde. Einer Meldung des diensthabenden Oberarztes des LKH römisch 40 zufolge wurde der BF zwar ins Krankenhaus eingeliefert, doch konnte er aufgrund seines aggressiven Verhaltens nicht behandelt werden und hat das Krankenhaus eigenständig wieder verlassen. Der durch diese Mitteilung dokumentierten Auffassung des medizinischen Personals des LKH XXXXzufolge ist der BF dabei gesundheitlich nicht eingeschränkt gewesen. Eingedenk dessen, dass sich der BF zu diesem Zeitpunkt einen Tag lang in Hungerstreik befand, ist davon auszugehen, dass der BF grundsätzlich gesund ist. Dies hat - auch im Zusammenhang mit seiner Weigerung, das Bundesgebiet zu verlassen oder der Wohnsitzauflage nachzukommen - beim erkennenden Gericht den Eindruck erweckt, dass der BF durch sein selbstschädigendes Verhalten auf eine Entlassung aus der Schubhaft abgezielt hat, um sich der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zu entziehen.
2.3. Die Feststellung, der BF verfüge über keine gültigen Reisedokumente, beruht zum Einen auf dem Umstand, dass der BF keine marokkanischen Reisedokumente in Vorlage bringen konnte und zum anderen darauf, dass die vom BF in Vorlage gebrachten Kopien von syrischen Personalausweisdokumenten äußerst unscharf und undeutlich sind und deren Echtheit und Richtigkeit damit in Zweifel gezogen werden müssen. An der Echtheit und Richtigkeit des syrischen Reisepasses, der vom BF wiederum nur in Form einer Kopie vorgelegt wurde, bestehen auch in Anbetracht des Sprachgutachtens vom 06.08.2015 erhebliche Zweifel.
2.4. Die Feststellungen hinsichtlich der Verurteilung des BF durch das LG XXXX samt deren Modalitäten und Gründe beruhen auf einer aktenkundigen Ausfertigung des zitierten Strafurteils sowie dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).2.4. Die Feststellungen hinsichtlich der Verurteilung des BF durch das LG römisch 40 samt deren Modalitäten und Gründe beruhen auf einer aktenkundigen Ausfertigung des zitierten Strafurteils sowie dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Die Feststellung, dass der BF die zu seiner Verurteilung geführt habenden Straftaten begangen hat, beruht ebenfalls auf den in der Ausfertigung des obzitierten Urteils festgestellten Umständen, denen seitens des BF in keinem Zeitpunkt des Verfahrens entgegengetreten wurde.
2.5. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF gründen auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der BF ist seit seiner Entlassung aus der Schubhaft nicht mehr aufrecht gemeldet.
2.6. Der BF hat weder behauptet noch belegt, Verwandte in Österreich zu haben und basiert die entsprechende Feststellung auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid. Die Feststellung hinsichtlich des Bestehens einer persönlichen Bindung zu XXXX gründet auf den entsprechenden Feststellungen des zu I413 2115986-1/38E ergangenen Erkenntnisses sowie auf dem im ZMR dokumentierten Umstand, dass XXXX dem BF Unterkunft gegeben hat. Die Behauptung, der BF sei mit der betreffenden Person verheiratet, konnte jedoch durch eine vom erkennenden Gericht durchgeführte Erhebung vom XXXX2018 beim zuständigen Standesamt entkräftet werden. Aus dieser geht hervor, dass der BF in Österreich zu keinem Zeitpunkt eine Ehe geschlossen hat. Es ist zudem auf die Angaben des BF in der zu I413 2115986-1/38E am 28.03.2017 durchgeführten Verhandlung zu verweisen, wonach der BF auf Befragung durch den vorsitzenden Richter den Namen seiner vermeintlichen Lebensgefährtin nicht korrekt benennen konnte. Diese Zusammenhänge lassen den Schluss zu, dass die Angaben des BF zu seiner angeblichen Lebensgefährtin nicht den Tatsachen entsprechen. Es konnte weder festgestellt werden, dass der BF mit der genannten Person jemals eine Beziehung geführt hat, noch, dass im Entscheidungszeitpunkt eine solche Beziehung gegeben ist. Darauf aufbauend konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF über eine gesicherte Unterkunft bei der genannten Person verfügt oder diese ihn finanziell unterstützen würde. Der BF konnte eine entsprechende Unterstützung durch die genannte Person nicht belegen und ist die Behauptung, mit dieser verheiratet zu sein, schlichtweg tatsachenwidrig.2.6. Der BF hat weder behauptet noch belegt, Verwandte in Österreich zu haben und basiert die entsprechende Feststellung auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid. Die Feststellung hinsichtlich des Bestehens einer persönlichen Bindung zu römisch 40 gründet auf den entsprechenden Feststellungen des zu I413 2115986-1/38E ergangenen Erkenntnisses sowie auf dem im ZMR dokumentierten Umstand, dass römisch 40 dem BF Unterkunft gegeben hat. Die Behauptung, der BF sei mit der betreffenden Person verheiratet, konnte jedoch durch eine vom erkennenden Gericht durchgeführte Erhebung vom XXXX2018 beim zuständigen Standesamt entkräftet werden. Aus dieser geht hervor, dass der BF in Österreich zu keinem Zeitpunkt eine Ehe geschlossen hat. Es ist zudem auf die Angaben des BF in der zu I413 2115986-1/38E am 28.03.2017 durchgeführten Verhandlung zu verweisen, wonach der BF auf Befragung durch den vorsitzenden Richter den Namen seiner vermeintlichen Lebensgefährtin nicht korrekt benennen konnte. Diese Zusammenhänge lassen den Schluss zu, dass die Angaben des BF zu seiner angeblichen Lebensgefährtin nicht den Tatsachen entsprechen. Es konnte weder festgestellt werden, dass der BF mit der genannten Person jemals eine Beziehung geführt hat, noch, dass im Entscheidungszeitpunkt eine solche Beziehung gegeben ist. Darauf aufbauend konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF über eine gesicherte Unterkunft bei der genannten Person verfügt oder diese ihn finanziell unterstützen würde. Der BF konnte eine entsprechende Unterstützung durch die genannte Person nicht belegen und ist die Behauptung, mit dieser verheiratet zu sein, schlichtweg tatsachenwidrig.
Weitere persönliche und tiefgehende zwischenmenschliche Beziehungen im Bundesgebiet hat der BF weder behauptet noch belegt.
Feststellungen hinsichtlich fehlender beruflicher Bindungen an Österreich bzw. ausreichender Existenzmittel gründen sich auf entsprechende, unbestritten gebliebene Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
Der BF hat durch sein Verhalten, welches eine strafgerichtliche Verurteilung nach sich gezogen hat, seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten und damit einhergehend die fehlende Bereitschaft zur Integration in Österreich, unter Beweis gestellt. Darüber hinaus ist aktenkundig, dass sich der BF mehrfach aggressiv und unkooperativ gegenüber Mitarbeitern der Flüchtlingsquartiere, Betreuern oder medizinischem Personal verhalten hat. Er ist einer über ihn verhängten Wohnsitzauflage ohne jegliche Begründung nicht nachgekommen. Selbst bei Wahrunterstellung seiner Kenntnisse der deutschen Sprache, die jedoch mangels Belegen in Zweifel zu ziehen ist, vermögen diese das integrationsschwächende Fehlverhalten des BF kaum zu relativieren.
2.7. Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens tritt das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde bei, dass sich der BF bislang als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat:
2.7.1. Die Feststellung, dass der BF bislang nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und auch keine ernsthafte Bereitschaft zeigt, aus diesem auszureisen, beruht auf den Angaben des BF im Rahmen der Rückkehrberatung vom 22.01.2018. Unterstrichen wird dies auch durch die Weigerung des BF, der ihm gegenüber ausgesprochenen und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der ihm auferlegten Wohnsitzauflage nachzukommen. Der BF ließ somit keine Bereitschaft erkennen, von sich aus an der Ausstellung eines sog. Heimreisezertifikates (HRZ) durch die marokkanische Vertretungsbehörde mitzuwirken, obwohl er über keine gültigen Identitäts- und Reisedokumente verfügt.
2.7.2. Das vom RV des BF in der Beschwerde geäußerte Vorbringen, hinsichtlich des BF bestehe keine Fluchtgefahr und der BF sei dazu bereit, sich einem gelinderen Mittel als der Schubhaft zu unterwerfen, geht angesichts des Verstoßes gegen die Wohnsitzauflage und in Anbetracht des Umstandes, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt unbekannten Aufenthaltes ist, völlig ins Leere.2.7.2. Das vom Regierungsvorlage des BF in der Beschwerde geäußerte Vorbringen, hinsichtlich des BF bestehe keine Fluchtgefahr und der BF sei dazu bereit, sich einem gelinderen Mittel als der Schubhaft zu unterwerfen, geht angesichts des Verstoßes gegen die Wohnsitzauflage und in Anbetracht des Umstandes, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt unbekannten Aufenthaltes ist, völlig ins Leere.
Zudem hat der BF durch die Weigerung in der Schubhaft Nahrung zu sich zu nehmen, aus freien Stücken eine Selbstschädigung bzw. die Haftunfähigkeit herbeigeführt und ist darin die Absicht zu erkennen, seine Entlassung aus der Schubhaft herbeizuführen. Der BF hat sich nach seiner Entlassung jeglicher medizinischen Maßnahmen verweigert, sich im Krankenhaus äußerst aggressiv verhalten und dieses daraufhin aus eigenem Entschluss heraus verlassen. Diese Umstände und der im Verfahren zu Tage getretene Unwillen, sein Verhalten in Österreich an entsprechenden fremdenpolizeiliche Anordnungen und Auflagen auszurichten, spricht jedenfalls für eine Fluchtgefahr des BF.
Der BF kam seiner bereits bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nach und zeigte auch keine entsprechende Bereitschaft, künftig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Des Weiteren war bei der Beurteilung des bisherigen Gesamtverhaltens zu berücksichtigen, dass der BF eine strafgerichtliche Verurteilung aufweist und im Hinblick auf seine Eheschließung einer tatsachenwidrigen Behauptung überführt wurde, was gegen die persönliche Zuverlässigkeit des BF spricht. Zudem zeigt auch der Verstoß gegen die Wohnsitzauflage und der nunmehr unbekannte Aufenthalt des BF sowie sein aggressives Verhalten gegenüber von Betreuern in Unterkünften für Asylwerber, dass dieser nicht dazu bereit ist, seinen Lebenswandel dem österreichischen Recht entsprechend zu gestalten oder einer weiteren im auferlegten Maßnahme nachzukommen. Dieser Schluss wird auch durch die unsichere Wohnsituation des BF indiziert. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF und sein Gesamtverhalten in Betreuungseinrichtungen lassen auf einen unsteten Lebenswandel schließen. Somit hat der BF eindrucksvoll bewiesen, dass zur Sicherung des laufendenden Verfahrens mit der Vorschreibung von gelinderen Mitteln kein Auslangen gefunden werden kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.2. Abweisung der Beschwerde betreffend Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.I.):
3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),
lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG).