Entscheidungsdatum
27.11.2018Norm
BBG §40Spruch
L517 2176194-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Behindertenpass des Sozialministeriumservice, XXXX vom 11.05.2017, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter römisch 40 als Vorsitzenden und den Richter römisch 40 und den fachkundigen Laienrichter römisch 40 als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Behindertenpass des Sozialministeriumservice, römisch 40 vom 11.05.2017, römisch 40 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1 und 2, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 bis 3, § 54 Abs 12, § 55 Abs 4, § 55 Abs 5 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF stattgegeben und festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. beträgt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins bis 3, Paragraph 54, Absatz 12,, Paragraph 55, Absatz 4,, Paragraph 55, Absatz 5, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF stattgegeben und festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
06.04.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (bP) beim Sozialministeriumservice, LXXXX(belangte Behörde bzw. bB) auf Ausstellung eines Behindertenpasses
09.05.2017 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.
11.05.2017 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages der bP
21.06.2017 - Beschwerde der bP
10.11.2017 - Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht
11.04.2018 - Verbesserungsauftrag an die bP
15.04.2018 - Stellungnahme der bP und Vorlage eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens
14.05.2018 - Erstellung eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens, Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H., Dauerzustand, Zusatzeintragung "Der Untersuchte ist Träger von Osteosynthesematerial"
24.08.2018 - Verständigung der bP und bB vom Ergebnis der Beweisaufnahme / keine Stellungnahmen
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft.
Am 06.04.2017 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Das daraufhin im Auftrag der bB am 09.05.2017 nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, erstellte Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin stellte für folgende Funktionseinschränkungen im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. fest:Das daraufhin im Auftrag der bB am 09.05.2017 nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, erstellte Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin stellte für folgende Funktionseinschränkungen im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. fest:
"...
1 Z.n. instab. Beckenringfraktur
Schmerzhaftigkeit bei längerem Gehen, regelm. Analgetika, Bücken endlagig eingeschränkt.
Pos. Nr. 02.04.02 GdB 20%
2 Beinverkürzung von anamnest. 2cm re nach OS-Fraktur.
leicht re-hinkendes Gehen, rezid. Schmerzen.
Pos. Nr. 02.05.01 GdB 10%
3 LWS-Beschwerden bei Z.n. LWK1-Fraktur
endlagige Bewegungseinschränkung, rezid. Schmerzen, keine erkennbaren neurolog. Ausfälle
Pos. Nr. 02.01.01 GdB 10%
..."
Mit Bescheid der bB vom 11.05.2017 wurde der Antrag der bP abgewiesen.
Dagegen erhob die bP am Beschwerde.
Aufgrund der, nach Beschwerdevorlage und nach Verbesserungsauftrag, erfolgten Vorlage eines unfallchirurgischen Gutachtens durch die bP wurde am 14.05.2018 im Auftrag des BVwG ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie erstellt.
Dieses weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Anamnese:
Verweise auf das Vorgutachten des Sozialministerium Service vom 9. Mai 2017. Folgende Diagnosen wurden angefügt:
1. Zustand nach instabiler Beckenringfraktur 02.04.02-20 %
2. Beinverkürzung 2 cm rechts nach Oberschenkelfraktur 02.05.01-10 %
3. LWS Beschwerden bei Zustand nach LWK1 Fraktur 02.01.01-10 %
Es besteht ein Zustand nach Sturz in eine Baugrube aus etwa 5-6 m, wobei er sich eine Oberschenkelfraktur rechts und ein Thoraxtrauma zugefügt hat. In den Diagnosen des behandelnden Krankenhauses XXXX vom 22.7.2016 werden eine Ruptur der Symphyse, eine Sakrumfiraktur, eine Trümmerfraktur des rechten Femurs subtrochantär, eine Fraktur des 1. Lendenwirbels (Vorderkante), eine Querfortsatzfraktur L5 rechts sowie eine Thoraxprellungen links beschrieben. Der instabile Beckenring und die Oberschenkelfraktur wurden operativ saniert, eine Verplattung der Symphyse, eine offene Reposition und ein proximaler Femurnagel eingebracht. Passager trat Vorhofflimmern auf, welches am 27.4. erfolgreich kardiovertiert wurde. Ein Narbenbruch wurde im Jänner 2017 saniert. Eine Rehabilitation wurde zwischen 7. Juni und 5. Juli 2016 in XXXX absolviert. Der Antragsteller war mit dem Reha Aufenthalt sehr zufrieden, die Mobilisation konnte verbessert werden, er war bei der Entlassung mit 2 Stützkrücken mobil.Es besteht ein Zustand nach Sturz in eine Baugrube aus etwa 5-6 m, wobei er sich eine Oberschenkelfraktur rechts und ein Thoraxtrauma zugefügt hat. In den Diagnosen des behandelnden Krankenhauses römisch 40 vom 22.7.2016 werden eine Ruptur der Symphyse, eine Sakrumfiraktur, eine Trümmerfraktur des rechten Femurs subtrochantär, eine Fraktur des 1. Lendenwirbels (Vorderkante), eine Querfortsatzfraktur L5 rechts sowie eine Thoraxprellungen links beschrieben. Der instabile Beckenring und die Oberschenkelfraktur wurden operativ saniert, eine Verplattung der Symphyse, eine offene Reposition und ein proximaler Femurnagel eingebracht. Passager trat Vorhofflimmern auf, welches am 27.4. erfolgreich kardiovertiert wurde. Ein Narbenbruch wurde im Jänner 2017 saniert. Eine Rehabilitation wurde zwischen 7. Juni und 5. Juli 2016 in römisch 40 absolviert. Der Antragsteller war mit dem Reha Aufenthalt sehr zufrieden, die Mobilisation konnte verbessert werden, er war bei der Entlassung mit 2 Stützkrücken mobil.
Ein unfallchirurgisches Gutachten Dr. XXXX vom 29.1.2018 (Debatte Unfallversicherung) beschreibt eine Invalidität entsprechend der privaten Unfallversicherung von Seiten der Wirbelfraktur mit 5 %. von Seiten der Beckenrinafraktur mit 15 % und nach Oberschenkelverletzung bei Irritation des ischiaticusnerven 17 % des Beinwertes, wobei sich eine gesamtheitliche Beurteilung von einem 31,9 % als Dauerzustand ergibt.Ein unfallchirurgisches Gutachten Dr. römisch 40 vom 29.1.2018 (Debatte Unfallversicherung) beschreibt eine Invalidität entsprechend der privaten Unfallversicherung von Seiten der Wirbelfraktur mit 5 %. von Seiten der Beckenrinafraktur mit 15 % und nach Oberschenkelverletzung bei Irritation des ischiaticusnerven 17 % des Beinwertes, wobei sich eine gesamtheitliche Beurteilung von einem 31,9 % als Dauerzustand ergibt.
Derzeitige Beschwerden:
in 1. Linie werden heute Schmerzen berichtet, diese zeigen sich vor allem im Bereich des rechten Hüftgelenkes aber auch im Bereich der rechten Leiste, Restbeschwerden bestehen auch nach Korrektur des Narbenbruches. Bei der mittlerweile bekannten Nervenschädigung des N.ischiadicus zeigt sich durchgängig und ständig eine gewisse Gefühlsstörung der rechten Fußsohle, wobei aber auch ein gewisses Druckgefühl (wie wenn er auf einen Tennisball treten würde) auffällig wird. Dieses Gefühl wird bei prolongierter Belastung stärker. Nach der Wirbelfraktur bestünden keine wesentlichen Probleme mehr. Es zeigen sich aber immer wieder Kreuzschmerzen, insbesondere, wenn er schwer heben müsse oder Ähnliches. Nach Cardioversion werden keine kardialen Probleme angegeben. Nach Befragung auf andere Erkrankungen oder Beschwerden werden keine weiteren subjektiven Probleme mehr angegeben.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Physiotherapie regelmäßig, Tramal Tropfen bedarfsweise, etwa dreimal pro Woche
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
siehe Anamnese (alle Angaben mit Befunden, welche eingesehen wurden überprüft), zusätzlich vorliegende Röntgenaufnahmen vom 23. 5. 2016-Beckenübersicht: rechtes Femur-PFN rechts-Neutralisationsplatte über dem symphysalen Bogen.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
kommt heute gehend, ohne Gehhilfe sicher, keine Dyspnoe, Sensorium ausreichend
Ernährungszustand:
normal
Größe: 182 cm Gewicht: 86 kg Blutdruck: 120/80
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput unauffällig, Collum unauffällig Thorax symmetrisch, Cor rhythmisch Pulmo vesikulär, Abdomen im Thoraxniveau
Wirbelsäule: von hinten im Wesentlichen gerade, akzentuierte Kyphose, Paravertebralmuskulatur durchaus kräftig derzeit ohne wesentlichen Druckschmerz, Verspannungen eher im cervico- thorakalen Übergang sowie aber auch im lumbalen Verlauf, Kopfbeweglichkeit zeigt sich heute end- lagig eingeschränkt, Kinn Jugulumabstand etwa 2/18 cm, Finger-Boden-Abstand mit lumbalem Spannungsgefühl bis etwa 25 cm demonstriert
obere Extremitäten: äußerlich unauffällig, gerade, nicht verdreht, von normaler Form und Farbe, freie Beweglichkeit der großen Gelenke, Nacken-und Schürzengriff erhalten, Faustschluss vollständig und kräftig bei erhaltener Diadochokinese ohne Hinweise auf Wurzelkompression oder Durchblutungsstörung untere Extremitäten:
nach Operation der Symphyse kleine Querenarbe, aber auch nach Oberschenkelmarknagel rechts, die rechte Hüfte zeigt eine Flexionshemmung ab etwa 100°, die Rotation in 90° Stellung etwa 10/0/25°, links etwa 25/0/45°, auffällig ist eine primäre Fehlstellung in Richtung Außen-rotation von geschätzt 10-15°, wobei Schmerzen rechts bei Manipulation auffallen, sonst eine Bein-unauffällig, gerade, nicht verdreht, von normaler Form und Farbe, freie Beweglichkeit der großen Gelenke, Laseque Zeichen negativ, kein Hinweis auf Wurzelkompression oder Durchblutungsstörung, Benützungszeichen erhalten, wohl atrogene Hyposensibilität der rechten Fußsohle im apikalen Bereich
Gesamtmobilität - Gangbild:
normativ
Status Psychicus:
Orientierung: im eigenen persönlichen Bereich, in zeitlicher, räumlicher und situativer Dimension erhalten
Antrieb: angepasst
Denken: Gedächtnisleistungen, Konzentration, Auffassungsvermögen erhalten, logische Abfolge einer Handlung kann ausreichend erfasst und entwickelt werden
emotionale Kontrolle: angemessene Reaktion auf Situationen, Herausforderungen, Belastungen, äußere Eindrücke
soziale Funktion: zwischenmenschliche Beziehungen in Familie, Freundeskreis und Alltag sind ausreichend vorhanden
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Zustand nach Oberschenkel-Trümmerfraktur rechts mit verbliebener posttraumatische Arthrose des Hüftgelenkes und Bewegungseinschränkung, verbliebene Beinlängendifferenz -2 cm (mitberücksichtigt), gleichzeitig berücksichtigt Außenrotationsfehlstellung, gleichzeitig berücksichtigt der Zustand nach Fraktur des 1. Lendenwirbels (gemeinsam beurteilt) Pos. Nr. 02.05.11 GdB 50%
2 Postoperative Nervenschädigung des sogenannten N.ischiadicus rechts mit verbliebener Gefühlsstörung der Fußsohle ohne wesentliches funktionelles/motorisches Defizit Pos. Nr. 04.05.11 GdB 20%
3 Zustand nach Beckenringfraktur, lediglich Schmerzen bei Überlastung Pos. Nr. 02.04.02 GdB 20%
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
die neue, mittlerweile führende Diagnose wird wegen Geringfügigkeit und teilweiser Überlagerung in den übrigen Positionen nicht weiter beeinflusst bzw. gesteigert.
Folgende beantragten bzw. In den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen kein Grad der Behinderung:
Zustand nach Cardioversion, kardial stabil und beschwerdefrei
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen Im Vergleich zum Vorgutachten:
zum Vorgutachten besteht insofern Änderung, dass die Oberschenkelfraktur, die Arthrose des Hüftgelenkes und die Fraktur des 1. Lendenwirbels gemeinsam beurteilt und vor allem auch notwendigerweise höher eingeschätzt werden. Gleichzeitig wird die Nervenschädigung des N.ischiadicus isoliert betrachtet, der Zustand nach Beckenringfraktur gleich beurteilt
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: durch höhere Einschätzung der Hauptdiagnose.
Die Einwände des Antragstellers sind aus unfallchirurgischer Sicht gerechtfertigt.
Ein im Auftrag angegebenes unfallchirurgisches Gutachten vom 29. Jänner 2016 wurde mir nicht vorgelegt, somit ist eine Stellungnahme nicht möglich.
[X] Dauerzustand
...."
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister bzw. den im Akt befindlichen sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036).Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung vergleiche zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 02.05.2017, welches aufgrund der Beschwerde der bP eingeholt wurde, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im Gutachten wurden alle relevanten von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Im angeführten Gutachten wurde vom unfallchirurgischen Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen, schlüssig und nachvollziehbar das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung dargelegt und begründet, worin die gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten und damit einhergehend die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung bestehen.
Nach der Rsp des VwGH (vgl. z.B. VwGH vom 11.07.2006, 2001/12/0194) kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines (Amts-)Sachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen, sowie zu den von der sich erst herausbildenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden.Nach der Rsp des VwGH vergleiche z.B. VwGH vom 11.07.2006, 2001/12/0194) kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines (Amts-)Sachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen, sowie zu den von der sich erst herausbildenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden.
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Das aufgrund des von der bP vorgelegten unfallchirurgischen Gutachtens eingeholte Sachverständigengutachten wurde der bP zur Kenntnis gebracht, eine Stellungnahme ist jedoch nicht erfolgt. Es lag mangels Parteienvorbringen, sowie aufgrund der Erfüllung der an ein Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen durch das gegenständliche Gutachten kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.
Das Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Laut diesem Gutachten besteht somit ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu b