Entscheidungsdatum
31.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W215 2164397-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über den Antrag auf internationalen Schutz vom 09.01.2016, Zahl 16-1101385906-160036641, von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über den Antrag auf internationalen Schutz vom 09.01.2016, Zahl 16-1101385906-160036641, von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2018, zu Recht:
A)
I. Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz vom 09.01.2016 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, abgewiesen.römisch eins. Der Antrag von römisch 40 auf internationalen Schutz vom 09.01.2016 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, abgewiesen.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz von XXXX wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz von römisch 40 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird dem Antragsteller gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, nicht erteilt. Gemäßrömisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird dem Antragsteller gemäß Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, nicht erteilt. Gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, wird gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, in die Bundesrepublik Somalia zulässig ist.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, wird gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, in die Bundesrepublik Somalia zulässig ist.
IV. Gemäß § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von XXXX 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch vier. Gemäß Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von römisch 40 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B)
Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz,Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz,
BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 09.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag erfolgten die Erstbefragungen des Antragstellers und dieser gab, nach seinem Fluchtgrund gefragt, zusammengefasst an, dass er sein Heimatland Somalia aus zwei Gründen verlassen habe. Erstens gehöre er einem kleinen Stamm an, welcher in Somalia eine Minderheit sei und werde deshalb immer diskriminiert und zweitens arbeite er für eine XXXX1. Der Antragsteller reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 09.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag erfolgten die Erstbefragungen des Antragstellers und dieser gab, nach seinem Fluchtgrund gefragt, zusammengefasst an, dass er sein Heimatland Somalia aus zwei Gründen verlassen habe. Erstens gehöre er einem kleinen Stamm an, welcher in Somalia eine Minderheit sei und werde deshalb immer diskriminiert und zweitens arbeite er für eine römisch 40
XXXX Organisation, welche von der al-Schabaab nicht akzeptiert werde. Der Antragsteller habe wegen seiner Arbeit Drohungen von al-Schabaab bekommen und in Todesangst beschlossen Somalia zu verlassen; das seien alle Fluchtgründe.römisch 40 Organisation, welche von der al-Schabaab nicht akzeptiert werde. Der Antragsteller habe wegen seiner Arbeit Drohungen von al-Schabaab bekommen und in Todesangst beschlossen Somalia zu verlassen; das seien alle Fluchtgründe.
Am 13.04.2017 brachte der Rechtsanwalt des Antragstellers eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.Am 13.04.2017 brachte der Rechtsanwalt des Antragstellers eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
2. Am 14.07.2017 langte die Aktenvorlage vom 11.07.2017 im Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2017 beauftragt gemäß § 19 Abs. 6 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, den Antragsteller so rasch wie möglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung, niederschriftlich zu befragen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2017 beauftragt gemäß Paragraph 19, Absatz 6, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, den Antragsteller so rasch wie möglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung, niederschriftlich zu befragen.
Der Antragsteller wurde am 13.09.2017 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Er gab nach seinem Fluchtgrund gefragt zusammengefasst an, dass er vor seiner Ausreise im XXXX gearbeitet habe und deswegen ab 05.05.2015 ca. drei Wochen lang mit fünf bis sechs Anrufen telefonisch bedroht und auch gesagt worden sei, dass er für die al-Schabaab arbeiten müsse. Der Antragsteller sei am 24.05.2015 von al-Schabaab entführt und wieder freigelassen worden. Er vermute, dass er für al-Schabaab Bomben ins XXXX transportieren hätte sollen. Am 25.07.2015 sei der Antragsteller von Sicherheitskräften gefragt worden, wo sich die Bombe und die Pistole befinden. Am 24.09.2015 sei es zu einer Explosion gekommen bei der ein Arbeitskollege des Antragstellers verletzt worden sei; auf konkrete Nachfrage gab der Antragsteller an, es sei keine Explosion gewesen, sondern ein Angriff, der ihm gegolten habe. Danach habe sich der Antragsteller ein XXXX Visum besorgt und sei am 31.10.2015 legal, über den XXXX, in die XXXX gereist.Der Antragsteller wurde am 13.09.2017 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Er gab nach seinem Fluchtgrund gefragt zusammengefasst an, dass er vor seiner Ausreise im römisch 40 gearbeitet habe und deswegen ab 05.05.2015 ca. drei Wochen lang mit fünf bis sechs Anrufen telefonisch bedroht und auch gesagt worden sei, dass er für die al-Schabaab arbeiten müsse. Der Antragsteller sei am 24.05.2015 von al-Schabaab entführt und wieder freigelassen worden. Er vermute, dass er für al-Schabaab Bomben ins römisch 40 transportieren hätte sollen. Am 25.07.2015 sei der Antragsteller von Sicherheitskräften gefragt worden, wo sich die Bombe und die Pistole befinden. Am 24.09.2015 sei es zu einer Explosion gekommen bei der ein Arbeitskollege des Antragstellers verletzt worden sei; auf konkrete Nachfrage gab der Antragsteller an, es sei keine Explosion gewesen, sondern ein Angriff, der ihm gegolten habe. Danach habe sich der Antragsteller ein römisch 40 Visum besorgt und sei am 31.10.2015 legal, über den römisch 40 , in die römisch 40 gereist.
Auf Grund eines Fristsetzungsantrages wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2018,
Fr 2018/14/0015-2, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2018, gemäß
§ 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen.Paragraph 38, Absatz 4, VwGG aufgetragen, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 04.12.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen der Antragsteller und sein Rechtsanwalt. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich mit Email vom 05.11.2018 für die Verhandlung entschuldigt und die Übermittlung der Verhandlungsschrift beantragt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Der Antragsteller und sein Rechtsanwalt verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die Identität des Antragstellers kann nicht festgestellt werden. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Somalia, gehört dem Clan der Geledi an und ist moslemischem (sunnitischen) Glaubens.
2. Der Antragsteller hat vor seiner Ausreise in XXXX gearbeitet und gelebt. Es kann weder festgestellt werden, dass der Antragsteller ausgereist ist, weil er als Angehöriger des Clans der Geledi diskriminiert wurde noch, weil er wegen einer Arbeit als XXXX, von al-Schabaab bedroht wurde. Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller seinen Herkunftsstaat verlassen hat, weil er für al-Schabaab Bomben ins XXXX transportieren und/oder für diese kämpfen hätte sollen. Es kann nicht festgestellt werden, dass es am 24.09.2015 in XXXX eine Explosion und/oder einen Überfall von al-Schabaab auf einen Arbeitskollegen des Antragstellers gab, der dabei verletzt wurde. Weites kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller von Sicherheitskräften gefragt wurde, wo sich die Bombe und die Pistole befinden. Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller in der Bundesrepublik Somalia, bevor er in XXXX gelebt hat, in XXXX, in Zentralsomalia gelebt hat.2. Der Antragsteller hat vor seiner Ausreise in römisch 40 gearbeitet und gelebt. Es kann weder festgestellt werden, dass der Antragsteller ausgereist ist, weil er als Angehöriger des Clans der Geledi diskriminiert wurde noch, weil er wegen einer Arbeit als römisch 40 , von al-Schabaab bedroht wurde. Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller seinen Herkunftsstaat verlassen hat, weil er für al-Schabaab Bomben ins römisch 40 transportieren und/oder für diese kämpfen hätte sollen. Es kann nicht festgestellt werden, dass es am 24.09.2015 in römisch 40 eine Explosion und/oder einen Überfall von al-Schabaab auf einen Arbeitskollegen des Antragstellers gab, der dabei verletzt wurde. Weites kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller von Sicherheitskräften gefragt wurde, wo sich die Bombe und die Pistole befinden. Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller in der Bundesrepublik Somalia, bevor er in römisch 40 gelebt hat, in römisch 40 , in Zentralsomalia gelebt hat.
3. Der Antragsteller ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter, der vor seiner Ausreise in XXXX, in Zentralsomalia gelebt hat. Der Antragsteller hat in der Bundesrepublik Somalia zwölf Jahre lang die Schule besucht und dort, zusätzlich zu seiner Muttersprache Somali, XXXX, Arabisch und Englisch gelernt. Der Antragsteller konnte immer seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat erwirtschaften, seine legale Ausreise über den XXXX mit einem XXXX Visum finanzieren und einen Schlepper, der ihn für 1200.- US Dollar illegal von Belgrad nach Österreich brachte. Es kann nicht festgestellt werden, dass sein Vater tatsächlich an einem Herzinfarkt verstorben ist und sich die Lebensgefährtin, die Mutter und die Familie des Antragstellers nicht länger in der Bundesrepublik Somalia aufhalten.3. Der Antragsteller ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter, der vor seiner Ausreise in römisch 40 , in Zentralsomalia gelebt hat. Der Antragsteller hat in der Bundesrepublik Somalia zwölf Jahre lang die Schule besucht und dort, zusätzlich zu seiner Muttersprache Somali, römisch 40 , Arabisch und Englisch gelernt. Der Antragsteller konnte immer seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat erwirtschaften, seine legale Ausreise über den römisch 40 mit einem römisch 40 Visum finanzieren und einen Schlepper, der ihn für 1200.- US Dollar illegal von Belgrad nach Österreich brachte. Es kann nicht festgestellt werden, dass sein Vater tatsächlich an einem Herzinfarkt verstorben ist und sich die Lebensgefährtin, die Mutter und die Familie des Antragstellers nicht länger in der Bundesrepublik Somalia aufhalten.
4. Der Antragsteller ist XXXX Jahre alt, kinderlos, hat seine Lebensgefährtin, mit der er nach moslemischem Ritus im Herkunftsstaat verheiratet ist, dort zurückgelassen und ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich gereist. Er hält sich nachweislich seit seinem Antrag auf internationalen Schutz vor drei Jahren im Bundesgebiet auf. In Österreich leben keine Verwandte des Antragstellers. Der Antragsteller hat im Jahr 2017 an einem Deutschkurs Niveau A1/A2 teilgenommen, aber keine Deutschprüfung abgelegt. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2018 konnten sich der Antragsteller nur in gebrochenem Deutsch verständigen. Der Antragsteller war nie in der Lage seinen Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten; er lebt ausschließlich von der Grundversorgung.4. Der Antragsteller ist römisch 40 Jahre alt, kinderlos, hat seine Lebensgefährtin, mit der er nach moslemischem Ritus im Herkunftsstaat verheiratet ist, dort zurückgelassen und ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich gereist. Er hält sich nachweislich seit seinem Antrag auf internationalen Schutz vor drei Jahren im Bundesgebiet auf. In Österreich leben keine Verwandte des Antragstellers. Der Antragsteller hat im Jahr 2017 an einem Deutschkurs Niveau A1/A2 teilgenommen, aber keine Deutschprüfung abgelegt. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2018 konnten sich der Antragsteller nur in gebrochenem Deutsch verständigen. Der Antragsteller war nie in der Lage seinen Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten; er lebt ausschließlich von der Grundversorgung.
5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers wird festgestellt:
Allgemein
Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt:
a) In Süd- und Zentralsomalia, wo auch die Hauptstadt Mogadischu liegt, herrscht in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der vom VN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM (African Union Mission in Somalia) gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affiliierte al-Schabaab-Miliz. Die Gebiete sind nur teilweise unter der Kontrolle der Regierung, wobei zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der somalischen Bundesregierung und der Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete durch die Regierungen der föderalen Gliedstaaten Somalias, die der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen, unterschieden werden muss. Weite Gebiete stehen aber auch unter der Kontrolle der al-Schabaab-Miliz oder anderer Milizen. Diese anderen Milizen sind entweder entlang von Clan-Linien organisiert oder, im Falle der Ahlu Sunna Wal Jama'a, auf Grundlage einer bestimmten religiösen Ausrichtung. Zumindest den al-Schabaab-Kräften kommen als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu.
b) Der so genannte Puntland State of Somalia, der das Horn von Afrika im engeren Sinne umfasst, hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an und ist einer der fünf offiziellen föderalen Gliedstaaten Somalias, wenngleich mit größerer Autonomie. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden. Al-Schabaab kontrolliert hier keine Gebiete mehr, sondern ist nur noch in wenigen schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten, ebenso wie der somalische Ableger des sog. "Islamischen Staats". Stammesmilizen spielen im Vergleich zum Süden eine untergeordnete Rolle. Allerdings ist die Grenzziehung im Süden sowie im Nordwesten nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln, im Süden auch zu schwereren gewaltsamen Auseinandersetzungen führt.
c) Das Gebiet der früheren Kolonie Britisch-Somaliland im Nordwesten Somalias hat sich 1991 für unabhängig erklärt, wird aber bisher von keinem Staat anerkannt. Allerdings bemühen sich die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit. Das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft wurde durch die mehrfache Verschiebung der Parlamentswahlen und schwerwiegende Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Abkommen zum Betrieb des Hafens von Berbera auf die Probe gestellt. Mit der für Mitte November erwarteten Präsidentschaftswahl dürfte der demokratische Prozess jedoch wieder an Momentum gewinnen. Al-Schabaab kontrolliert in Somaliland keine Gebiete. Die Grenze zu Puntland ist allerdings umstritten.
Vor diesem Hintergrund ist zu beinahe allen folgenden Abschnitten eine Dreiteilung notwendig. Grundsätzlich gilt, dass die vorhanden staatlichen Strukturen sehr schwach sind und wesentliche Staatsfunktionen von ihnen nicht ausgeübt werden können. Von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt kann nicht gesprochen werden.
ad a) Süd- und Zentralsomalia
Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen, insbesondere Clan-Strukturen, vergeben. Traditionell benachteiligte Gruppen wie Frauen, Jugendliche, ethnische Minderheiten, LGBTI, Behinderte usw. sehen sich somit nicht oder nicht hinreichend vertreten Im November und Dezember 2016 wurde von über 14.000 Wahlmänner und -frauen ein
275-köpfiges Parlament gewählt. Dieser Prozess ist ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt, da noch bei der letzten "Wahl" die Mitglieder des Parlaments unmittelbar durch einzelne Clanälteste bestimmt worden waren. Die Präsidentschaftswahl fand am 08.02.2017 statt, als Gewinner ging der frühere Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo" hervor, am 29.03.2017 wurde die neue Regierung unter Premierminister Hassan Ali Khayre bestätigt und vereidigt (AA 07.03.2018).
Seit 2012 gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 01.08.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten, waren es 2016 über 14.000 Wahlleute. Allgemeine freie Wahlen bleiben das Ziel für 2020/21. Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed, genannt "Farmajo", zum Präsidenten, und im März bestätigte es Hassan Ali Khaire als Premierminister und das neue Kabinett. Di