TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/7 I421 2165864-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.2018
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Entscheidungsdatum

07.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §60 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
FPG §59 Abs5
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I421 2165864-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2018, Zl. GF: 528877205 VZ:

171337477-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 19.04.2010 den ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2010, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Es wurde auch ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags hinsichtlich des Beschwerdeführers nach der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) Italien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2010 als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid vom 23.08.2010 verhängte die Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 76 Abs. 1 FPG 2005 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 46 FPG.

Am 13.09.2010 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt, wo er sich für ca. einen Monat aufhielt. In der Folge kehrte er nach illegaler Einreise nach Österreich zurück.

Der Beschwerdeführer wurde, nachdem er am 23.10.2010 wegen Verdachtes des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert wurde, mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.11.2010 wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 22.02.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Einer (drohenden) Überstellung nach Italien entzog sich der Beschwerdeführer (wie einem "Befund und Gutachten" der Bundespolizeidirektion Wien vom 18.04.2011 entnommen werden kann) dadurch, dass er in den Hungerstreik trat und an diesem Tag aus der Schubhaft infolge Haftunfähigkeit entlassen wurde.

Mit Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2014, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 14.03.2014 am angeführten Ort als Partei persönlich zu erscheinen.

Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2015, I405 2005409-1/2E, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

2. Am 17.03.2014 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes.

Bei der am 19.03.2014 erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Gründen für den neuerlich gestellten Antrag an, dass er und seine Lebensgefährtin beschlossen hätten, in Österreich ansässig werden und hier eine Familie gründen zu wollen. Er müsse jedoch zuvor legal in diesem Land sein und sich Dokumente organisieren.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.06.2017 äußerte er zu seinem Fluchtgrund, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei. Sein Vater und dessen Familie hätten versucht, ihn zwei Mal zu töten. Seine Mutter sei XXXX gewesen und sein Vater habe einer Voodoo-Gesellschaft, die Menschen, auch Kinder und Jugendliche, opfere und Mitglieder der Regierung beeinflusse, angehört. Sein Vater habe ihn zwingen wollen, sich der Gesellschaft anzuschließen, was er aber abgelehnt habe.

Mit Bescheid vom 06.07.2017 wies die belangten Behörde diesen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab, erteilte aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG keinen Aufenthaltstitel, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AslyG iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist, erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab, gewährte gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise, stellte fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.11.2010 verloren hat und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26.07.2017 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2017, I417 2165864-1/3E, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtkraft.

3.1. Am 24.11.2017 stellte der Fremde, der infolge der vierten Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen für Wien vom 13.03.2017 wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten, mit 05.02.2018 endenden Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, den dritten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

Bei seiner Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.11.2017 und durch die belangte Behörde am 12.12.2017 gab er zunächst an, seine Fluchtgründe aus den Vorverfahren bestünden nach wie vor. Sie hätten sich aber insoweit geändert, als er am 28.08.2017 Vater geworden sei und in der Nähe seines Kindes leben, sich um es kümmern und ein verantwortungsbewusster Vater sein wolle.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2017 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG auf.

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bereits Gegenstand des Erstverfahrens gewesen sei, wonach die Familie des Vaters hinter ihm her gewesen sei und man ihn töten würde, weil er sich geweigert habe, sich dem Voodoo-Kult anzuschließen.

Der Fremde habe seine Behauptung, Vater eines minderjährigen Kindes zu sein, durch keine Unterlagen belegen können. Er lebe mit der Mutter des Kindes nicht im gemeinsamen Haushalt, weil er aktuell eine einjährige Haftstrafe verbüße. Er stünde mit der Mutter des Kindes im Briefkontakt. Die "Lebensgefährtin" habe ihn in der Haft noch nie besucht und er habe seinen neugeborenen Sohn noch nie gesehen. Selbst wenn man davon ausginge, dass dieses Vorbringen einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt begründe und dementsprechend als "novum productum" zu werten wäre, weise es keinen glaubhaften Kern auf. Vor dem Hintergrund des Beweisverfahrens sei kein neuer Sachverhalt hervorgekommen, der nicht bereits von den angeführten rechtskräftigen Erkenntnissen mitumfasst gewesen sei. Er habe keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher nach der Rechtskraft der Entscheidung vom 10.08.2017 neu entstanden sei. Auf Grund des Rechtsgrundsatzes "ne bis in idem" habe es einer weiteren inhaltlichen Prüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht bedurft.

Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung sei aufrecht, zumal er zwischenzeitlich das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, weil seinem Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre. Die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers, dessen persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand hätten sich nicht entscheidungswesentlich geändert, sodass davon ausgegangen werden könne, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich nicht geändert. Die Zulässigkeit der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung oder Ausweisung bestehe unverändert. Es lägen alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2017, Zl. I401 2165864-2/3E wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG für rechtmäßig erklärt.

3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2018, Zl. GF: 528877205 VZ: 171337477-EAST Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkte V.). Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert habe und im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht worden seinen.

Der Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 26.06.2018 zugestellt.

Mit Schreiben vom 18.07.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, festzustellen, dass die Zurückweisung gemäß § 68 AVG nicht zulässig ist; die Sache an das BAA (gemeint wohl BFA) zurückzuverweisen und die notwendigen Ermittlungsschritte anzuordnen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, um schließlich Asyl oder in eventu subsidiären Schutz zu gewähren und unabhängig davon festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist sowie aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Am 23.07.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

Aufgrund einer Änderung in der Geschäftsverteilung wurde die Rechtssache mit 01.10.2018 der Gerichtsabteilung I421 des erkennenden Richters zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der (spätestens) am 19.04.2010 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer leiblicher Vater eines in Österreich lebenden Sohnes ist.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich fünfmal rechtskräftig verurteilt:

Mit (erstem) in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen für Wien vom 17.11.2010 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG sowie § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon bedingt sechs Monate, bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit (zweitem) rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.03.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des Gebrauches fremder Ausweise und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 231 Abs. 1 StGB und § 241e Abs. 3 StGB sowie des versuchten Vergehens nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten, wobei die Probezeit der bedingten Entlassung auf fünf Jahre verlängert und die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widderrufen wurde, verurteilt.

Mit (drittem) rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.06.2015 wurde der Beschwerdeführer wieder wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Mit (viertem) rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.03.2017 wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Mit (fünftem) rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.01.2018 wurde der Beschwerdeführer schließlich wegen Vergehen und Verbrechen nach § 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB sowie § 15 und § 269 Abs. 1 StGB sowie § 297 Abs. 1 erster und zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

1.2. Zum Vorverfahren und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Mit Bescheid vom 07.06.2010 wurde, ohne in die Sache einzutreten, der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.04.2010 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, erfolgte gleichzeitig eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien und wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien zulässig ist. Die von ihm erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 02.08.2010 als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 22.02.2011 wurde gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer stellte am 17.03.2014 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2017 und in weiterer Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2017 negativ entschieden und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt auf die Dauer von neun Jahren befristetem Einreiseverbot ausgesprochen wurde.

Der Beschwerdeführer kam in weiterer Folge seiner Ausreisverpflichtung nicht nach, weswegen gegen ihn eine aufrechte, mit einem neunjährigen Einreiseverbot verbundene durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht.

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen dritten Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor. Die Situation in Nigeria hat sich in den letzten Monaten nicht entscheidungswesentlich verändert. Auch die Rechtslage blieb unverändert.

1.3. Zur Situation in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 02.06.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 07.08.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein.

Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert. Muslimische Hirten (meist Fulani) aus dem Norden liefern sich im Middlebelt und südlich davon einen blutigen Konflikt mit dort traditionell ansässigen christlichen Bauern.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Konfession ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist durch den vorliegenden Verwaltungsakt und die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister belegt.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (AS 57). Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass der Beschwerdeführer seinen neuen Asylantrag mit seinem sehr schlechten Gesundheitszustand begründet habe, scheint es sich um einen Kopierfehler zu handeln, wurde ansonsten doch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine schwere Krankheit vorgebracht bzw. bescheinigt.

Mangels vorgelegter Beweise bzw. zumindest Beweisangebote konnte eine Vaterschaft des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

Die Feststellung zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 05.11.2018.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2017 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 02.06.2018 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

Eine solche wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer gab sowohl in seinem Vorverfahren als auch in seinem gegenständlichen Asylverfahren an, dass er von der Familie seines Vaters verfolgt werden würde, weil er sich geweigert habe sich einem Voodoo-Kult anzuschließen.

Die Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen ersten und zweiten Asylverfahren, dem gegenständlichen Asylverfahren und zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben im ersten, im zweiten und im dritten Asylverfahren Asylverfahren und dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2017, Zl. I417 2165864-1/3E und der eingeholten IZR-Auskunft ergibt sich die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte mit einem neunjährigen Einreiseverbot verbundene durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine wesentliche Änderung der Situation in Nigeria wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine Umstände bekannt, dass in ganz Nigeria gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Nigerias ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Nigeria für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe.

Eine neue umfassende inhaltliche Prüfung wird vom Bundesverwaltungsgericht aus diesen Gründen nicht für notwendig erachtet.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 07.08.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

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AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women,

https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017

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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017

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AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017

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BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,

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Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

Trotz der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides):

Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2017, Zl. I417 2165864-1/3E über den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.03.2014 auf internationalen Schutz in formelle Rechtskraft erwachsen ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt I. und II. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.

3.2. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Zudem steht gegenständlich einer Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß §§ 55-57 AsylG 2005 jedenfalls § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entgegen (siehe 3.5.). Nach dieser Bestimmung dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (vgl. VwGH 11.09.2017, Ra 2017/18/0183).

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Mit angefochtenem Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsid

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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