TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/27 W184 2192003-1

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Veröffentlicht am 27.11.2018
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Entscheidungsdatum

27.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W184 2192003-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2018, Zl. 17 1174583500/171311095, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb.XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2018, Zl. 17 1174583500/171311095, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 a, 10, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Afghanistans, brachte nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.11.2017 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die beschwerdeführende Partei bereits am 20.10.2017 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.

Am 22.11.2017 wurde die beschwerdeführende Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen, wobei diese angab, dass sie in Österreich neben ihren zwei mitgereisten Schwestern noch einen Bruder habe. Sie hätten ihren Wohnort vor 21 Monaten in Richtung Pakistan und den Iran verlassen und seien anschließend über die Türkei nach Griechenland gelangt. Anschließend hätten sie sich über Mazedonien und Serbien in das österreichische Bundesgebiet begeben. Sie hätten in keinem Land um Asyl angesucht oder ein Visum erhalten.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 05.12.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch mit dem Hinweis auf den EURODAC-Treffer an Ungarn. Mit Schreiben vom 11.12.2017 teilte die ungarische Dublin-Behörde mit, dass die beschwerdeführende Partei am 20.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und ihr am 15.11.2017 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten eingeräumt worden sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 05.12.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch mit dem Hinweis auf den EURODAC-Treffer an Ungarn. Mit Schreiben vom 11.12.2017 teilte die ungarische Dublin-Behörde mit, dass die beschwerdeführende Partei am 20.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und ihr am 15.11.2017 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten eingeräumt worden sei.

Am 16.01.2018 wurde die beschwerdeführende Partei vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass sie wegen Haarausfalls beim Arzt gewesen sei, diesbezüglich jedoch keine Befunde erhalten habe. Ihr in Österreich aufhältiger Bruder gebe ihr geringfügige Geldleistungen. Sie wolle nicht nach Ungarn zurückkehren, weil Ungarn kein gutes Land sei und das Lagerpersonal sie nicht gut behandelt habe.

In einer Stellungnahme vom 15.01.2018 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen ausgeführt, dass das Länderinformationsblatt mangelhaft sei und nicht den aktuellsten Stand der ungarischen Rechts- und Sachlage wiedergebe. Ungarn verstoße mit seinem Asylgesetz gegen internationale und europarechtliche Verpflichtungen. Es sei von der europäischen Kommission bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn eingeleitet worden.

Mit Schriftsatz vom 24.01.2018 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der beschwerdeführenden Partei eine Arbeitsbestätigung des Bruders der beschwerdeführenden Partei vom 22.01.2018 übermittelt.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 31.01.2018 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der beschwerdeführenden Partei zusammenfassend erneut betont, dass Ungarn seinen internationalen und europarechtlichen Verpflichtungen nicht gerecht werde und sich weit unter den vorgegebenen Mindeststandards befinde. Es würden grundlegende Defizite sowohl hinsichtlich des Zuganges zum Asylverfahrens als auch in Bezug auf dessen Ausgestaltung und im Hinblick auf die Aufnahmebedigungen während des Asylverfahrens bestehen, sodass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinn des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK drohe.In einer ergänzenden Stellungnahme vom 31.01.2018 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der beschwerdeführenden Partei zusammenfassend erneut betont, dass Ungarn seinen internationalen und europarechtlichen Verpflichtungen nicht gerecht werde und sich weit unter den vorgegebenen Mindeststandards befinde. Es würden grundlegende Defizite sowohl hinsichtlich des Zuganges zum Asylverfahrens als auch in Bezug auf dessen Ausgestaltung und im Hinblick auf die Aufnahmebedigungen während des Asylverfahrens bestehen, sodass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinn des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK drohe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zu Spruchpunkt I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Ungarn zurückzubegeben habe und dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Zu Spruchpunkt II. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zu Spruchpunkt römisch eins. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Ungarn zurückzubegeben habe und dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Ungarn dar. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen:

"Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte erhalten in Ungarn ihre Aufenthaltsberechtigung in Form eines ungarischen Ausweises, befristet für drei Jahre. Die Ausstellung dieses Ausweises dauert mindestens einen Monat. Schutzberechtigte dürfen nach der Entscheidung noch für 30 Tage in der Unterbringung bleiben. Wenn sie zum Zeitpunkt, da sie die Unterkunft verlassen müssen, noch keinen Ausweis haben, kann das zu Problemen bei der Suche nach Arbeit und Unterkunft führen. Bei der Erneuerung des Ausweises nach drei Jahren wird geprüft, ob die Gründe für den Schutzstatus noch bestehen.

Geduldete können in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht werden.

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AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Hungarian Helsinki Committee / European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Hungary ...

Im Jahr 2016 wurden alle Formen der Integrationsunterstützung für Schutzberechtigte in Ungarn abgeschafft, etwa bezüglich Wohnung, Spracherwerb, usw. NGOs berichten von extremen Integrationsschwierigkeiten für Schutzberechtigte nach dem Auszug aus den Unterbringungsstrukturen für Asylwerber. Wenn sie sich die Wohnungsmieten nicht leisten können, ist Obdachlosigkeit oftmals ein Problem.

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ECRE - European Council on Refugees and Exiles (31.3.2017): Asylum in Hungary. Damaged beyond repair? ...

Kostenlose Unterkunft wird nur von der Zivilgesellschaft und Kirchen angeboten, hauptsächlich in Budapest, aber ihre Kapazitäten sind begrenzt. Die Schutzberechtigten müssen sich also privat unterbringen, wenn sie nicht obdachlos werden wollen. Die Mieten sind aber hoch und Vermieter wollen oft nicht an Flüchtlinge vermieten.

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben in Ungarn Zugang zum Arbeitsmarkt zu denselben Bedingungen wie ungarische Staatsbürger, mit Ausnahme von Stellen, die eine ungarische Staatsbürgerschaft erfordern. Zur Beschäftigung Schutzberechtigter gibt es aber keine Statistiken. Die Sprachbarriere gilt hier als das größte Zugangshindernis. Zielgruppenspezifische staatliche Unterstützung bei der Arbeitssuche gibt es nicht, nur die allen offenstehenden Leistungen der Arbeitsämter. Die NGO Menedek verfügt daher über ein Mentoringprogramm für arbeitssuchende Schutzberechtigte. Flüchtlinge arbeiten meist im Billiglohnsektor und werden tendenziell schlechter behandelt als ungarische Mitarbeiter.

Unbegleitete Minderjährige mit Schutztitel haben ein Recht auf Bildung. Sie fallen auch unter das ungarische System der Kindeswohlfahrt nach denselben Regeln wie ungarische Kinder. Im Kinderheim in Fot betreibt die NGO Menedek ein Schulungsprogramm für die dort untergebrachten Minderjährigen. Das Zentrum und die Vormunde unterstützen die Betroffenen aktiv bei der Schuleinschreibung. Einige Schulen in Budapest haben spezielle Programme mit Fokus auf deren Bedürfnisse, aber diese Plätze sind begrenzt. Minderjährige in Berufsausbildung haben oft Probleme mit der Sprachbarriere, aber die NGO Menedek bietet auch hier Vorbereitungsklassen an. Unbegleitete Minderjährige mit Schutztitel kommen nach dem 18. Geburtstag für weitere Leistungen infrage und können ihr Recht auf Bildung behalten, bis sie 24 werden.

Seit Inkrafttreten des Dekrets 113/2016 am 1.6.2016 haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte für sechs Monate ab Statuszuerkennung (früher: ein Jahr) dieselben Rechte betreffend medizinische Versorgung wie Asylwerber. Ansonsten haben gemäß ungarischem Health Care Act Schutzberechtigte dieselben Rechte auf medizinische Versorgung wie ungarische Bürger. In der Praxis begegnen Schutzberechtigte denselben Problemen beim Zugang zu medizinischer Versorgung wie Asylwerber - insbesondere die Sprachbarriere, aber auch mangelndes Wissen des medizinischen Personals über die Rechte von Flüchtlingen.

...

AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Hungarian Helsinki Committee / European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Hungary ..."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Mitteilung der ungarischen Behörde, wonach der beschwerdeführenden Partei subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, nicht ausreichend sei. Es handle sich um eine ausländische Urkunde, für die keinesfalls die Richtigkeitsvermutung spreche. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Schreiben einer Asylbehörde an eine ausländische Behörde den Tatsachen entspreche. Im Bescheid fehle jegliche Beweiswürdigung zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei. Die Gewährung von subsidiärem Schutz ohne einen entsprechenden Antrag stelle einen absolut nichtigen Verwaltungsakt dar. Da über den angeblichen Antrag nie schriftlich entschieden worden sei, habe die beschwerdeführende Partei auch nicht die Möglichkeit eines wirksamen Rechtsbehelfs gehabt. Die im Bescheid zitierten Feststellungen zur Lage in Ungarn würden sich in keiner Weise auf die am 28.03.2017 in Kraft getretenen Veränderungen beziehen. Daraus ergebe sich, dass die vom Verfassungsgerichtshof georteten wesentlichen Veränderungen der Sachlage in Ungarn von der Behörde bisher in keiner Weise berücksichtigt worden seien. Auch wenn sich die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes fallbezogen vorrangig auf die Lage von noch im Asylverfahren befindlichen Personen beziehe, sei vor dem Hintergrund der veralteten Länderfeststellungen nicht erkennbar, wie sich aktuell konkret die Lage von subsidiär Schutzberechtigten in Ungarn darstelle bzw. ob sich auch für diese Personen entscheidungswesentliche Verschlechterungen ergeben hätten. Zwar verweise die Behörde in diesem Zusammenhang darauf, dass im März 2016 ein Paket von Änderungen im ungarischen Asylgesetz präsentiert worden sei, dessen Ziel Verschärfungen bei der Versorgung unter anderem von Schutzberechtigten betroffen habe. Die Änderungen seien nach diesen Ausführungen am 01.04.2016 in Kraft getreten und ab 01.06.2016 umzusetzen. Es finde sich jedoch keine Darstellung der Auswirkungen auf die Betroffenen im Hinblick auf die Änderungen vom März 2017. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl werde sich daher im fortgesetzten Verfahren auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigender Berichte mit der Lage auch von subsidiär Schutzberechtigten in Ungarn auseinanderzusetzen und ausgehend davon die Frage zu kären haben, ob in Ungarn aktuell für diese Personengruppe bzw. konkret für die beschwerdeführende Partei eine Situation vorherrsche, die einen Selbsteintritt (sic!) Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK geboten erscheinen lasse. Weiters sei durch den Bescheid das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK verletzt worden. Die beschwerdeführende Partei habe bereits in der Einvernahme die mentale und finanzielle Unterstützung durch den Bruder hervorgehoben. Auch würden die beschwerdeführende Partei und ihre Schwestern planen, bei ihrem Bruder Unterkunft zu nehmen. Aus diesem Grund sei jedenfalls ein Überwiegen der persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Partei am Verbleiben in Österreich zu sehen. Dies lasse den Selbsteintritt (sic!) Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 8 EMRK geboten erscheinen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Mitteilung der ungarischen Behörde, wonach der beschwerdeführenden Partei subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, nicht ausreichend sei. Es handle sich um eine ausländische Urkunde, für die keinesfalls die Richtigkeitsvermutung spreche. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Schreiben einer Asylbehörde an eine ausländische Behörde den Tatsachen entspreche. Im Bescheid fehle jegliche Beweiswürdigung zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei. Die Gewährung von subsidiärem Schutz ohne einen entsprechenden Antrag stelle einen absolut nichtigen Verwaltungsakt dar. Da über den angeblichen Antrag nie schriftlich entschieden worden sei, habe die beschwerdeführende Partei auch nicht die Möglichkeit eines wirksamen Rechtsbehelfs gehabt. Die im Bescheid zitierten Feststellungen zur Lage in Ungarn würden sich in keiner Weise auf die am 28.03.2017 in Kraft getretenen Veränderungen beziehen. Daraus ergebe sich, dass die vom Verfassungsgerichtshof georteten wesentlichen Veränderungen der Sachlage in Ungarn von der Behörde bisher in keiner Weise berücksichtigt worden seien. Auch wenn sich die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes fallbezogen vorrangig auf die Lage von noch im Asylverfahren befindlichen Personen beziehe, sei vor dem Hintergrund der veralteten Länderfeststellungen nicht erkennbar, wie sich aktuell konkret die Lage von subsidiär Schutzberechtigten in Ungarn darstelle bzw. ob sich auch für diese Personen entscheidungswesentliche Verschlechterungen ergeben hätten. Zwar verweise die Behörde in diesem Zusammenhang darauf, dass im März 2016 ein Paket von Änderungen im ungarischen Asylgesetz präsentiert worden sei, dessen Ziel Verschärfungen bei der Versorgung unter anderem von Schutzberechtigten betroffen habe. Die Änderungen seien nach diesen Ausführungen am 01.04.2016 in Kraft getreten und ab 01.06.2016 umzusetzen. Es finde sich jedoch keine Darstellung der Auswirkungen auf die Betroffenen im Hinblick auf die Änderungen vom März 2017. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl werde sich daher im fortgesetzten Verfahren auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigender Berichte mit der Lage auch von subsidiär Schutzberechtigten in Ungarn auseinanderzusetzen und ausgehend davon die Frage zu kären haben, ob in Ungarn aktuell für diese Personengruppe bzw. konkret für die beschwerdeführende Partei eine Situation vorherrsche, die einen Selbsteintritt (sic!) Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK geboten erscheinen lasse. Weiters sei durch den Bescheid das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK verletzt worden. Die beschwerdeführende Partei habe bereits in der Einvernahme die mentale und finanzielle Unterstützung durch den Bruder hervorgehoben. Auch würden die beschwerdeführende Partei und ihre Schwestern planen, bei ihrem Bruder Unterkunft zu nehmen. Aus diesem Grund sei jedenfalls ein Überwiegen der persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Partei am Verbleiben in Österreich zu sehen. Dies lasse den Selbsteintritt (sic!) Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 8, EMRK geboten erscheinen.

Bezüglich der beschwerdeführenden Partei wurde am 27.06.2018 ein Befund eines Landesklinikums vom 27.06.2018 mit der Diagnose "Angststörung" übermittelt. Eine medikamentöse Therapie wurde angeordnet. Aus einem weiteren Befund eines Landesklinikums geht die Diagnose "Abdominalgie" hervor, wogegen ebenfalls eine medikamentöse Therapie vorgeschlagen wurde.

Die beschwerdeführende Partei wurde am 22.05.2018 und zum zweiten Mal am 01.08.2018 nach Ungarn überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei reiste im Oktober 2017 illegal in Ungarn ein und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und sie dort Schutz vor Verfolgung fand. Zuletzt begab sich die beschwerdeführende Partei in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 22.11.2017 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Zur Lage im Mitgliedstaat Ungarn schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an.

Zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt, dass diese an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet. Es wurden eine Angststörung und Bauchschmerzen diagnostiziert. Zur Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden wurde eine medikamentöse Therapie angeordnet.

Ein erwachsener Bruder der beschwerdeführenden Partei lebt seit 2002 in Österreich. Der Bruder unterstützt zwar die beschwerdeführende Partei durch Geldleistungen, diese befand sich jedoch bis zu ihrer Abschiebung weiterhin in der Grundversorgung. Irgendwelche Merkmale der Abhängigkeit zwischen der beschwerdeführenden Partei und dem angegebenen Verwandten können nicht festgestellt werden. Weitere beachtliche familiäre, private oder berufliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bestehen nicht. Es liegen insbesondere noch keine konkreten Schritte zur Integration in die österreichische Gesellschaft vor, wie etwa ausreichende Sprachkenntnisse oder eine ausreichende Erwerbstätigkeit.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften.

Die Schutzgewährung in Ungarn ist aus der Mitteilung der ungarischen Behörde ersichtlich.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Der Gesundheitszustand sowie das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus deren eigenen Angaben und den Befunden eines Landesklinikums. Ein Vorbringen über etwaige Schritte der beschwerdeführende Partei zur Integration in die österreichische Gesellschaft wurde nicht erstattet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

...

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

...

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

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§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird."

Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages schließt sich das Bundesverwaltungsgericht der Beurteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an:

Die beschwerdeführende Partei erhielt in Ungarn den Status einer subsidiär Schutzberechtigten und fanden dort Schutz vor Verfolgung. Falls die Befristung des Schutzes abgelaufen ist, wird dieser auf Antrag verlängert, sofern die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Im Fall D./Vereinigtes Königreich ("St. Kitts"), EGMR 02.05.1997, 30240/96, lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der beschwerdeführende Partei schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die ihn pflegen oder auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen hätte können (z. B. EGMR 30.06.2015, 39350/13, A.S., Rn. 31; 26.02.2015, 1412/12, M.T., Rn. 47; Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 42).Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, whe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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