Entscheidungsdatum
09.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W224 2199763-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Eugenio GUALTIERI, Rechtsberatung der ÖH WU, Welthandelsplatz 1, Gebäude SC, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 28.03.2018, Dok Nr. 398949201:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Eugenio GUALTIERI, Rechtsberatung der ÖH WU, Welthandelsplatz 1, Gebäude SC, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 28.03.2018, Dok Nr. 398949201:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine slowakische Staatsangehörige, stellte am 03.12.2017 bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Studium "Supply Chain Management" (Master) an der Wirtschaftsuniversität Wien.
2. Mit Schreiben vom 19.12.2017 wurde die Beschwerdeführerin von der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, aufgefordert, binnen Frist ergänzende Unterlagen (Familienbeihilfenbescheid vom österreichischen Finanzamt) vorzulegen, und ihr mitgeteilt, dass der Antrag, sollte er nicht binnen vorgegebener Frist vervollständigt oder eine Fristverlängerung beantragt werden, zurückgewiesen werde.
3. Mit E-Mail vom 19.12.2017 teilte die Beschwerdeführerin der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, durch ihren Vertreter mit, dass die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts die Vorlage eines "Familienbeihilfenbescheides vom österreichischen Finanzamt" nicht vorsehe und dies schon gar keinen Zurückweisungsgrund darstelle. Die Beschwerdeführerin stelle sicher keinen (ohnehin aussichtslosen) Antrag auf Familienbeihilfe.
4. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 21.12.2017, Dok. Nr. 394805101, wurde der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe bewilligt und ausgesprochen, dass die Höhe der Studienbeihilfe ab September 2017 monatlich EUR 564,00 betrage.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen des günstigen Studienerfolges sowie der sozialen Bedürftigkeit. Die Frage, ob Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe oder nicht, sei eine Entscheidung, die nur das Finanzamt zu treffen habe.
Als Anhang wurde dem Bescheid ein Berechnungsblatt beigefügt.
Demnach wurde die Studienbeihilfe wie folgt berechnet:
Auszahlung ab
Sept 2017
Höchststudienbeihilfe *)
8.580,00
- Summe der Unterhalts-/Eigenleistungen
0,00
- Jahresbetrag der Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag)